Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gerichtsstand

Rz. 42 Für Klagen im Zusammenhang mit der Ausgleichungspflicht besteht der Gerichtsstand des § 27 ZPO.[119]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Alternative Beschwerung

Rz. 7 Im Falle der alternativen Beschwerung hat der Erblasser bestimmt, dass entweder A oder B das Vermächtnis zu erfüllen hat. Die alternativ Beschwerten sind dann Gesamtschuldner.[9] Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach § 2148 BGB.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Stellvertretung/Genehmigungserfordernisse bei der Annahmeerklärung

1. Rechtsgeschäftliche Vertretung Rz. 8 Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Praktische Hinweise

I. Kosten Rz. 8 Sofern dem Besitzer bzw. der anderen Behörde i.S.d. § 2259 BGB Kosten entstehen, sind diese von dem Erben zu ersetzen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB handelt. Die Nachfolgevorschrift des alten, das Zwangsgeld betreffenden § 119 KostO findet sich in Hauptabschnitt 7 ("Besondere Gebühren") des GNotKG, dort unter KV Nr. 17006. Danach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1. Jeder Miterbe Rz. 2 Zum Begriff siehe § 2033 Rdn 2. Auch ein Miterbe, der bei der Auseinandersetzung aufgrund von Vorempfängen nichts mehr zu erwarten hat, kann die Auseinandersetzung verlangen, da er sonst keine Möglichkeit hätte, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Entsprechend anwendbar ist § 2042 BGB über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus ("Jeder Miterbe") auf de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Testamentserrichtung

Rz. 15 Zur Form der Errichtung eines Bürgermeistertestaments vgl. die Kommentierung zu § 2249. Im Hinblick auf das Dreizeugentestament ist zu bemerken, dass das Testament noch nicht in der mündlichen Erklärung des Erblassers zu sehen ist, sondern erst in der von den Zeugen gefertigten Niederschrift, die vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. 1. Ort ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. (2)Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

1. Frist zwei Monate Rz. 13 Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Schutz gutgläubiger Dritter

1. Vorschriften zum Erwerb vom Nichtberechtigten Rz. 13 Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Erbschaftsmittel stellen Verfügungen eines Nichtberechtigten dar, so dass gutgläubige Dritte, die den Erbschaftsgegenstand erwerben, durch die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens gem. §§ 892, 893, 932–936, 1032, 1138, 1155, 1207, 1244, 2366, 2367 BGB geschützt werd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verfahrensrechtliche Folgen der Anordnung der Nachlassverwaltung

1. Prozessführungsbefugnis des Erben/Nachlassverwalters Rz. 12 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung, verliert der Erbe zugleich mit dem Recht, über den Nachlass zu verfügen, auch die aktive und die passive Prozessführungsbefugnis.[37] Allein der Nachlassverwalter kann zum Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich durchsetzen, ist gesetzlicher Prozessstandschafter.[38] Dabe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Bestehen der Ehe

I. Wirksame Ehe Rz. 2 Die Vorschrift des § 1931 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem Erblasser eine Ehe bestand (vgl. Rdn 3) und die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorlagen.[4] Beweisbelastet für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist grundsätzlich der überlebende Ehepartner. Behauptet hingegen jemand, die Ehe sei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 5 Da § 1958 BGB es den Nachlassgläubigern auch verwehrt, einen Neubeginn der Verjährungsfrist (§ 212 BGB) herbeizuführen, hemmt § 211 BGB (vgl. § 1954 Rdn 8) für die Schwebezeit die Verjährung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 6 Möchte der Erblasser von seinem Anfechtungsrecht nicht Gebrauch machen, dann sollte er den Erbvertrag bestätigen und nicht bloß den Ablauf der Anfechtungsfrist abwarten; verstirbt er nämlich in der Zwischenzeit, dann kann ein Dritter (gegen seinen Willen!) den Erbvertrag anfechten (§ 2285 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolge

Rz. 4 In der Rechtsfolge erklärt S. 2 teilweise Annahmen oder Ausschlagungen für unwirksam. In der Praxis ist besonders zu berücksichtigen, dass über § 1943 BGB in diesen Fällen dann letztlich die ganze Erbschaft anfällt.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Öffentliche Bekanntmachung Rz. 2 Die Vorschrift sieht in Anlehnung an die Regelung der Insolvenzordnung (§ 30 Abs. 1 S. 1 InsO) vor, dass der Beschluss, durch den die Nachlassverwaltung angeordnet wird, zu veröffentlichen ist. Zu veröffentlichen sind die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung, Name und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers sowie Name und An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verzeihung

1. Rechtsnatur und Definition Rz. 3 Die Rechtsnatur der Verzeihung ist die gleiche wie in §§ 532, 2337 BGB. Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Sie ist ein "nach außen kundgemachter Entschluss",[2] bei dem eine innere Einstellung wiedergegeben wird. "Verzeihen heißt, dem Schuldigen zu erkennen geben, dass man aus seiner Tat keine ihm nachteiligen Fol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen – Ertragswertverfahren nach § 2312 BGB

I. Grundsätzliches Rz. 20 Soweit die beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Wert des übergegangenen (vererbten) bzw. übertragenen Landguts abweichend von den Vorgaben des § 2311 BGB nach dem Ertragswertverfahren, § 2049 Abs. 2 BGB, bestimmt und dieses Ergebnis der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt. Ob der Übernehmer in der Lage wäre, auf der G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Im Insolvenzverfahren des Erbschaftsbesitzers steht dem Erben die Aussonderungsmöglichkeit des § 47 InsO zu; bei einer Einzelvollstreckung durch Gläubiger des Erbschaftsbesitzers kann der Erbe die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. 2Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. 3Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2)Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Folgen der Unterlassung

Rz. 12 Wird die Anhörung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans. Ggf. begründet dies aber eine Haftung des Testamentsvollstreckers. Ebenso ist eine Genehmigung des Plans durch die Erben nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann sogar den Plan auch gegen Einwendungen der Erben vollziehen.[30]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2)1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlos...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Verfahrensrecht

I. Aktiv- und Passivlegitimation Rz. 32 Bis zum Nacherbfall ist allein der Vorerbe für alle den Nachlass betreffenden Klagen aktiv- und passivlegitimiert.[132] Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Nachlassgegenstände, hinsichtlich derer der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis nicht nach §§ 2113 ff. BGB beschränkt ist, denn die Prozessführung ist keine Verfügung über das st...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ehegatten, Lebenspartner Rz. 2 § 2280 BGB spricht ausdrücklich nur vom Erbvertrag der Ehegatten oder Lebenspartner. Allerdings ist die Vorschrift vor dem Hintergrund, dass den Erbvertrag auch andere Personen in dieser Weise schließen können, auch auf solche Verträge anwendbar. Dass zwischen den Vertragsschließenden ein ähnlich starkes Vertrauensverhältnis besteht wie zwisc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Umfang der Passivlegitimation Rz. 3 Unter § 2213 BGB fallen z.B.: Rz. 4 Dabei ist es unabhängig, we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Einseitige Verfügungen Rz. 2 In einem Erbvertrag kann nicht nur der Erblasser, sondern auch der nur annehmende Vertragspartner einseitige Verfügungen treffen; einseitige Verfügungen sind auch bei Erbeinsetzungen, Vermächtnissen, Auflagen oder einer Rechtswahl möglich, die in einem Erbvertrag zwar vertragsmäßig getroffen werden können, aber nicht müssen, vgl. § 2278 Abs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2)Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendbarkeit aller Vorschriften zur Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers Rz. 3 Anwendbar sind grundsätzlich alle Vorschriften, die Art und Umfang der Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers nach §§ 2018 ff. BGB betreffen.[8] Somit sind die Vorschriften über die Herausgabe der Surrogate nach § 2019 BGB, die Herausgabe der Nutzungen nach § 2020 BGB sowie die Herausgabe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand und Rechtsfolgen

I. Grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung der Eltern und entfernteren Abkömmlinge Rz. 4 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB ist grundsätzlich, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Abkömmling, Ehegatten/Lebenspartner oder die Eltern des Erblassers handelt. Ist diese Voraussetzung nicht – in der einen oder anderen Form – erfüllt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Der Erblasser muss selbst über das Schicksal seines Vermögens entscheiden. Er kann es daher nicht einem anderen überlassen zu entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung hat oder nicht, desgleichen kann er die Bestimmung des Empfängers einer Zuwendung oder des Gegenstandes derselben nicht in die Entscheidung eines Dritten stellen. I. Abs. 1 1. Begriff des "Ander...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beweislast

Rz. 21 Der frühere Ehegatte bzw. Verlobte trägt die Beweislast dafür, dass die Verfügung von Todes wegen nach wie vor i.S.d. Abs. 3 Gültigkeit hat, wenn er sich hierauf beruft.[57] Lediglich die tatsächlichen Umstände unterfallen der Beweis- oder Feststellungslast. Die Ermittlung des hypothetischen Willens obliegt dagegen dem Gericht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 12 § 2073 BGB führt dazu, dass die mehreren Personen, die als Bedachte in Betracht kommen, im Fall der Erbeinsetzung zu gleichen Teilen erben. Für den Fall der Anordnung eines Vermächtnisses steht ihnen das Vermächtnis zu gleichen Teilen zu. II. Keine Anwendbarkeit von § 2073 BGB Rz. 13 Die Regelung des § 2073 BGB ist nicht heranzuziehen, wenn der Erblasser den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Verfügungsfreiheit des Längerlebenden nach der Wiederverheiratung

a) Wiedererlangung der Testierfreiheit Rz. 57 Im Fall der Wiederverheiratung stellt sich, sowohl bei der Einheitslösung als auch bei der Trennungslösung, die Frage, ob der Längstlebende seine, durch die Bindungswirkung beschränkte, Testierfreiheit voll wiedererlangt. Nach h.M. entfällt mit der Wiederheirat die Bindung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 14 Der Erblasser kann die Bestimmung des Zuwendungsempfängers sowie die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes nicht einem anderen überlassen. 1. Bestimmung des Zuwendungsempfängers gem. Abs. 2 a) Begriff der Zuwendung Rz. 15 Unter Zuwendung i.S.v. Abs. 2 ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen, den der Erblasser einer anderen Person verschaffen will.[56] Sowohl die Bestimmu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Entstehung

I. Regelfall Rz. 12 Die Verpflichtung des Beschwerten entsteht mit dem Erbfall. Für den Erben ergibt sich das aus § 1967 Abs. 2 BGB, für den Vermächtnisnehmer aus einer analogen Anwendung des § 2176 BGB.[8] Gleichzeitig entsteht der Erwerbsgrund des Begünstigten (siehe dazu Vorbem. zu §§ 2192 ff. Rdn 12 ff.). II. Bedingung, Befristung Rz. 13 Die Auflage kann aufschiebend beding...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2)Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Aufhebungstestament Rz. 2 § 2291 BGB bezieht sich nur auf die Aufhebung der entsprechenden vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind dagegen auch ohne Zustimmung des Vertragspartners jederzeit frei widerruflich (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB). Die Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügung erfolgt durch Testament, ihre Wirksamkeit hängt aber von der Zustimmun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ersatzbegünstigter

Rz. 15 Der Erblasser kann einen Ersatzbegünstigten für den Fall bestimmen, dass der Erstbegünstigte vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Gibt es keinen Ersatzbegünstigten, kann die Auflage nicht vollzogen werden.[9] Kraft Gesetzes kann eine Ersatzbegünstigung analog § 2069 BGB eintreten.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2)Das Recht der Nachlassgläubig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachlass

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als verma...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2)Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

1. Zum Nachlass gehörende Forderung Rz. 4 Siehe hierzu § 2039 Rdn 2. 2. Aufrechnung gegen eine einzelnen Miterben zustehende Forderung Rz. 5 Das Aufrechnungsverbot des Abs. 2 folgt letztlich bereits aus § 367 BGB: Gläubiger der Forderung ist die Erbengemeinschaft als Gesamthand (siehe auch § 2032 Rdn 4); die Erbengemeinschaft ist jedoch nicht gleichzeitig Schuldner der (aufzure...mehr