Fachbeiträge & Kommentare zu Datenschutz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.2 Verhältnis zum steuerverfahrensrechtlich kodifizierten Datenschutzrecht

Rz. 11 Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO ermöglicht im dort beschriebenen Umfang nationale Beschränkungen der Datenschutzregelungen im Bereich des Steuerrechts. Davon hat der Bundesgesetzgeber bereichsspezifisch Gebrauch gemacht[1] und für den AO-Bereich in den §§ 29b und 29c AO, hinsichtlich der Rechte der betroffenen Person in §§ 32a bis 32f AO und be...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / 3.5 Zeitpunkt der Einbeziehung bestimmt Rechtslage

Der genaue Zeitpunkt, zu dem die AGB zwischen den Vertragsparteien einbezogen wurde, kann einen Rechtsstreit über die (Un-)Wirksamkeit bestimmter AGB entscheiden. Denn dieser bestimmt die Rechtslage, die Maßstab für die Prüfung ist. In dem Facebook-Urteil, in dem der BGH dies festlegte, bestand ein Nutzer darauf, sein Pseudonym statt des Klarnamens zu verwenden. Da er den Nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.5 Automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich (§ 30 Abs. 8 AO)

Rz. 137 § 30 Abs. 8 AO wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Abs. 8 gestattet unter Steuergeheimnisgesichtspunkten den Datenabgleich zwischen Finanzbehörden, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.7 Zulässigkeit der Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 30 Abs. 10 AO)

Rz. 143 § 30 Abs. 10 AO ergänzt die geregelten Durchbrechungstatbestände der Abs. 4 und 5 um eine besondere zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, soweit es um die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geht. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt[1] und mit dem 2. DSAnpUG-EU[2] präzisiert, bzw. korrigiert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.1 Entwicklungsgeschichte

Rz. 2 Die Norm hat eine längere Vorgeschichte. In ihren Grundzügen entspricht sie § 22 RAO. Die Formel des § 22 RAO "Das Steuergeheimnis ist unverletzlich" ist in der AO ersetzt worden durch das klarere Gebot "Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren" (s. auch Rz. 3). In der ausdifferenzierten Norm sind die in Lit. und Rspr. zu § 22 RAO entwickelten Gedanken insbesonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.9 Zustimmung der betroffenen Person (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)

Rz. 106 Soweit die betroffene Person zustimmt, ist ein Offenbaren oder Verwerten der geschützten Daten zulässig. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in den der "betroffenen Person" durch das 2.DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt keinen materiellen Änderungsgehalt. Vielmehr wurde – wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt – lediglich eine Anpassung der Begriffl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.2 Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person (§ 30 Abs. 5 AO)

Rz. 132 Die Finanzbehörden dürfen vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person den Strafverfolgungsbehörden offenbaren. Von der Regelung einer gesonderten Verwertungsberechtigung hat der Gesetzgeber – dem Sinn der Vorschrift entsprechend – abgesehen. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in "betroffene Person" durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.2 Einzelne gesetzliche Zulässigkeitsregeln

Rz. 91 Einige Normen der bundesgesetzlichen Öffnung des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO sind unmittelbar in der AO geregelt. So enthält § 31 AO die Befugnis zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie von geschützten Daten der betroffenen Person an die Träger der gesetzlichen Sozialversich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19a EUAHiG regelt die Folgen der Verletzung personenbezogener Daten bei der Durchführung der Amtshilfe nach der Amtshilferichtlinie. Maßgeblich für die Definition der Voraussetzungen ist die DSGVO.[1] Darüber hinaus gilt die DSGVO gem. § 2a Abs. 5 AO entsprechend für verstorbene natürliche Personen und für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten (Abs. 3)

Rz. 4 Art. 25 Abs. 7 der Amtshilferichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Einzelheiten vereinbaren für die Durchführung des Datenschutzes im Rahmen der Amtshilfe einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Verletzungen des Datenschutzes nach Maßgabe international anerkannter bewährter Verfahren und ggf. einer Vereinbarung zwisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Inland (Abs. 1)

Rz. 2 Mit § 19a Abs. 1 EUAHiG wird das BZSt als zentrales Verbindungsbüro im Falle einer Datenschutzverletzung verpflichtet, die Europäische Kommission darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese setzt wiederum die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, die ihrerseits den Informationsaustausch aussetzen können, bis die Datenschutzverletzung behoben ist.[1] Auf ein ...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.4 Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte

Rz. 96 In der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Aufstellung von Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgegeben. Grundlage ist das Verhältnis der Zahl der Vertragszahnärzte bzw. der Kieferorthopäden bezogen auf die Zahl der Einwohner in einem bestimmten Planungsbereich. Gesetzliche Zulassungsbes...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.7 Bedarfsplanungs-Richtlinie

Rz. 81 Mit der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung v. 20.12.2012, zuletzt geändert am 16.3.2023 und in Kraft getreten am 3.6.2023, ist ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen (einsch...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.3 Heilmittel-Richtlinien

Rz. 67 Die Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie) v. 19.1.2023 ist am 12.4.2023 in Kraft getreten. Die mit Wirkung zum 11.5.2019 erfolgte Änderung in Abs. 6 geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück. Damit hat der Gemeinsame Bundesauss...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.2 Regelungsbereiche der Richtlinien

Rz. 31 In Abs. 1 Satz 2 sind wesentliche Richtlinien aufgeführt, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen werden bzw. als vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen gelten. Die Auflistung bezieht sich auf Regelungsbereiche und nicht auf als Aufträge gesetzlich vorgegebene Richtlinien, weil diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu benennen sind, der als oberstes Gremium der...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / I. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung

Rz. 1 Seit dem 25.5.2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herzustellen (Erwägungsgrund 10). Der DSGVO kommt gegenüber nationalen Regelungen ein Anwendungsvor...mehr

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zfs 08/2023, Ermittlungsansatz und Ermittlungsumfang bei der Fahrtenbuchanordnung; Lichtbildabgleich; Meldeabfrage; Mitwirkungspflicht; Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung; Zeugnisverweigerungsrecht; Datenschutz

StVZO § 31a Abs. 1; BMG a.F. § 34 Abs. 1, Abs. 2; PassG § 22 Abs. 2; PAuswG § 24 Abs. 2; StPO § 52 Abs. 1 Leitsatz 1. Unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, ob...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / 8. Datenschutz

Rz. 439 I.R.d. administrativen Abwicklung betrieblicher Versorgungswerke ist vielfach ein Datentransfer aus dem Unternehmen heraus an dritte Stellen zwingend erforderlich. So sind z.B. Versorgungsverpflichtungen bilanziell zu erfassen, was je nach Durchführungsweg unterschiedliche versicherungsmathematische Bewertungsansätze erfordert. Diese Bilanzwerte sind im Regelfall dur...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / B. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz; BDSG

I. Aufbau und sachliche Anwendungsbereiche des BDSG Rz. 3 Der deutsche Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum genutzt und am 5.7.2017 das "Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 (Datenschutz – Anpassungs- und – Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)" verkündet. Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 des DSAnpUG...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / A. Datenschutz-Grundverordnung

I. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung Rz. 1 Seit dem 25.5.2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herzustellen (Erwägungsgrund 10). Der DSGVO kommt gegenüber ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)

Rz. 291 [Autor/Stand] Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit das BayGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 Abgabenordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Art. 10 Abs. 2 BayGrStG und i.V.m. Art. 5 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausfü...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / II. Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in der Datenschutz-Grundverordnung

Rz. 2 Der Beschäftigtendatenschutz ist im EU-Recht nicht gesondert geregelt. Art. 88 DSGVO ermächtigt dazu, "spezifischere Vorschriften ("more specific rules" im englischen Text) …im Beschäftigungskontext" zu erlassen. Im Rahmen des Normsetzungsverfahrens von Europäischem Parlament, Rat und Kommission konnten sich die Mitgliedstaaten nicht über eine bereichsspezifische Regel...mehr

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§ 14 Aufbewahrung der erfassten Daten, Datenschutz und Vernichtung

Rz. 1 Datenschutz im weiteren Sinne ist allgemeiner Ausdruck des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers. Trotz vielfältiger politischer Bemühungen gibt es noch immer kein einheitliches Arbeitnehmerdatenschutzrecht. Insofern muss wie bisher auf das BDSG zurückgegriffen werden, das den Einzelnen davor schützen will, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Date...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Datenschutz

Rz. 654 In dem durch das BetriebsrätemodernisierungsG vom 14.6.2021 eingefügten § 79a BetrVG ist in S. 1 ausdrücklich festgehalten, dass der Betriebsrat bei der – eigenen – Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten hat. Daneben hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Bet...mehr

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§ 81 Entgrenzung des Arbeit... / 2. Arbeitsschutz, Haftung und Datenschutz

Rz. 4 Sowohl für die Telearbeit als auch für die Mobile Arbeit gelten nicht alle Arbeitsschutzvorschriften, die bei einer Arbeit im Betrieb zur Anwendung kommen. Die Arbeitsstättenverordnung findet auf die Telearbeit nur eingeschränkte, bei Mobiler Arbeit sogar überhaupt keine Anwendung. An der letztgenannten Besonderheit ändern die Novelle der Arbeitsstättenverordnung sowie...mehr

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§ 25 Änderungskündigung / C. Abgrenzung zur Teilkündigung

Rz. 17 Mit der Teilkündigung bezweckt der Arbeitgeber, ebenso wie mit dem Widerrufsvorbehalt, die einseitige Änderung einzelner Vertragsbestandteile zulasten des Arbeitnehmers. Sie lässt den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen unberührt, soll aber einzelne Vertragsbestimmungen beenden. Rz. 18 Die Teilkündigung ist grds. unzulässig (BAG v. 23.3.2011 – 10 AZR 562/09, N...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VIII. Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen gem. § 26 Abs. 6 BDSG

Rz. 110 Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben gem. § 26 Abs. 6 BDSG unberührt. § 26 Abs. 6 BDSG hat den Inhalt von § 32 Abs. 3 BDSG a.F. im Sinn einer klarstellenden Funktion übernommen (BT-Drucks 18/11325, 97). Der Norm kommt jedoch kein Regelungsgehalt zu, der die Datenverarbeitung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat tatbestandlich eigen...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / I. Aufbau und sachliche Anwendungsbereiche des BDSG

Rz. 3 Der deutsche Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum genutzt und am 5.7.2017 das "Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 (Datenschutz – Anpassungs- und – Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)" verkündet. Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 des DSAnpUG-EU ist ein neues Bundesdatenschutzgesetz mit Wirku...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VI. Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen gem. § 26 Abs. 4 BDSG

Rz. 87 Art. 88 Abs. 1 DSGVO bezieht "Kollektivvereinbarungen" in die möglichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung des Datenschutzes im Beschäftigungskontext ein. Damit wurde insbesondere dem Interesse Deutschlands Genüge getan, die gewachsene und gelebte Praxis datenschutzrechtlicher Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen auch nach dem 25.5.2018 zu e...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / b) Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

Rz. 164 Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Vera...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. Rechtmäßigkeit

Rz. 97 Personenbezogene Daten müssen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO "auf rechtmäßige Weise" verarbeitet werden. Eine Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfüllt ist, anderenfalls ist die Verarbeitung verboten. An diesem bereits im BDSG a.F. enthaltenen "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" hat die Datenschutz-Grundve...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / II. Datenschutzrechtliche Betriebsvereinbarungen

Rz. 17 Vom BDSG abweichende Betriebsvereinbarungen sind auch nach der Reform 2018 möglich, allerdings durch das Schutzniveau der DSGVO in ihrem Anwendungsbereich streng limitiert. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DSGVO) zu beachten, der Arbeitgeber hat auch den umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten der Art. 12 ff. DSGVO nachzu...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 4. Datenminimierung

Rz. 102 Personenbezogene Daten müssen nach dem Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Eine im Grundsatz vergleichbare Regelung ist bereits aus § 3a BDSG a.F. bekannt. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeiten, d...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Übersicht über – bei Darlegung eines entsprechenden Bedarfes für Betriebsratsarbeit – anerkannte Schulungsveranstaltungen:

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Anforderungen nach dem BDSG

a) Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen Rz. 163 Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 BDSG benennen öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BDSG auch für öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 5 BDSG, die am Wettbewerb teilnehmen. Für mehrere öffentliche Stellen kann gem. § 5 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Gr...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Verarbeitung für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, § 26 Abs. 1 S. 1 Var. 1. BDSG

Rz. 17 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Var.1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Regelung entspricht insoweit § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F., den sie fortführen soll, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen werden kann. Vor Begründung des...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Schriftführer und Geschäftsordnung

Rz. 424 Es muss ein Schriftführer bestellt werden, der die Protokollführung in der Betriebsratssitzung übernimmt. Es muss geregelt werden, wann und wie der Betriebsrat für Geschäftsleitung und Mitarbeiter erreichbar ist (z.B. Postfach, Briefkasten, Sekretärin des Betriebsrates, Büro des Betriebsratsvorsitzenden), wie die Büroorganisation ausgestaltet wird, wer bei Abwesenhei...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VII. Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO gem. § 26 Abs. 5 BDSG

Rz. 95 Gem. § 26 Abs. 5 BDSG muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 5 der DSGVO dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden. Damit stellt der deutsche Gesetzgeber klar, dass ab dem 25.5.2018 neben den auf der Grundlage der Ermächtigung von Art. 88 Abs. 1 DSGVO ergehe...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XIII. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

1. Anforderungen nach der DSGVO Rz. 162 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wennmehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / I. Beschäftigtendatenschutz und DSGVO

Rz. 3 Die DSGVO hat zum 25.5.2018 die bisherige Datenschutzrichtlinie RL 95/46/EG abgelöst. Zeitgleich traten die Neuregelungen des § 26 BDSG in Kraft (BGBl 2017 I, 2097). Rz. 4 Anders als die Datenschutzrichtlinie entfaltet die DSGVO in den Mitgliedstaaten eine unmittelbare vertikale Wirkung. Grundsätzlich besteht damit ein Anwendungsvorrang der DSGVO gegenüber nationalem Re...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufklärung von Vertragspflichtverletzungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit

Rz. 45 § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. wurde wegen seiner Beschränkung auf Straftaten vielfach als zu eng erachtet (Düwell/Brink, NZA 2017, 1081, 1084), da Arbeitgeber gemeinhin auch ein erhebliches Interesse daran haben, Ordnungswidrigkeiten oder auch die Verletzung unternehmensinterner Richtlinien durch Beschäftigte zu ermitteln und zu sanktionieren. Rz. 46 Ebenfalls noch zu § 3...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 3. Muster: Schweigepflicht bzgl. der Geschäftsgeheimnisse

Rz. 689 Jeder Vertrag sollte eine Grundsatzformulierung zur Verschwiegenheitspflicht des Mitarbeiters beinhalten, insb. zur Schweigepflicht in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse (vgl. ergänzend zur AGB-Kontrolle unten Rdn 989 f.). Die Formulierung sollte möglichst konkret, nicht zu weit auf sämtliche betriebliche Vorkommnisse oder Tatsachen ausgedehnt, und zeitlich begrenzt gefa...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Computer

Rz. 695 Nach der BetrVG-Reform 2001 gehören gem. § 40 Abs. 2 BetrVG zu den Sachmitteln auch "Informations- und Kommunikationstechnik". Diese Gesetzesänderung bezieht sich dabei vor allem auf einen PC mit entsprechender Software. Auch diesbezüglich ist jedoch die Erforderlichkeit zu prüfen: Das Verlangen ist nur berechtigt, wenn der Betriebsrat die Ausstattung mit dem PC nebs...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 10 Anwendung von Bundesrecht (1) 1 Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den bundesgesetzliche...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / II. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

Rz. 6 In Ausfüllung der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO regelt § 26 BDSG die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Die Regelung knüpft inhaltlich zu großen Teilen an § 32 BDSG a.F. an. Die Erlaubnistatbestände des § 26 BDSG sollen die frühere Regelung des § 32 BDSG a.F. und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht verändern, sondern bestätigen (BT-Dr...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XI. Beweis- und Sachvortragsverwertungsverbote

Rz. 119 Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) grundsätzlich die B...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / a) Begriff des Beschäftigten

Rz. 8 Der Begriff des Beschäftigten, den das BDSG zugrunde legt, bleibt weiterhin weit. Beschäftigte im Sinne des BDSG sind nach der Legal-Definition des § 26 Abs. 8 BDSG:mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neue digitale Technologien und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ermöglichen immer neue Überwachungsmaßnahmen bzw. Leistungskontrollsysteme durch sog. Big Data-Analysen. Die nahezu unbegrenzten technischen Möglichkeiten kollidieren dabei mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, der seinen Ausdruck im Beschäftigtendatenschutz findet. Die Rechtsprechung hat sich i...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / c) Verarbeitung

Rz. 10 Verarbeitung“ i.S.d. DSGVO bezeichnet gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Of...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. "Einfacher" Verdacht ausreichend

Rz. 44 Zu § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. hat das BAG festgestellt, dass ein durch konkrete Tatsachen belegter "einfacher" Verdacht ausreichend ist (BAG v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, Rn 25). Ein "dringender" Tatverdacht, der einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten voraussetzte (BAG v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, Rn 30), sei nach dem Gesetzeswortlaut...mehr