Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 221 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Freigebigkeit des Schenkers?

Rz. 237 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verlangt nicht ausdrücklich die Freigebigkeit des Schenkers; im Wortlaut der Norm fehlt jeder Hinweis auf eine subjektive Komponente.[2] Insoweit einschlägige Rechtsprechung wurde bislang nicht bekannt. Der II. BFH-Senat erörterte das Merkmal der Freigebigkeit dezidiert nur hinsichtlich der Person des Zwischenerwerbers.[3] In sei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Anwendbarkeit der §§ 13a–13c, 28a ErbStG?

Rz. 647 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung dieser Vorschriften zu Recht ab;[2] begünstigt ist danach der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG regelt hingegen die Besteuerung von Wertsteigerungen solcher Anteile. Wer dies kritisiert,[3] mag den Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens II R 22/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Klarstellungsfunktion der Vorschrift

Rz. 421 [Autor/Stand] Seit mehr als 100 Jahren enthält das ErbStG, heute in § 7 Abs. 4, die Klarstellung, die Steuerpflicht einer Schenkung werde "nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird."[2] Die hieraus folgenden Selbstverständlichkeiten sind allerdings meist nicht präsent; ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Belohnende Schenkungen

Rz. 422 [Autor/Stand] Belohnende Schenkungen erfolgen stets freigebig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die der Leistende zwar in Anerkennung spezieller (Vor-)Leistungen,[2] doch ohne rechtliche Verpflichtung und damit freiwillig [3] vornimmt (s. auch Anm. 83, 102). Rz. 423 [Autor/Stand] Beispiele: Trinkgelder an Bedienungspersonal (s. § 13...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflagenschenkungen

Rz. 424 [Autor/Stand] Auch mit einer Schenkung verbundene Auflagen, die zwar die Bereicherung des beschenkten, auflagebeschwerten, Erwerbers mindern können,[2] tangieren die Freigebigkeit grundsätzlich nicht.[3] Erneut wird damit deutlich, dass es regelmäßig keine Rolle spielt, wenn der Schenker mit seiner Zuwendung bestimmte eigene Ziele verfolgt. In ständiger Rechtsprechun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Erfüllungsübernahme

Rz. 155 [Autor/Stand] Verspricht der Schuldner dem Schenker die Vornahme einer von diesem beabsichtigten Zuwendung (Erfüllungsübernahme), hat der Bedachte noch keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden erworben (§ 329 BGB); so z.B. in den Fällen bloßer Zahlungsanweisung.[2] Ergänzt durch die Regelungen der §§ 414, 415 BGB bedarf es hierzu der zustimmenden Mitwir...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 4 ErbStG bezweckt, Erwerbe, die zwar tatsächlich von Todes wegen anfallen, zivilrechtlich aber keinen Erbanfall darstellen, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Ergänzungstatbestand wie einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 ErbStG zu erfassen.[2] Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering[3], weil die Gütergemeinschaft he...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Zeitweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 105 [Autor/Stand] Sollten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nicht während des gesamten Hauptveranlagungszeitraums vorliegen, so ist die Ermäßigung für jeden vollen Erhebungszeitraum zu gewähren, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Ermäßigung vorliegen, A 15.6 AEGrStG. Rz. 106 Beispiel: Die Wohnbau GmbH hat im Zusammenhang mit der Errichtu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Weitere Zuwendungen in Mehr-Personen-Verhältnissen

Rz. 169 [Autor/Stand] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht honoriert geschickte Gestaltungen.[2] Gezielten Vermögensübertragungen liegen häufig mehr oder weniger komplizierte Verträge zugrunde, die eingehender Prüfung bedürfen. Die schenkungsteuerliche Relevanz einschlägiger Vorgänge ist dabei oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, zumal freigebige Zuwendungen nicht zwinge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung keine Aussagen. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar ...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / dd) Investitionsklausel bei Erwerben von Todes wegen (§ 13b Abs. 5 ErbStG)

Rz. 227 [Autor/Stand] Der Zweck der in § 13b Abs. 5 ErbStG neu geschaffenen Investitionsklausel besteht darin, unbillige Härten beim Erwerb von Todes wegen abzumildern (vgl. § 13b ErbStG Rz. 195), indem (nicht begünstigtes) Verwaltungsvermögen unter den dort genannten Voraussetzungen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden kann. Dazu muss der Erwerber inne...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (2) Verschonungsabschlag (Abschmelzmodell) nach § 13c ErbStG

Rz. 253 [Autor/Stand] Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 26 Mio. EUR ist auf (unwiderruflichen; vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) Antrag des Steuerpflichtigen der in § 13c ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag zu gewähren. Auch hier besteht sodann die weitere Wahlmöglichkeit zwischen Regel- und Optionsverschonung. Rz. 254 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag von 85 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Unbebaute Grundstücke

Rz. 51 [Autor/Stand] Bei unbebauten Grundstücken kann sowohl eine einzelne Parzelle als auch ein zusammenhängendes größeres Gelände, das aus einer Vielzahl von Flurstücken besteht, als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen. Sobald Rohbauland in baureifes Land übergeht und die einzelne Bauparzelle in ihrem Ausmaß festgelegt wird, bildet jede Bauparzelle eine selbständige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerbe bei Beendigung der Gütergemeinschaft

Rz. 257 [Autor/Stand] Mit der Beendigung der Gütergemeinschaft [2] haben sich die Ehegatten über das ihnen weiterhin gesamthänderisch gehörende Gesamtgut auseinanderzusetzen (§§ 1471 ff. BGB). Die Durchführung der Auseinandersetzung erfolgt, soweit nicht durch Vereinbarung geregelt (§ 1474 BGB), nach Maßgabe der §§ 1475–1481 BGB). Endet die Gütergemeinschaft durch Tod eines E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tod eines Abkömmlings (Abs. 2)

Rz. 21 [Autor/Stand] § 4 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ordnet für die Besteuerung ebenfalls abweichend vom Zivilrecht an, dass der Anteil eines anteilsberechtigten Abkömmlings am Gesamtgut bei dessen Tod zu seinem Nachlass gehört. Der Erwerb ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG von demjenigen zu versteuern, dem der Anteil zufällt. Für die Besteuerung ist das Verhältnis des Erwerbers zum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 4 [Autor/Stand] Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschreitet (Großerwerb), ist § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf Antrag des Erwerbers der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 Prozent oder der nach § 13a ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendung der §§ 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 12 [Autor/Stand] Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG finden §§ 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG auf § 13c Abs. 1 ErbStG entsprechende Anwendung. Dies betrifft also folgende Regelungen des § 13a ErbStG: Abs. 3: Lohnsummenregelung (vgl. § 13a ErbStG Rz. 62 ff.); Abs. 4: Verfahrensrechtliche Regelungen zur Feststellung der Lohnsumme (vgl. § 13a ErbStG Rz. 151); Abs. 5: Rechtsfolgen bei Wei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zivilrechtliche Hinweise

Rz. 281 [Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimmt das diesem Zweck zu widmende Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Mit ihrer Anerkennung wird die nun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abschmelzmodell bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] Nach § 13c Abs. 3 ErbStG gelten die Absätze 1 und 2 des § 13c ErbStG in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entsprechend. Nach dieser gesetzgeberischen Klarstellung findet das Abschmelzmodell des § 13c ErbStG also – auf Antrag – auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins Anwendung, soweit zum Ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 321 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG in das ErbStG eingefügt.[2] Seit dem 5.3.1999[3] werden daher nicht nur sämtliche Zuwendungen an (s.o. Rz. 298 f.), sondern auch von Vermögensmassen ausländischen Rechts mit zweckgebundenen Vermögen von ihrer Gründung bis zu ihrer Beendigung spezialgesetzlich als steuerbare Schenkungen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (Satz 2 Alt. 1)

Rz. 323 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Alt. 1 ErbStG fingiert die Vermögensübertragungen als steuerbare Schenkungen, die im Zuge der Verteilung des bei Auflösung vorhandenen Zweckvermögens erfolgen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG ("Dem steht gleich..."). Bei entsprechend enger Auslegung der Vorschrift erfasst sie daher stets den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / M. Un-/beachtliche Gegenleistungen (Abs. 3)

Rz. 401 [Autor/Stand] Erfordert der Tatbestand der freigebigen Zuwendung grundsätzlich eine substanzielle Vermögensverschiebung (s. Rz. 8), mindern folgerichtig nur in Geld bewertbare Gegen-/Leistungen die Bereicherung; so – abweichend vom Zivilrecht[2] – § 7 Abs. 3 ErbStG.[3] Die Vorschrift belegt damit zugleich, dass etwaige Gegenleistung(-sverpflichtung)en ohne tatsächlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vereine

Rz. 203 [Autor/Stand] Ebenso wie natürliche Personen können auch juristische Personen unentgeltliche Leistungen erbringen und empfangen. Grundfigur der Juristischen Person des privaten Rechts ist der rechtsfähige Verein (§§ 21 ff. BGB), der als von seinen Mitgliedern unabhängiges Rechtssubjekt[2] selbstverständlich auch zu ihnen Leistungsbeziehungen entgeltlicher und/oder un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Keine einheitliche Zweckzuwendung

Rz. 239 [Autor/Stand] Ist der Erwerbsvorgang als einheitliche Zweckzuwendung zu qualifizieren (s. § 8 ErbStG Rz. 1–5, Rz. 22–30), unterliegt er bereits als solche der Schenkungsteuer nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG. Dass dann die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeschlossen ist, hätte daher tatbestandlich nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen, spricht all...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 342 [Autor/Stand] Grundsätzlich entsteht die Schenkungsteuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), speziell bei aufschiebend bedingt, betagt oder befristeten Erwerben und dem Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche im Zeitpunkt des Eintritts des jeweils maßgebenden Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a/§ 1 Abs. 2 ErbStG).[2]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Das Merkmal der erwerbsmindernden Gegenleistung

Rz. 235 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG konkretisiert den Steuerzugriff mithilfe eines negativen Tatbestandsmerkmals auf das, was... ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. In Geld bewertbare Gegenleistungen (§ 7 Abs. 3 ErbStG) reduzieren die substantielle Vermögensmehrung des Erwerbers, ggf.bis auf null. Wenn und soweit solche berücksichtigungsfähigen Gegen-/Le...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. vorzeitiger Erbausgleich (Abs. 1 Nr. 6 a.F.)

Rz. 271 [Autor/Stand] Seit 1.4.1998 sind nichteheliche Kinder ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt; §§ 1934a–1934e, 2338a BGB,[2] die das erbrechtliche Verhältnis nichtehelicher Kinder zu ihren Vätern und deren Verwandten regelten, gelten nicht mehr.[3] Damit entfiel auch der Regelungsgegenstand für § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG, wonach die durch vorzeitigen Erbausgleich ...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / cc) Ermittlung des begünstigten Vermögens

Rz. 222 [Autor/Stand] Zu den insoweit durch das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] geschaffenen mehr oder minder komplexen Neuregelungen in § 13b ErbStG wird auf die Kommentierung zu § 13b ErbStG verwiesen.[3] Rz. 223– 226 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (1) Vorbemerkung

Rz. 247 [Autor/Stand] In Bezug auf den Erwerb großer begünstigter (Betriebs-)Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kommt fortan die uneingeschränkte Anwendung der Regel- und Optionsverschonung nicht mehr in Betracht. Erwerber solcher Vermögen haben nunmehr auf unwiderruflichen Antrag (vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) die Wahl zwischen einem sich mit zunehmendem Betrag sukzessive...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (3) Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG

Rz. 263 [Autor/Stand] Alternativ zum Verschonungsabschlag i.S.v. § 13c ErbStG (Rz. 253 ff.) kann der Erwerber bei Überschreiten der 26 Mio.-Schwelle auch die Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung i.S.v. § 28a ErbStG beantragen. Rz. 264 [Autor/Stand] Zu den Einzelheiten wird auf die Literatur zu § 28a ErbStG verwiesen.[3] Rz. 265– 270 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bildung von und Zuwendungen an Vermögensmassen ausländischen Rechts (Satz 2)

Rz. 298 [Autor/Stand] Durch Errichtung insb. eines Trusts nach angelsächsischem Recht überträgt der "Settlor" (Erblasser/Schenker) einem "Trustee" Vermögen zu treuhänderischer Verwaltung mit der Maßgabe, es nach Beendigung der Verwaltung dem Treugeber (er kann, muss aber nicht der Settlor sein[2]) oder von diesem benannten Personen ("beneficiaries") herauszugeben.[3] Vor Ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 531 [Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinfl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Destinatsleistungen

Rz. 330 [Autor/Stand] Nach amtlicher Publizierung des erwähnten BFH-Urteils, das zwar zu Leistungen einer Schweizer Familienstiftung erging, aber auch für Destinatsleistungen inländischer Stiftungen relevant ist,[2] gilt offiziell: Satzungsmäßige Leistungen sind keine freigebigen Zuwendungen. [3] Einschätzungsprärogative: Es ist primär Sache der Stiftung einzuschätzen, ob eine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Übermäßige Gewinnauszahlungen von Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 546 [Autor/Stand] Freiwillige Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter sind, als sog. Leistungen societatis causa betrachtet, grundsätzlich keine Schenkungen i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Darüber setzt sich § 7 Abs. 6 ErbStG hinweg: Überobligatorische Gewinnauszahlungen, die unzweifelhaft im Gesellschaftsverhältnis "wurzeln",[3] gelten danach ausdrücklich als s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 301 [Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe bei Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG), bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 2 ErbStG), bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 7 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schenkungsteuerliche Rechtslage bei rechtsfähigen Stiftungen

Rz. 283 [Autor/Stand] Diese Erstausstattung (Dotation) einer rechtsfähigen Stiftung unterliegt der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Erfasst wird der Vermögensübergang als Erwerb vom Erblasser bei letztwillig angeordneter Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – s. § 3 ErbStG Rz. 240 ff.) und als fiktive Schenkung des Stifters bei lebzeitigem Stiftungsgeschäft nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Sat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Leistung ohne Gegenleistung

Rz. 60 [Autor/Stand] Leistungen werden entweder entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich/unentgeltlich erbracht. Wer für seine Leistung eine (Gegen-)Leistung erhält, leistet gegen Entgelt, also entgeltlich. Wer seine Leistung ohne Gegenleistung erbringt, leistet ohne Entgelt, also unentgeltlich.[2] Es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den gerade das ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Schenkungen an, von und zwischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 201 [Autor/Stand] Als Steuerschuldner kommen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG potenziell Schenker und Erwerber sein können (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird auch aus weiteren Vorschriften deutlich, z.B.: §§ 7 Abs. 1 Nrn. 8 u. 9 so...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Steuerbare Erwerbsvorgänge

Rz. 5 [Autor/Stand] Hauptanwendungsfall und "Grundmodell" der begrifflich weiter gefassten freigebigen Zuwendung ist die – noch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.d.F. v. 1.4.1959[2] ausdrücklich genannte – Schenkung i.S.d. bürgerlichen Rechts.[3] Zu Lebzeiten des Schenkers ausgeführte Vorteilsgewährungen müssen daher objektiv unentgeltlich geschehen. Sind sich die Beteiligten ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Synallagmatische Abhängigkeit

Rz. 79 [Autor/Stand] Paradebeispiel eines synallagmatischen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung ist der Kaufvertrag, ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320–326 BGB), bei dem die vertragstypischen Hauptleistungspflichten der Beteiligten – des Verkäufers zur Besitzübergabe und Eigentumsverschaffung der Sache (§ 433 Abs. 1 BGB) und des Käufers zur Kaufpreiszahlung (§ 4...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Persönliche Beziehungen zwischen Schenker und Erwerber

Rz. 110 [Autor/Stand] Bei völligem Fehlen einer Gegenleistung kommt es auf ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Beteiligten nicht an. Derartige personenbezogene Beziehungen beeinflussen grundsätzlich nur die Höhe der anfallenden Erbschaft-/Schenkungsteuer (§§ 15–19a ErbStG) und ermöglichen daher regelmäßig keinen zwingenden Schluss auf die Steuerbarkeit eines Bereicher...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Kapitalgesellschaften

Rz. 204 [Autor/Stand] AG, GmbH, KGaA und Genossenschaft zählen zu den "Vereinen des Handelsrechts."[2] Sind sie an einschlägigen Vorteilsgewährungen beteiligt, können grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten.[3] Die in der Vergangenheit recht lebhaft geführte Diskussion um deren Schenkungsteuerbarkeit (s. Anm. 604 f.) hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 Erb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Doppelbesteuerung

Rz. 333 [Autor/Stand] Einnahmen aus Leistungen nicht von der Körperschaftsteuer befreiter Stiftungen, Vereine oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 3–5 KStG können nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt grundsätzlich für alle Geldbezüge, in Geld bewertbare Sachen sowie für sonstige, üblicherweise bepreis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) wechselseitige Schenkungen

Rz. 90 [Autor/Stand] Wenn und soweit einander erbrachte Gegen-/Leistungen mangels rechtlicher Verknüpfung in keinem entgeltlichen Zusammenhang stehen, liegen – m.E. regelmäßig (§ 7 Abs. 4 ErbStG)[2] – wechselseitige Schenkungen vor.[3] Haben die Parteien bewusst auf eine Entgeltabrede verzichtet, entsteht der Schenkungsteueranspruch mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Regelungszweck der Vorschrift

Rz. 651 [Autor/Stand] Anders als § 7 Abs. 8 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [2] fingiert § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG keinen weiteren Spezialfall einer steuerbaren Schenkung.[3] Ebenso wie § 7 Abs. 2–5 ErbStG hat die Vorschrift daher lediglich Ergänzungsfunktion. Ihre Bedeutung wird und kann sich in der Praxis nur anhand solcher Sachverhalte zeigen, die tatbestandlich angespr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Blick auf § 3 Nr. 2 GrEStG

Rz. 671 [Autor/Stand] Grundstücksschenkungen werden danach nur von der Schenkungsteuer erfasst, die Grunderwerbsteuer tritt zurück; insoweit prärogativ,[2] genügt stets die bloße Schenkungsteuerbarkeit des Erwerbs. Der BFH wendet die Kollisionsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG über ihren Wortlaut hinaus zur Vermeidung einer Doppelbelastung extensiv auch auf andere grunderwerbsteuerl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Stiftungen

Rz. 208 [Autor/Stand] Bei Zuwendungen unter Beteiligung von Stiftungen ist die schenkungsteuerliche Rechtslage weitgehend geklärt. Soweit nicht die Spezialtatbestände des § 7 Abs. 1 Nrn. 8 Satz 1 oder 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG eingreifen, können unentgeltliche Vorteilsgewährungen an und von Stiftungen freigebige Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Die notwendige Pr...mehr