Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Nachveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG , die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 GrStG Rz. 1). Während eine Neuveranlagung nach § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 1) einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der unter Berücksichtigung der ein...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Gem. § 21 S. 1 GrStG können Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die vorzeitige Erteilung dieser Bescheide erfolgt sowohl im Interesse der Gemeinden a...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Neuveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG , die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 Rz. 1). Bereits begrifflich setzt die Neuveranlagung einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag voraus, der unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderun...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb)

Rz. 21 Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen erstreckt sich im Gegensatz zur Abgrenzung vom Grundvermögen (Rz. 19) nicht nur auf den Grund und Boden und die Gebäude, sondern auf alle Wirtschaftsgüter. Ob und inwieweit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine gewerbliche Betätigung vorliegt, ist n...mehr

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Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 4 Zeitlicher Geltungsbereich des § 25 Abs. 4 und 5 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 § 37 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass die Regelungen in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG in der am 1.1. 2025 geltenden Fassung erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 anzuwenden sind.[1] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019[2] wird den Gemeinden für KJe ab 2025 in § 25 Abs. 4 S. 1 ...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Sowohl im Interesse der Gemeinden als Steuergläubiger als auch der Steuerschuldner können die Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen bereits vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden (Rz. 5). Diese Bescheide sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neu- oder Nac...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Mit der Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] im Wesentlichen der Regelungsinhalt aus § 26a Ziff. 2 bis 4 GrStG 1951[2] sowie §§ 8, 9 der Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952[3] übernommen. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wurde in Anlehnung an die seinerzeitige Parallelvorschrift in § 115 BewG neu gefasst. Dabei...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Über die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer wird im Rahmen der Zurechnung des Steuergegenstandes (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwertes entschieden (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Die bewertungsrechtliche Zurechnung des Steuergegenstandes erfolgt grundsätzlich gem. § 39 Abs. 1 AO auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise i. S. d. § 39 A...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1 Wesentliche Minderung des tatsächlichen Reinertrags

Rz. 11 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt zunächst voraus, dass der tatsächliche Reinertrag des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft um mehr als 50 % oder 100 % gemindert ist. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts, das bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Reinerträgen der jewei...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 3 Nachveranlagung unabhängig von Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 12 Nach § 18 Abs. 2 GrStG wird der Steuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert i. S. d. § 13 S. 2 GrStG aber bereits festgestellt ist. Ist für einen Steuergegenstand (§ 2 GrStG) zwar ei...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Rohertragsminderung

Rz. 16 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt voraus, dass gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der normale Rohertrag (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 GrStG bleibt offen, um welche Referenzgröße der normale Rohertrag zu mindern ist, um das Ausmaß der Minderung des Rohertrags zu ermitteln. Erst anhand de...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 38 AO entstehen die Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist (Entstehung des Steueranspruchs). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspru...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.5 Öffentlich private Partnerschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG setzt i. S. d. Grundsatzes der Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts als begünstigtem Rechtsträger zuzurechnen ist, die ihn für einen öffentlichen Dienst ode...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 4 Nachveranlagungszeitpunkte (Abs. 3)

Rz. 14 Rz. 14 In § 18 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Nachveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Nachveranlagung sind gem. § 18 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend dem Stichtagsprinzip bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.), kommt es hierbei jeweils au...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2 Erlass bei bebauten Grundstücken (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken (s. § 2 GrStG, Rz.??) der normale Rohertrag nach § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 GrStG (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (s. Rz. 21) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (s. Rz. 17 f.). Bei eig...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 2 Zerlegung – Zerlegungsvoraussetzungen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 22 Abs. 1 GrStG ist grundsätzlich eine Zerlegung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile(Zerlegungsanteile) durchzuführen, wenn sich der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich im Sinne des § 24 GrStG stattfind...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde für die Grundsteuer an ihrer Gemeindegrenze endet (§ 1 GrStG Rz. 11), die Feststellung der Grundsteuerwerte für die Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG) jedoch auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht nimmt, bedarf es für die Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, grundsätzlich der Zerlegung des nac...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 § 25 GrStG ist die Eingangsnorm zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer nach §§ 25 – 31 GrStG. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden steht am Beginn der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens, dem Steuerfestsetzungsverfahren (Rz. 1). In § 25 Abs. 1 GrStG wird den Gemeinden auf der Grundlage der verfassungs...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 3 Hauptveranlagungszeitraum (Abs. 2)

Rz. 12 In § 16 Abs. 2 GrStG wird der Hauptveranlagungszeitraum bestimmt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge – vorbehaltlich einer Neuveranlagung gem. § 17 GrStG oder einer Aufhebung gem. § 20 GrStG – von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 10) beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, von ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Liebhaberei / 5 Bewertungsgesetz

Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Einheiten nach dem BewG spielt es keine Rolle, ob die Absicht der Erzielung von Einkünften nach dem EStG gegeben ist. Da das Bewertungsrecht an objektive Merkmale anknüpft und nicht an subjektive, hindert das Vorliegen von Liebhaberei nicht die Anwendung des BewG.[1] Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, di...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 8.1 GmbH-Anteil

Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils[1] aus und wird seinen Mandanten daher bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen und kann dann zumindest bez. der GmbH eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)[2] nach den Kriterien des BGH[3...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / g) Zuschläge zum Reinertrag

Der nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ermittelte Reinertrag der Nutzungen und Nutzungsarten ist in besonderen Fällen noch um einen Zuschlag zu ergänzen. Diese Regelungen befinden sich in § 238 BewG. Im Ergebnis sind dabei vier Nutzungen erwähnt und mit besonderen Regelungen belegt. Hierbei handelt es sich z.B. um Zuschläge für die Tierhaltung und für besondere An...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / f) Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes basiert auf den Flächenwerten für die jeweilige Nutzung. Mit diesen Flächenwerten und den darauf beruhenden Reinerträgen sind auch die dem Eigentümer der Fläche nicht gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, abgegolten (§ 237 Abs. 1 BewG). In den Abs. 2 bis 8 ...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / b) Abgrenzung vom Grundvermögen in Sonderfällen

Über § 233 BewG hat der Gesetzgeber klare Grenzen zum Grundvermögen gezogen und dabei auch eine ganz besondere Streitfrage entschieden. Dabei geht es um die Flächen, die einer Windenergieanlage dienen. Grundsätzlich würden diese unter § 232 Abs. 4 BewG fallen und als gewerbliche Anlage im Grundvermögen zu bewerten sein. In Abs. 1 des § 233 BewG wird jetzt ausdrücklich gerege...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / c) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Über § 234 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft näher definiert. Dabei sind insb. die verschiedenen Nutzungsarten einzeln aufgeführt. Hier sind namentlich im Wesentlichen die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung und die gärtnerische Nutzung zu nennen. Auch Flächen mit einer geringen Ertragsfähigkeit wie z.B. Ge...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / a) Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Im § 232 BewG hat der Gesetzgeber jetzt den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens näher definiert. § 232 Abs. 1 Satz 1 enthält dabei einen tätigkeitsbezogenen Sammelbegriff der alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens sowie alle sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst. Darunter sind i.E. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft,...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / e) Bewertungsgrundsätze

In § 236 BewG werden die Bewertungsgrundsätze dargestellt. Dabei wird in § 236 Abs. 1 vorangestellt, dass der Ertragswert die wesentliche Bewertungsgrundlage darstellt. Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nachhaltig und gemeinhin erzielbaren Reinertrag auszugehen. Dieser Reinertrag ist für einen fiktiven pacht- und schul...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / i) Tierbestände

Wie auch schon bei der Einheitsbewertung ist die Zahl der Vieheinheiten auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes begrenzt. Eine übermäßige nachhaltige Tierhaltung führt daher neben dem Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung auch zu einer gewerblichen Nutzung. Bei der Berechnung der Vieheinheiten für die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft typischen Tierarten ...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / h) Kleingartenland und Dauerkleingartenland

Dem Kleingartenland und dem Dauerkleingartenland hat der Gesetzgeber einen gesonderten Paragraphen gewidmet. Nach § 240 Abs. 1 BewG gelten auch diese eigentlich mehr der Erholung dienenden Bereiche als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Diese Klarstellung war nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil sich die tatsächliche Bewirtschaftung unter realitätsnaher Betrachtung n...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / d) Bewertungsstichtag

§ 235 BewG regelt die Frage des Bewertungsstichtages. Dabei bezieht sich die Vorschrift auf den jeweiligen Feststellungszeitpunkt, der unabhängig vom ertragsteuerlichen Wirtschaftsjahr (vgl. § 8c EStDV) immer zu Beginn des Kalenderjahres liegt. Dieser Zeitpunkt wurde gewählt, weil sowohl Hauptfeststellung als auch Fortschreibungen oder Nachfeststellungen des Grundsteuerwerte...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / j) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 BewG enthält eine Katalog der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Die Aufzählung ist ggü. der Einheitsbewertung erweitert worden. Gleichwohl handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung; es können somit neben den ausdrücklich genannten Nutzungen weitere Nutzungen zu einer Nutzungsart im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen. Die Sonde...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / 1. Allgemeines

Generell gilt, dass die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Ausführungen des BVerfG grundsätzlich nicht betroffen ist. Gleichwohl wird die Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen. Durch die Form der Fortgeltungsanordnung wurde jedoch klargestellt, dass als Folge der nicht fristgerechten Umsetzu...mehr

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Der neue Grundsteuerwert fü... / III. Fazit

Durch das Grundsteuerreformgesetz wurde die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für Zwecke der Grundsteuer deutlich vereinfacht und auf eine solide Grundlage gestellt. Die Ermittlung der Reinerträge dürfte durch die Bezugnahme auf die Anlagen, in denen die Ertragslage der einzelnen Nutzungen detailliert dargestellt sind, zu der gewünschten Gleichmäßigkeit ...mehr

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Läuft der Vorwegabschlag fü... / 1. Unterschiede bei der Entnahmebeschränkung

Die Beschränkung der Entnahmen bzw. Ausschüttungen greift nicht für die auf der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen. Daher ist es aus Vereinfachungsgründen möglich, die auf den Gewinnanteil entfallenden Steuern pauschal mit 30 % anzusetzen. Der Nachweis einer höheren Steuer bleibt weiterhin möglich (R E 13a.20 Abs. 3 Satz 3 ErbStR). Die auf mögliche Ergänzungs- u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. § 205 BewG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 72 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Rz. 73 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des BeitrRLUmsG hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. § 158 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007

Rz. 57 [Autor/Stand] Mit der Einführung des § 158 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007[2] rückte die bisherige Anwendungsvorschrift des Bewertungsgesetzes an das Ende des Gesetzes und löste die bisherige Anwendungsvorschrift des § 152 BewG ab. § 158 Abs. 1 BewG enthielt die Regelung, dass das Bewertungsgesetz in dieser Fassung erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch Art. 1 GrStRefG [2] wurden die Regelungen des bisherigen § 205 BewG in § 265 BewG übernommen. § 265 trat nach Art. 18 GrStRefG[3] am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils wird in § 266 BewG geregelt. § 265 BewG regelt die Anwendung des B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. § 152 BewG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001

Rz. 54 [Autor/Stand] § 152 BewG ist durch das Steueränderungsgesetz 2001[2] in der Weise geändert worden, dass in Abs. 1 dieser Vorschrift der allgemeine Anwendungszeitpunkt des Bewertungsgesetzes mit 1.1.2002 umschrieben wird. In Abs. 2, eingefügt durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags[3], sind die DM-Beträge in § 40 BewG (Ermittlung des Vergleichswerts), § 41 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anlagen 27 bis 43 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] § 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. § 152 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997

Rz. 14 [Autor/Stand] § 152 BewG hat in der Fassung des JStG 1997 folgenden Wortlaut: "Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden." Rz. 15 [Autor/Stand] Allgemeiner Anwendungszeitpunkt der durch das Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Änderungen des Bewertungsgesetzes ist der 1.1.1997. Die Änderung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 266 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 4 [Autor/Stand] Die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz[5] eingeführte Vorschrift ist sowohl durch das Fondsst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. § 158 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008

Rz. 60 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das Jahressteuergesetz 2008[3] geändert. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf § 158 BewG. Rz. 61– 62 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. § 158 BewG i.d.F. des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 59 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das JStG 2007[2] auch durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf § 158 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. § 205 BewG i.d.F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

Rz. 84 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz[3] geändert. Rz. 85 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des AIFM-StAnpG hat folgenden Wortlaut: § 205 Anwendungsvorschriften (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. § 205 BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009

Rz. 63 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Jahressteuergesetz 2008[2] durch das ErbStRG [3] geändert und § 205 BewG eingeführt, der die bisherige Anwendungsvorschrift des § 158 Bedarfsbewertung ablöste. Rz. 64 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des ErbStRG hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Dezember...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / M. § 205 BewG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 81 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Rz. 82 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG hat folgenden Wortlaut: § 205 Anwendungsvorschriften (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 213...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / O. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 87 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz[2] durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 88 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 89 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. § 205 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010

Rz. 65 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] durch das Jahressteuergesetz 2010[3] geändert. Rz. 66 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des JStG 2010 hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 ...mehr