Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / II. Mutter-Tochter-RL (EU-Fall)

Rz. 46 [Autor/Stand] Bedeutung. Die Mutter-Tochter-Richtlinie[2] (kurz: MTR) ist als Prüfungsmaßstab von Bedeutung, wenn die von § 50d Abs. 3 EStG erfassten Entlastungsansprüche eine Umsetzung von Art. 5 MTR darstellen. Das können Entlastungsansprüche nach § 43b EStG und vergleichbare Ansprüche aus DBA mit EU-Mitgliedstaaten sein (str., vgl. Rz. 51). Art. 5 MTR regelt die Zi...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / IV. Art. 6 ATAD (Drittstaaten-Fall)

Rz. 62 [Autor/Stand] Bedeutung. Art. 6 ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des Körperschaftsteuerrechts[2] (vgl. Art. 1 ATAD) dazu, allgemein steuerlichen Gestaltungsmissbrauch zu bekämpfen, indem bei der Berechnung der Körperschaftsteuer missbräuchliche Gestaltungen außer Acht zu lassen sind. Art. 6 ATAD hat für den (gegen § 50d Abs. 3 EStG rechtsschutzsuchende...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / E. Beihilferecht

Rz. 118 [Autor/Stand] Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV). Nach Ansicht der Kommission können Missbrauchsvermeidungsvorschriften mit dem Ziel der Missbrauchsvermeidung auch vor dem Beihilfeverbot gerechtfertigt werden.[2] Missbrauchsvermeidungsvorschriften können jedoch selektiv sein, wenn sie eine Ausnahmeregelung (Nichtanwendung der Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung) für b...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / 2. Beschränkung, Rechtfertigung

Rz. 116 [Autor/Stand] Beschränkung. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG stellt auch eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, sofern der grenzüberschreitende Kapitalverkehr gegenüber einem vergleichbaren rein innerstaatlichen Kapitalverkehr steuerlich ungünstiger behandelt wird.[2] Vgl. ausf. Rz. 89 ff. Rz. 117 [Autor/Stand] Rechtfertigung. Auch die Beschränkung der K...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / 1. Anwendungsbereich, Abgrenzungen (Konkurrenzen)

Rz. 107 [Autor/Stand] Überblick und Bedeutung. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG beschränkt grundsätzlich auch die Kapitalverkehrsfreiheit (s. zum Anwendungsbereich Rz. 108 ff.; zur Abgrenzung gegenüber anderen Grundfreiheiten Rz. 109 ff.; zur Beschränkung und Rechtfertigung Rz. 116 f.). Das ist von besonderer Bedeutung, sofern der von § 50d Abs. 3 EStG versagte Entlastungs...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / III. Zins- und Lizenzgebühren-RL (EU-Fall)

Rz. 55 [Autor/Stand] Bedeutung. Die ZLR ist als Prüfungsmaßstab von Bedeutung, wenn die von § 50d Abs. 3 EStG versagten Entlastungsansprüche eine Umsetzung von Art. 1 ZLR (Quellensteuerbefreiung) darstellen. Das können Entlastungsansprüche nach § 50g EStG und vergleichbare Ansprüche aus DBA mit EU-Mitgliedstaaten sein (vgl. zur Begründung entsprechend Rz. 51). Art. 1 Abs. 1 ...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / I. Systematik

Rz. 85 [Autor/Stand] Überblick. Die Versagung eines Entlastungsanspruchs von deutschen Abzugssteuern über § 50d Abs. 3 EStG gerät in offenen Konflikt mit verschiedenen Grundfreiheiten des AEUV. Folgende Grundfreiheiten können hier im Einzelnen tangiert sein: Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, s. Rz. 88 ff.) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, s. Rz. 102 ff.) Kapitalverkeh...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / V. Folgen eines Verstoßes gegen Unionsrecht (sog. "geltungserhaltende" Reduktion)

Rz. 17 [Autor/Stand] Überblick. Ist der Tatbestand einer nationalen Norm wie § 50d Abs. 3 EStG nicht mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, stellt sich die Frage, wie dieser Konflikt zu lösen, ggf. zu "heilen" ist. Entsprechend der dargestellten Einwirkungsmöglichkeiten des Unionsrechts auf das nationale Recht (vgl. Rz. 2 ff.) kann bzw. muss ein Verstoß gegen unionsrechtl...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / G. Besonderheiten im Verhältnis zur Schweiz

Rz. 120 [Autor/Stand] EU-Zinsbesteuerungsabkommen bzw. EU-Informationsaustauschabkommen. Nach Art. 15 des EU-Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (EU-ZinsBestA)[2] (heute: Art. 9 EU-Informationsaustauschabkommen – EU-IAA [3]) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden (Abs. 1), Zinsen und Lizenzgebühren (Abs. 2) einem Quellenbesteuerungsverbot. Angesichts de...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / I. Überblick

Rz. 45 [Autor/Stand] Ausgangspunkt der unionsrechtlichen Prüfung. Bei der Suche nach dem einschlägigen unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab für § 50d Abs. 3 EStG ist mit dem Sekundärrecht zu beginnen. Primärrechtskonforme Vorgaben des Sekundärrechts haben grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber dem Primärrecht.[2] Zudem kann in Bereichen abschließender Harmonisierung ein Rück...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / D. Grundfreiheiten

I. Systematik Rz. 85 [Autor/Stand] Überblick. Die Versagung eines Entlastungsanspruchs von deutschen Abzugssteuern über § 50d Abs. 3 EStG gerät in offenen Konflikt mit verschiedenen Grundfreiheiten des AEUV. Folgende Grundfreiheiten können hier im Einzelnen tangiert sein: Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, s. Rz. 88 ff.) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, s. Rz. 102 ff.)...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / B. Allgemeiner Grundsatz des Missbrauchsverbots (sog. Danish Cases)

I. Bedeutung, Anwendbarkeit und Reichweite Rz. 22 [Autor/Stand] Hintergrund. Mit seinen beiden Urteilen vom 26.2.2019 in den Rs. T Danmark u.a. [2] und N Luxembourg u.a. [3] (sog. Danish Cases ) hat der EuGH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung insbesondere zu den indirekten Steuern[4] auch im Bereich des direkten Steuerrechts das Missbrauchsverbot als primärrechtliche...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / IV. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV)

1. Anwendungsbereich, Abgrenzungen (Konkurrenzen) Rz. 107 [Autor/Stand] Überblick und Bedeutung. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG beschränkt grundsätzlich auch die Kapitalverkehrsfreiheit (s. zum Anwendungsbereich Rz. 108 ff.; zur Abgrenzung gegenüber anderen Grundfreiheiten Rz. 109 ff.; zur Beschränkung und Rechtfertigung Rz. 116 f.). Das ist von besonderer Bedeutung, sofe...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / C. Sekundärrecht

I. Überblick Rz. 45 [Autor/Stand] Ausgangspunkt der unionsrechtlichen Prüfung. Bei der Suche nach dem einschlägigen unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab für § 50d Abs. 3 EStG ist mit dem Sekundärrecht zu beginnen. Primärrechtskonforme Vorgaben des Sekundärrechts haben grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber dem Primärrecht.[2] Zudem kann in Bereichen abschließender Harmonisier...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / A. Systematik

I. Überblick Rz. 1 [Autor/Stand] Überblick. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG ist in einzigartig vielfältiger Weise unionsrechtlichen Einflüssen ausgesetzt. Das ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass § 50d Abs. 3 EStG seinem Tatbestand nach eine Vielzahl verschiedener Entlastungsansprüche erfasst (vgl. § 50d Abs. 3 EStG Rz. 137) und der unionsrechtliche Maßstab für die ...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / II. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)

1. Schutzbereich, Beschränkung Rz. 88 [Autor/Stand] Schutzbereichseröffnung. Für die Prüfung der Niederlassungsfreiheit ist zunächst von Bedeutung, ob sich die den Entlastungsanspruch geltend machende Körperschaft überhaupt auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schu...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / III. Verhältnis von Primärrecht und Sekundärrecht

Rz. 8 [Autor/Stand] Fragestellung. Sind die Einwirkungsformen des Unionsrechts auf das nationale Recht geklärt, so stellt sich angesichts der verschiedenen Rechtsquellen des Unionsrechts aber die Frage, welche Rechtsnorm des Unionsrechts den Prüfungs- und Auslegungsmaßstab für § 50d Abs. 3 EStG liefert, wenn mehrere Unionsrechtsnormen inhaltliche Vorgaben für § 50d Abs. 3 ES...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / VI. Zinsanspruch

Rz. 21 [Autor/Stand] Zinsanspruch bei unionsrechtswidrig erhobenen bzw. nicht erstatteten Steuern. Wurden Steuern unter Anwendung unionsrechtswidriger nationaler Rechtsnormen erhoben, so ergibt sich nach der Rspr. des EuGH für den Steuerpflichtigen unmittelbar aus dem Unionsrecht [2] (s. aber auch § 50c Abs. 4 EStG [3]) nicht nur ein Anspruch auf Erstattung dieses Steuerbetrag...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / VII. Beweislast und Normkonzeption

Rz. 40 [Autor/Stand] Beweislast. In den Danish Cases hat der EuGH zudem die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Feststellung bzw. den Nachweis eines Missbrauchs durch die Finanzbehörden zusammengefasst[2] (s. zu den Folgen auf die Beweislast bei § 50d Abs. 3 EStG Rz. 628): Will die Finanzbehörde einen unionsrechtlichen Vorteil wegen eines Missbrauchs versagen, so muss ...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / V. ATAD III-E (EU-Fall)

Rz. 73 [Autor/Stand] Überblick. Am 22.12.2021 hat die EU-Kommission einen Entwurf einer "Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen ("shell entities") für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU [EU-Amtshilferichtlinie]" (kurz: ATAD III-E)[2] vorgelegt. Der Vorschlag der ATAD III-E geht zurüc...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / I. Bedeutung, Anwendbarkeit und Reichweite

Rz. 22 [Autor/Stand] Hintergrund. Mit seinen beiden Urteilen vom 26.2.2019 in den Rs. T Danmark u.a. [2] und N Luxembourg u.a. [3] (sog. Danish Cases ) hat der EuGH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung insbesondere zu den indirekten Steuern[4] auch im Bereich des direkten Steuerrechts das Missbrauchsverbot als primärrechtlichen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts a...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / VIII. Rechtsfolge

Rz. 44 [Autor/Stand] Rechtsfolge. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Missbrauchs vor, kann sich der Steuerpflichtige nicht auf den im Unionsrecht vorgesehenen Vorteil berufen. Gleiches gilt für nationale Normen, die der Umsetzung einer vorteilsgewährenden Richtlinienbestimmung dienen (vgl. Rz. 24). Die Mitgliedstaaten bzw. die nationalen Behörden und Gerichte sind zug...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / VI. Insb.: Durchleitungsstruktur, Nutzungsberechtigung

Rz. 33 [Autor/Stand] Durchleitungsstruktur bzw. fehlende Nutzungsberechtigung als (neues) Indiz. Im Lichte der in den Danish Cases vorgelegten Fälle hat der EuGH das Kriterium der Durchleitungsstruktur bzw. -einheit als ein neues (und neben die bisher bekannten Umstände tretendes) Indiz für eine künstliche Gestaltung und damit für einen Missbrauch aufgezeigt.[2] Hierzu dürft...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / III. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

Rz. 102 [Autor/Stand] Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit. Unter den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit fallen nach Art. 57 AEUV alle entgeltlichen Leistungen, die nicht den anderen Grundfreiheiten unterfallen. Erforderlich ist zudem eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Teilnahme am Wirtschaftsleben.[2] In Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit muss es sich um u...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / F. EWR-Sachverhalte

Rz. 119 [Autor/Stand] EWR-Sachverhalte. Soweit die den Entlastungsanspruch geltend machende Körperschaft in den EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island ansässig ist, gelten die oben Rz. 85 ff. genannten Ausführungen zu den Grundfreiheiten entsprechend bei der Auslegung der Bestimmungen des EWR-Abkommens (s. Art. 6 EWR-Abkommen). Von Bedeutung sind etwa Art. 31 ff. (N...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / IV. Tatbestandsmerkmale

Rz. 28 [Autor/Stand] Tatbestandsmerkmale. In Anknüpfung an seine maßgeblich auf die Rs. Emsland-Stärke [2] zurückgehende ständige Rechtsprechung arbeitet der EuGH in den Danish Cases nochmals ausdrücklich die einheitlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Missbrauchs heraus (s. Rz. 30 ff.). Erforderlich für die Feststellung eines Missbrauchs ist das kumulative Erfüllen eines ...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / V. Vereinbarkeit mit bisheriger Rechtsprechung

Rz. 32 [Autor/Stand] Vereinbarkeit mit bisheriger Rechtsprechung. Die Danish Cases beinhalten bei näherer Analyse keine wesentlichen Änderungen bzw. Abweichungen zur vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsbegriff, wie er etwa in den Rs. Cadbury Schweppes, Eqiom und Enka, Deister Holding oder GS auslegelegt wurde.[2] Vielmehr kann man den Danish Cases (nur) ei...mehr

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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / II. Einheitlicher Missbrauchsbegriff

Rz. 26 [Autor/Stand] Einheitlicher Missbrauchsbegriff im Unionsrecht? Der Begriff des Missbrauchs findet sich im Unionsrecht und in der Rechtsprechung des EuGH an verschiedenen Stellen. Einerseits entfaltet der Missbrauchsbegriff Bedeutung bei der Rechtfertigung von Grundfreiheitseinschränkungen (vgl. Rz. 96 ff.). Zum anderen ist er in der Rechtsprechung des EuGH als allgeme...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Flächenbetrag Gebäudefläche "Wohnen" (Abs. 2)

a) Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) (Abs. 2 Satz 1) Rz. 224 [Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude vorliegt. Der Gebäudebegriff deckt sich mit dem bundesrechtlichen, denn § 248 BewG wird explizit in Bezug genommen – ohnehin gilt er jedoch über § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG auch uneingeschränkt im hessischen Landesrecht. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abstufung nach Erwerb und Verwandtschaftsgrad

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Steuersatz beträgt je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 % bis 50 %. Die Tarife richten sich zum einen nach der Steuerklasse, zum anderen nach der Höhe des Erwerbs, (der nach dem Schema von R E 10 ErbStR 2019 ermittelt wurde). Entscheidend ist die Höhe des Gesamterwerbs (sog. Vollmengenstaffeltarif) nach Abzug von sach...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 3.1 Anzuwendende Vorschriften des EStG (Abs. 1)

Rz. 27 Nach § 51a Abs. 1 EStG sind auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuern die Vorschriften des EStG entsprechend anwendbar. Damit sind auf die Zuschlagsteuern nur die Verfahrensvorschriften und einige allgemeine materielle Vorschriften für anwendbar erklärt worden. Alle Vorschriften, die die Steuerpflicht, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der ESt und den ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 § 51a EStG wurde durch G. v. 5.8.1974[1] als Ersatz für die wegfallenden Kinderfreibeträge (Rz. 56) eingeführt. Die Vorschrift enthielt lediglich die Kinderabzugsbeträge und entsprach damit dem jetzigen Abs. 2. Rz. 10 Eine größere systematische Änderung trat mit Wirkung ab Vz 1986 aufgrund des G. v. 26.6.1985[2] in Kraft. Ab diesem Vz sind in § 32 Abs. 6 EStG wieder Kin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 6.2 Einbehalt der KiSt durch elektronisches Abzugsverfahren (Abs. 2c)

Rz. 77 § 51a Abs. 2c EStG regelt das Steuerabzugsverfahren bei der KapESt. Durch das BeitrRL-UmsG v. 7.12.2011[1] und das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] hat der Gesetzgeber die geplante Einführung eines verpflichtenden Quellensteuerabzugs zum Vz 2015 eingeführt. Das automatische Abzugsverfahren ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 zufließen (§...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 6.3 Veranlagung der Kirchensteuer

Rz. 85 Kommt es nicht wie von § 51a Abs. 2b EStG vorgesehen zum KiSt-Abzug als Zuschlag zur KapESt im Abzugsverfahren nach § 51a Abs. 2c EStG, ist der KiSt-Pflichtige zwingend zu veranlagen. Die Veranlagung erfolgt nach dem KapESt-Betrag, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 S. 4 und 5 EStG errechnet wird, also unter Einbeziehung des steuermi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 1.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 1 § 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer. Rz. 2 § 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteuern von allgemeinen Regelungen zu entlast...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 4.2 Berücksichtigung des Familienlastenausgleichs (Abs. 2 S. 1)

Rz. 52 Durch G. v. 11.10.1995[1] ist die Definition der Bemessungsgrundlage mit Wirkung ab Vz 1996 an die Neuregelung des Familienlastenausgleichs angepasst worden. Bemessungsgrundlage ist danach nicht die tatsächlich festgesetzte ESt i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG, sondern die ESt, wie sie unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 EStG (durch G. v. 22.12.1999[2], erw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 5 Regelungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren (Abs. 2a)

Rz. 67 Abs. 2a enthält Sonderregelungen für das LSt-Abzugsverfahren. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 S. 1 tritt danach beim LSt-Abzug anstelle der festgesetzten ESt die Jahres-LSt; auch wenn keine Veranlagung nach § 46 EStG erfolgt und daher keine Jahres-ESt festgesetzt wird, führt diese Regelung zu einer exakten Festsetzung der Zuschlagsteuer. Die Zuschlags...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 4.1 Allgemeines

Rz. 47 Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer ist die festgesetzte Jahres-ESt oder die Jahres-LSt. Rz. 48 einstweilen frei Rz. 49 Die ESt als Bemessungsgrundlage ist die nach § 36 Abs. 1 EStG entstehende und festgesetzte ESt, d. h. die ESt nach Tarifermäßigungen (s. aber Rz. 64ff.), aber vor der Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsteuern. Ob die Festsetzung endgültig,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 10 Landesvorbehalt (Abs. 6)

Rz. 105 § 51a Abs. 6 EStG stellt klar, dass § 51a Abs. 1–5 EStG für die KiSt nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gilt, d. h., insoweit liegt die Gesetzeshoheit bei den Ländern. Die KiStG der Länder nehmen jedoch jeweils auf die Regelungen des § 51a EStG Bezug und erklären ihn insoweit für anwendbar. § 51a Abs. 1–5 EStG gilt für die KiSt daher nur mittelbar aufgrund der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 8 Vorauszahlungen (Abs. 4)

Rz. 91 Über § 51a Abs. 1 EStG gilt die Regelung über ESt-Vorauszahlungen entsprechend für die Zuschlagsteuern (Rz. 35). § 51a Abs. 4 EStG bestimmt nun zusätzlich, dass die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer gleichzeitig mit den für die ESt festgesetzten Vorauszahlungen zu entrichten sind. Die Bedeutung dieser Regelung liegt nicht so sehr in der Festlegung der Termine für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 4.3 Korrektur um Effekte des Halb-/Teileinkünfteverfahrens (Abs. 2 S. 2)

Rz. 59 § 51a Abs. 2 S. 2 EStG, eingefügt durch G. v. 21.12.2000[1] mit Wirkung ab 1.1.2001, bestimmt, dass die ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer um die Effekte des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu bereinigen ist. Der wesentliche Grund hierfür liegt in der KiSt. Die Reduzierung der ESt durch das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren beruht auf dem Gedanken, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 7 Abgeltung durch Steuerabzug (Abs. 3)

Rz. 88 Ist die Maßstabsteuer durch Steuerabzug abgegolten, gilt dies auch für die Zuschlagsteuer. Die Zuschlagsteuer ist dann durch die nach dem Steuerabzug bemessene Zuschlagsteuer abgegolten. Steuerabgeltung durch Steuerabzug erfolgt bei beschränkt Stpfl. (§ 50 EStG Rz. 37ff.). Rz. 89 Für die Maßstabsteuer geltende Regelungen, nach denen bestimmte Einkünfte bei der Maßstabs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

1 Allgemeines 1.1 Funktion der Vorschrift Rz. 1 § 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer. Rz. 2 § 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteue...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 4.4 Korrektur um Gewerbesteuerentlastung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 64 § 35 EStG enthält eine Entlastung der ESt-Pflichtigen durch Anrechnung der GewSt. Damit soll die Sonderbelastung der Gewerbetreibenden berücksichtigt werden. Die Entlastung besteht in dem Abzug eines pauschaliert ermittelten Betrags von der tariflichen ESt. Rz. 65 Die KiSt ist eine Belastung, die allen kirchensteuerpflichtigen Personen auferlegt wird, unabhängig von de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 2 Begriff und Rechtsnatur der Zuschlagsteuern

Rz. 19 § 51a EStG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Zuschlagsteuern". Eine Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG ist danach eine Steuer, die nach der ESt bemessen wird. Das einzige Merkmal der Zuschlagsteuer ist daher, dass ihre Bemessungsgrundlage die ESt (nicht das Einkommen, die Einkünfte usw.) ist. Rz. 20 Die Zuschlagsteuer knüpft in der Weise an die ESt an, dass di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 6.1 Allgemeines

Rz. 75 Die durch G. v. 14.8.2007[1] eingefügten Abs. 2b–2e sind eine Folge der ab 1.1.2009 geltenden Abgeltungsteuer für (bestimmte) Kapitalerträge. Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] wurden redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen in den Abs. 2c, 2d vorgenommen. Rz. 76 § 51a Abs. 2b EStG stellt klar, dass auch die durch Abzug vom Kapitalertrag erhobe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 1 Allgemeines

1.1 Funktion der Vorschrift Rz. 1 § 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer. Rz. 2 § 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteuern von allgem...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 9 Folgebescheid, Festsetzungsfrist, Rechtsschutz (Abs. 5)

Rz. 97 Änderung des Bescheids über die Zuschlagsteuer, Festsetzungsverjährung und Rechtsschutz sind durch den Charakter des Bescheids über die Zuschlagsteuer als Folgebescheid determiniert. Rz. 98 Der Bescheid über die Zuschlagsteuer ist an die Festsetzung der Maßstabsteuer gebunden, ohne dass eine selbstständige Prüfung ergehen könnte (Rz. 47ff.); nach § 51a Abs. 5 EStG ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 6 Regelungen zur Abgeltungsteuer (Abs. 2b–2e)

6.1 Allgemeines Rz. 75 Die durch G. v. 14.8.2007[1] eingefügten Abs. 2b–2e sind eine Folge der ab 1.1.2009 geltenden Abgeltungsteuer für (bestimmte) Kapitalerträge. Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] wurden redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen in den Abs. 2c, 2d vorgenommen. Rz. 76 § 51a Abs. 2b EStG stellt klar, dass auch die durch Abzug vom Kapit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 3 Anzuwendende Vorschriften

3.1 Anzuwendende Vorschriften des EStG (Abs. 1) Rz. 27 Nach § 51a Abs. 1 EStG sind auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuern die Vorschriften des EStG entsprechend anwendbar. Damit sind auf die Zuschlagsteuern nur die Verfahrensvorschriften und einige allgemeine materielle Vorschriften für anwendbar erklärt worden. Alle Vorschriften, die die Steuerpflicht, die Ermi...mehr