Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronische Signatur

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§ 11 Elektronische Signatur... / g) Signaturprüfung vor Versand

Rz. 165 Vor dem Versand ist auch bei Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur zwingend eine Signaturprüfung durchzuführen, um auf etwaige Signaturmängel (fehlender oder falsch eingetippter Name) zu stoßen, siehe dazu § 11 Rdn 86 und § 14 Rdn 22 in diesem Werk. Nach unserer Auffassung kann diese Tätigkeit nicht delegiert werden und muss vom versendenden Postfachinha...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / III. Zeitzonen

1. GMT Rz. 111 GMT (Greenwich Mean Time) ist eine Zeitzone. Sie bestimmt die Zeit in einem bestimmten geografischen Bereich, u.a. in Großbritannien. Sie ist als Zeitstandard veraltet und war bis zum 31.12.1971 der internationale Zeitstandard. Sie wurde 1972 von der Koordinierten Weltzeit (UTC) ersetzt. Sie basierte ausschließlich auf der Messung der Erdrotation. Herangezogen ...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 2. Stapelsignatur

Rz. 44 Von einer Stapelsignatur im beA wird gesprochen, wenn mit der beA-Signaturkarte (nur beA-Karte der 1. Generation) bzw. mit der beA-Karte Basis und einer Fernsignatur durch einmalige Eingabe einer PIN mehrere Dokumente innerhalb einer Nachricht oder beim Hochladen von Dokumenten in die Nachricht nacheinander signiert werden können. Hier werden im Grunde genommen mit ei...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / III. Rechtsprechung zu den elektronischen Signaturen

1. Umfangreiche Rechtsprechung aufgrund vorgezogener Einreichpflichten Rz. 135 Da sowohl Schleswig-Holstein als auch Bremen die elektronische Einreichpflichten in Fachgerichtsbarkeiten teilweise vorgezogen hatten, siehe hierzu § 3 Rdn 44 in diesem Werk, und einige Anwälte in Deutschland den elektronischen Rechtsverkehr selbst frühzeitig eingesetzt haben, existiert bereits heu...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 1. Einzelsignatur

Rz. 39 Von einer Einzelsignatur spricht man, wenn ein einzelnes Dokument elektronisch signiert wird. Für jedes gewünschte Dokument wird die PIN (der Autorisierungscode) gesondert eingegeben. Einzelsignaturen sind sowohl im beA direkt als auch mittels Software außerhalb des beA möglich, siehe Rdn 71 unten. Zur Fernsignatur, die ebenfalls eine qualifizierte elektronische Signa...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / b) Notwendiger Zusatz unter Schriftsatz?

Rz. 167 Sofern sich der Anwalt entscheidet, mit qualifizierter elektronischer Signatur seinen Schriftsatz einzureichen, ist ein Zusatz, wie z.B. die maschinen-schriftliche Namenszeile, nicht erforderlich,[129] jedoch empfehlenswert, siehe hierzu ergänzend Rdn 35 in diesem Kapitel.mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / X. Fremde Signaturkarten und Notarsignaturkarten

Rz. 97 Im beA kann nicht nur die beA-Karte Signatur (nur beA-Karte der 1. Generation) oder eine Fernsignatur zum Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur eingesetzt werden. Es ist auch möglich, mit einer fremden Signaturkarte zu signieren, z.B. von D-Trust[72] (Bundesdruckerei), solange es sich um einen zertifizierten Diensteanbieter handelt, der die Signaturka...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / D. Rechtlich wirksame Einreichung elektronischer Dokumente

I. Gesetzliche Grundlage – § 130a ZPO Rz. 117 Wegen der Bedeutung der rechtlichen Vorschriften zur Einreichung elektronischer Dokumente sind die entsprechenden Ausführungen nachstehend vorgenommen worden. Wie die Einreichung via beA über die Web-Oberfläche der BRAK erfolgt, ist in § 13 ausführlich beschrieben und bebildert. Rz. 118 § 130a ZPO regelt die Einreichung elektronisc...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / I. Behördensiegel

Rz. 100 Mit der eIDAS-VO werden elektronische Siegel (sog. Organisationszertifikate) eingeführt, die mit einer elektronischen Signatur vergleichbar sind, aber von juristischen Personen verwendet werden. Das elektronische Siegel dient als Herkunftsnachweis. Ein solches Siegel kann dort zum Einsatz kommen, wo eine persönliche Unterschrift nicht erforderlich ist, aber ein Nachw...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / I. Grundlegendes zur eIDAS-VO

Rz. 3 Es gibt drei Arten von elektronischen Signaturen, die gesetzlich definiert sind. Erste Anfänge einer gesetzlichen europaweiten Definition gab es durch die Signaturrichtlinie 1999/93/EG,[2] mit der die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt und mit Rechtswirkung versehen wurde. Am 28.8.2014 hat die Europäische Kommission[3]...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / d) Signaturprüfung vor Versand

Rz. 172 Vor dem Versand ist bei Anbringung einer qeS zwingend eine Signaturprüfung durchzuführen, siehe dazu § 14 Rdn 24 in diesem Werk, indem der entsprechende Prüfbutton im beA-System angeklickt wird. Die technische Überprüfung erfolgt durch das System, das entweder "fehlgeschlagen" oder "erfolgreich" anzeigt. Wird trotz Warnsymbol keine weitergehende Kontrolle vorgenommen...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / a) "Entweder oder"

Rz. 166 Anwälte müssen sich bei Einreichung elektronischer Dokumente entscheiden. Soll die Einreichung nach § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO (Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur – qeS) oder nach § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO (Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur im Dokument + Eigenversand) erfolgen? Fällt die Entscheidung auf § 130a Abs. 3 S. 1...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / VII. Signaturprüfung

Rz. 86 Eine Signaturprüfung kann sowohl im beA als auch außerhalb mit Software eines Drittanbieters erfolgen. Im beA selbst erfolgt die Signaturprüfung über eine eigene Schaltfläche "Signatur prüfen"; hier wird über eine sog. OCSP-Verzeichnisdienstauskunft ein Prüfprotokoll eingeholt. Im Verzeichnis des Zertifizierungsdiensteanbieters (für das beA also die BNotK) wird online...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / b) Eingescannte Unterschrift

Rz. 145 Auch eine eingescannte Unterschrift stellt eine einfache elektronische Signatur dar.[107] Rz. 146 Dabei hält das BSG die eingescannte handschriftliche Unterschrift als einfache elektronische Signatur nur dann für zulässig, wenn diese "entzifferbar" ist: Rz. 147 Redaktionelle Leitsätze:[108] Zitat "1. Rechtsanwälte und Behörden sind seit dem 1.1.2022 zur Übermittlung eine...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 1. GMT

Rz. 111 GMT (Greenwich Mean Time) ist eine Zeitzone. Sie bestimmt die Zeit in einem bestimmten geografischen Bereich, u.a. in Großbritannien. Sie ist als Zeitstandard veraltet und war bis zum 31.12.1971 der internationale Zeitstandard. Sie wurde 1972 von der Koordinierten Weltzeit (UTC) ersetzt. Sie basierte ausschließlich auf der Messung der Erdrotation. Herangezogen wurde ...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 3. CEST

Rz. 113 CEST (Central European Summer Time) ist die englische Bezeichnung der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Sie bezieht sich auf die Zeitzone des 15. Längengrads Ost. Sie ist UTC + 2 Stunden. Sie gilt u.a. in Deutschland und seinen Anrainern, Spanien und Italien. Sie gilt nicht in Portugal, Großbritannien und Irland. Dort ist die Westeuropäische Sommerzeit gültig (UT...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 2. UTC

Rz. 112 UTC (Koordinierte Weltzeit) ist keine Zeitzone, sondern die Standardzeit, um verschiedene Zeitzonen zu berechnen. Sie wurde am 1.1.1972 eingeführt. UTC + 1 Stunde entspricht der Mitteleuropäischen Zeit (MEZ) zur "Normalzeit". UTC + 2 Stunden ergibt die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ oder CEST).mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 4. CET

Rz. 114 CET (Central European Time) ist die englische Bezeichnung der Mitteleuropäischen (Normal-)Zeit (MEZ). Sie bezieht sich auf die Zeitzone des 15. Längengrads Ost. Sie ist UTC + 1 Stunde. Sie gilt u.a. in Deutschland und seinen Anrainern, Spanien und Italien. Sie gilt nicht in Portugal, Großbritannien und Irland. Dort ist die Westeuropäische Zeit gültig (Winter: UTC 0 S...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / e) Zulässige elektronische Postfächer

Rz. 174 Im elektronischen Rechtsverkehr regelt § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO sowie § 4 Abs. 1 ERVV die einzig zulässigen elektronischen Postfächer. Nach § 4 Abs. 1 ERVV darf ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, entweder gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA, be...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 5. Fernsignatur

Rz. 81 Bei der Fernsignatur erfolgt die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht mit einer Signaturkarte, sondern über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Auftrag der unterzeichnenden Person. Rz. 82 Das BSI führt hierzu aus:[55] Zitat "Der Vorteil des Verfahrens liegt darin, dass keine zusätzliche technische Ausstattung (Signaturkarte, Lesegerä...mehr

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§ 11 Elektronische Signaturen- und zulässige Postfächer

A. Unterzeichnung im elektronischen Zeitalter Rz. 1 Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) war eine der wichtigsten Fragen zu klären: "Wie "unterschreibt" man eigentlich elektronisch? Bei der Suche nach einer Antwort sind die vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Sinn und Zweck einer handschriftlichen Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. ...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 3. Containersignatur

Rz. 47 Von einer Containersignatur spricht man, wenn eine einzige Nachricht, die mehrere Anhänge hat, mit einer einzigen Signatur signiert wird. Bei der Containersignatur werden somit nicht alle im Anhang befindlichen Dokumente einzeln signiert. Man spricht bei ihr auch von der sog. "enveloping Signatur" oder "Umschlagsignatur". Sie ist an der Dateiendung .p7m erkennbar. Rz....mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / d) Angabe "Rechtsanwalt" ist nicht ausreichend

Rz. 153 Auch wenn man als sog. "Einzelkämpfer" am Markt unterwegs ist und damit der Briefkopf auch allein den Namen des den Schriftsatz verantwortenden Anwalts ausweist, ist bei Eigenversand aus dem beA zwingend eine einfache elektronische Signatur am Ende des Dokuments anzugeben. Rz. 154 Zitat "Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signa...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / c) Vor- und Familienname

Rz. 151 Der Vorname muss nicht zwingend angegeben werden.[113] So hat auch das OVG Hamburg entschieden, das selbst bei Vorhandensein von zwei namensgleichen Anwälten in der Kanzlei keinen Anlass sieht, bei fehlendem Vornamen auf einen fehlenden Verantwortungswillen zu schließen.[114] Rz. 152 Wobei der BGH den Familiennamen aber nur dann ausreichen lässt, wenn sich an anderer ...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / a) Maschinenschriftliche Namenswiedergabe

Rz. 136 Für die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur genügt der maschinenschriftlich wiedergegebene Namenszug,[97] siehe auch Rdn 11 ff. in diesem Kapitel. Die Zitat "einfache Signatur soll – ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und d...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / I. Gesetzliche Grundlage – § 130a ZPO

Rz. 117 Wegen der Bedeutung der rechtlichen Vorschriften zur Einreichung elektronischer Dokumente sind die entsprechenden Ausführungen nachstehend vorgenommen worden. Wie die Einreichung via beA über die Web-Oberfläche der BRAK erfolgt, ist in § 13 ausführlich beschrieben und bebildert. Rz. 118 § 130a ZPO regelt die Einreichung elektronischer Dokumente und lautet wie folgt:[7...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / II. VHN – vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis

Rz. 123 Wichtiger Hinweis Mit "Eigenversand" ist Folgendes gemeint: Nur wenn ein Postfachinhaber im beA-System mit seinem eigenen Zugangsmittel (beA-Karte oder Software-Zertifikat) angemeldet ist und aus seinem eigenen Postfach heraus (und nicht aus einem "fremden Postfach", für das er vielleicht Berechtigungen hat) eine Nachricht versendet, wird ein vertrauenswürdiger Herkun...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / A. Unterzeichnung im elektronischen Zeitalter

Rz. 1 Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) war eine der wichtigsten Fragen zu klären: "Wie "unterschreibt" man eigentlich elektronisch? Bei der Suche nach einer Antwort sind die vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Sinn und Zweck einer handschriftlichen Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO hilfreich:" Zitat "Die Unterschrift soll ...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / f) Versand aus beBPo

Rz. 161 Für den Versand aus dem beBPo, welches ebenfalls ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO ist, genügt ebenfalls der Name des Urhebers oder dessen eingescannte Unterschrift am Ende des Dokuments, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim:[125] Zitat "Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es im Falle der Übermittlung von elektronischen Dokumenten...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 1. Umfangreiche Rechtsprechung aufgrund vorgezogener Einreichpflichten

Rz. 135 Da sowohl Schleswig-Holstein als auch Bremen die elektronische Einreichpflichten in Fachgerichtsbarkeiten teilweise vorgezogen hatten, siehe hierzu § 3 Rdn 44 in diesem Werk, und einige Anwälte in Deutschland den elektronischen Rechtsverkehr selbst frühzeitig eingesetzt haben, existiert bereits heute – obwohl die bundesweite Einreichpflicht weitgehend erst zum 1.1.20...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / 5. Atomzeit

Rz. 115 Häufig kursiert der Begriff der Atomzeit. Sie wird wie folgt definiert: Zitat "Die Realisierung der Atomzeit erfolgt weltweit bei zahlreichen Zeitinstituten in der Regel durch Cs-Atomuhren. In Deutschland wird die Atomzeit durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ermittelt. Die Atomzeit der PTB wird mit TA(PTB) bezeichnet. Da die Erdrotation recht ungleich...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / II. Zeitstempel

Rz. 101 Ein Zeitstempel (time-stamp) dient dazu, ein Ereignis (wie z.B. den Zugang eines Schriftstücks) einem eindeutigen Zeitpunkt zuzuordnen. Ein Klassiker im herkömmlichen Sinn ist der Posteingangsstempel, der jedoch nicht die Uhrzeit, sondern lediglich das Datum des Posteingangs festhält. Zeitstempel können auch zur revisionssicheren E-Mail-Archivierung eingesetzt werden...mehr

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§ 14 Prüfroutinen und Posta... / A. Dokumentenprüfung vor Signatur

Rz. 1 Bevor eine Postausgangskontrolle durchgeführt wird, sind weitere Prüfschritte bereits vor dem Signieren und vor dem Versand erforderlich. Wer mit den Arbeitsabläufen in Anwaltskanzleien und der bisherigen Rechtsprechung des BGH vertraut ist, hatte schon geahnt, dass der BGH möglicherweise bei der Versendung elektronischer Dokumente teilweise andere Maßstäbe anlegen wür...mehr

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Umsatzsteuer in Zypern / 8 Elektronische Rechnungsstellung

Elektronische Rechnungen sind zulässig. Für Rechnungen mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ist nicht vorgeschrieben, dass die Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen oder von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt sein muss. Bei Rechnungen, die im Wege des elektronischen Datenaustauschs versandt werden, ist kein zusätzliches zusammenfa...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / 1. ERVV – Verordnungsbestimmungen

Rz. 19 Nachfolgend sollen zunächst die wichtigen Bestimmungen der ERVV dargestellt werden Rz. 20 Wichtige Bestimmungen zu den Anforderungen an elektronische Dokumente seit dem 1.1.2022 Zitat § 2 ERVV Anforderungen an elektronische Dokumente "(1) 1Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wi...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / VI. Materiell-rechtliche Erklärungen

Rz. 143 § 126 i.V.m. § 126a BGB regelt die Möglichkeit der Ersetzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform durch die elektronische Form; wobei in den besonderen Vorschriften des BGH hiervon zahlreiche Ausnahmen geregelt sind: § 126a BGB Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erkläru...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / H. Mehrere Fehler

Rz. 82 Bedauerlicherweise kommt es immer wieder vor, dass, wenn schon einmal ein Fehler passiert, sich dem ersten gleich der zweite Fehler anschließt. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Wird z.B. ein elektronisches Dokument, das zur Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist, eingereicht, so bleibt nach § 130a Abs. 6 ZPO die zuvor beschriebene Heilung durch unverzügl...mehr

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§ 26 Wörterbuch

In dieses Wörterbuch haben wir vor allem Abkürzungen und Fremdwörter eingepflegt, die uns bei der Recherche und Erstellung dieses Werks "über den Weg gelaufen" sind. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / 5.2. ERVB 2022

Rz. 41 Die nachstehende 2. ERVB 2022 gilt seit dem 1.4.2022; Vorgänger-ERVBs haben keine Gültigkeit mehr. Ob und wann der Gesetzgeber eine weitere/neue ERVB veröffentlicht (www.justiz.de), ist zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht bekannt. Zitat "Zweite Bekanntmachung" zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2....mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / 2. Gesellschafts-beA (GePo) seit 1.8.2022

Rz. 19 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtberatenden Berufe führte der Gesetzgeber zum 1.8.2022 das beA für Berufsausübungsgesellschaften – Gesellschafts-beA ein.[17] Da auch die Steuerberatungsgesellschaft ein Gesellschaftspostfach er...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / I. § 130a Abs. 4 ZPO

Rz. 94 Die sicheren Übermittlungswege definiert § 130a Abs. 4 ZPO:[65] Zitat "(4) Sichere Übermittlungswege sind"mehr

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§ 20 Strafsachen und OWi-Sa... / C. Einreichung elektronischer Dokumente

Rz. 6 Die Einreichung elektronischer Dokumente ist seit dem 1.1.2018 in § 32a StPO geregelt, der § 41a StPO ersetzt und weitgehend § 130a ZPO [4] entspricht. § 32a StPO regelt dabei weder die justizinterne Kommunikation noch die ausgehende Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten. Angesprochen ist hier lediglich die Einreichung von elektronischen Dokumenten. Rz. 7 Zitat § 32a St...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / C. Überschreiten der zulässigen Höchstgrenzen

Rz. 43 Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERVV i.V.m. der 2. ERVB 2022 Nr. 3 werden seit dem 1.4.2022 bis 31.12.2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 200 Dateien und höchstens 100 Megabyte (MB) begrenzt. Für die Zeit ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 (und falls keine Neuregelung erfolgt, auch darüber hinaus) werden die Anzahl und das Vo...mehr

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§ 14 Prüfroutinen und Posta... / B. Signaturprüfungen

Rz. 21 Im Papierzeitalter wird ein Schriftsatz vor Versendung (z.B. per Fax) darauf hin überprüft, ob er vom Anwalt unterschrieben ist (= Unterschriftenkontrolle). Eine solche Unterschriftenkontrolle heißt im ERV "Signaturprüfung" und ist auch im elektronischen Zeitalter erforderlich. Rz. 22 Signiert ein Anwalt mit einfacher elektronischer Signatur und nimmt den Eigenversand ...mehr

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Literaturhinweise

Achatz, Schriftform, Zustellung und Beglaubigung im Wandel der gerichtlichen Digitalisierung, RDi 2022, 31 Bacher, Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess, NJW 2015, 2753 Bacher, Elektronisch eingereichte Schriftsätze im Zivilprozess, NJW 2009, 1548 Bacher, Das elektronische Schutzschriftenregister, MDR 2015, 1329 Baumbach/Lauterbach, ZPO, 80. Aufl. 2022 Bernhardt, Anwalt...mehr

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§ 12 Elektronische Dokumente / 4. Verordnungsermächtigung zu ERVB

Rz. 38 Da die technische Entwicklung voranschreitet, werden sich auch künftig die technischen Anforderungen an einzureichende Dateiformate sowie Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente, zulässige physische Datenträger etc. verändern. Die Bundesregierung wird daher mit § 5 ERVV ermächtigt, die Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung el...mehr

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§ 13 Nachrichten erstellen ... / H. Signaturprüfung im beA

Rz. 67 Vor dem Versenden einer Nachricht muss zwingend, egal ob vom Rechtsanwalt oder vom Mitarbeiter (nach gegebenen Voraussetzungen), immer geprüft werden,[15] ob die qualifizierte elektronische Signatur auch wirklich gültig ist. Dazu wird das sich vom "Anhang signieren"-Button in einen "Signatur prüfen"-Button gewandelte Symbol (Haken) in der Zeile des zu prüfenden Schrif...mehr

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§ 21 Der Wiedereinsetzungsa... / E. Antragsfrist

Rz. 20 Gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Diese Zwei-Wochen-Frist gilt jedoch nur bei Notfristen und der Wiedereinsetzungsfrist selbst (Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung). Die Frist beträgt dann einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Ni...mehr

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§ 5 Zugang zum beA / L. Vom Umgang mit beA-Karten und Zertifikaten

Rz. 67 Genauso wie ein Anwalt seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter sicherlich niemals die Unterschriftenmappe mit dem Hinweis zurückgeben würde "Bitte unterschreiben Sie doch heute für mich", bedarf es wohl keiner näheren Darlegung, dass die Verwendung der beA-Karte Basis und dazugehöriger PIN zum Erzeugen einer Fernsignatur dem Inhaber der beA-Karte Basis vorbehalte...mehr

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§ 15 Zustellungen via beA / 4. Zeichnungsberechtigung

Rz. 37 Der Verweis in § 173 Abs. 3 S. 3 ZPO macht deutlich, dass das elektronische Empfangsbekenntnis vom Anwalt zu "signieren" ist, was bedeutet, dass die Verantwortungsübernahme für die Abgabe des Empfangsbekenntnisses entsprechend § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgen muss, d.h.:mehr