Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1 Allgemeines

Tz. 70 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Als ausschüttbarer Gewinn gilt nach § 27 Abs 1 S 5 KStG das um das gezeichnete Kap geminderte in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Bestands des stlichen Einlagekto. Der ausschüttbare Gewinn errechnet sich wie folgt:mehr

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ZErb 12/2023, Zuwendungsnie... / 1 Tatbestand

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die aus den Beigeladenen bestehende Nießbrauchsgemeinschaft. Streitig ist, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern an die im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags 14 und zehn Jahre alten Beigeladenen steuerrechtlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseink...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Regelungsinhalt

Tz. 6 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Der Abs 1 des § 27 KStG verpflichtet die Kö, die nicht auf das Nenn-Kap geleisteten Einlagen ihrer AE auf einem besonderen stlichen Kto, dem Einlagekto, auszuweisen. Auch ist dort die Fortschreibung dieses Kto geregelt. Weiter findet sich in Abs 1 eine Regelung darüber, wann und inwieweit eine Leistung der Kö an ihre AE als aus dem stlichen E...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 162 Die Bewertung des bedingten oder befristeten Erwerbs von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) ist in §§ 4 bis 8 BewG geregelt. Ob eine Bedingung oder Befristung überhaupt vorliegt, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen Sachverhaltsbeurteilung.[200] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.2 Definition des ausschüttbaren Gewinns auf der Basis der Steuerbilanz

Tz. 73 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Die beiden im KStG geregelten Verwendungsfiktionen, nämlich die für die EK 02-Verwendung in § 38 Abs 1 S 4 KStG (im Regelfall nur noch bis 2006 von Bedeutung) und die für die Verwendung des stlichen Einlagekto in § 27 Abs 1 S 3 KStG, definieren die durch das UntStFG eingeführte Größe des ausschüttbaren Gewinns ausgehend vom EK lt (zutr) St-B...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Abweichungen vom Nennwertansatz

Rz. 176 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist aber für Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[230] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) explizit geregelten Fällen insbesondere um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung un...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Ermittlung des Jahresertrages

Rz. 223 Grundlage der Bewertung ist prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Soweit Finanz-Plandaten nicht verfügbar sind, muss für dessen Schätzung auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der zukünftige Ertrag daher unter Zugrundelegung der in der Vergangenhe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2.1 Regelungen ab Veranlagungszeitraum 2018

Tz. 19 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Durch das Ges zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 (BStBl I 2016, 694) wurden die Regelungen zur Abgabe der St-Erklärungen grundlegend geändert. Nach § 149 Abs 2 S 1 AO (idF des Ges v 18.07.2016) sind St-Erklärungen, die sich auf ein Kj oder auf einen ges bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Abla...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.8 Minderung des steuerlichen Einlagekto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen

Tz. 245 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Durch das KöMoG wurde der Regelungsinhalt des § 27 Abs 6 KStG dahingehend erweitert, dass Mehrabführungen iSd § 27 Abs 6 (jetzt: S 1) KStG das stliche Einlagekto der OG vor anderen Leistungen mindert (s § 27 Abs 6 S 2 KStG). Die Neuregelung bezieht sich auf das Rangverhältnis zwischen den Minderungen des Einlagekto durch (tats) Leistungen i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.3.3 Steuerrechtliche Identitätswahrung

Tz. 189b Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wenn nach dem Vorgesagten zivilrechtlich eine identitätswahrende Sitzverlegung zu verneinen ist, wird in Rspr und Lit nicht selten ohne Weiteres davon ausgegangen, dass strechtlich für die oben (s Tz 189) dargestellten Fragen immer von einem vollkommen "neuen" KSt-Subjekt auszugehen ist (anders nur bei Gesamtrechtsnachfolge zB in grenzüber...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Begriffsbestimmung Lohnsumme

Rz. 519 Der Begriff "Lohnsumme" ist in § 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG definiert. Sie umfasst gem. § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG grds. alle Vergütungen, die an die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt eine anteilige[816] Zurechnung der Lohnsummen nachgeordneter Unternehmen. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG gilt sowohl fü...mehr

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ZErb 12/2023, Ausgleich von... / cc. Erstattung von Steuervorteilen nach § 667 BGB

Die vorstehend vertretene teleologische Reduktion des § 2124 Abs. 2 S. 1 BGB auf die vom Vorerben aufgewandten Kosten nach Abzug der (im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits bezifferbaren) damit verbundenen Steuervorteilen wurde anderweit noch nicht thematisiert. Dies legt für den Fall, dass sich die hier vertretene Auffassung zur Auslegung des § 2124 Abs. 2 BGB nicht durchset...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.5 Hauptanwendungsfälle des § 27 Abs 6 KStG

Tz. 241 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Die Hauptanwendungsfälle des § 27 Abs 6 KStG sind (s Dötsch/Witt, DK 2007, 190 und s Dötsch/Pung, DK 2008, 150ff): Fall 1: Während der Laufzeit des GAV stellt die OG Teile ihres Jahresüberschusses zulässigerweise (s § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG) in eine Gewinnrücklage ein. Diese Rücklage wird zwei Jahre später, weil im Nachhinein nicht benötigt,...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 44 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO. Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur insoweit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Seine Verpflichtung geht demnach nur so weit, wie auch sein Verwaltungsrecht als Testamentsvollstrecker reicht. ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.3 Vermietungstatbestände nach § 21 EStG

Rz. 831 Unter die Einkunftsart V+V fallen vor allem die Vermietung und Verpachtung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Grundstücksteilen (einzelne Gebäude, Gebäudeteile, (Eigentums-)Wohnungen, einzelne Räume) und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungs- oder Fischereirechte (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weiterhin ist die Vermietung und Verpachtung von ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.1.6 Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Rz. 879 Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als HK zu behandeln, wenn sie zeitnah zur Anschaffung anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Ob anschaffungsnahe HK vorliegen, ist wie folgt zu prüfen: Aufwendungen für Instandsetzungs- un...mehr

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Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht ohne Weiteres originär gewerbliche Tätigkeit

Leitsatz 1. Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs‐, sondern auf die Beschaffungsseite an (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit d...mehr

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Anlage R 2023 – Tipps und G... / 3.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Rz. 947 [Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4] Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten). den landwirtschaftlichen Alterskassen; berufsständischen Versorgungseinrichtung...mehr

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Anlage R 2023 – Tipps und G... / 7 Zusammenfassende Übersicht über die Besteuerung der wichtigsten Rentenarten

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 1 Allgemeines

Rz. 745 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG), Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG), besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Entscheidend...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Leitfaden / 5 Gewinnermittlung

Rz. 324 [Steuerfreie Einnahmen → Zeilen 75–77] In den Zeilen 75 bis 77 sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (max. 3.000 EUR), § 3 Nr. 26a EStG (max. 840 EUR) bzw. § 3 Nr. 26b EStG (max. 3.000 EUR) abzuziehen, soweit diese in den Betriebseinnahmen enthalten sind. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.00...mehr

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Bilanzierungswahlrechte / 3.1 Steuerliche Wahlrechte

Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden.[1] Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wird insoweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt.[2] Praxis-Beispiel Übertragung stiller Reserven bei der Veräu...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 4.4 Sonstige Kapitalforderungen

Rz. 813 Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (z. B. Darlehen, DAX-Zertifikate, Genussrechte, Gewinnobligationen, Optionsanleihen, Schuldverschreibungen). Davon ausgenommen sind Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Der BFH legt den Begriff ...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 2.5 Veranlagungsoptionen

Rz. 773 [Günstigerprüfung → Anlage KAP Zeile 4] Erträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung grds. außer Betracht. Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, dass diese Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen sind (Günstigerprüfung). Der Antrag muss spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden (BFH, Urteil ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 2 Auffassung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung beachten

§ 4 Abs. 4a i. V. m. § 52 Abs. 11 EStG ist verfassungsgemäß.[1] Auch die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar.[2] Bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft[3] führt der Übergang des Betriebsvermögens nicht zu einer Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4 a EStG. Bei der Personengese...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 2.7 Ausländische Steuern

Rz. 780 [Anrechnung ausländischer Steuern → Anlage KAP Zeilen 40–42] Anders als bei den anderen Einkunftsarten werden ausländische Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der besonderen Vorschrift des § 32d Abs. 5 EStG angerechnet. Danach ist bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer a...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Leitfaden / 1 Allgemein

Rz. 303 Wichtig Wer die Anlage EÜR abgeben muss Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss eine Anlage EÜR abgeben, und zwar immer auf elektronischem Weg. Zur Verpflichtung, Bücher zu führen bzw. zur Möglichkeit, die Einnahmenüberschussrechnung zu wählen, siehe → Tz 1008 ff. Ausnahmen u. a. in Härtefällen In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag ...mehr

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Bilanzierungswahlrechte / 3.2 Handelsrechtliche und steuerliche Wahlrechte

Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. Praxis-Beispiel Verbrauchsfolgeverfahren[1] Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann in der Handelsbilanz nach § 256 HGB eine bestimm...mehr

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Anlage N-Doppelte Haushalts... / 2 Abzugsfähige Mehraufwendungen

Rz. 734 Abzugsfähige Mehraufwendungen Bei doppelter Haushaltsführung sind nur die durch die zweite Haushaltsführung angefallenen Mehraufwendungen, soweit sie notwendig sind, abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies gilt für Fahrtkosten, Ausgaben für die Zweitwohnung (Unterkunft), Verpflegungsmehraufwand, sonstige Kosten z. B. Umzug, Einrichtung. [Fahrtkosten → Zeilen 13–22] ...mehr

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Anlage R 2023 – Tipps und G... / 2.2 Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten

Rz. 945 Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei: Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft; § 3 Nr. 1 Buchst. a) EStG), Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b) EStG), Abfindungsbetrag ein...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 4.1 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungen sowie Anwartschaftsrechten

Rz. 803 [Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Anlage KAP Zeilen 7 und 8 bzw. 18 und 20] Unter die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Abgeltungsteuer fallen seit 2009 auch Vorgänge, die bisher als Spekulationsgewinne bezeichnet wurden. Für diese gilt keine Spekulationsfrist, d. h. Gewinne werden unabhängig von der Behaltenszeit besteuert. Allerdings sind dies...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.2.1 Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind

Rz. 903 [Absetzungen für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude sind → Zeilen 42–44] AK und HK für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, können im Wege der linearen AfA als WK bei den Einkünften aus V+V berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 1 EStG). Dabei sind die AK oder HK gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtsc...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Leitfaden / 6 Ergänzende Angaben

Rz. 331 [Ergänzende Angaben] Zu den Themengebieten Rücklagen und Entnahmen/Einlagen sind noch ergänzende Angaben zu machen. Rz. 332 [Rücklagen und stille Reserven → Zeilen 99–105] Soweit Steuerpflichtige die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht durch Abzug des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b EStG ge...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 4.11 Verluste und Verlustverrechnung

Rz. 823 Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG (→ Tz 369) abgezogen werden. Die nicht ausgenutzten Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den folgenden Vz. erzielt werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 f. EStG). Eine weitere Einschränkung gilt für Aktien...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 2 Spezielle Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 749 [Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung → Anlage KAP Zeilen 31–32b] Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen ESt unterwerfen, wenn sie zu mindestens 25 % beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf der...mehr

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Anlage R 2023 – Tipps und G... / 3.3 Private Renten aus dem Inland

Rz. 958 [Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 19–24 und eZeilen 13–14, 17–18] Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (→ Tz 965) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Hierunter fallen insbesondere Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschl...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1 Ermittlung der abziehbaren sonstigen Schuldzinsen

Für abziehbare Schuldzinsen, die nicht mit einer Investition zusammenhängen, gilt eine Bagatellgrenze von 2.050 EUR.[1] Liegen die sonstigen Zinsaufwendungen über 2.050 EUR, müssen zunächst die privaten Überentnahmen berechnet werden, um zu prüfen, ob ggf. noch mehr Zinsen anerkannt werden.[2] Überentnahmen heißt, es gab mehr Privatentnahmen als Privateinlagen und Gewinn. Im u...mehr

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Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags nach Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz Ein ursprünglich rechtmäßig gebildeter Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in einem Einzelunternehmen ist rückgängig zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG die Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Sa...mehr

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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 2 Allgemein

Rz. 208 Wichtig Vermietungseinkünfte richtig erfassen Die Anlage V benötigen Sie in folgenden Fällen: Sie haben Grundbesitz oder Teile davon (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, Garage etc.) vermietet. Sie sind Haus-/Wohnungseigentümer und haben vergeblich versucht, einen Mieter zu finden. Sie wollen ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen und beabsichtigen zu vermieten. Wenn Sie m...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Leitfaden / 4 Betriebsausgaben

Rz. 310 Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 55 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an. Rz. 311 [Betriebsausgabenpauschale → Zeile 23] In den folgenden Zeilen 23–71 sind alle Betriebsausgaben ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / Zusammenfassung

Überblick Zinsaufwendungen werden unbegrenzt anerkannt, soweit sie mit einer betrieblichen Investition zusammenhängen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen wurde, um Anlagevermögen anzuschaffen. Begrenzt abzugsfähig sind Zinsen, die durch Überziehung des Girokontos entstehen und nicht mit einer Investition zusammenhängen. In der Anlage EÜR sind zunächst ...mehr

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Anlage R 2023 – Tipps und G... / 4.1 Private und betriebliche Altersvorsorge

Rz. 965 [Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17] Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus zertifizierten (inländischen und auslän...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 915 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 54–55] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

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Anlage R 2023 – Tipps und G... / 3 Anlage R, Renten aus dem Inland

Rz. 946 [Leibrenten/Leistungen → Zeilen 10–12 und eZeilen 4–9] Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen. Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf ...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 4.6 Termingeschäfte

Rz. 817 Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG gehört der Gewinn aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zu den Termingeschäften ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 4.3 Finanzierungskosten

Rz. 905 [Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten → Zeilen 45–50] Schuldzinsen und andere Geldbeschaffungskosten sind als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude stehen und der Erzielung von Einnahmen dienen. Sie können bereits WK sein, bevor die V+V begonnen hat (vorweggenommene Werbungsk...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 1.2 Abgrenzung gegenüber anderen Einkunftsarten

Rz. 830 Der einkommensteuerrechtliche Begriff der Vermietung und Verpachtung (V+V) erstreckt sich nur auf die Überlassung von Wirtschaftsgütern, die in § 21 EStG abschließend aufgezählt sind und zum Privatvermögen gehören. Soweit eine Vermietung von Betriebsvermögen (z. B. Maschinen, Fabrikgebäude, kurzfristige Vermietung von Hotelzimmern mit entsprechenden Nebenleistungen o...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.1 Einnahmen, Begriff und zeitliche Erfassung

Rz. 846 [Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an Dritte → Zeile 10] Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dieses teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder zu solchen Zwecken an eine andere Person unentgeltlich überlässt, erzielt er aus diesem Grundstücksteil keine Einnahmen und kann Aufwendungen, die mit diesem Grundstücksteil in Zusammenhang stehen,...mehr

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Anlage G 2023 – Leitfaden / 2 Weitere Angaben

Rz. 285 [Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe → Zeilen 42–58] Der Gewinn, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften (→ Tz 1026 ff.). Sind Sie berufsunfähig oder mindestens 55 Jahre alt, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Da die...mehr

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Bilanzierungswahlrechte / 2.2.1 Damnum

Ist bei einem Schulddarlehen der Erfüllungsbetrag (Nennbetrag) höher als der Ausgabebetrag (Verfügungsbetrag), so besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungsbetrag und Ausgabebetrag zu aktivieren.[1] Aus dem Grundsatz, dass aus einem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für die steuerliche Gewinnermittlung ein Aktivierungsgebot folg...mehr