Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Begrenzung des Steuererlasses

Rz. 43 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen i. R.d. Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom EL erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Schuldzinsen

Rz. 26 Zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs sind die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Das gilt auch für die vom Nießbraucher nach § 1047 BGB im Innenverhältnis zum Grundstückseigentümer zu zahlenden Zinsen. Der Nießbraucher ist gemäß § 1047 BGB dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs u. a. diejenigen privatrechtlic...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 2 Der Begriff des internationalen Erbrechts

Rz. 4 Die Aufgabe des internationalen Erbrechts liegt darin, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Das Kollisionsrecht gibt damit selbst keine Antwort auf erbrechtliche Fragestellungen. Es bestimmt lediglich das anwendbare Recht. Erst dessen Sachnormen geben die Antwort auf die Fragestellungen im Bereich ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Der Vorerbe als Vollerbe

Rz. 7 Der Vorerbe ist Vollerbe. Auf ihn gehen das gesamte Vermögen (§ 1922 BGB), der Besitz des Erblassers (§ 857 BGB) und dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Für den Fall, dass der Vorerbe persönlicher Schuldner des Erblassers ist, tritt Konfusion ein. Gleiches gilt für Reallasten. Diese werden nach § 889 BGB Reallasten des Vorerben. Zu beachten ist jedoch, dass der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Bewertungsverfahren

Rz. 17 Zur Bedarfsbewertung eines Wohnungs- oder Teileigentums ist zunächst zu klären, ob es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück handelt. Rz. 18 Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG)

Rz. 11 Nach § 180 Abs. 2 BewG gilt (Fiktion) als bebautes Grundstück auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist und daher nach § 93 BGB eigentlich nicht Gegenstand besonderer ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 7 Ein Verwaltungsakt ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Folglich ist ein Feststellungsbescheid grds. allen Beteiligten bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 i. V. m. § 154 BewG, § 181 Abs. 1 AO, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, R B 154 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Inhaltsadressat und damit Feststellungsbeteiligt...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Beschlossene Dividenden

Tz. 22 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 IAS 10.12 verbietet den Ausweis von Dividenden für Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten iSv. IAS 32 als Verbindlichkeit, sofern der Beschluss über die Ausschüttung nach der Berichtsperiode erfolgt. Grund dafür, dass die in Rede stehenden Dividenden zum Ende der Berichtsperiode nicht als Verbindlichkeit zu erfassen sind, ist, dass zu diesem Ze...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Bedarfsbewertung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften

Rz. 88 Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein. Übertragbar ist lediglich der Anteil daran. Dieser gehört beim Erben/Beschenkten i. d. R. zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG betreibt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Die Personengesellsch...mehr

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zfs 06/2022, Haftungsaussch... / Leitsatz

1. Vermietet jemand ein Fahrzeug an eine Person (Firma), die hieran einen Schaden mit einem fremden Fahrzeug verursacht, welches bei einem Dritten gemietet und haftpflichtversichert ist, greift der Haftungssauschluss nach A.1.5.6 AKB 2015 nicht, weil nicht dasselbe Versicherungsvertragsverhältnis betroffen ist. Der Fahrer des fremden Fahrzeuges ist nicht mitversicherte Perso...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Einzelfälle der Bestimmung des Werts des gesamten Vermögensanfalls beim Erbfall

Rz. 30 § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG verweist auf § 1922 BGB. Welche Vermögensgegenstände bei der Bewertung des Vermögensanfalls berücksichtigungsfähig sind, richtet sich daher in erster Linie nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. z. B. BFH vom 26.02.2008, BFH/NV 2008, 1051). Es kommt mithin darauf an, ob der Erblasser zivilrechtlicher E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Beteiligung kraft Zurechnung

Rz. 2 Gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist Beteiligter, wem der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist. Zurechnen meint die rechtliche Zuordnung des Feststellungsgegenstands zu einer oder mehreren Personen. Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, ErbStB 2010, 275). Dadurch soll sichergestellt werden,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1.1 Fälle des § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG

Rz. 20 Nach § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG (vier Alternativen) ist für folgende Grundstücke oder Grundstücksteile, die übliche Miete (fiktive Miete) anzusetzen: Eigennutzung: Der Ansatz der üblichen Miete bei der Nutzung durch den Eigentümer gilt nicht nur für Wohnräume, sondern auch für gewerblich oder freiberuflich genutzte Räume. Deshalb ist z. B. das vom Grundstückseigent...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 12 Wertungswiderspruch zu § 20 – Ist § 28a ErbStG in Schenkungsfällen jemals anwendbar?

Rz. 132 Im Gesetzgebungsverfahren hat im Hinblick auf die Regelungen des § 28a ErbStG das mögliche Zusammenspiel mit § 20 ErbStG keine Rolle gespielt. Dies könnte fatale Folgen haben bis hin zu der Frage, ob bei einem lebzeitigen Erwerb, in dem entweder der Erwerber (Beschenkter) oder der Zuwender (Schenker) über weiteres "verfügbares" Vermögen verfügt, jemals die Verschonun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1 Zuwendungen zwischen Ehegatten

Ausgewählte Rechtsprechung und Literaturhinweise: s. vor Rn. 448 und vor Rn. 516 Rz. 517 Die Ehe verstanden als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die zugleich eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, führt dazu, dass speziell zwischen Eheleuten im Lebensalltag ständig Vermögensverschiebungen stattfinden, die die Eheleute regelmäßig überhaupt nicht als S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.1 Definition Wohnzwecke (Nr. 1)

Rz. 33 Der Verschonungsabschlag von 10 % wird nur für bebaute Grundstücke gewährt, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Für die Abgrenzung der Wohngrundstücke ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff maßgebend, der in § 181 Abs. 2 BewG erstmals gesetzlich definiert ist (zuvor z. B. in R 175 Abs. 2 ErbStR 2003 für das alte Recht; s. Drosdzol, ZEV 2008, 10, 12; R E 13d Abs....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.1 Allgemeines

Rz. 63 Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Prüfung der Grundstücksart

Rz. 3 Die Feststellung der Grundstücksart (durch das Lagefinanzamt) folgt dem durch § 181 BewG vorgegebenen Prüfungsschema (vgl. auch Stöckel, NWB 2009, 3052):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Güterstandsrechtliche Besonderheiten bei der Wiedervereinigung

Rz. 18 Gem. Art. 234 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für alle am 03.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gem. § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) lebenden Ehegatten ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB, sow...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung und Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweis: Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450; Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts; Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtensteinis...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Weitergabeverpflichtungen (Abs. 2)

Rz. 18 Nach § 13d Abs. 2 ErbStG kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz, sofern die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllt sind, nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (Satz 1). Soba...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsfälle

Rz. 94 § 13a Abs. 5 ErbStG stellt sicher, dass im Falle der Weitergabeverpflichtung des begünstigten Vermögens nur der Enderwerber die Begünstigungen erhält, zumal Erbauseinandersetzungen und Teilungsanordnungen erbschaftsteuerlich unbeachtlich sind (BFH vom 30.06.1960, BStBl III 1960, 348). Der Enderwerber muss somit einen Sachleistungsanspruch auf Vermögen i. S. d. § 13b A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.2 Der vorgefasste Plan des Erblassers

Rz. 234 Die Investition muss auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen, was sich in der Praxis als äußerst problematisch darstellen kann, da in der Regel Investitionspläne durch die Geschäftsführung und nicht notwendiger Weise durch den Eigentümer bzw. den Gesellschafter gefasst werden (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 272). Der Plan und seine Umsetzung durch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Keine Marktfähigkeit der Vermögensgegenstände

Rn. 102 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Allerdings darf der Gegenwertgedanke nicht überspannt werden. Auch der BFH befürwortet bisher in seiner Rspr eine maßvolle Anwendung der Gegenwerttheorie. Er stellt präzisierend und zutreffend darauf ab, ob der erworbene Vermögensgegenstand eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt, was zB ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Die schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte (S. 1)

Rz. 122 Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG werden erst dann als Verwaltungsvermögen eingestuft, wenn sie an Dritte zur Nutzung überlassen werden. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass diese an Dritte überlassenen Objekte im Verband eines Betriebs weder der Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirken, s...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begriff des Inlandsvermögens

Rz. 5 Eine allgemein-abstrakte Definition der Begrifflichkeit des Inlandsvermögens ist im BewG nicht zu finden. Der eher missverständliche Begriff "Inlandsvermögen" könnte auf den ersten Blick andeuten, dass das gesamte im Inland belegene Vermögen einbezogen wird. Allerdings lässt sich aus § 4 Abs. 1 AStG ableiten, dass der Begriff nicht das vollständige, sich im Inland befi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Abs. 3)

Rz. 120 Vereinen sich die Gläubiger- und die Schuldnerstellung hinsichtlich einer Forderung in einer Person, so geht die Forderung hierdurch unter (Konfusion). Ist ein Gegenstand mit einem dinglichen Recht belastet und erwirbt der Eigentümer des Gegenstandes das dingliche Recht, so geht das dingliche Recht unter (Konsolidation). Rz. 121 Gleichwohl sind diese Vorgänge beim Erw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelfragen

Rn. 64 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wendet der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Schlosses HK auf, kommen nur AfA bei den Einkünften aus VuV, also kein Abzug als ag Belastung, in Betracht, so: FG RP EFG 1978, 326 rkr. Dies gilt auch für Herstellungsaufwand, der bei der Schaffung einer behindertengerechten Wohnung entsteht. Hier sind Umbaumaßnahmen ebenso wie spezi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.4 Common Law, insbesondere Trust

Rz. 262 Der anglo-amerikanische Rechtskreis hat sich hinsichtlich des Rechtstypus Stiftung anders entwickelt als die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Die Stiftung als eigenständiger Typus der juristischen Person ist dort nur in Ansätzen entwickelt. Ansatzpunkt für gemeinnützige Tätigkeiten war und ist, vor allem in den Vereinigten Staaten, die steuerliche Beg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.1 Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Darlehen als Nutzungsüberlassung

Rz. 79 Die Hingabe eines Darlehens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Dies ist dann anders, wenn es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt. Zuwendungsgegenstand ist dann nach Ansicht des BFH die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800; vom 10.01.2010, BFH/NV 2010, 901; vom 27.10.201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.2 Definition Vermietung (Nr. 1)

Rz. 38 Die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung muss für die Verschonungsregelung des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vermietet sein. Die Vermietung an sich ist erbschaftsteuerlich nicht definiert. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich das vertragliche Schuldrechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet und...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Zweck der Norm und Kritik

Rz. 12 Der Erwerber von BV, Anteilen von Kapitalvermögen von mehr als 25 % und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG) soll bei der Erbschaftsteuerzahlung durch Stundung entlastet werden können. Damit wird einem Beschluss des BVerfG Rechnung getragen, der die verminderte Leistungsfähigkeit eines Erwerbers von betriebl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Beispiele zum Ertragswertverfahren

Rz. 70 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts im Ertragswertverfahren. Beispiel 1: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein Mehrfamilienhaus mit vier gleich großen und ähnlich ausgestatteten Wohnungen (jeweils 75 m2) in Ludwigshafen. Die Mieter zahlen pro Wohneinheit eine Monatsmiete von 810 EUR, in diesem Betrag ist...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.3.2 Ertragsteuerliche Besonderheiten

Rz. 155 Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften und dem dazugehörenden Sonderbetriebsvermögen gibt es unzählige Fallkonstellationen. Dies hat vor allem im ertragsteuerlichen Bereich zu vielen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung geführt. Die ganze Thematik hat etwas Klärung erfahren durch das BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG vom 20.11.2019, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Immobilien-Vermietungs-Objekte gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Rz. 117 Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG stellen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, Verwaltungsvermögen dar. Selbstgenutzte und leerstehende (vom Eigentümer nicht genutzte) Grundstücke sind kein Verwaltungsvermögen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 121). Das gilt auch für Grundstücke, di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Nur bebaute Grundstücke

Rz. 32 Die Verschonungsregelung des § 13d ErbStG ist nur für bebaute Grundstücke anzuwenden. Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Bei zum Besteuerungszeitpunkt unfertigen Gebäuden bzw. Gebäuden im Z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Die Abgrenzung der Vermögenssphären bei den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2)

Rz. 35 Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (dazu gehören die rechtsfähige Vereine), den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, gehören, bilden gem. § 97 Abs. 2 BewG einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Anders...mehr

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch laufenden Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2021 gegen den Antragsgegner geltend. [2] Der Antragsgegner ist Vater seines am 29.1.2004 geborenen Sohnes T. und seiner am 27.3.2006 geborenen Tochter L., die aus der geschiedenen Ehe mit de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten

Rz. 95 Das BMF hat in seinem Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184) zur Behandlung von Nutzungsrechten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Ertragsteuerlich wird grundsätzlich nicht zwischen dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch) und obligatorischen Nutzungsrechten (Wohnrecht) unterschieden. Rz. 96 Die Einkünfte werden ertragsteuerlich demj...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Testamentarische Gestaltung

Sofern eine Übertragung zu Lebzeiten nicht gewünscht wird, bietet auch die testamentarische Gestaltung Möglichkeiten, Immobilien sach- und interessenegerecht in die nächste Generation zu übertragen. In Betracht kommt hier insbesondere bei der Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie von Eltern an ihre Kinder die Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts[34] zugunsten des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 15 In Feststellungsbescheiden sind vom zuständigen FA nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 BewG auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des Feststellungsgegenstands zu treffen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer, also bspw. der Erbe oder Beschenkte, für dessen Besteuerung die gesonderte Feststell...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.3 Abmahnung

Rz. 11 Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist in der Regel, dass der Vermieter den Mieter zunächst abmahnt (Schmidt-Futterer/Flatow, § 541 Rn.1). In der Abmahnung muss der Mieter aufgefordert werden, den beanstandeten, vertragswidrigen Gebrauch einzustellen (LG Aachen, Urteil v. 18.9.1987, 5 S 207/87, WuM 1988, 55). Die Abmahnung muss die vertragswidrige Handlung genau...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind zeitliche Bezüge und Vorteile aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruchs. Nutzungsrecht ist z. B. der Nießbrauch, also das Recht, die Nutzungen eines bestimmten Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch behalten sich Eltern bei der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Grundstüc...mehr