Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Relevante Versicherungsarte... / 5.4 Verrechnung eines Selbstbehalts

Ein vereinbarter Selbstbehalt, der bei der Regulierung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum vom Versicherer in Abzug gebracht wird, ist unter den Wohnungseigentümern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder nach einem hiervon abweichend vereinbarten oder beschlossenen Verteilerschlüssel gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zu verteilen. Schaden tritt nur im (mitversicherten) Sondereigentum...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.1.2 Besonderheiten bei Eigentümergemeinschaften

Schließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Wohngebäudeversicherungsvertrag für das gesamte Gebäude ab, wird die Gemeinschaft Versicherungsnehmerin (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG), der einzelne Miteigentümer ist Mitversicherter. Hierdurch wird neben dem gemeinschaftlichen Eigentum auch das Sondereigentum mitversichert. Vor diesem Hintergrund sind in den VGB "Spezielle Reg...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 3.3 Aufteilungsplan

Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich sindmehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.2 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Nachfolgend wird die zweite sehr bedeutende Sachversicherung, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, erläutert. Gesetzliche Vorschriften § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG schreibt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung vor. Fehlt eine solche Sachversicherung, kann diese von jedem einzel...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 1.2 Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt für das Gemeinschaftseigentum abzuschließende Versicherungen in § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG: § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere (...) Nach § 19...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 5 Bedeutung für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Bedeutung für das Wohnungseigentum Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Baugenehmigung verbindlich und Ände...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 3.2 Betriebshaftpflicht

Ein Unternehmen haftet für Schäden, die dieses selbst zu verantworten hat, unbegrenzt. Eine Limitierung der Haftung ist nicht möglich. Im Unterschied zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die reine Vermögensschäden Dritter abdeckt, versichert die Betriebshaftpflicht Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie deren finanzielle Folgeschäden, die der Versicherungsnehmer...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2 Objektversicherungen

Versicherungen, die Versicherungsschutz für Objekte gewähren, werden den Sachversicherungen zugeordnet. Die größte Bedeutung für die Immobilienwirtschaft haben die Wohngebäude- und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Eine Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat gerade diesen beiden Sachversicherungen große Aufmerksamkeit zu widmen, da diese nach § 19 Abs...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.1 Werdender Wohnungseigentümer

Auch der "werdende Wohnungseigentümer" ist Hausgeldschuldner.[1] Wer gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt nach § 8 Abs. 3 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als (werdender) Wohnungse...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.1 Fälligkeitstheorie und Überblick

Für die Person des Hausgeldschuldners kommt es nach h. M. darauf an, wer bei Fälligkeit der aus einem Beschluss nach 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG begründeten Ansprüche aktuell Eigentümer oder Miteigentümer eines Wohnungseigentums ist ("Fälligkeitstheorie").[1] Dies ist in der Regel, wer als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen und als "Wohnungseigentümer" anzuseh...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8.1 Aussonderung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall Aussonderungsrechte besitzen (infrage kommen eigentlich nur Gegenstände des Verwaltungsvermögens). Zur Aussonderung ist nach § 47 InsO berechtigt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Soweit di...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.6.2 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass der Beklagte Wohnungseigentümer in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage ist, gegen ihn Hausgeldrückstände aus Wirtschaftsplan, Sonderumlage, Abrechnung etc. in Höhe von _____ EUR, seit _______ bestehen und auf das verlangte Hausgeld Zinsen in Höhe von _____ EUR seit _______ verlangt werden. Der Verwalter ist – sofern dem so ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.1 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass ein Wohnungseigentümer Nachschuss, Vorschuss sowie einen fälligen Vorschuss aus einer beschlossenen Sonderumlage schuldet. Das Muster ist an den Einzelfall anzupassen. Muster: Hausgeldklage An das Amtsgericht ________ – Abteilung für Wohnungseigentumssachen – ________________ ________________ der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / 5 Hausgeldausfallversicherung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zur Vermeidung einer Liquiditätskrise eine Hausgeldausfallversicherung abschließen. Dazu bedarf es eines einfachen Beschlusses der Wohnungseigentümer. Der Verwalter kann den Wohnungseigentümern die Hausgeldausfallversicherung vorstellen, darf aber auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG von sich aus keine abschließen. Ist eine Hausgeldausf...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2.2 Lastschriftverfahren

Überblick Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sie am SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren teilnehmen müssen.[1] Streitig ist, ob die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren nur für nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG angeordnete Vorschüsse bestimmt werden kann.[2] Ein schutzwürdiges Interesse des Wohnungseigentümers daran, dass sein Konto nur wegen gleichbleibender, regelmä...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.1 Folgen

Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf: Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.2.2.1 Überwachung der Fristen

Der Verwalter hat im Rahmen seiner Pflichtaufgaben den Eingang fälliger Hausgeldzahlungen zu überwachen und bei deren Ausbleiben unverzüglich zeit- und sachgerecht zugunsten der Gemeinschaft vorzugehen. Beim Einzug von Hausgeldforderungen handelt der Verwalter in Wahrnehmung von Amtspflichten. Praxis-Beispiel Unterschiedliche Verjährung von Vor- und Nachschüssen Die Wohnungsei...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3.2 Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch Insolvenzverwalter

Anstelle der freihändigen Veräußerung kann der Insolvenzverwalter nach § 165 InsO beim zuständigen Gericht – unabhängig von Absonderungsrechten – auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.[1] Dann gelten die §§ 172 ff. ZVG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat danach – wenn sie nicht gemäß § 27 ZVG ...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.4 Pflichten nach Rechtskraft des Entziehungsurteils

Das Entziehungsurteil verpflichtet den verurteilten Wohnungseigentümer zu der Veräußerung des Wohnungseigentums.[1] Es gibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dieser Anspruch steht nur dem Erwerber zu.[2] Aus dem Entziehungsurteil ergibt sich allerdings, dass sich der frühere Eigentümer gemeinschaftsschädigend verh...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.1 Antragsteller

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellt in der Regel – ist kein Rechtsanwalt eingeschaltet – der Verwalter den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in Spalte 3 unter genauer Angabe des Grundstücks, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und unter Angabe der Rechtsfor...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.4 Testamentsvollstrecker

Bloße Nachlassverbindlichkeit sind die Hausgelder, die während der Dauer einer Testamentsvollstreckung fällig werden, jedenfalls wenn der Testamentsvollstrecker das Wohnungseigentum mit den Nachlassmitteln erworben hat.[1] Soweit der Nachlass ausreichend ist, wird neben dem Eigentümer auch der Testamentsvollstrecker zum Hausgeldschuldner.[2] Eigentümerversammlung Weil der Tes...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.4 Aufhebung und Dauer der Versorgungssperre

Die Versorgungssperre ist aufzuheben, wenn der säumige Wohnungseigentümer den Hausgeldrückstand ausgeglichen hat oder jedenfalls so viel, dass der Rückstand nicht mehr erheblich ist.[1] Die Versorgungssperre ist ferner aufzuheben, wenn es einen neuen Eigentümer des betreffenden Wohnungseigentums gibt. Denn der Nachfolger schuldet die Hausgeldrückstände nicht. Anders ist es a...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.3.1 Vorschüsse

Soweit Vorschüsse fällig werden, nachdem ein Sondernachfolger "Wohnungseigentümer" geworden ist, also im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer des Wohnungseigentums eingetragen worden ist, schuldet allein er die Erfüllung des Vorschusses.[1] Den Vorschuss auf eine nach Eigentumsumschreibung fällig werdende Sonderumlage, schuldet nur der Sondernachfolger. Dies gilt nach h. M. auch ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.1 Überblick

Wechselt ein Wohnungseigentum seinen Eigentümer, ist für die Frage, wer Hausgeld schuldet, zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt nach h. M. die Fälligkeitstheorie.[1] Es gilt aber auch, Haftungsklauseln zu beachten und es muss sorgfältig zwischen Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG unterschieden werden.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1 Überblick

Selbst wenn sich die Zwangsvollstreckung des Hausgeldes zunächst als erfolglos herausstellt, ist durch eine Titulierung eine Vollstreckung hieraus für die folgenden 30 Jahre möglich. Das ist von großem Vorteil, wenn der Hausgeldschuldner nach einigen Jahren durch Arbeit, Erbschaft oder andere Umstände doch wieder zu Geld kommt, sodass auch eine spätere Vollstreckung durchaus...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.3 Leistungsempfänger (Zugehörige und Arbeitnehmer)

Rz. 52 Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Pers...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.2 Vereinbarte Erwerberhaftung

Die Wohnungseigentümer können durch eine verdinglichte (eine nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG im Wohnungsgrundbuch eingetragene) Vereinbarung allerdings erreichen, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für in der Person seines Rechtsvorgängers bereits entstandene und fällige Zahlungsrückstände gemeinsam mit diesem gesamtschuldnerisch haftet.[1] Eine solche vereinbarte Haftungserst...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2.1 Laufendes Hausgeld

Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen, kann die ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.3 Beschluss über Haftungsklausel

Ein Beschluss über eine Haftungsklausel wäre nichtig.[1] Nach h. M. können die Wohnungseigentümer hingegen eine Erwerberhaftung beschließen, wenn der Beschluss auf einer Öffnungsklausel (einer Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 WEG) beruht, die den Wohnungseigentümern für den Beschluss einer Haftungsklausel eine Rechtsmacht einräumt (siehe auch § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Ein solche...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2.2 Sonderumlage

Ist das Gemeinschaftsvermögen nicht auskömmlich, ist eine Sonderumlage zu erheben. Musterbeschluss: Finanzierung einer Hausgeldklage über eine Sonderumlage TOP XX: Finanzierung des gerichtlichen Vorgehens gegen _______ über eine Sonderumlage Wohnungseigentümer _________ schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zurzeit ______ EUR Hausgeld. Für eine Klage ist voraussicht...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.4.2 Beschlussmuster: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse

Musterbeschluss: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse TOP XX: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse Es werden folgende Nachschüsse in Euro für das Jahr _____ beschlossen: Die Nachschüsse sind sofort fällig...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.3 Persönliche Klärungen

Im begründeten Einzelfall ist mit dem Wohnungseigentümer persönlich am Telefon, aber auch (besser) durch Hausbesuch oder im Büro des Verwalters zu klären, warum es zu dem Rückstand oder der mangelnden Kontodeckung gekommen ist. Schriftliche Mahnungen werden häufig ignoriert.[1] Eine persönliche Ansprache hat hingegen – abhängig von den Gründen – häufig eine höhere Erfolgsquo...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.1 Die "Ansätze" des Wirtschaftsplans

Die Wohnungseigentümer haben für die Bestimmung der Vorschüsse, also die Höhe des Hausgeldes, Ermessen.[1] Die "Ansätze" des Wirtschaftsplans zum Hausgeld (= die Beiträge der Wohnungseigentümer zu den Betriebs- und Verwaltungskosten sowie zur Erhaltungsrücklage) dürfen großzügig sein. Es ist zulässig, bei der notwendigen Schätzung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, i...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.6 Hinderungsbeschluss gegen die Auskehrung von Guthaben

Die Wohnungseigentümer können gegen Bereicherungsansprüche ggf. einen "Hinderungsbeschluss" fassen.[1] Die Motive für einen solchen Beschluss können verschieden sein. Meistens werden nicht genügend Mittel vorhanden sein. Zur Hinderung ist z. B. vorstellbar, die Mittel unter Berücksichtigung des geltenden Umlageschlüssels[2] im Gemeinschaftsvermögen zu belassen, weil dieses no...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.6 Vorschüsse auf eine Sonderumlage

Durch einen auch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beruhenden Beschluss, Vorschüsse auf eine Sonderumlage zu verlangen, muss mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, welchen Vorschuss ein Wohnungseigentümer schuldet.[1] Er muss die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig bestimmen. Inhalt Aus dem Beschluss müssen sich der U...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.4 Klageantrag

Forderung Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auf Zahlung eines bestimmten, in einer Summe ausgedrückten Betrags lauten. Dass es sich um "Hausgeld" handelt, muss nicht beantragt werden. Musterschreiben: Antrag als Auszug aus einer Musterklage (Forderung und Zinsen ab Rechtshängigkeit) (...) Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage:...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.4 Leerstand einer Wohnung oder von Räumen; mangelnde Nutzung

Ein Wohnungseigentümer kann gegen eine Hausgeldklage nicht erfolgreich einwenden, seine Wohnung stehe leer oder sei nicht zu gebrauchen[1], denn nur er und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die anderen Wohnungseigentümer tragen das Verwendungsrisiko. Die Hausgeldverpflichtung besteht unabhängig von einem Gebrauch des Sonder- oder des gemeinschaftlichen Eigen...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.3.4 Entziehungsklage und Veräußerungsurteil

Veräußert der vom Ausschließungsbeschluss betroffene Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nicht freiwillig, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem zweiten Schritt gegen ihn Klage erheben. Durch den Beschluss nach § 17 Abs. 1 WEG wird für einen Wohnungseigentümer eine Verpflichtung zur Veräußerung begründet, nicht aber die Wirkung der Entziehung erzeugt....mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / Zusammenfassung

Überblick Insbesondere in größeren Wohnungseigentumsanlagen kommt es immer wieder dazu, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Die Möglichke...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.4 Bestimmungen zur Verrechnung

Vorstellbar ist zum einen, dass eine Vereinbarung Bestimmungen zur Verrechnung trifft oder dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Wohnungseigentümer einen Vertrag zur Verrechnung schließen.[1] Zum anderen besteht nach § 28 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, für künftig eingehende Zahlungen die Tilgungsreihenfolge zu ändern.[2] Möglich ist es, zu vereinbaren od...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.7 Sozialbehörden

Bewohnt ein Leistungsberechtigter selbst sein Wohnungseigentum, gehören zu den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit dem Gebrauch verbunden sind. Das ist das Hausgeld[1], auch eine Sonderumlage.[2] Als Bedarf werden nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandha...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.2 Flankierende Beschlüsse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand des gemeinschaftlichen Eigentums dem Veranlasser auferlegen. Zum besonderen Verwaltungsaufwand sind vor allem die Sondervergütungen des Verwalters zu zählen, die die Gemeinschaft dem Verwalter neben der Grundvergütung bereits versprochen hat, soweit ein Wohnungseigent...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.1 Natürliche Personen

Wohnungseigentümer im Sinne von § 28 WEG ist, wer zu Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn der im Grundbuch Eingetragene das Eigentum nur treuhänderisch innehat.[2] Erbe und Ersteigerer Der Erbe oder der Ersteigerer eines Wohnungseigentums steht zwar nicht im Wohnungsgrundbuch, ist aber Wohnungseigentümer und schuldet das Hausgeld.[3] Der Er...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.2 Hausgeld wird nach Erbfall fällig

Überblick Wenn die Vor- und/oder Nachschüsse erst nach dem Erbfall fällig werden und damit keine Schulden des nicht mehr existenten Erblassers sein können, ist nach h. M. nicht das Eigentum maßgeblich, sondern die Frage, ob dem Erben das Halten der Wohnung (= Behalten des Wohnungseigentums) als ein "Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses" zugerechnet werden kann.[1] Dies i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.4 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Überblick Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausnahmsweise selbst "Wohnungseigentümerin" oder ist sie "Wohnungseigentümerin" geworden, ist auch sie Hausgeldschuldner und schuldet die Vor- und/oder Nachschüsse. Zwar wird im Gesellschaftsrecht dann, wenn eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erworben hat oder wenn eine Gesellschaft eigene Anteile hält, überwiegend vert...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.2.2 Liquiditätslücke

Folgt man der h. M., kann es trotz einer ordnungsmäßigen Verwaltung und der jährlichen Vorlage von Plänen zu einer Liquiditätslücke[1] kommen. Diese entsteht, wenn die Vorschüsse z. B. mit dem Jahr 2021 enden, neue Vorschüsse aber erst im Sommer des Jahres 2022 beschlossen werden. Denn dann schulden die Wohnungseigentümer für ein halbes Jahr in Ermangelung einer Anspruchsgru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.5 Inhaber isolierter Miteigentumsanteile

Auf die Rechte und Pflichten der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile ist das Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden.[1] Zu den danach anwendbaren Vorschriften werden auch die Vorschriften über die Beteiligung an den Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerechnet. Dafür spricht auch, dass sich der Inhaber eines sondereigentumslosen Miteigentum...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1 Einstellung von Versorgungsleistungen ("Versorgungssperre")

Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] den säumigen Miteigentümer von einem Leistungsbezug von Strom, Gas, Wasser, Wärme und ggf. Kabelfernsehen ausschließen und also die Versorgungsleistungen einstellen ("Versorgungssperre").[2] Grundlage dieses Rechtes ist § 273 BGB.[3] Dass ein Entziehungsgrund nach § 17 WEG vorliegt, s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr