Fachbeiträge & Kommentare zu Bundeswehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.1.2 Unabkömmlichkeitsstellung

Nach § 13 Abs. 1 WPflG kann zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.[1] Der Antrag kann auch vom Arbeitgebe...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.2.1 Heimarbeiter und selbstständige Handelsvertreter

Für Heimarbeiter und selbstständige Handelsvertreter, die rechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind, hinsichtlich ihrer sozialen Abhängigkeit aber genauso schutzwürdig erscheinen, hat der Gesetzgeber einen vergleichbaren sozialen Schutz vorgesehen. Nach § 58f SG i. V. m. § 7 Abs. 1 ArbPlSchG gelten die §§ 1–4 sowie § 6 Abs. 2 des ArbPlSchG sinngemäß auch für Heimarbeit...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 2 Generelle Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst

Die Regelungen über den freiwilligen Wehrdienst finden sich in den§§ 58b–58h Soldatengesetz (SG).[1] Gemäß § 2 WPflG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 53 WPflG über die Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die rechtliche Konsequenz des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist, dass in den beiden genannten Fällen extremer Gefahr und Bedrohung für unser Land d...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 2.4 Verpflichtung

Die Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG bedarf nach § 58e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SG einer schriftlichen Erklärung, die gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr abzugeben ist. Die besondere Verwendung des Freiwilligen im Ausland bedarf einer gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung.[1] Erforderlich wird diese besondere Erklärung bei einer Dienst...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.4 Dienstantritt

Der freiwillige Wehrdienst wird nicht auf Grundlage eines Einberufungsbescheids begonnen, vielmehr ergeht durch das Karrierecenter der Bundeswehr eine Aufforderung zum Dienstantritt.[1] In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden. D...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 2.5 Antritt des freiwilligen Wehrdienstes

Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst angenommen worden ist, unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Dauer des Wehrdienstes zum Dienstantritt auf. Die Aufforderung soll 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.[2]mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.1.1.3 Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2, 4 und 7 WPflG sind im Spannungs- oder Verteidigungsfall frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde[1] und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein o...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 12 Abzugsverbot für eine erstmalige Berufsausbildung und Erststudium

Rz. 254 Mit der Einführung des § 9 Abs. 6 EStG durch G. v. 7.12.2011[1] stellte der Gesetzgeber klar, dass Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Das...mehr

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Sommer, SGB V § 75 Inhalt u... / 2.14.1 Sicherstellung für Berechtigte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge (Abs. 3)

Rz. 93 Als weitere Pflichtaufgabe hat der Gesetzgeber den KVen/KZVen bzw. der KBV/KZBV nach Abs. 3 Satz 1 die Sicherstellung der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung von Personen übertragen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben (z. B. Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, Zivildienstleistende oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder); außerdem zä...mehr

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F / 15 Fahrverbot, Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten [Rdn 1586]

Rdn 1587 Literaturhinweise: Burhoff/Möller, Ausnahmen vom vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis, VA 2003, 136 Deutscher, Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot, VRR 2010, 8 Krumm, Beschränkung von strafrechtlichen Führerscheinmaßnahmen auf einzelne Fahrzeugarten, zfs 2022, 424 Pliefke, Beschränkung eines Fahrverbots, DAR 2018, 235 Rebler, Die Beschränkung eines...mehr

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F / 27 Fahrverbot, Vollstreckung [Rdn 1802]

Rdn 1803 Literaturhinweise: Albrecht, Das neue Wahlrecht für den Antritt von Fahrverboten, NZV 1998, 131 Burhoff, Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, VRR 2008, 409 Fromm, Neues zum Parallelvollzug von Fahrverboten?, VRR 2010, 368 Hentschel, Die neue Vier-Monats-Frist für das Wirksamwerden von Fahrverboten nach § 25 StVG, DAR 1998, 138 Krumm, Die Vollstreckung mehrerer Fahrverbot...mehr

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F / 8 Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe [Rdn 1399]

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F / 5 Fahrerlaubnis auf Probe [Rdn 1281]

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Der Normzweck im weiteren Sinne ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) in BT-Drs. 18/3697 S. 1 und 18/4119 S. 1. Die Bundeswehr benötigt für ihre anspruchsvollen Aufgaben sowohl im Grundbetrie...mehr

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 2.1 Voraussetzung – nachzuversichernder Soldat auf Zeit

Rz. 11 Aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln. Die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gilt entsprechend. Rz. 12 Einzige Voraussetzung des § 76f ist eine Nachversicherung für Soldaten auf Zeit. Die Nachversic...mehr

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2016 durch Art. 12 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden. Sie wird – als Sonderregelung zu § 70 Abs. 1, § 256a Abs. 1 – durch die ebenfalls eingefügten § 66 Abs. 1 Nr. 10, § 113 Abs. 1 N...mehr

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 6 Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) mit Wirkung zum 1.1.2016 (Art. 13 Absatz 7 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt wurde.mehr

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Jansen, SGB VI § 76f Zuschl... / 2.2 Rechtsfolge – Ermittlung von Entgeltpunkten – Höherwertung

Rz. 14 Ist eine Nachversicherung für den Soldaten auf Zeit wirksam durchgeführt, sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln. Rz. 15 Die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten erfolgt bei nachversicherten Soldaten auf Zeit aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Damit weicht § 76g von der Grundregel das §...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften des 3. Abschnitts über anzeigepflichtige Entlassungen gelten nach § 23 Abs. 2 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe, Theater, Sparkassen, Krankenhäuser, Alten-...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, Verzicht, Rechtsmissbrauch

Rz. 12 Eine Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung auf einen Umstand – im entschiedenen Fall ein fehlender Sicherheitsbescheid eines Sprachenüberprüfers und Dolmetschers bei der Bundeswehr – beruft, den er selbst erklärtermaßen bei Einstellung als...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ausbildungszuschüsse

Stand: EL 130 – ET: 05/2022 > Arbeitsförderung, > Aufstiegsförderung, > Ausbildungsförderungsgesetz, > Auszubildende Rz 2, > Bildungsaufwendungen, > Beihilfen Rz 23 ff, > Bundeswehr Rz 9, 11/1, > Erziehungsbeihilfen.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ausbleibezulage

Stand: EL 130 – ET: 05/2022 > Bundesmarine Rz 2, > Bundeswehr Rz 23, > Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Abgrenzungen

Rz. 3 Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG im Geltungsbereich des BetrVG ist immer dann erforderlich, wenn der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beabsichtigt ist, diese Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG erfolgen soll und in dem betroffenen Betrieb des Unternehmens ein funktionsfähiger Betriebsrat zum Zeitpunk...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.4 Versorgung von Kriegsschiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

Rz. 32 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Umsätze für die Seeschifffahrt sind danach die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb des Küstengebietes i. S. d. Zollrechts angelaufen werden soll. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Voraussetzung der Steuerbefreiung ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.1.4 Andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags

Rz. 33 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Es handelt sich um einen Umsatz an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags. Rz. 34 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Zu den Vertragsparteien vgl. Rz. 19. Rz. 35 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Erforderlich sind "andere" Vertragsparteien; Umsätze an die Bundeswehr in Deutschland unterliegen deshalb der Umsatzsteuer. Rz. 36 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Be...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.10.6.3 Abnehmernachweis

Rz. 88 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Neben dem Ausfuhrnachweis und dem Buchnachweis muss der Unternehmer auch einen Abnehmernachweis erbringen, da die Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG tatbestandsmäßig den Wohnort oder Sitz des Abnehmers im Drittlandsgebiet erfordert (vgl. BFH vom 25.10.1979, Az: V B 5/79, BStBl II 1980, 110; BFH vom 14.12.1994, Az: XI R 70/93, BStBl II 199...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.11.2.3.1 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

Rz. 120 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 9 Abs. 1 UStDV n. F. unterscheidet grundsätzlich zwischen Ausfuhranmeldungen im elektronischen Verfahren (vgl. § 9 Abs. 4 UStDV n. F.) und anderen Ausfuhranmeldungen. Rz. 121 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahren (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV n. F.) hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch den v...mehr

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Arnold/Tillmanns , EÜG Urla... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zur Auswahl freiwilliger Soldaten führt die Bundeswehr Eignungsübungen durch, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen können. Das "Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse" (Eignungsübungsgesetz – EÜG [1]) regelt das Schicksal des Arbeitsverhältnisse...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 1.2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungszeit (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und Probezeit der Beamten. Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.3.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Erhält ein Beamter von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Bezüge, sind diese nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Sonderzahlungen an Zeitsoldaten anlässlich des Ausscheidens aus der Bundeswehr. Für den L...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pensionär / Zusammenfassung

Begriff Bei Pensionären handelt es sich um Beamte, Richter und Berufssoldaten der Bundeswehr im Ruhestand, die eine Pension beziehen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Besteuerung der Ruhegehälter der Pensionäre erfolgt nach § 19 Abs. 2 EStG. Die Regelungen zur (höheren) Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß, vgl. BFH, U...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 4 Steuerfreie Bezüge

Neben der Steuerpflicht für die üblichen Dienstbezüge und Zulagen sind gesonderte Steuerbefreiungsvorschriften für bestimmte Leistungen des Dienstherrn an den Beamten zu beachten. Steuerfrei sind allgemein die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden[1]. Das anlässlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 3 Steuerpflichtige Sachbezüge

Steuerpflichtig sind nicht nur die bar gezahlten Dienstbezüge, sondern auch Sachbezüge wie die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung von Gemeinschaftsunterkünften (einschließlich Heizung und Beleuchtung), z. B. an Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei. Die anzusetzenden Beträge richten sich nach den amtlichen Sachbezugswerten und werden rege...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 176b Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2021 durch Art. 29 Nr. 5 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes (BwEinsatzBerStG) v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) in Kraft getreten.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 166 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach seinem Inkrafttreten ist § 166 im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung (PflegeVG v. 26.5.1994, BGBl. I S. 1014) um Abs. 2 ergänzt worden. Die Regelung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe ist aus Nr. 2 genommen und in Nr. 2a angefügt worden (WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461). Mit der Einführung eines Teilarbeitslosengeldes (§ 150 SGB ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 176b Beitr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben am 29.7.2020 Grundsätze der Beitragszahlung für Bezieher von Übergangsgebührnissen vereinbart (abzurufen unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de), denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat. Diese Vereinbarung betrifft nach ihrer Nr. 2 ehemalige So...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 166 Beitra... / 2.1 Wehr- und Zivildienstleistende (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 3 Parallelvorschriften für Wehr- und Zivildienstleistende sind für die Krankenversicherung § 244 Abs. 1 SGB V (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden) und für die Arbeitslosenversicherung § 345 Nr. 2 SGB III. Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 3 Buchst. d RVO, § 112 Abs. 3 Buchst. d AVG und § 130 Abs. 5 Buchst. b RKG. Von de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 170 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 170 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 1 Nr. 6 ist durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.4.1995 eingefügt, sein Buchst. c durch Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) neu gefasst worden. Das AFRG v. 23.4.1997 (BGBl. I S. 594) änderte mit Wirkung zum 1.1.1998 Abs. 1 Nr. 1 und fasste Abs. 1 Nr. 2 neu. Eine weitere Änderung erfuhr § 17...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 15 – Sachbezugswerte

Stand: EL 137 – ET: 03/2024 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 328) § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (1) 1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2002 wie folgt geändert worden: durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): In Abs. 1 (Nr. 4) wurde "oder Rentensplitting unter Ehegatten" und an späterer Stelle "bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie" mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt; durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21....mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geltungsbereich des TVöD (§... / 6.10.1 Überblick

Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) einen rahmenrechtlichen[1] Typenzwang für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen auferlegt. Dieser Typenzwang gilt jedoch nicht für das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal. Nebenberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches P...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Einkommen aus Erwerbstätigkeit – Grundlagen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 11 Als grundlegende Norm der Einkommensberechnung definiert Abs. 1 Satz 3, nach welchen Maßgaben das Einkommen aus Erwerbstätigkeit als durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum zu erfassendes Einkommen berücksichtigt bzw. zugrunde gelegt wird. Die Norm nimmt quasi als Auffangnorm die Maßgaben der §§ 2c-2f BEEG und den Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG in Bezug. R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Eignungsübung

Begriff Die viermonatige Eignungsübung ist eine besondere Form der Probezeit für Bewerber als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Die Eignungsübung beginnt mit einer Einberufung und führt zum Ruhen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 11.4 Anwendung der SvEV auf nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Abs. 2 S. 7)

Rz. 186 Nach § 8 Abs. 2 S. 7 EStG sind die sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte auch für die Besteuerung nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, vor allem für Beamte, Richter und Soldaten, aber auch für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder anzuwenden. Rz. 187 Wird der Wert eines Sachbezugs in bar abgelöst, ist die Barvergütung in voller Höhe stpfl. Arb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 15 ABC der Sachbezüge

Rz. 250 Aktien, Vermögensbeteiligungen Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsrechte aufgrund des Dienstverhältnisses, ergibt sich die Frage, wann dieser Vorgang steuerlich relevant ist. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen handelbaren Aktienoptionsrechten, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, und anderen Aktienoptionsrechten. Bei beiden Forme...mehr

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Jansen, SGB VI § 282 Nachza... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde mit den Abs. 1 und 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 8 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Sie trat zum 11.8.2010 in Kraft. Abs. 3 wurde durch Art. 16 Nr. 2 Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 15...mehr

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Jansen, SGB VI § 282 Nachza... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift räumt in allen 3 Absätzen das Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235) zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1) ein. Sie ermöglicht daher, Beitragszeiten für die Inanspruchnahme einer Regelaltersrente wirksam zu machen, aus denen sonst kein Rentenanspruch entstande...mehr

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Unbeschränkte und beschränk... / 2.4 Besonderheiten nach NATO- und EU-Recht

Besonderheiten hinsichtlich der Steuerpflicht können sich aus dem NATO-Truppenstatut und für EU-Bedienstete ergeben. Bei NATO-Truppenangehörigen wird eine Nichtansässigkeit im eigentlichen Ansässigkeitsstaat während der Dienstzeit im Truppenstatut festgeschrieben. Deswegen sind etwa US-Soldaten nicht in Deutschland ansässig. Gleiches gilt z. B. für Angehörige der Bundeswehr,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Vollstreckung gegen Exterritoriale und Soldaten

Rz. 6 Keine Vollstreckungsschuldner können Exterritoriale sein.[1] Zu diesen Exterritorialen sind vor allem Diplomaten zu zählen, da diese nach dem die Rechte von Diplomaten regelnden Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961[2] und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen v. 24.4.1963[3] weitgehend von Steuern befreit sind.[4] Rz. 7 Gege...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.3.4 Datenübermittlung (Satz 5)

Rz. 17 Das Clearingverfahren (Satz 3) hat das Ziel, die mehrfache Vergabe derselben Versichertennummer auszuschließen oder zu berichtigen. Die Krankenkassen sind dabei berechtigt, die erforderlichen Sozialdaten zum Datenabgleich an die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen zu übermitteln. Adressaten der Sozialdaten sind Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamten...mehr