Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

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GmbH 2 Go (Teil 6): Liebhab... / I. Liebhaberei in der GmbH kann zu vGA führen

Das Hinnehmen eines dauerdefizitären Geschäftsbetriebs kann auf Ebene der GmbH zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen. 1. Zur vGA dem Grunde nach Definition der vGA: Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG liegt vor, soweit bei einer Kapitalgesellschaft eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste oder mitveranlasste Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmeh...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.5 Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum

Rz. 19b Wegen § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.[1] Leistungsbeziehungen zwischen übertragender und übernehmender Körperschaft im Rückwirkungszeitraum sind daher zu neutralisieren.[2] Zu Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum § 2 UmwSt...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / a) BFH – I R 88/13

Der BFH hat bereits im Jahr 2015 über steuerliche Auswirkungen einer sog. strukturierten Wertpapierleihe entschieden (BFH v. 18.8.2015 – I R 88/13, BStBl. II 2016, 961): Im Sachverhalt ging es um einen Standard-Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen. Auf der Basis dieses Vertrags tätigten Verleiher – ein britisches Finanzinstitut – und Entleiher – ein deutsches Maschinenbauunte...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / aa) Sachverhalt

Das Hessische FG hat im Jahr 2020 zur steuerrechtlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen (FG Hess. v. 28.1.2020 – 4 K 890/17, WM 2020, 1587, rechtskräftig). Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Bank hatte in den Jahren 2004-2006 im Wege einer Wertpapierleihe deutsche Aktien cum Dividende jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag als...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / I. Einleitung

Cum/Cum-Transaktionen als die "kleinen Schwestern" der Cum/Ex-Transaktionen stehen zwar nicht vergleichbar im Fokus der steuerrechtlichen Öffentlichkeit, haben jedoch gleichwohl in der steuerliche Praxis einen weit verbreiteten Anwendungsbereich. Bei Cum/Cum-Transaktionen werden deutsche Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaf...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.2.3 Der Zinsschranke unterliegende Zinsaufwendungen

Rz. 43 Der Anwendungsbereich der Zinsschranke ist weit gefasst. Wie bereits erwähnt, erfasst sie den Aufwand aus der nicht an eine Mindestdauer gebundenen Überlassung von Geldkapital, jedoch nicht von Sachkapital.[1] Definiert werden der Zinsschranke unterliegende Zinsaufwendungen als "Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben" (§ 4h Abs. 3 Sa...mehr

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Zinsaufwendungen im Abschlu... / 3.3.2.2 Überblick über die Zinsschranke

Rz. 36 Die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ergriffenen Reformmaßnahmen waren mit erheblichen Steuermindereinnahmen verbunden. Zu deren Gegenfinanzierung wurden mehrere Maßnahmen ergriffen.[1] Eine dieser Gegenfinanzierungsmaßnahmen stellt die Zinsschranke dar. Rz. 37 Außerdem wurde durch die Zinsschranke § 8a KStG ersetzt, der ursprünglich Vergütungen für Fremdkapi...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 2.2.3.4 Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert

Rz. 71 Nach Ergehen des BilMoG, verbunden mit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, wurde im Schrifttum kontrovers die Frage diskutiert, ob sich bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung wie bislang die handelsrechtliche Pflicht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Börsen-/Marktpreis bzw. beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz...mehr

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Steuerbilanzpolitik / 1.5 Entwicklung und Bedeutung der Steuerbilanzpolitik

Rz. 18 Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)[1] war eine eigenständige Steuerbilanz im deutschen Steuerrecht nahezu unbekannt. Gem. § 60 EStDV a. F. war es lediglich erforderlich, eine unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften korrigierte Handelsbilanz beim Finanzamt einzureichen. Dabei waren der Grundsatz der Maßgeblichkeit der handelsre...mehr

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Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (GmbHStB 2021, Heft 12, S. 389)

Wo Fallstricke liegen können Prof. Dr. Burkhard Binnewies, RA/FASt[*] Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist bei der mittelständischen GmbH nach wie vor ein klassischer Prüfungspunkt und Streitpunkt in der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung. Der Beitrag greift einige der Urteile zur vGA, die im Jahr 2021 veröffentlicht wurden, auf. 1. Monatlich stark schwankende G...mehr

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Aktuelle Entscheidungen zur... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Burkhard Binnewies, RA/FASt[*] Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist bei der mittelständischen GmbH nach wie vor ein klassischer Prüfungspunkt und Streitpunkt in der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung. Der Beitrag greift einige der Urteile zur vGA, die im Jahr 2021 veröffentlicht wurden, auf.mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer

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Aktuelle Entscheidungen zur... / 8. Fazit

Die Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen erfordert keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Ein derartiges Schriftformerfordernis gibt es nicht. Im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter muss der tatsächliche Vollzug dann aber beweisen können, dass klare eindeutige Vereinbarungen getroffen wurden. Fließen vGA an Nahestehende, k...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / IV. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 9 Einordnung von sonstigen Bezügen aus Aktien als Dividenden, Abs. 13

Rz. 324 Durch G. v. 12.12.2019[1] wurde ein neuer Abs. 13 angefügt. Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG und mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG. Zu diesen Vorschriften § 20 EStG Rz. 123ff.; § 49 EStG Rz. 292a. Diese Vorschriften bestimmen, dass Beträge, die an Stelle von Dividenden an den Erwerber von Aktien bei einem Leerverkauf geza...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.2 Ausschluss der Entlastung bei Gewinnausschüttungen, Abs. 14 S. 1

Rz. 331 § 50d Abs. 14 S. 1 EStG schließt die Entlastung von der KapESt in bestimmten Fällen aus. Betroffen sind Auskehrungen, die eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft, die nach § 1a KStG zur KSt optiert hat, an ihre im Ausland ansässigen Gesellschafter leistet. Voraussetzung ist, dass zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters ein DBA b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2.1 Problemstellung

Rz. 254 Die Vorschrift setzt voraus, das Gewinnausschüttungen nach einem DBA bei dem unbeschränkt stpfl. Zahlungsempfänger von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, also steuerfrei zu stellen sind. Sie erfasst daher nur den Fall, dass die Gewinnausschüttung im Inland zur Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer gehört und dass hierauf ein DBA anwendbar is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.4 Fehlen der persönlichen Entlastungsberechtigung, Abs. 3 S. 1 Nr. 1

Rz. 43 § 50d Abs. 3 S. 1 EStG erfordert für die Entlastungsberechtigung in dem Tatbestandsmerkmal der Nr. 1, dass den Personen, die an der Körperschaft, die den Ermäßigungsanspruch geltend macht, beteiligt oder durch Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstige Verfassung begünstigt sind, der Ermäßigungsanspruch auch zustünde, wenn sie die Einkünfte direkt erzielten (persönliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.5.1 Zwei-Staaten-Fälle

Rz. 291 Die Rechtsfolgen, d. h. die Übertragung des Erstattungsanspruchs auf das Zurechnungssubjekt, wirken sich bei einer materiellen und formellen Auslegung der Vorschrift jeweils unterschiedlich aus. Weiter ist zu unterscheiden zwischen Erstattung der Abzugsteuer auf Lizenzen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Erstattung der KapESt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.3 Tatbestand und Rechtsfolge des Abs. 9 S. 1 Nr. 2

Rz. 167 Der Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2 erfasst in der Form einer Subject-to-tax-Klausel die Fälle, in denen die Einkünfte einer im Inland unbeschränkt stpfl. Person nur deshalb nicht im Ausland besteuert werden, weil der ausl. Staat diese Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht nicht erfasst. Der Gesetzeswortlaut ist nicht an das internationale Begriffsverständni...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2.2 Nichtanwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs, Abs. 11 S. 1

Rz. 259 Nach § 50d Abs. 11 S. 1 EStG ist das internationale Schachtelprivileg nur insoweit anwendbar, als die Gewinnausschüttung nach nationalem Recht nicht einer anderen Person als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird. Die Steuerfreistellung erfolgt also nicht, soweit die Ausschüttung nicht bei dem Zahlungsempfänger, sondern bei einer anderen Person, dem Komplementär der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.1 Tatbestand

Rz. 147 Der Tatbestand des Abs. 9 Nr. 1 setzt voraus, dass die Einkünfte bei Anwendung eines DBA in beiden Staaten nicht besteuert werden, weil Deutschland von einer Freistellung ausgeht und der andere Staat das Abkommen so anwendet, dass er kein Besteuerungsrecht oder nur ein begrenztes Steuerabzugsrecht hat. Ohne den Begriff selbst zu verwenden, behandelt die Vorschrift da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.2 Verhältnis zu § 42 AO, Abs. 3 S. 3

Rz. 111 Die bisher umstrittene Frage, ob § 50d Abs. 3 EStG eine abschließende Sonderregelung für den Missbrauch darstellt, oder ob daneben § 42 AO anzuwenden ist, entscheidet § 50d Abs. 3 S. 3 EStG im Sinne der zweiten Alternative. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH wird dadurch verdrängt.[1] Ein Sachverhalt, der durch § 50d Abs. 3 erfasst wird, diesen Tatbestand aber ni...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5.2 Konkretisierung des Begriffs der Wirtschaftstätigkeit

Rz. 73 § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG enthält zwei Konkretisierungen zu dem Begriff der Wirtschaftstätigkeit der eingeschalteten Körperschaft. Nach der ersten Alternative bilden das Erzielen von Einkünften und ihre Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen keine Wirtschaftstätigkeit. Gleiches gilt nach der zweiten Alternative, wenn kein angemessen eingeric...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 10.1 Allgemeines

Rz. 326 § 50d Abs. 14 EStG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts angefügt worden.[1] In § 52 EStG ist für die Einfügung des § 50d Abs. 14 EStG keine Regelung über das Inkrafttreten der Vorschrift enthalten. Die Neuregelung tritt daher nach Art. 12 Abs. 1 KöMoG am 1.1.2022 und damit zeitgleich mit der Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG in Kraft.[2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.3 Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 274 Sachlich erfasst die Regelung die Erstattungsberechtigung für die KapESt und den Steuerabzug nach § 50a EStG. Die Regelung gilt jedoch nur für die Entlastung von Abzugsteuern nach einem DBA. Sie gilt daher unmittelbar nicht für unilaterale Entlastungen von der KapESt wie § 44a Abs. 9 EStG. § 44a Abs. 9 S. 2 EStG i. d. F. des G. v. 2.6.2021[1] enthält keinen entsprech...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 13 § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" oder "funktionsschwachen" Gesellschaften die Entlastung von den Abzugsteuern, die ihnen nach dem Wortlaut eines DBA zusteht, nicht gewährt werden muss. Aufgrund von Verweisungen ist die Regelung auch auf die Entlastung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzrichtlinie sowie nach § 44a Abs. 9 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5.1 Wirtschaftstätigkeit und Zusammenhang mit den Einkünften

Rz. 60 Das zweites Tatbestandsmerkmal, das die Vermutung einer missbräuchlichen Gestaltung begründet, besteht nach § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG darin, dass die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit aufweist (sachliche Entlastungsberechtigung). Gemeinsam mit der fehlenden persönlichen Berechtigung der begünstigten Personen nach Nr. 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.6.1 Entlastungsbeweis

Rz. 85 Hinsichtlich der objektiven Beweislast muss die Finanzbehörde nachweisen bzw. trägt das Risiko der Unerweisbarkeit, dass die Tatbestandsmerkmale des S. 1 vorliegen. Ist der Finanzbehörde dieser Nachweis gelungen, kann der Stpfl. den Entlastungsbeweis nach § 50d Abs. 3 S. 2 EStG erbringen. Danach entfällt die Entlastungsberechtigung nicht, wenn die ausl. Körperschaft n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.2 Rechtsform des Entlastungsberechtigten

Rz. 36 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG voraus, dass die Gesellschaft, die den Ermäßigungsanspruch geltend macht, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Die Vorschrift nimmt also die Formulierung des § 1 Abs. 1 KStG auf und setzt daher eine Rechtsform voraus, die nach deutscher Auffassung zu einer KSt-Pflicht fü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.5.2 Mehr-Staaten-Fälle

Rz. 302 Sind an dem Verfahren über die Erstattung der Abzugsteuer Personen beteiligt, die in mehr als in zwei Staaten ansässig sind (Mehr-Staaten-Fälle), enthält § 50d Abs. 11a EStG keine umfassende Regelung. Mehrstaaten-Fälle können vorliegen, wenn Gesellschafter des Zahlungsempfängers in einem oder mehreren anderen Staaten ansässig sind als die Gesellschaft. Im Ergebnis is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Rechtsfolgen

Rz. 101 Rechtsfolge des § 50d Abs. 3 EStG ist, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft die Steuerentlastung nur in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, wenn entweder an ihr nur Gesellschafter beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nach der gleichen Rechtsgrundlage und in gleicher Höhe bei direktem Bezug der Einkünfte aus dem Inland ebenfalls zustünde oder, wenn diese V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Europarechtliche Kriterien

Rz. 23 Soweit die Entlastung von der Abzugsteuer auf die Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Zins- und Lizenzrichtlinie gestützt wird, enthalten die genannten Richtlinien Vorbehalte zur Verhinderung von Missbräuchen, sodass sich die Frage nach dem Vorrang stellt.[1] § 50d Abs. 3 EStG stellt außerdem einen Eingriff in die Grundfreiheiten dar. Betroffen ist bei der Entlastung vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2.4 Zusammenfassung

Rz. 264 Das Gesetz sieht also eine dreistufige Qualifizierung vor. Auf der ersten Stufe erfolgt die Qualifizierung aufgrund der autonom auszulegenden Vorschriften des DBA. Ist danach der Zahlungsempfänger eine Kapitalgesellschaft, ist das internationale Schachtelprivileg unabhängig von besonderen Zuordnungskriterien des nationalen Rechts DBA-rechtlich anwendbar. Dann hat jed...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.1 Verhältnis zu DBA

Rz. 108 Beruht die Steuerentlastung auf einem DBA, das eine Missbrauchsklausel enthält, verdrängt diese Missbrauchsklausel § 50d Abs. 3 EStG. Die Missbrauchsklausel des DBA ist insoweit lex specialis zu § 50d Abs. 3 EStG.[1] Das gilt jedoch nur, soweit die Klausel in dem DBA den Mindestanforderungen der EU für eine Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen entspricht.[2] Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.3 Besondere Anwendungsfälle

Rz. 162 Der praktisch wohl häufigste Fall der Anwendung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG (und wohl auch der Fall, der den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst hat) ist der Fall der Beteiligung eines unbeschränkt Stpfl. an einer ausl. Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn in DBA-Fällen Sondervergütungen (insbes. Darlehenszinsen) von der Personengese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.4.2 Rechtsfolge

Rz. 282 Als Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass der Erstattungsanspruch derjenigen Person zusteht, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des Ansässigkeitsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden ("Zurechnungssubjekt"). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass diejenige Person, die die Kapitalert...mehr

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Die Abgeltungswirkung des S... / 1. BFH v. 29.9.2020 – VIII R 17/17

Mit Urteil v. 29.9.2020 hat der BFH entschieden, dass die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG auch dann eintritt, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim FA angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 oder Satz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Verhältnis zu § 2 Abs. 1 AO (Treaty Override)

Rz. 4 § 50d EStG enthält Bestimmungen, die bei Geltung eines DBA anzuwenden sind. Das kann zu Ergebnissen führen, die bei direkter Anwendung des DBA und bei Auslegung seiner Bestimmungen nicht eintreten würden. Es stellt sich daher die Frage, ob § 50d EStG das jeweilige DBA "überschreiben" kann (Treaty override). § 50d Abs. 3 EStG schränkt die Entlastung nach einem DBA ein. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 265 Die Vorschrift bezieht sich nur auf das internationale Schachtelprivileg nach einem DBA, nicht auf die entsprechende Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie sind bei einer Beteiligung ab 10 % die Einkünfte bei der Muttergesellschaft freizustellen bzw. ist die ausl. Steuer anzurechnen. Deutschland hat diese Bestimmung der Mutter-Tochter-Richtlin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7.1 Allgemeines

Rz. 266 § 50d Abs. 11a EStG ist anwendbar, wenn eine inländische Körperschaft Gewinne an den ausl. Gesellschafter ausschüttet. Ist in diesem Fall ein DBA anwendbar, kann sich ein Anspruch auf Reduzierung oder Erstattung der KapESt oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG nach den Verfahren nach § 50c EStG ergeben. Probleme entstehen aber dann, wenn die Kapitalerträge nach ausl. ...mehr

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Die Abgeltungswirkung des S... / 1. Allgemeines zur Veranlagungspflicht des § 32d Abs. 3 EStG

§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG regelt für steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, die Deklarationspflicht des Stpfl. in seiner Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, hat der StPfl. nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG in seine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.1 Allgemeines

Rz. 252 § 50d Abs. 11 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass ein DBA die Steuerfreistellung einer Gewinnausschüttung vorsieht, diese aber nach nationalem Recht einem anderen als dem Zahlungsempfänger zugerechnet wird, der nach seiner Rechtsform diese Steuerfreistellung nicht in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift gilt nur für im Inland ansässige Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2.3 Anwendbarkeit des internationalen Schachtelprivilegs bei dem Zurechnungssubjekt, Abs. 11 S. 2

Rz. 263 § 50d Abs. 11 S. 2 EStG enthält eine Ausnahme von der Nichtanwendbarkeit des Schachtelprivilegs. Würde dem Zurechnungssubjekt das internationale Schachtelprivileg nach dem DBA zustehen, wenn er Zahlungsempfänger gewesen wäre, steht ihm die Freistellung zu. Diese Ausnahme von der Regel des S. 1 ist gerechtfertigt, da Abs. 11 verhindern soll, dass Personen in den Genus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Im Folgenden werden nur die Änderungen dokumentiert, die die in der Neufassung des § 50d EStG enthaltenen Bestimmungen betreffen. Zur Rechtsentwicklung derjenigen Vorschriften, die in § 50c EStG übernommen worden sind vgl. § 50c EStG Rz. 7. § 50d EStG ist durch G. v. 25.7.1988[1] eingefügt worden. Die Vorschrift enthielt damals aber nur Regelungen, die jetzt in § 50c ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.2.1 Sonderbetriebsvermögen I

Rz. 215 § 50d Abs. 10 S. 2 EStG bestimmt, dass die Qualifikation als Teil des Unternehmensgewinns auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen gelten soll, die selbst keine Sondervergütungen sind. Diese Regelung geht als selbstverständlich von dem nationalen Regime des Sonderbetriebsvermögens aus. Siehe hierzu § 15 EStG Rz. 415ff. Auffä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4 Nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, aber vor der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister beschlossene Gewinnausschüttungen und Leistungen in der Interimszeit

10.3.4.1 Allgemeines Tz. 104 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach Rn 3 des zum UmwStG 1969 ergangenen Schr des BMF v 20.07.1970 (BStBl I 1970, 922) waren in der Interimszeit beschlossene oGA nicht in eine Entnahme umzudeuten, sondern weiterhin als Ausschüttung zu behandeln. Nach Rn 6 des zum UmwStG 1977 ergangenen Schr des BMF v 15.04.1986 (BStBl I 1986, 184) waren in der Interimsze...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.6 Schlussfeststellung des EK 02 und des steuerlichen Einlagekontos sowie Ermittlung des Eigenkapitals der Überträgerin nach Verringerung durch Gewinnausschüttungen

Tz. 112 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Diejenigen Ausschüttungen, die noch der Überträgerin zuzurechnen sind, führen noch bei dieser ggf zu einer Verringerung des EK 02 und des stlichen Einlagekontos. Die verringerten Beträge sind die Berechnungsgrundlage für die KSt-Erhöhung nach § 10 UmwStG. Wegen der Aufhebung des § 10 UmwStG durch das JStG 2008 s Tz 76. Tz. 112a Stand: EL 85 –...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3 Eingeschränkte Rückwirkung bei Gewinnausschüttungen

10.3.1 Allgemeines Tz. 95 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 2 UmwStG iVm § 17 Abs 2 UmwG geregelte und oben (s Tz 91) und s § 2 UmwStG Tz 49ff erläuterte Rückbeziehung des stlichen Verschmelzungsstichtags wirft hinsichtlich der stlichen Behandlung der GA, insbes der in der Interimszeit, eine Reihe von Fragen auf. Es fehlen ges Regelungen insbes zu den Fragen, ob die in den T...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete Ausschüttungsverbindlichkeit oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Rückstellung

Tz. 99 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Auch vor dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossene, aber noch nicht verwirklichte Ausschüttungen und als vGA zu behandelnde Rückstellungen sind stlich noch bei der untergehenden Kö zu erfassen, dh es bleibt bei der Qualifizierung als GA oder vGA. Sie werden nicht über die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen bei der übernehmend...mehr