Fachbeiträge & Kommentare zu Einstellung

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Teil H Umsatzsteuerliche Au... / 3.2.2.5.1 Aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland

Wenn ein Unternehmer einen körperlichen Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens aus dem VK nach Deutschland bewegt, handelt es sich grundsätzlich um ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen (vgl. § 3 Abs. 1a und § 6a Abs. 2 UStG). Dies gilt nicht bei bestimmten Ausnahmetatbeständen, die im Wesentlichen eine nur vorübergehende Nutzung im anderen Staat oder eine Wa...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 2.2.4 Vermeidung von Doppelbesteuerung – Handlungsempfehlungen

In der Praxis sind Arbeitgeber vermehrt mit der Herausforderung konfrontiert, ihren Arbeitnehmern im Gesamtprozess der Verlagerung, Versetzung bzw. des Neubeginns, zumindest auf steuerlicher Ebene, das Leben so leicht wie möglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die letztlich selbst für ihre Steuern verantwortlich sind und gerade nicht einer Nettolohnverei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Packmitteltechnologe (Profe... / 1.1 Tätigkeitsbereiche

Wesentliche Tätigkeitsbereiche von Packmitteltechnologen sind Entwickeln von Packmitteln zum Schutz des Packgutes unter Berücksichtigung ästhetischer und werbender Aspekte, computerunterstütztes Herstellen von Stanzformen, manuelles oder maschinelles Herstellen von Verpackungsmustern zur Präsentation gegenüber dem Kunden, Vorbereiten und Planen von Fertigungsprozessen, Überprüfen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Wirkung der Einstellung

Rz. 18 Der Einstellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 2 ZPO. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beseitigt die Vollstreckbarkeit des Urteils (OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 272; BGHReport 2004, 987) einschließlich derjenigen der Kostenfestsetzung aus dem Urteil und ist von dem Vollstreckungsorgan von Amts wegen und von dem Drittschuldner zu beachten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die Zwangsvollstreckung, dann stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung). Durch die Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Sch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners

Rz. 14 Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Regelfall gegen Sicherheitsleistung des Schuldners angeordnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger ohnehin nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Für die Anordnung der Sicherheitsleistung gilt § 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung haftet dabei pfandgleich für dasjenige, wozu der Schuldner vorläu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung

Rz. 15 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach Abs. 1 Satz 2 nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht (§ 294 ZPO), dass er die Sicherheit nicht aufbringen kann, wobei wirkliches Unvermögen vorliegen und ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen muss. Ein nicht zu ersetzenden Nachteil ist dann gegeben, wenn die Zwangsvollstre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Rz. 23 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und mit Vollmacht des Beklagten: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von EUR 12.000, die der Beklagte durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse … erbringen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.3 Erfolgsaussicht

Rz. 10 Der Rechtsbehelf muss geltend gemacht und zulässig sein und muss Aussicht auf Erfolg haben, weshalb vor der Entscheidung über die Einstellung immer auch die Begründung des Rechtsmittels abzuwarten ist (OLG Köln, MDR 1975, 850). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 717, 719 ZPO setzt voraus, dass erkennbar ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht vorhanden i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Hinweise

Rz. 24 Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht, das über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden hat – nicht das Vollstreckungsgericht. Zweckmäßig ist es, diesen Antrag schon mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden, weil das Gericht ohnehin die Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiedereinsetzung bei de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 Konkurrenzen

Rz. 5 Die Vorschrift des § 765a ZPO ist neben § 707 ZPO anwendbar (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 5). Für eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn § 707 ZPO nicht anwendbar ist oder die Einstellung abgelehnt wird (KG, NJW 1958, 873).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die Zwangsvollstreckung, dann stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung). Durch die Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Schuldner geschützt we...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 8 Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 9). Es besteht schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung ab Erteilung der Klausel und fällt mit dem Ende der Zwangsvollstreckung weg (OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576). Es fehlt, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil einzustell...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.1 Antrag, Rechtsbehelfseinlegung

Rz. 7 Das Tätigwerden im Hinblick auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der auf eine bestimmte Anordnung gerichtet sein muss (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267). Der Antrag kann schriftlich oder in mündlicher Verhandlung gestellt werden. Vorformulierte, pauschale Anträge, wie sie häufig in Textbausteinen für Rechtsmittelschriften ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.4 Rechtliches Gehör

Rz. 11 Vor der Entscheidung, die in der Regel im schriftlichen Verfahren und selten auf (freigestellte) mündliche Verhandlung hin ergeht, ist der Gegner grundsätzlich zu hören (BVerfGE 34, 346). Ist es wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit untunlich, dem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren, ist dies nachzuholen (OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467). Die zwischenzeitlich e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 2 Eine einstweilige Einstellung oder auch eine Erschwerung der Zwangsvollstreckung nach dieser Bestimmung ist zunächst unmittelbar dann möglich, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 232 ZPO) in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchs-, Rechtsmittel- oder auch Rechtsmittelbegründungsfrist im Hinblick auf ein Urteil gestellt ist, wenn zur Wiederaufnahme (§...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Rechtsmittel

Rz. 19 Die Beschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2 Satz 2). Auf Antrag einer jeden Partei kann das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, diesen allerdings bis zum Erlass des Endurteils abändern oder aufheben (OLG Celle, MDR 1986, 63; OLG Hamm, FamRZ 1985, 306). Deshalb ist eine eingelegte Beschwerde stets als Änderungsantrag auszulegen (Zöller/Seibel, § 707 ZPO Rn. 22). Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 12 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist, wenn ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 19); bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung nicht notwendig (OLG Frankfurt/Main, MDR 1969, 60). Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch formlose Übersendung. Es...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch den vollstreckenden Gläubiger

Rz. 16 Neben der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung des Schuldners kann das Gericht auch anordnen, dass die Zwangsvollstreckung nur stattfinden kann oder fortgesetzt werden darf, wenn der vollstreckende Gläubiger Sicherheit leistet. Dabei kann das Gericht als ein "Weniger" auch anordnen, dass lediglich die Pfandverwertung von einer Sicher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.3 Zuständigkeit

Rz. 6 Ausschließlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Das ist das Gericht, das über den Rechtsbehelf (die Wiedereinsetzung, die Wiederaufnahme und die Rüge nach § 321a ZPO) oder im Nachverfahren zu entscheiden hat (OLG Karlsruhe, MDR 1988, 975), allgemein mithin dasjenige Gericht, dem die Entscheidung darüber obliegt, ob der Vollstreckungstitel Bestand haben wird. I...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung durch den Schuldner

Rz. 17 Schließlich kann das Gericht anordnen, dass bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung mit den Vollstreckungsmaßregeln nicht bereits beendet ist. Eine Aufhebung darf grundsätzlich nur gegen Anordnung von Sicherheitsleistung erfolgen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1486). Die M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Inhalt der Entscheidung

Rz. 13 Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Beschluss v. 22.8.2017 – I ZB 70/17 –, juris; KG, NJW 1987, 1338). Ausgangspunkt ist dabei, dass das Gesetz dem Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel gestattet. Deshalb gebührt in allen Fällen den Interessen des Gläubigers der Vorrang (OLG Köln, NJW...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit

Rz. 3 Rechtskräftig sind Endurteile, sobald die formelle Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) eingetreten ist, wenn sie nicht bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (vgl. bei § 705 ZPO). Rz. 4 Ein nicht rechtskräftiges Urteil kann dann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein, wenn es vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Der Ausspruch über die vorläufige V...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.4 Bestehen Vollstreckungshindernisse?

Rz. 74 Aufhebung des Vollstreckungstitels? Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision? Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil? Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren? Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit? bei Vorabentscheidung nach § 718 ZPO Erklärung der Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.6 Vollstreckungshindernisse

Rz. 48 Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. So genannte Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u. U. auch zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernis bereits vor dem Beginn der Zwangsvoll...mehr

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Jung, SGB VII § 137 Wirkung... / 2.1 Zuständigkeitswechsel

Rz. 3 Gemäß Abs. 1 Satz 1 wird die Überweisung eines Unternehmens an den materiell und formell zuständigen Unfallversicherungsträger mit Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) wirksam, in dem die Überweisung gegenüber dem Unternehmen bindend geworden ist. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 bekundet der Unfallversicherungsträger die Verbindlichkeit durch schriftlichen Verwaltungsa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Das Vollstreckungsgericht

Rz. 23 Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§§ 3 Nr. 1 i, 20 Nr. 15 b...mehr

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Jung, SGB VII § 137 Wirkung... / 2.2 Lastübergang

Rz. 5 Mit dem Übergang der Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil auf einen anderen Unfallversicherungsträger geht i. S. v. Abs. 2 Satz 1 HS 1 auch die künftige Last aus den bisherigen Unfällen auf den nunmehr materiell und formell zuständigen Unfallversicherungsträger über. Zum Sinn und Zweck der Vorschrift vgl. BSG, Breithaupt 1996 S. 832. Auch insow...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.3 Versicherung bei anlassbezogenen Untersuchungen, Prüfungen u.Ä. (Nr. 3)

Rz. 30 Versichert sind nach Nr. 3 Personen, die sich auf Veranlassung des Unternehmens oder einer Behörde einer Untersuchung, Prüfung oder ähnlichen Maßnahme unterziehen. Die veranlasste Maßnahme muss in einem qualifizierten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, d. h. der Vor- oder Nachbereitung der Tätigkeit, z. B. einer Beschäftigung oder Ausbildung, dienen. ...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.24 Wie-Beschäftigte (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 179 § 2 Abs. 2 Satz 1 erstreckt die Versicherung auch auf die sog. Wie-Beschäftigten. Der Versicherungsschutz nach beiden Sätzen des Abs. 2 hat subsidiäre Bedeutung gegenüber dem Schutz nach Abs. 1 Nr. 1 (vgl. BSG, Urteil v. 6.9.2018, B 2 U 18/17 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzlichen Unfallversicherung, Stand 04/2008, § 2 Anm. 34.2 und 35.4). Fehlen dagegen die Vorauss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Grundsätze

Rz. 6 Im Rahmen des § 95 Abs. 1 BetrVG sind dem Inhalt einer Auswahlrichtlinie unter Berücksichtigung der allgemeinen Begriffsbestimmung keine wesentlichen Grenzen gesetzt. Im juristischen Schrifttum wird allenfalls die – im Ergebnis indes allein akademische – Frage erörtert, ob dem Arbeitgeber durch die Auswahlrichtlinie ein Ermessensspielraum für die von ihm in Aussicht ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 15 Rechtsstreitigkeiten über Auswahlrichtlinien werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Potenzielle Streitgegenstände sind Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts, insbesondere wie die Gegenstände der Mitbestimmung (Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung) begrifflich auszulegen sind. Die Auslegung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Rechtliche Qualifizierung und Form

Rz. 5 Sofern Arbeitgeber und Betriebsrat eine schriftliche Regelung über Auswahlrichtlinien treffen, so erfolgt dies regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung, die Abschluss- und Beendigungsnormen enthält. Zwingend ist dies nicht. Das Gesetz verlangt für die Auswahlrichtlinie keine Schriftform. Eine Auswahlrichtlinie kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine P...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Immer auf Kurs bleiben – Wi... / 6.3.1 Wandel: Bedrohung oder Gelegenheit? – Eine Frage der Einstellung

Transformation und Weiterentwicklungen sind die Treiber einer funktionierenden Marktwirtschaft. Neue Technologien, Produkte, Regulatorien und soziale Entwicklungen verändern Märkte, Konsumverhalten, Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodelle. Daraus resultieren auch Anpassungen und Veränderungen in Unternehmen und Organisationen. Gehen diese Veränderungen über den Rahmen orga...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Kühlschmierstoffe / 4.1.3 Verringerung von Kühlschmierstoff-Emissionen

Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen gibt es einige technische Möglichkeiten zur Emissionsminderung. Es ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig, sämtliche technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein ausreichendes Schutzniveau zu erhalten. Insbesondere bei emissionsarmen Bearbeitungsverfahren und geringer Maschinendichte sind vielfach Basismaßnahmen ausreichend. Unte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einstellung

Rz. 12 Ein Strafverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren einschließlich Berufung und Revision in Betracht. Darauf, wer das Verfahren einstellt – Staatsanwaltschaft oder Gericht –, kommt es nicht an.[9] Daher ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann anwendbar, wenn die Staatsanwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einstweilige Einstellung (§§ 707, 719, 769 ZPO)

Rz. 90 Bei Anträgen des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719, 732 Abs. 2, 765a, 766 Abs. 1 S. 2, 769 ZPO) ist Grundlage für das Interesse die zu vollstreckende Forderung, im Falle des Abs. 1 Nr. 1 einschließlich Zinsen und Kosten, allerdings gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil (üblich etwa 1/5)[137] davon, wenn es – wie regelmäßig – nur um...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 23. Einstellung (einstweilige) oder Beschränkung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nach § 93 FamFG (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12)

Rz. 174 Die vorläufige Einstellung, Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 92 Abs. 1 FamFG), sind Tätigkeiten, die grundsätzlich zum gebührenrechtlichen Rechtszug gehören. Sie sind somit mit den allgemeinen Gebühren des Verfahrens abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, "wenn ... ein besonderer gerichtlicher Termin hie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

a) Einstellung Rz. 12 Ein Strafverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren einschließlich Berufung und Revision in Betracht. Darauf, wer das Verfahren einstellt – Staatsanwaltschaft oder Gericht –, kommt es nicht an.[9] Daher ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann anwendbar, wenn die...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / IV. Anträge auf Einstellung des Verfahrens oder Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens

1. Gegenstandswert Rz. 47 Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts nach § 26 Abs. 2. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH[5] geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt. Im Rahmen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einstellung des Verfahrens (Anm. Abs. 1 Nr. 1)

a) Gemeinsame Voraussetzungen Rz. 19 Das Bußgeldverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also in Betracht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde – einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) – bis zum Eingang der Akten bei Gericht (Unterabschnitt 2), im gerichtlichen Verfahren (Unterabschnitt 3) und im Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und nachfolgendes gerichtliches Verfahren bzw. nach Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren (Nr. 10)

1. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und nachfolgendes gerichtliches Verfahren Rz. 42 In der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur war mangels einer eindeutigen Regelung bei Einführung des RVG strittig, ob das vorbereitende Verfahren und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfahren in Strafsachen eine gemeinsame Angelegenheit darstellen oder ob es sich ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 22. Einstellung (vorläufige), Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11)

a) Keine besondere Angelegenheit Rz. 168 Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung gehört regelmäßig zum gebührenrechtlichen Rechtszug, ist somit mit den allgemeinen Gebühren des Verfahrens grundsätzlich abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, "wenn ... eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet". Dies ist nicht bereits da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und sich nach Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren

Rz. 48 Die Regelung in Nr. 10 Buchst. b) stellt klar, dass es sich auch dann um verschiedene Angelegenheiten handelt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird und sich daran ein Bußgeldverfahren anschließt. Im Strafverfahren entstehen die Gebühren nach VV Teil 4 und im Bußgeldverfahren nach VV Teil 5. Eine Grundgebühr entsteht nach Anm. zu VV 5100 im Bußgeldverfahren allerdi...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / 5. Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 24 Hebt die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren den Bußgeldbescheid auf und stellt sie das Verfahren ein, so hat sie nach § 108a Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es gilt das Gleiche – auch zur Anfechtung – wie bei der Aufhebung des Bußgeldbescheids und der anschließenden Einstellung durch die Verwaltungsbehörde (vgl. Rdn 20).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Beispiel: Forderungszwangsversteigerung Der Rechtsanwalt des Gläubigers beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners. Nachdem das Gericht diese anordnet, beantragt der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG für sechs Monate. Für den Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311. Beispiel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 94. Vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Zusätzliche Gebühr nach Einstellung oder Einigung

Rz. 35 Daneben kommt eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 4141). Die anderen Varianten der Anm. zu VV 4141 sind im vorbereitenden Verfahren nicht einschlägig. Allerdings kann die zusätzliche Gebühr der VV 4141 nicht neben einer Einigungsgebühr nach VV 4147 anfallen.mehr