Fachbeiträge & Kommentare zu Einnahmen

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 8.2 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen

Rz. 135 § 8 Abs. 2 EStG gilt für die Bewertung zufließender Güter jedweder Art, gleichgültig ob sie verbilligt oder unentgeltlich gewährt werden. Maßgeblich sind gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge die SvEV [1] Werte bestimmt, sind diese Werte maßgebend (Rz. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.1.1 Allgemeines

Rz. 105 Der ESt unterliegen gem. § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten, die der Stpfl. erzielt hat. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Einkünfte dem Stpfl. persönlich zuzurechnen sind. Da die Überschusseinkünfte sich als Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten darstellen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG), ist bei den Einnahmen und den Ausgaben die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 117 § 8 Abs. 1 EStG sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen "im Rahmen" einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Ob ein geldwerter Vorteil "im Rahmen" einer der aufgezählten Überschusseinkünfte bezogen ist und welcher Einkunftsart er zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 47 Der Definition der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG kommt für den Bereich der Überschusseinkünfte ähnlich zentrale Bedeutung zu wie dem Begriff der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung. Rz. 48 Der Schwerpunkt der Bestimmung liegt in der abstrakten Regelung, welche Zuflüsse als Einnahmen zu erfassen sind (Abs. 1) und mit welchen Werten s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.1 Bedeutung des Zuflusses

Rz. 88 Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei dem Zufließen um ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Einnahmen (str.; Rz. 55). Ohne den Zugang geldwerter Güter (Rz. 57ff.) fehlt es daher bereits am Vorliegen einer Einnahme. Rz. 89 Der Zufluss ist ferner für die zeitliche Abgrenzung von Einnahmen ausschlaggebend (zeitliche Zurechnung). Der Zeitpunkt des Zuflusses...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.1.4.3 Verfügung über die Einkunftsquelle

Rz. 116 Bei einer Verfügung (Überlassung) über die "Einkunftsquelle" als solche fließen die Einnahmen dem (neuen) Inhaber der Einkunftsquelle zu. Ist die Nießbrauchsbestellung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, sind die Einnahmen aus dem mit dem Nießbrauch belasteten Recht dem Nießbrauchsberechtigten, als dem Inhaber der Einkunftsquelle mit steuerlicher Wirkung zuzurechn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.3 Einzelfälle

4.3.3.1 Aufbewahrung Rz. 92 Güter, die der Stpfl. zur Aufbewahrung erhält, führen nicht zu einer Vermögensvermehrung (Zufluss) und damit nicht zu Einnahmen. Das Vermögen des Stpfl. ist mit dem Rückgabeanspruch des Hinterlegers belastet. Anders verhält es sich, wenn die Rückgabeverpflichtung nicht ernsthaft besteht oder wenn bereits in der Gebrauchsüberlassung ein geldwerter V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.1 Persönliche Zurechnung

5.1.1 Allgemeines Rz. 105 Der ESt unterliegen gem. § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten, die der Stpfl. erzielt hat. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Einkünfte dem Stpfl. persönlich zuzurechnen sind. Da die Überschusseinkünfte sich als Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten darstellen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG), ist bei den Einnahmen und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.2 Zugehörigkeit zu einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG (sachliche Zurechnung)

5.2.1 Allgemeines Rz. 117 § 8 Abs. 1 EStG sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen "im Rahmen" einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Ob ein geldwerter Vorteil "im Rahmen" einer der aufgezählten Überschusseinkünfte bezogen ist und welcher Einkunftsart er zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2 Güter in Geld oder Geldeswert

4.2.1 Wirtschaftliche Güter Rz. 57 Nur wirtschaftliche Güter kommen als Einnahmen in Betracht. Das sind alle Sachen, Rechte oder sonstigen Vorteile, die selbst Geld sind oder einen in Geld bestimmbaren Wert (Geldeswert) besitzen. Anders als der Begriff der Einlage gem. § 4 Abs. 1 EStG umfasst der Begriff der Einnahme i. S. v. § 8 EStG nicht nur bilanzierungsfähige Wirtschafts...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.4 Güter in Geldeswert

4.2.4.1 Begriff Rz. 72 Unter Gütern in Geldeswert sind Wirtschaftsgüter aller Art zu verstehen. Anders als der Einlagebegriff gem. § 4 Abs. 1 EStG umfasst der Einnahmebegriff gem. § 8 Abs. 1 EStG aber nicht nur bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter, sondern darüber hinaus alle Sachleistungen und Vorteile, auch bloße Nutzungsvorteile, die einen in Geld bestimmbaren Wert (Geldes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3 Zufluss beim Steuerpflichtigen

4.3.1 Bedeutung des Zuflusses Rz. 88 Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei dem Zufließen um ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Einnahmen (str.; Rz. 55). Ohne den Zugang geldwerter Güter (Rz. 57ff.) fehlt es daher bereits am Vorliegen einer Einnahme. Rz. 89 Der Zufluss ist ferner für die zeitliche Abgrenzung von Einnahmen ausschlaggebend (zeitliche Zurechnung)...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.1 Allgemeines

4.1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 47 Der Definition der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG kommt für den Bereich der Überschusseinkünfte ähnlich zentrale Bedeutung zu wie dem Begriff der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung. Rz. 48 Der Schwerpunkt der Bestimmung liegt in der abstrakten Regelung, welche Zuflüsse als Einnahmen zu erfassen sind (Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.2.2 Zusammenhang mit Leistungen des Steuerpflichtigen

5.2.2.1 Mittelbarer – unmittelbarer Zusammenhang Rz. 119 Welcher Art die Verbindung mit einer bestimmten Einkunftsart sein muss, damit anfallende Einnahmen als "im Rahmen" der betreffenden Einkunftsart zugeflossen behandelt werden können, ist nicht endgültig geklärt. Zum Teil besteht Uneinigkeit darüber, ob der Zusammenhang mit der Tätigkeit des Stpfl., die in einem positiven...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.4.2 Ersparnis von Aufwendungen

Rz. 76 Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG sind nur tatsächliche, nicht lediglich fiktive Wertzugänge. Die Einsparung von Ausgaben führt grundsätzlich nicht zu Einnahmen.[1] Die Ersparnis von Aufwendungen durch eigene Leistung bleibt sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben unberücksichtigt. Einnahmen müssen von außen tatsächlich zufließen. Ersparte Aufwendungen kön...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.1.4.2 Rechtsnachfolge im Todesfall

Rz. 115 Einnahmen, die dem Erben zufließen, die aber noch auf der Tätigkeit bzw. Leistung des Erblassers beruhen, sind in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 24 Nr. 2 EStG beim Erben zu berücksichtigen,[1] da der Einnahmetatbestand den Zufluss der Einnahmen voraussetzt.[2] Der Stpfl. kann für den Fall seines Todes nicht nur seinen Erben zum Rechtsnachfolger i. S. v. § 24 N...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.4.6 Wertsteigerungen

Rz. 86 Da bei der Überschussrechnung kein Vermögensvergleich stattfindet (Rz. 7), stellen auch bloße Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen, die der Einnahmeerzielung dienen, keine Einnahmen dar. Reine Vermögenszuwächse durch Werterhöhungen werden nicht erfasst, sondern lediglich tatsächliche Vermögenszugänge von außen (Rz. 23ff.). Die bloße Wertsteigerung eines Mietshau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.3.2 Darlehensaufnahme

Rz. 93 Auch die Darlehensaufnahme führt nicht zu Einnahmen, da mit dem Zugang der Darlehensvaluta gleichzeitig ein Rückforderungsanspruch des Gläubigers entsteht. Insoweit werden die Grundsätze des Bestandsvergleichs übernommen.[1] Wird ein zinsgünstiges oder zinsloses Darlehen gewährt, kann allerdings in Höhe des Zinsvorteils eine Einnahme vorliegen (Rz. 250 "Darlehen, Zins...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.3.9 Weitere Einzelfälle

Rz. 104 Abschlagszahlungen (§ 11 EStG Rz. 70) Abtretung (§ 11 EStG Rz. 70) Aktienüberlassung (§ 19 EStG Rz. 124a) Angehörige (§ 11 EStG Rz. 70) Arbeitslohn (§ 11 EStG Rz. 70) Arzthonorare (§ 11 EStG Rz. 45 und Rz. 70) Aufrechnung (§ 11 EStG Rz. 14 und Rz. 70) Belegschaftsaktien (§ 11 EStG Rz. 70) Beherrschender Gesellschafter (§ 11 EStG Rz. 70) Damnum (§ 11 EStG Rz. 70) Einschaltung D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.1.3 Tatbestandsmerkmale

Rz. 50 Der Begriff der Einnahmen wird in Abs. 1 durch zwei Tatbestandsmerkmale umschrieben: Voraussetzungen sind in "Geld oder Geldeswert" bestehende Güter, die dem Stpfl. "zufließen". Eine Einnahme liegt daher nur vor, wenn wirtschaftlich eine Vermögensmehrung i. S. einer – nicht aufgezwungenen – objektiven Bereicherung beim Stpfl. eingetreten ist.[1] Rz. 51 Der weitere Inha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.1.4.1 Abtretung/Pfändung

Rz. 114 Einnahmen sind dem Stpfl. auch dann zuzuordnen, wenn er vor dem Zufluss über sie verfügt, z. B. durch Abtretung zugunsten eines Dritten. Die Auszahlung an den Dritten stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar.[1] Bei unentgeltlicher Verfügung (Abtretung) sind die der abgetretenen Forderung entsprechenden Einnahmen solche des Abtretenden (Zedenten).[2] Ein ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.4.3 Fehlender Rechtsanspruch

Rz. 81 Geldwerte Vorteile sind unabhängig davon, ob auf die empfangenen Wirtschaftsgüter ein Rechtsanspruch besteht, bei Zufluss als Einnahme anzusetzen.[1] Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit stellt dies § 19 Abs. 1 S. 2 EStG ausdrücklich klar. Zu erfassen sind daher auch Trinkgelder (R 19.3 Abs. 1 Nr. 5 LStR 2023), soweit sie nicht gem. § 3 Nr. 51 EStG steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.4.5 Veräußerungserlöse

Rz. 84 Der Erlös aus der Veräußerung eines zu Erwerbszwecken genutzten Wirtschaftsguts führt begrifflich zwar zu einer Einnahme. Er rechnet aber, von den Sonderfällen der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG abgesehen – da kein Vermögensvergleich stattfindet und bei den Überschusseinkünften mithin kein dem Betriebsvermögen vergleichbares Vermögen vorliegt – nicht zu stpfl. Einnahmen im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.2.2.1 Mittelbarer – unmittelbarer Zusammenhang

Rz. 119 Welcher Art die Verbindung mit einer bestimmten Einkunftsart sein muss, damit anfallende Einnahmen als "im Rahmen" der betreffenden Einkunftsart zugeflossen behandelt werden können, ist nicht endgültig geklärt. Zum Teil besteht Uneinigkeit darüber, ob der Zusammenhang mit der Tätigkeit des Stpfl., die in einem positiven Tun, einem Dulden oder Unterlassen bestehen kan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 2.6 Zeitliche Abgrenzung

Rz. 39 Die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen und der Werbungskosten richtet sich ausschließlich nach dem Zuflussprinzip gem. § 11 EStG. Diese Vorschrift gilt im Übrigen auch für die Zuordnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (§ 11 EStG Rz. 9). § 11 EStG regelt nicht die Frage, ob Zuflüsse steuerfrei s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 7.2 Bewertung ausländischen Geldes

Rz. 132 Ausl. Zahlungsmittel rechnen nicht zu den geldwerten Gütern i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG [1], da die Freigrenze für Sachbezüge lediglich Bewertungsschwierigkeiten vermeiden sollte und eine Umrechnung in die inländische Währung ohne Weiteres möglich ist. Der mögliche Wortsinn der Formulierung "Geld" ist weit auszulegen[2], zumal auch das Zivilrecht ausl. Zahlungsmittel als...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.4.4 Roheinnahmen

Rz. 83 Bei den Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG handelt es sich um die Roheinnahmen (Bruttobetrag), von dem die Werbungskosten abzusetzen sind. Dies galt bzw. gilt auch hinsichtlich des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus gem. § 21 Abs. 2 EStG a. F., § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.3.1 Aufbewahrung

Rz. 92 Güter, die der Stpfl. zur Aufbewahrung erhält, führen nicht zu einer Vermögensvermehrung (Zufluss) und damit nicht zu Einnahmen. Das Vermögen des Stpfl. ist mit dem Rückgabeanspruch des Hinterlegers belastet. Anders verhält es sich, wenn die Rückgabeverpflichtung nicht ernsthaft besteht oder wenn bereits in der Gebrauchsüberlassung ein geldwerter Vorteil zu sehen ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 2.4 Bewertung

Rz. 23 Einnahmen und Ausgaben, die – wie im Regelfall – in bar zu- und abfließen, sind nach dem Nominalwertprinzip mit dem Nennbetrag anzusetzen. Eine Bewertung ist deshalb im Allgemeinen nicht erforderlich. Die Rspr. hat die Geltung des Nominalwertprinzips trotz ständiger Geldentwertung für alle Einkunftsarten, insbesondere für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.3.5 Forderungserlass

Rz. 97 Der Erlass einer Forderung durch den Stpfl., bei deren Begleichung Einnahmen anfallen würden, führt – wie bei einem Verzicht auf Einnahmen im Vorhinein (Rz. 80ff. und Rz. 100) – i. d. R. nicht zu einem Zufluss.[1] Verzichtet der Stpfl. aber aus rein persönlichen, der Lebensführung zuzurechnenden Gründen auf eine bestehende und realisierbare Forderung im betrieblichen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 3 Betriebseinnahmen

Rz. 42 Nach dem eindeutigen Wortlaut in Abs. 1 gilt § 8 EStG nur für die Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte; § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG), nicht für die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 2.3 Abgrenzung zum Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenbegriff

Rz. 17 Den Begriffen "Einnahmen" i. S. v. § 8 EStG und "Werbungskosten" i. S. d. §§ 9, 9a EStG entsprechen bei den Gewinneinkünften die Begriffe "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" i. S. d. § 4 Abs. 3ff. EStG. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen in § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 EStG haben sich die Begriffe in der Praxis in den entscheidenden Bereichen a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.3.6 Vermögensumschichtung

Rz. 99 Eine Einnahme liegt auch dann vor, wenn beim Stpfl. lediglich eine Vermögensumschichtung erfolgt, wenn z. B. an die Stelle der Forderung der zur Tilgung geleistete Geldbetrag tritt oder der Stpfl. statt Geld einen Gegenstand erhält. Gleiches gilt z. B. bei der Umwandlung einer Lohnforderung in eine Darlehensforderung.[1] Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.3.3 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

Rz. 94 Wirtschaftsgüter (Gelder), die der Stpfl. mit der Verpflichtung erhält, sie an einen Dritten weiterzuleiten (durchlaufende Posten), gelangen wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Stpfl. und sind daher nicht als Einnahmen zu erfassen[1], und zwar unabhängig davon, wann sie weitergeleitet werden (§ 4 EStG Rz. 300 und Rz. 502). Etwas anderes gilt nur, wenn noch nicht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.2 Begriff des Zuflusses

Rz. 91 Der Begriff des Zuflusses ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Vermehrung des Vermögens des Stpfl., d. h. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die geldwerten Güter.[1] Abzustellen ist auf die Vermögensmehrung i. S. einer objektiven Bereicherung.[2] Auch bei einem Schneeballsystem sind tatsächlich ausgezahlte bzw. gutgeschriebe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.1 Wirtschaftliche Güter

Rz. 57 Nur wirtschaftliche Güter kommen als Einnahmen in Betracht. Das sind alle Sachen, Rechte oder sonstigen Vorteile, die selbst Geld sind oder einen in Geld bestimmbaren Wert (Geldeswert) besitzen. Anders als der Begriff der Einlage gem. § 4 Abs. 1 EStG umfasst der Begriff der Einnahme i. S. v. § 8 EStG nicht nur bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter, sondern darüber hina...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.3 Zeitliche Zurechnung

Rz. 128 Die zeitliche Zurechnung (Periodenabgrenzung) ist in § 11 EStG (Zuflussprinzip) geregelt (§ 11 EStG Rz. 4). Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 EStG ist der Zufluss ferner ein Tatbestandsmerkmal des Einnahmebegriffs (Rz. 55).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 2.7 Ermittlungszeitraum

Rz. 41 Nach § 2 Abs. 7 S. 2 EStG ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils für ein Kj. zu ermitteln. Ein vom Kj. abweichender Ermittlungszeitraum, wie er in § 4a EStG für Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, zugelassen wird, ist bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG nicht vor...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.2.2.3 Irrelevanz der subjektiven Vorstellungen

Rz. 126 Die subjektiven Vorstellungen der am Leistungsaustausch Beteiligten spielen keine Rolle[1]; eine Vorteilsgewährung muss also nicht beabsichtigt sein.[2] Maßgebend ist eine Beurteilung anhand objektiver Kriterien.[3] Allein die Mittelherkunft begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunfsart.[4]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.2.3 Geld

Rz. 71 Unter Geld i. e. S. versteht man nur inländische gesetzliche Zahlungsmittel (Bargeld und Buchgeld). I. w. S. rechnen dazu auch alle im Verkehr anerkannten Zahlungsmittel. Im Rahmen des § 8 Abs. 1 EStG ist unerheblich, ob mit dem Begriff "Geld" nur inländische Zahlungsmittel gemeint sind. Ausl. Zahlungsmittel fallen jedenfalls unter den Begriff "Güter in Geldeswert".[1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 7.1 Bewertung inländischen Geldes

Rz. 131 Geld i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG ist Zahlungsmittel in deutscher Währung (Euro). Geldeinnahmen in inländischer Währung sind für die Besteuerung nach dem Nominalprinzip mit dem Nennwert anzusetzen.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 5.2.2.4 Vorteilszuwendung durch Dritte

Rz. 127 Eine Einnahme kann auch dann durch die Leistung des Stpfl. veranlasst sein, wenn die Zahlung von einem Dritten, der nicht Empfänger der Leistung ist, erfolgt. Entscheidend ist, ob ein innerer Zusammenhang zu der Leistung des Stpfl. besteht, soweit der Dritte die Zuwendung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt.[1] Davon abzugrenzen sind Leistungen, die auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 8 Geltungsbereich des § 8 Abs. 2 EStG

8.1 Grundsatz und Allgemeines Rz. 134 § 8 Abs. 2 EStG dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Diejenigen Stpfl., denen Einnahmen nicht in Geld, sondern in geldwerten Gütern zufließen, sollen denjenigen gleichgestellt werden, die ihre Einnahmen unmittelbar in Geld beziehen. Es handelt sich insoweit um eine Bewertungsvorschrift für alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 10.4.2 Einzelbewertung

10.4.2.1 Rechtsprechung Rz. 159b Die Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nach Auffassung des BFH nach Maßgabe einer Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich.[1] Die Rspr. widersprach mehrfach der bis zum 1.4.2011 vertretenen Verwaltungsauffassung[2], wonach nur ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 9 Üblicher Endpreis am Abgabeort (Abs. 2 S. 1)

9.1 Anwendungsbereich Rz. 140 Die Bewertung von Sachbezügen hat mit den "üblichen Endpreisen am Abgabeort" zu erfolgen. Dieses ist der Preis, der üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr für eine identische Ware vom Letztverbraucher gefordert wird. .[1] Dabei sind Preisnachlässe, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise, d. h. an jedermann gewährt werden, ebenfal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 2 Überschussermittlung

2.1 Überschusseinkünfte Rz. 7 Die steuerlich relevanten 7 Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) gliedern sich in die Gewinneinkünfte [1] und in die Überschusseinkünfte.[2] Die in den §§ 8 bis 9a EStG geregelte Ermittlung des "Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten" ist nur bei den Überschusseinkünften zulässig (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Die Vorschriften über die Gewi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 14 Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)

14.1 Vereinbarkeit mit Art. 3 GG Rz. 199 Gegen § 8 Abs. 3 EStG werden unter folgenden Gesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken erhoben[1]: Begünstigung der Bezieher von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegenüber den Beziehern anderer Einkünfte. Diese Ungleichbehandlung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der bei Gewinneinkünften anzusetzende Teilwert keine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 10 Private Nutzung betrieblicher Kfz (Abs. 2 S. 2 bis 5)

10.1 Allgemeines und Rechtsentwicklung Rz. 154 Überlässt der Arbeitgeber – oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter (z. B. eine Leasinggesellschaft) – dem Arbeitnehmer "unentgeltlich" ein Kfz zur privaten Nutzung (sog. Firmenwagen), ist der dadurch gewährte geldwerte Vorteil als Arbeitslohn (Sachlohn) zu erfassen.[1] Nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Wert – vorbehalt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 11 Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgelt-VO (Abs. 2 S. 6)

11.1 Allgemeines/Rechtsentwicklung Rz. 166 Die allgemeine Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, wonach für die Bewertung der Sachbezüge die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort anzusetzen sind, gilt nur, soweit keine besonderen Bewertungsvorschriften eingreifen. Nach § 8 Abs. 2 S. 6 bis 7 EStG sind für Sachbezüge von Arbeitnehmern die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 14.2 Anwendungsbereich des Abs. 3

14.2.1 Allgemeines und Verhältnis zu den Abs. 1 und 2 Rz. 200 § 8 Abs. 3 EStG erfordert wie Abs. 2 eine steuerbare Einnahme nach Abs. 1, schafft also keinen eigenen Einkünftetatbestand.[1] Die Vorteilsgewährung muss daher – im weitesten Sinne – als Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers zu bewerten sein. Preisnachlässe, die nicht durch die Leistung des Arbeitnehmers...mehr