Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Konkreter Pflichtteil

Rz. 3 Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann mit der Einrede seinen "konkreten Pflichtteil" verteidigen. Hierunter fällt derjenige Betrag, der sich für den ordentlichen Pflichtteil nach Anrechnung und Ausgleichung, §§ 2315, 2316 BGB, und für den Ergänzungspflichtteil unter Anwendung der §§ 2325, 2327 BGB errechnet,[6] d.h. im Rahmen der Berechnung sind alle Eigengeschenke zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB

Rz. 1 Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Gleiches gilt für d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1929 Fernere Ordnungen

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. Rz. 1 In der fünften bzw. auch in der höheren Erbenordnung gilt, wie schon in der vierten Erbenordnung, das Gradual-System und somit das Erbrecht nach Kopft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ursprün...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz – Quotenerbteil

Rz. 38 Für den Vergleich des tatsächlich hinterlassenen Erbteils mit dem gesetzlichen Pflichtteil sind grundsätzlich die vom Erblasser angeordneten Erbquoten maßgeblich.[159] Beschränkungen und Beschwerungen, mit denen der hinterlassene Erbteil belastet ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.[160] Fällt dem Pflichtteilsberechtigten mehr als ein Erbteil zu, sind sämtliche Erbt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notarielle Erklärung

Rz. 4 Durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Die Erklärung des Widerrufs ist empfangsbedürftig (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB). Geht sie also dem Widerrufsgegner nicht zu, entfaltet sie keine Wirksamkeit. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt diese Vorschrift für gemeinschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Die Europäische Güterrechtsverordnung

Rz. 40 Am 17.12.2018 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts verabschiedet,[93] welches zum 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Nach Art. 69 Abs. 3 EU-GüVO gelten die Kollisionsnormen der EU-GüVO für Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen [94] oder eine Rechtswahl treffen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten, welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist.[1] Die Höhe des Eheg...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[17] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Vorbehaltsgut

Rz. 26 Lebt die vom Erblasser zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Person im Güterstand der Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, ist der Erblasser in der Lage, durch letztwillige Verfügung zu regeln, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gem. § 7 S. 2 LPartG gelten diese Bestimmungen auch für die einget...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorliegen des Entziehungsgrundes

Rz. 6 Der Grund, auf den der Erblasser die Pflichtteilsentziehung stützt, muss im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen – schon[20] – bestehen.[21] Das ist dann der Fall, wenn der maßgebliche Lebenssachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch gegeben ist oder bereits der Vergangenheit angehört. Einer fortgesetzten Verfehlung bedarf es grundsätzlich nicht.[22] Soweit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Eingeschränktes Kürzungsrecht (Abs. 2)

Rz. 10 Durch Abs. 2 wird das Kürzungsrecht des Erben eingeschränkt, wenn der Vermächtnisnehmer ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist. Die Kürzung ist dann nur insoweit zulässig, dass dem Vermächtnisnehmer wenigstens sein Pflichtteil verbleibt. Trifft der Erblasser eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung durch letztwillige Verfügung, so ist diese Anordnung unbeachtlich....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Aneignungsrecht

Rz. 45 Neben dem Recht zur Totenfürsorge spielt das mit dem Leichnam in Verbindung stehende Aneignungsrecht eine besondere Rolle. Das Aneignungsrecht betrifft den Leichnam des Erblassers, der grundsätzlich als herrenlose Sache i.S.v. § 90 BGB angesehen wird. Der Leichnam geht nicht in das Eigentum der Erben über. Soweit der Erblasser auch hier keine anderweitigen Verfügungen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das in §§ 2303 ff. BGB verankerte Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis nächster Angehöriger des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Auf Grund der sich aus der das deutsche Zivilrecht prägenden Privatautonomie ergebenden Testierfreiheit hat der Erblasser zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zu einer gesetzlichen Erbfolge und zur sog. Verwandtenerbfolge kommt es, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass verfügt hat. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der nächste Verwandte und der Ehegatte des Erblassers bzw. der eingetragene Lebenspartner bei Vorliegen einer Lebenspartnerschaft zum Erben berufen wird. Der Ehepartn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Recht zur Totenfürsorge

Rz. 43 Das Rechtsinstitut der Totenfürsorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und die Art der Bestattung, den Bestattungsort, die Grabgestaltung und die Grabpflege festzulegen. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet auch das Entscheidungsrecht über den Zugang anderer Angehöriger zum Leichnam des Verstorbenen.[125] Nach h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung des Vermächtnisses

Rz. 13 Gem. § 2180 BGB erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten;[39] eine versehentlich vor dem Nachlassgericht erklärte Ausschlagung wird aber wirksam, wenn sie dem Beschwerten entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Pflichtteilsberechtigten mitgeteilt wird.[40] Sie ist weder form- noch fristgebunden,[41] jedoch bedingungs- und befristungsfeind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wann liegt ein Übergehen vor?

Rz. 9 Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[13] Von einem Übergehen ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser zugunsten einer Person, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klasse von Personen

Rz. 3 Unter dem Begriff der Klasse i.S.d. § 2071 BGB ist die Gesamtheit von Personen zu verstehen, die unter einen bestimmten Allgemeinbegriff fällt (z.B. "die Bewohner des Altenheimes in X", "unsere Patenkinder", "meine Wanderfreunde"). Eine weitere Klasse bilden auch die Arbeitnehmer des Erblassers, die Geschäftskunden oder die Arbeitskollegen.[3] Für die Anwendbarkeit des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[32] Zweifelt der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Wegfall eines Abkömmlings (Abs. 3)

Rz. 12 Fällt der Zuwendungsempfänger vor oder nach dem Erbfall weg und treten andere Abkömmlinge des Erblassers an seine Stelle, so wirkt die Anrechnungsbestimmung des Erblassers gegen sie, Abs. 3 i.V.m. § 2051 Abs. 1 BGB.[43] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen wurde, was der Abkömmling des Zuwendun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 35 Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[88] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Geltendmachung geht es nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sonderfall: Schenkungen unter Ehegatten

Rz. 103 Eine Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält das Gesetz in Abs. 3 S. 3. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind also alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 6 Für die Bestimmung, wer zu den gesetzlichen Erben zählt und zu welchen Quoten diese erben, ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht maßgeblich, es sei denn, die Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis.[14] Dies gilt vor allem für eine Rechtsänderung zwischen Testamentserrichtung und Erbfall. Die Auslegung kann jedoch ergeben, dass das bei Testam...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / cc) Trauerkleidung

Rz. 21 Trauerkleidung ist nur den in § 844 Abs. 1 BGB genannten Ersatzverpflichteten zu ersetzen, also allenfalls den unmittelbar nächsten Angehörigen, wie z.B. Ehepartnern, wohl auch nichtehelichen Lebenspartnern, jedenfalls aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und Kindern, sehr umstritten meist bei Großeltern und bei Geschwistern. Rz. 22 Von der Trauerklei...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / (2) Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 472 Im Zuge der zunehmenden Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind die Grundsätze des Haushaltsführungsschadens zumindest analog auch auf diese anzuwenden, wenngleich das – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (bejahend bislang lediglich OLG Karlsruhe DAR 1993, 391; LG Zweibrücken zfs 1994, 363; AG Bad Säckingen zfs 199...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Wird bei einem Unfall ein Mensch getötet, der anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Dieser – mittelbare – Schadensersatzanspruch ist in § 844 Abs. 2 BGB geregelt. Rz. 81 Unterhaltsberechtigt sind alle Personen, dene...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / VIII. Angehörigenprivileg

Rz. 101 Das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X schließt einen Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus. Diese Regelung entspricht dem § 67 Abs. 2 VVG a.F. im Privatversicherungsrecht, der nunmehr aufgru...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / V. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 102 Ein erbrechtliches Abenteuer der besonderen Art stellen im grenzüberschreitenden Verhältnis die gleichgeschlechtliche Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft dar.[61]mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Muster zu Nießbrauchsvermächtnissen

Rz. 140 Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staats...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 9. Befristetes und/oder bedingtes Wohnungsrecht

Rz. 245 Die Einräumung eines Wohnungsrechts ist weder befristungs- noch bedingungsfeindlich. Da das Wohnungsrecht dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Versorgungssicherheit bieten will, kommt eine Bedingung des Inhalts in Betracht, dass das Wohnungsrecht nur bis zur (Wieder-)Verheiratung des/der Begünstigten oder bis zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteh...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / D. Checkliste: Pflichtteilsberechtigte

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / C. Das Totenfürsorgerecht

Rz. 31 Eine im Zusammenhang mit der Gestaltung in Testamenten zu berücksichtigende Frage ist, wem nach dem Ableben des Erblassers das Totenfürsorgerecht zustehen soll. Das Totenfürsorgerecht, welches die Bestattungsart, den Bestattungsort, die Umbettung,[36] die Grabgestaltung und auch die Grabpflege beinhaltet, steht nach h.M. den nahen Angehörigen des Erblassers und nicht ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Begünstigte Zuwendungen

Rz. 307 Begünstigte Zuwendungen i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind die Verschaffung des Allein- oder Miteigentums an einem Familienheim, daneben auch die Befreiung des Zuwendungsempfängers von im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims eingegangenen Verpflichtungen sowie die Übernahme nachträglicher Herstellungs- oder Ehrhaltungsaufwendungen (§...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / VIII. Wegfall der Aufhebungswirkung bei Unwirksamwerden des Erbvertrags

Rz. 67 Die Aufhebungswirkung des § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt, wenn der Erbvertrag aufgehoben, er durch Vorversterben des Bedachten oder Ausschlagung gegenstandslos wird, wenn vom Erbvertrag zurückgetreten wird oder wenn – beim Ehegattenerbvertrag – die Ehe geschieden wird bzw. bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft diese aufgehoben wird (§ 15 LPartG). Haben sich Ehele...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Vertragsmäßigkeit – Wechselbezüglichkeit

Rz. 24 Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserb...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / 1. Formale und inhaltliche Kriterien

Rz. 16 Ehegatten können nach § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichten, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere Ehegatte den Text mitunterschreibt. Hierdurch wird für den das Testament mitunterzeichnenden Ehegatten eine Ausnahme von der Voraussetzung der eigenhändigen Errichtung...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / K. Muster: Ehegattentestament

Rz. 153 Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________ in _______________________...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Clause tontine

Rz. 228 Mehrere Personen können den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks mit einer sog. clause tontine verbinden. Dabei wird vereinbart, dass im Todesfall der Gegenstand als von nur einem von ihnen angeschafft gilt. Mit Versterben eines der beiden wird der Überlebende Alleineigentümer der Sache. Der entsprechende Erwerb gilt als entgeltlich (Wagnisvertrag) und ist damit zumi...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 8. Muster

Rz. 242 Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _______________...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Grundsätzliches

Rz. 502 Der anzuwendende Steuertarif hängt von der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer bestimmten Steuerklasse ab. Sie bestimmt also neben der Höhe des nach § 10 ErbStG ermittelten Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ganz maßgeblich die sich ergebende Steuerbelastung. Rz. 503 Die Steuersätze stellen sich je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt d...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 4. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

Rz. 20 Als weiteren Entziehungsgrund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht. Der Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslo...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die pflichtteilsberechtigte Person

Rz. 76 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehepartner;...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / A. Allgemeines zur Erstellung eines Ehegattentestaments

Rz. 1 Die Erstellung eines gemeinschaftlichen[1] Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten.[2] Bei der Gestaltung eines Ehegattentestamentes besteht die Besonderheit, dass Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden. Es unterscheidet sich dabei inso...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 195 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Art. 735 c.c. In zweiter Ordnung erben die Eltern jeweils zu einem Viertel und Geschwister zu der anderen Hälfte, Art. 738 c.c. Das einem vorverstorbenen Elternteil gebührende Viertel wächst den Geschwistern des Erblassers zu, Art. 738 Abs. 2 c.c. In den weiteren Erbordnungen wird der Nachlass auf die mütterli...mehr