Fachbeiträge & Kommentare zu Elektronischer Rechtsverkehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / b) § 32f Abs. 1 S. 2 StPO-E: Elektronische Wiedergabe in Diensträumen

Eine alternative Form der Akteneinsicht – für die ein ausdrücklich darauf gerichteter Antrag erforderlich ist – ist die elektronische Wiedergabe der Akte in Diensträumen. Weitere Voraussetzungen sind an diese Form der Gewährung von Akteneinsicht nicht geknüpft. Auch hier verlangt das Gesetz, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können.mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / I. Übersicht

Nachdem es seit Herbst 2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs gibt – kurz e-justice-Gesetz oder ERV-Gesetz genannt (BGBl. I 2013, S. 3786) –, fragt man sich zu Recht, was in den nächsten Jahren auf die die anwaltliche Praxis zukommt. Das ERV-Gesetz sieht Änderungen in folgenden Prozessordnungen vor: ZPO, FamFG, ArbGG, SozGG, VwGO, FGO. Hinweis: Ausgeno...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / III. Zeitpunkte der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs durch die Bundesländer

Die Regelungen des Gesetzes über die Einführungszeitpunkte sind recht verwirrend und einem politischen Kompromiss geschuldet. Auf der einen Seite stand das Interesse der Anwaltschaft an einem einheitlichen Einführungstermin, um von Land zu Land und Gerichtsbarkeit zu Gerichtsbarkeit unterschiedliche Regelungen zu vermeiden, die unbestreitbar erhebliche Haftungsrisiken zuminde...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / VIII. Vorkehrungen zur Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs

Die Anwaltskanzlei muss mindestens über einen PC mit einem Internetzugang verfügen, also auch eine aktuellen Browser installiert haben. Ein bestimmtes Betriebssystem wird nicht vorausgesetzt. Die Kommunikation mit den Gerichten wird über das beA abgewickelt, das von der BRAK bereitgestellt wird bzw. vom Hersteller der Anwaltssoftware in sein Kanzleiprogramm integriert werden...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 7. Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (2017)

Das "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" vom 5.7.2017 (BGBl I, S. 2208, s. zu den Materialien: BR-Drucks 236/16 für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 6.5.2016, BT-Drucks 18/9416 für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.8.2016, BT-Drucks 18/12203 für die Beschlussempfehlu...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 6. Leistungsfähigkeit elektronischer Korrespondenz über das beA

Nach den besonders im Handelsregister gewonnenen Erfahrungen mit dem EGVP ist vielfach Kritik an dessen gegenwärtiger Leistungsfähigkeit geäußert worden. Hier kann die Praxis beruhigt werden. Es besteht Einigkeit, dass im Hinblick auf die in Zukunft vorgesehene flächendeckende elektronische Kommunikation mit den Gerichten das EGVP weiter ausgebaut werden muss. Die notwendige...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 3. Ablauf der elektronischen Korrespondenz über das beA

Die elektronische Korrespondenz mit den Gerichten, bei denen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist, erfolgt, indem das elektronische Dokument auf einem "sicheren Übermittlungsweg" an das Gericht übersandt wird. Dann genügt allein die – auch elektronische – Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz oder der Nachricht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen sind dann erfü...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 7. Finanzierung dieses Projektes

Der Gesetzgeber sieht vor, dass für jeden Anwalt ein Postfach einzurichten ist, da auch jeder Anwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, an die wirksame Zustellungen erfolgen können müssen. Aus diesem Grund werden die Kosten für die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch die gesamte Anwaltschaft zu tragen sein. Dabei werden die initialen Kosten für die Einrichtung de...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 3. Zustellungsreformgesetz (2001)

Das "Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen" vom 25.6.2001 (BGBl I, S. 1206, kurz: Zustellungsreformgesetz, ZustRG), das zum 1.7.2002 in Kraft getreten ist, hat zum einen ein einheitliches Zustellungsrecht begründet, zum anderen die Möglichkeit eröffnet, elektronische Dokumente durch das Gericht an Verfahrensbeteiligte zuzustellen – § 174 Abs. 1, 3 ZPO (vgl. zur d...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / I. Modernisierung der Ziviljustiz und von Zivilverfahren

Die Elektronifizierung der (Zivil-)Justiz und von (zivilgerichtlichen) Verfahren, die zuletzt insbesondere durch die Startschwierigkeiten des "besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" (kurz: beA) größere mediale Aufmerksamkeit hervorgerufen hat (s. zuletzt Anwaltsmagazin ZAP 17/2018, S. 864 f.), ist ein wichtiger Schritt für deren notwendige Modernisierung. Unter dem Begr...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Erfahrungen mit der sog. elektronischen Zweitakte

Wesentlicher Grund für diese Vorgehensweise ist, dass in der Strafgerichtsbarkeit bereits praktische Erfahrungen in den Staatsanwaltschaften und Gerichten mit dem Einsatz der sog. elektronischen Zweitakte vor allem in Umgangsverfahren bestehen. Hier hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass derartige Verfahren mit einem Aktenumfang von teilweise mehreren Hundert Ordnern deu...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 3. Inhalt einer elektronischen Akte

Wir sind seit Hunderten von Jahren an die Arbeit mit Papierdokumenten gewöhnt. Wir wissen intuitiv, wie man Papierakten liest und darin arbeitet, ohne dass uns das jemals richtig erklärt worden ist. Das "macht man einfach so". Wird über die Entwicklung und Einführung einer elektronischen Akte diskutiert, stellt sich sehr schnell heraus, dass hier noch keine einheitlichen Vors...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / c) § 32f Abs. 1 S. 3, 4 StPO-E: Ausdruck der Akten

Nur ausnahmsweise kann auf Antrag die Akteneinsicht durch Übermittlung von Ausdrucken gewährt werden, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches berechtigtes Interesse ist dabei nach der Gesetzesbegründung nicht bereits dann gegeben, wenn der Antragsteller das Lesen von Aktenausdrucken subjektiv als angenehmer empfindet als das Lesen an ein...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / II. Grundlagen und normative (Weiter-)Entwicklung des ERV

Angesichts der aktuellen Aktivitäten des ERV-Gesetzgebers (s. nur Rebehn, "Kraftakt Digitalisierung", NJW-aktuell 42/2018, S. 16) ist zunächst daran zu erinnern, dass die ersten Anfänge einer solchen "Elektronifizierung" bereits aus den Jahren 2001 bis 2005 stammen: Die ersten Reformschritte wurden mit dem "Formvorschriftenanpassungsgesetz" (s. 1.), "ZPO-Reformgesetz" (vgl. 2.)...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Nicht zur Bearbeitung geeignetes Dokument

Ist das elektronische Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, weil es z.B. mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellt worden ist, über das das Gericht nicht verfügt und dessen Dokumentformat nicht gelesen werden kann, so teilt das Gericht dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Organisation und Betrieb des beA

Die BRAK übernimmt damit in vorbildlicher Weise die Organisation, die technische Einrichtung und den Betrieb und wacht damit vor allem über die Zulassung der Anwälte und Anwältinnen zum beA. Sobald die anwaltliche Zulassung erloschen ist, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zum beA auf und löscht dieses (§ 31a Abs. 2 BRAO). Das hat – vereinfacht ausgedrückt – die Konsequen...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Elektronische Akte in der öffentlichen Verwaltung

Auch die "offizielle Kommunikation" mit Unternehmen wie z.B. Versicherungen läuft inzwischen weitgehend elektronisch ab. Die Behörden arbeiten intensiv an der Einführung des sog. e-Government, also der elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung. Innerhalb der Organisationen werden vielfach heute schon keine Papier-Ordner mehr geführt, sondern mehr und mehr ...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 4. Zugang zum beA

Für die praktische Arbeit in der Anwaltskanzlei ist die Frage besonders wichtig, ob auch die dort beschäftigen Rechtsanwaltsfachangestellten auf das Postfach zugreifen können. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. geregelt, dass für das Postfach unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen vorgesehen werden kön...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Elektronische Akte in der Justiz

Auch aus Sicht der Justiz ist die logische Fortführung der elektronischen Kommunikation die Einführung einer elektronischen Akte bei den Gerichten, an deren technischer Entwicklung unterschiedliche Verbünde der Bundesländer bereits arbeiten. Da allerdings die Justizorganisation Sache der Bundesländer ist, hat sich als Folge dieser föderalen Struktur auch ein bunter Strauß ve...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 4. § 32f StPO-E: Form der Akteneinsicht

Für die Praxis des Strafverteidigers sind die Regelungen zur geplanten Akteneinsicht von entscheidender Bedeutung. Während § 147 StPO bestimmt, wer unter welchen Voraussetzungen Einsicht in die Akten haben darf, soll § 32f StPO-E regeln, wie die nach anderen Vorschriften zu erlaubende Akteneinsicht gewährt werden kann. Zitat § 32f StPO-E: Form der Gewährung von Akteneinsicht E...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / bb) Technische Voraussetzungen beim Antragsteller, der Akteneinsicht nimmt

Hierzu führt die Gesetzesbegründung nur kurz aus, dass der Antragsteller über entsprechender Hard- und Software verfügen muss. Da diese bereits im Zusammenhang mit dem beA beschafft werden muss, lösen diese gesetzlichen Vorgaben für die elektronische Akte keine neuen, zusätzlichen Kosten aus. Soweit die in der elektronischen Akte vorhandenen elektronischen Dokumente in Form ...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / dd) Schutz gegen Weitergabe der Informationen

Eines der Kernanliegen des Gesetzes ist es, bei bestehendem Einsichtsrecht zwar einerseits möglichst weitgehend die Einsicht der Verfahrensbeteiligten technisch zu gewährleisten, andererseits die Weitergabe der Informationen an unberechtigte Dritte zu vermeiden. Eine Lösung dieses Spannungsfeldes gleicht allerdings der "Quadratur des Kreises" und stößt insbesondere bei nicht...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 5. Einführung eines Kanzleipostfachs?

Derzeit gibt es noch einige offene Fragen. So hat das Gesetz keine Postfächer für Kanzleien, also Zusammenschlüsse mehrerer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgesehen. Auch zugelassene Kapitalgesellschaften wie die GmbH haben kein eigenes Postfach, obwohl sie Kammermitglieder sind. Folge ist, dass auch in größeren Einheiten mit u.U. zahlreichen einzelnen – auf den einzel...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / III. Offene Grundsatzfragen des ERV

Wie bereits der vorangegangene Überblick zur aktuellen Entwicklung der normativen Grundlagen des ERV gezeigt hat, ist die rechtliche Basis dieser "Elektronifizierung" der Justiz bisher stetig erweitert worden. Anzeichen, dass sich dieser "normative Trend" hin zu einem verpflichtenden ERV verändert, sind derzeit dagegen nicht erkennbar. Dabei fällt (kaum) auf, dass über die d...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 2. ZPO-Reformgesetz (2001)

Weiterhin wurde mit dem ZPO-Reformgesetz (ZPO-RG v. 27.7.2001, BGBl I, S. 1887) der Einzug der Videotechnik in den Gerichtssaal gem. § 128a ZPO ermöglicht (dazu m.w.N. z.B. Borchert CR 2002, 854 ff.; Schultzky NJW 2003, 313 ff.). Soweit ersichtlich, fristet diese Möglichkeit bislang in der prozessualen Praxis der Zivilgerichte ein "Schattendasein" (ungeachtet der normativen ...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / IV. Fazit: (Justiz-)Reform der Form statt Reform der (Verfahrens-)Inhalte?

Das Fazit dieser (notwendig kursorischen) Betrachtung führt daher zu den eingangs genannten Herausforderungen für die Gestaltung einer modernen, "elektronifizierten" Justiz zurück. Danach liegen die aktuellen wie künftigen Probleme des ERV im Wesentlichen nicht im (normativen) Detail, sondern vor allem im Grundsätzlichen: Bleibt es bei der bestehenden und auch für die Zukunf...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Umsetzung des beA

Zum 1.1.2016 müssen alle Anwälte elektronisch erreichbar sein (§ 31a BRAO). Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags wird die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden zugelassenen Rechtsanwalt und für jede zugelassene Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Kurzbezeichnung beA) zur Verfügung stellen. Dieses "besondere elektronische Anwaltspostfach" b...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Einheitliche Vorgaben für die elektronische Akte

Um sicherzustellen, dass die Akten einheitlich geführt und auch zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften der verschiedenen Bundesländer ausgetauscht werden können, sollen die notwendigen Einzelheiten durch – noch zu erarbeitende – Rechtsverordnungen geregelt werden. Entsprechende Regelungen muss es aber in andere Richtungen geben, denn die Justiz arbeitet auch mit den vers...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 5. Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (2009)

Die "Elektronifizierung" der Vollstreckung wurde mit der "Reform der Sachaufklärung" fortgesetzt (s. dazu bereits N. Fischer, Justiz-Kommunikation, 2004, S. 11 ff. m.w.N.). Die zentralen Neuregelungen des "Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" vom 29.7.2009 (BGBl I, 2258) sind im Wesentlichen zum 1.1.2013 in Kraft getreten, wobei an der Novelle b...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / aa) Technische Gestaltung der bereitgestellten Akte

Die Akte wird dazu (als Kopie des Originals), den berechtigen Personen mittels einer besonders gesicherten Verbindung über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zum Abruf bereitgestellt auf einem besonderen, von außerhalb des Landesverwaltungsnetz zugängigen Server. Auch besteht nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eines Herunterladens de...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 1. Formvorschriftenanpassungsgesetz (2001)

Im Wesentlichen begonnen hatte die "Elektronifizierung" des Verfahrensrechts mit dem "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 13.7.2001 (BGBl I. S. 1542, kurz: "Formvorschriftenanpassungsgesetz"): Das (sog.) FormVorAnpG hat zunächst die ersten normativen Grundlagen für die Einreichung sog...mehr

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ZAP 5/2015, Anwaltsmagazin / Basiswissen zum elektronischen Rechtsverkehr

Dass der sog. elektronische Rechtsverkehr bald auch in der anwaltlichen Praxis Realität wird, merkt man nicht nur an den zunehmenden Meldungen aus Gesetzgebung und Verwaltung, die hierzu bereits eifrig die Grundlagen schaffen (vgl. etwa aus letzter Zeit ZAP 21/2014, S. 1164 betreffend die elektronische Akte in Strafsachen). Insbesondere konnte man es jüngst auch an den eigen...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / VI. Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs

Ein erster sichtbarer Vorteil des elektronischen Rechtsverkehrs aus der Sicht der Anwaltschaft wird der schnelle und sichere Datenaustausch sein. Denn der Absender erhält bei diesem Weg der Kommunikation über das beA sofort eine Eingangsbestätigung des Gerichts und nicht nur – wie beim Fax – eine wenig beweiskräftige Sendebestätigung seines Faxgerätes. Über diese Eingangsbest...mehr

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FoVo 08-09/2024, Elektronis... / Leitsatz

1. Der Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1 und 2 JBeitrG (bis 2017 JBeitrO) entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130...mehr

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FoVo 08-09/2024, Elektronis... / 3 Der Praxistipp

Konkurrenz mit öffentlich-rechtlichen Gläubigern Auf den ersten Blick mag die Entscheidung für den zivilrechtlich orientierten Gläubiger und seinen Bevollmächtigten nicht von Interesse sein. Das ändert sich, wenn man – auf den zweiten Blick – die Gläubigerkonkurrenz mit öffentlich-rechtlichen Gläubigern, die nach der ZPO vollstrecken, betrachtet und die Ausführungen des BGH a...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 2. Probleme mit der Technik der Übermittlung

Im Gesetzgebungsverfahren wurde insbesondere die Befürchtung der Anwaltschaft artikuliert, das Risiko auch für technische Probleme bei der elektronischen Kommunikation tragen zu müssen. Ob die – teilweise extremen – Befürchtungen zahlreicher Funktionsstörungen, technischer Fehler und Computerprobleme in der Realität überhaupt eintreten werden, sei dahingestellt. Der Gesetzge...mehr

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ZAP 24/2017, Anwaltsmagazin / 11 Neue Broschüre zum elektronischen Rechtsverkehr

Der Deutsche Anwaltverlag hat eine neue Broschüre zum elektronischen Rechtsverkehr herausgebracht, die allen, die sich vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 1. Januar noch schnell mit den Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs vertraut machen wollen, eine Hilfestellung geben will. Im Fokus der Broschüre steht die vor Kurzem verabschiedet...mehr

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FoVo 08-09/2024, Elektronis... / 2 II. Die Entscheidung

BGH differenziert zwischen Verhaftungsantrag und Haftbefehl In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Zwar genügt der Verhaftungsantrag der Gläubigerin für sich genommen den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen. Dem GV muss der Haftbefehl bei dessen Ausführung jedoch als Ausfertigung oder als gerichtliches elektronisches Dokument vorliegen, ...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 4. Justizkommunikationsgesetz (2005)

Dieser "missing link" ist neben zahlreichen anderen Neuregelungen des ERV mit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl I, S. 837, 2022) eingeführt worden (vgl. N. Fischer, Justiz-Kommunikation, 2004, S. 7 ff. m.w.N.). Hervorhebenswert sind für das JKomG (vgl. dazu auch die Materialien: BR-Drucks 609/04 und BT-Drucks 15/4067 zu den Gesetzesentwürfen sowie BT...mehr

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ZAP 16/2019, Virtuelle Kanz... / 1. Elektronische Handakte & elektronischer Rechtsverkehr

Im Zeitalter der Digitalisierung gehört die Rechtsanwaltschaft zu einem der letzten Berufsstände, die noch eine so antiquierte Technik wie Faxgeräte einsetzen. Wirft man allerdings einmal einen Blick auf die Pannen, die es bei der Einführung bzw. beim Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, des allseits beliebten beA, gab und noch immer gibt, kann man diejeni...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 3. Effektiver Zugang zum ERV als Justizgewährung

Drittens gilt es, den Zugang zu einem effektiven und humanen ERV im Sinne eines zeitgemäßen Verständnisses des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs nicht aus den Augen zu verlieren. Fraglich ist nämlich, ob und inwieweit – wie bei den aktuellen Reformen des ERV vorgesehen – der künftige Zwang bezüglich des elektronischen Datenaustauschs verfahrensrecht...mehr

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ZAP 23/2020, Rechtsprechung... / 2. Sichere Übermittlung beim elektronischen Rechtsverkehr, Versenden aus besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA)/Wiedereinsetzung von Amts wegen

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, zum Zwecke der Vereinfachung und der Beschleunigung Dokumente auf elektronischem Wege an die Gerichte versenden zu können. Die entsprechenden Anforderungen und Rahmenbedingungen ergeben sich insb. aus § 130a ZPO – in anderen Verfahrensordnungen aus § 55a VwGO, § 52a FGO, § 46b ArbGG und § 65a SGG – und der Elektronischer- Recht...mehr

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ZAP 5/2015, Elektronischer ... / IX. Zustellungen an den Anwalt

Die Zustellung eines Dokuments durch das Gericht an den Anwalt oder von Anwalt zu Anwalt kann weiterhin gegen Empfangsbekenntnis (EB) erfolgen. Die Frage der förmlichen, rechtwirksamen Zustellung an Anwälte hat im Gesetzgebungsverfahren in der rechtspolitischen Diskussion eine große Rolle gespielt. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf war geplant, auch gegenüber der Anwaltsc...mehr

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FoVo 08-09/2024, Elektronis... / 1 Der Fall

Zivilrechtliche Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Ordnungsgeldes Das für die Gläubigerin, die Bundesrepublik Deutschland, handelnde Bundesamt für Justiz (BfJ) betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einem Ordnungsgeldverfahren. Das BfJ beauftragte am 15.7.2022 die Verhaftung des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin unter Bez...mehr

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ZAP 1/2022, Aktive Nutzungs... / 6. Elektronischer Briefkopf

Sie benötigen einen elektronischen Briefkopf, damit Dokumente direkt aus dem Computer in das beA übertragen werden können. Lassen Sie sich diesen Briefkopf professionell erstellen. Die bisherige Anforderung der Durchsuchbarkeit von Briefkopf und Logo entfällt ab 1.1.2022. Hinweis: Verzichten Sie darauf, das Dokument auszudrucken, händisch zu unterzeichnen und dann wieder einz...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 2. Form- und Technikdominanz der derzeitigen ERV-Entwicklung

Zweitens ist für die Weiterentwicklung des ERV die Frage zu stellen, ob und in welcher Hinsicht die bislang vorherrschende Formdominanz überwunden werden kann: Im Zuge der ERV-Reformen ist eine deutliche Dominanz der Form über die Inhalte von Verfahren zu erkennen. Ohne die Notwendigkeit sicherer Datenübertragungswege und von Grundanforderungen an Sicherheit (insb. bzgl. Aut...mehr

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ZAP 3/2019, Elektronischer ... / 1. Justizorganisation und ERV

Erstens sind vor einem umfassenden ERV im Sinne eines obligatorischen EDV-Einsatzes in der Justiz grundlegende Veränderungen justizieller Strukturen bei allen damit befassten Akteuren notwendig. Dies ist dadurch bedingt, dass die Elektronifizierung der (Zivil-)Justiz und (zivil-)gerichtlicher Verfahren integraler Bestandteil einer Reform der Justizorganisation sein sollte. O...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / f) Benennung der einzureichenden Dateien

Rz. 366 Gem. § 2 Abs. 2 ERVV soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. Rz. 367 Für den Verordnungsgeber ist hier wichtig, dass der Aufwand für Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Führung einer elektronischen...mehr

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ZAP 2/2022, / 7 Neuerungen beim Format elektronischer Dokumente

Der 1. Januar hat für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht nur die Nutzungspflicht beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) mit sich gebracht (s. näher die ZAP-Ausgabe 1/2022, S. 3 f.; s. auch oben S. 54 f.; zur Einreichung von Vollstreckungsaufträgen). Auch inhaltlich-technisch gibt es Neuerungen zu beachten. So wurden u.a. die Formatvorgaben für das E...mehr

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Last-Minute-Leitfaden beA / d) Anwendungsbereich auf Dokumente

Rz. 348 Darüber hinaus ist die Verordnung auch nicht anwendbar auf die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln, die in einem anderen Dateiformat vorliegen, da es zum einen hierfür auch keine Verordnungsermächtigung gibt. Darüber hinaus sieht der Verordnungsgeber, dass es erforderlich sein kann, Audio- oder Video-Daten als Beweismittel zu den Akten zu reichen, sodass di...mehr