Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausschluss und Erweiterung

Rz. 17 Der Erblasser kann einem geborenen Vollziehungsberechtigten die Vollziehungsbefugnis entziehen.[21] Er kann den Kreis der Vollziehungsberechtigten auch erweitern.[22]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Unentgeltliche Verfügungen

I. Begriff und Anwendungsbereich 1. Normzweck Rz. 12 Verfügungen, für die keine oder keine angemessene Gegenleistung in den Nachlass gelangt, berühren das Recht des Nacherben, dem die Erbschaft möglichst ungeschmälert erhalten werden soll, naturgemäß in besonderer Weise.[56] Unentgeltliche Verfügungen (zum Begriff der Verfügung siehe Rdn 3) und Verfügungen zur Erfüllung eines ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. (2)(weggefallen) (3)Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch die Anordnung eines Ersatzvermächtnisses kann der Erblasser eine Regelung für den Fall treffen, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt. Die Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung der für den Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097–2099 BGB an. II. Systematische Einordnung Rz. 2 Die Bestimmung eines Ers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erklärung des Widerrufs

1. Notarielle Erklärung Rz. 4 Durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Die Erklärung des Widerrufs ist empfangsbedürftig (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB). Geht sie also dem Widerrufsgegner nicht zu, entfaltet sie keine Wirksamkeit. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt diese Vorschrif...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Herausgabe des Nachlasses Rz. 26 Steht dem Erben eine der Einreden des § 1990 BGB zu und erhebt er diese Einreden in der gebotenen Weise, beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Er kann die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (Abs. 1 S. 1). In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2)Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis best...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privaturkunde

Rz. 28 Das Dreizeugentestament stellt eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich.[32] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2179 ist ein Schwebezustand zwischen Erbfall und Vermächtnisanfall, weil entweder ein Fall des § 2177 BGB oder ein Fall des § 2178 BGB vorliegt. Im Falle eines gestundeten Vermächtnisses findet § 2179 BGB keine Anwendung. In diesen Fällen, in denen die Fälligkeit des Anspruchs des Vermächtnisnehmers ab dem Erb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. (2)Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Begriff des Vermächtnisses

I. Unterscheidung Erbeinsetzung und Vermächtnis Rz. 3 § 1939 BGB unterscheidet zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist. Mit dem Erbfall rückt er in die Rechtsstellung des Erblassers ein, in alle Rechte und Pflichten (Von-Selbst-Erwerb). Dem Vermächtnisnehmer hingegen steht gem. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Verweisung auf die Herausgabe nach dem Erbschaftsanspruch Rz. 4 Auf den Herausgabeanspruch des für tot Erklärten sind nach Abs. 1 S. 1 alle Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Insbesondere finden auch die §§ 2027, 2028 BGB über die Auskunftspflicht Anwendung, obwohl § 2031 BGB nur den "Anspruch auf Herausgabe" des Vermögens au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erlöschen des Vorkaufrechts

Rz. 4 Abs. 1 S. 2 ergänzt die irreführende "Kann"-Formulierung des Abs. 1 S. 1. Da das Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer nicht mehr besteht, bleibt den Miterben ausschließlich noch die Möglichkeit, gegenüber dem Käufer das Vorkaufsrecht auszuüben.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gegenstand des Vermächtnisses

I. Allgemeines Rz. 7 Alles, was Inhalt einer Leistung sein kann, kann auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Nach den allg. Definitionen zu den Begriffen Anspruch und Leistung (§§ 194, 241 BGB) kann eine Leistung in einem Tun oder Unterlassen bestehen, wobei eine weitere Eingrenzung in Bezug auf den Inhalt des Tuns oder Unterlassens nicht erforderlich ist. § 1939 BGB spri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrif...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil Rz. 6 Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unterbliebene Ergänzung

Rz. 4 Zum einen muss eine Testamentsergänzung, obwohl sich der Erblasser eine solche vorbehalten hat, unterblieben sein.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gattungsvermächtnis Rz. 2 Durch ein Gattungsvermächtnis räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Gattungsforderung i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB ein, wobei die Regelung zur Gattungsschuld durch § 2155 BGB modifiziert wird. Von einer Gattung von Gegenständen ist auszugehen, wenn diese durch gemeinschaftliche Merkmale, wie bspw. Preis, Sorte oder Typ, näher bestimmt werden. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Forderung Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei dem Vermächtnis um eine Forderung des Erblassers handelt, die ihm gegen den Erben zusteht. Diese Forderung des Erblassers muss zudem vererblich sein. Nicht vererbliche Rechte fallen daher nicht unter § 2175 BGB: §§ 1059, 1061 BGB (Nießbrauch), §§ 1090 Abs. 2, 1092 BGB – beschränkte persönliche Dienstbarkeit.[2] II...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Versäumung der Inventarfrist durch den gesetzlichen Vertreter wird durch das Gesetz dem Erben zugerechnet, und zwar so, als hätte er sie selbst versäumt. Durch die Vorschrift soll derjenige Erbe, der unter elterlicher Sorge (meist: Minderjährige), unter Vormundschaft steht oder für den eine Betreuung angeordnet ist, vor einer eventuellen Fristversäumnis seitens sei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Beispiele für das Vorliegen eines Motivirrtums i.S.v. Abs. 2

aa) Aktuell vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers Rz. 46 Ein beachtlicher Irrtum liegt u.a. in folgenden Fällen vor: Die Ehegatten gehen irrig davon aus, dass der beiderseitige Nachlass auf die gemeinschaftlichen Abkömmlinge übergehen wird, was infolge der Wiederverheiratung des Längerlebenden dann nicht eintrat;[111] die Erwartung des Erblassers bezüglich des zukünftig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Teilung 1. Grundsätze Rz. 4 Die Teilung des Nachlasses tritt mit Vollzug der Auseinandersetzung [4] ein (§ 2042 BGB) durch die dinglich wirkende Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.[5] Sie bewirkt die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des geerbten Vermögens und den Übergang der alleinigen Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände auf d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Möglichkeiten der Beschränkung (Abs. 1) Rz. 2 Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Abs. 2 S. 3

1. Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen Rz. 56 Abs. 2 S. 3 enthält eine Ausnahme des Grundsatzes, dass die Früchte der Erbengemeinschaft erst bei der Auseinandersetzung zu teilen sind (siehe Rdn 54). Diese – einzige – Ausnahme gilt nur bei Ausschluss der Auseinandersetzung für einen Zeitraum von länger als einem Jahr. Die Jahresfrist ist seit dem Erbfall zu b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Geistige Insuffizienz

a) Krankhafte Störung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche Rz. 13 Zwischen der krankhaften Störung der Geistestätigkeit als Oberbegriff und der Geistesschwäche besteht nach h.M. ein gradueller Unterschied,[17] ohne dass ein zuverlässiges Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden benannt werden könnte.[18] Im Folgenden kann daher nur ein Überblick über solche Krankheitsbilder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Kürzungsbefugnis (Abs. 1) Rz. 4 Gem. Abs. 1 kann der Erbe gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten anteilsmäßige Beteiligung an der Pflichtteilslast verlangen, sofern sich aus den §§ 2321, 2322 BGB nichts anderes ergibt bzw. der Erblasser keine abweichenden Anordnungen nach § 2324 BGB getroffen hat. § 2318 BGB greift grundsätzlich nicht nur zugunsten des pflic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bürgermeister/Gutsbezirksvorsteher

Rz. 12 Zum einen kann nach Wahl des Erblassers der Bürgermeister Urkundsperson sein (Abs. 1 Alt. 1). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu § 2249.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Regelungen über die Bestattung

Rz. 39 Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen. Im Übrigen ist es auch nicht sinnvoll, Regelungen über die Bestattung in ein Testament aufzunehmen, da dieses i.d.R. frühestens vi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Unterschriften

Rz. 20 Nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift von den folgenden Personen zu unterschreiben: a) Erblasser Rz. 21 Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung des Bürgermeisters nicht in der Lage, die Niederschrift zu unterschreiben, so ersetzt die Feststellu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gegenstand

Rz. 44 Ein Erbe kann nur bzgl. des eigenen Nachlasses bzw. bei der Gütergemeinschaft hinsichtlich des Gesamtgutes bestimmt werden. Auch die Bestimmung eines Nacherben ist hiervon nicht ausgenommen, da der Nacherbe Erbe des Erblassers, nicht hingegen Erbe des Vorerben wird (vgl. § 2100 Rdn 1 ff.).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Verschließung

Rz. 24 Nach Testamentserrichtung hat der Bürgermeister die Niederschrift in einen Umschlag zu nehmen, mit dem Amtssiegel zu verschließen, zu beschriften und zu unterschreiben (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1, 3 BeurkG).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Fristbestimmung Rz. 2 Die Inventarfrist wird nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzt (Abs. 1 S. 1). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (§ 25 FamFG) erklärt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Nachlassgläubiger i.S.v. § 1967 BGB,[4] auch der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht

1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten? Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7] Rz. 7 Ob die Anfechtung einer Teilungsanord...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck, Rechtsnatur

1. In Bezug auf Einzeltestamente Rz. 1 Das Fünfte Buch des BGB enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Diese gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils zum einen vor, zum anderen unterscheidet sich die Anfechtung nach den allg. Vorschriften von der Anfechtung von Testamenten. Gem. §§ 119 ff. BGB kann der Erklärende die vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsätzliches Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vermächtnisarten Rz. 2 Dem Wortlaut nach ist § 2184 BGB anwendbar, wenn "ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht" wurde und es sich somit um ein Stückvermächtnis handelt.[2] Liegt dagegen ein Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) vor, stehen dem Bedachten die Früchte, wie bspw. Zinsen und Nutzungen, erst ab Verzug z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 6 Die Irrtumsregelung des § 1949 BGB ist nach vorzugswürdiger Ansicht neben der Irrtumsanfechtung nach § 1954 BGB anwendbar (Anwendungskonkurrenz).[14]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Abhängig von der Einhaltung einer Kündigungsfrist machen

Rz. 4 Der Erblasser kann sowohl die Länge der Kündigungsfrist als auch deren Form frei regeln. Beschränkt ist er insoweit lediglich durch die Grenzen des Abs. 2 (siehe Rdn 10 ff.).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Zum Umfang des Vermächtnisses enthält § 2164 BGB zwei Auslegungsregeln. Derjenige, der behauptet, die Auslegungsregeln seien nicht einschlägig und das Vermächtnis umfasse nach dem Willen des Erblassers daher nicht das Zubehör oder die Ersatzansprüche, hat dies darzutun und zu beweisen.[19]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Testamentsvollstreckung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 65 Aufgrund der Haftungsbeschränkungen kommt es bei Kapitalgesellschaften zu weniger Problemen mit einer Testamentsvollstreckung als bei Personengesellschaften. 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rz. 66 Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testame...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegung und Wechselbezüglichkeit

1. Allgemeines Rz. 5 Da die Anordnung der Wechselbezüglichkeit allein dem Willen der Ehegatten überlassen ist, erfolgt die Feststellung derselben durch Auslegung nach den allg. Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB).[26] Wie stets bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten ist darauf zu achten, ob die nach dem Willen des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gläubiger Rz. 7 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist, dass der Gläubiger zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB gehört. Sein Pflichtteilsrecht muss bestehen; er darf es nicht durch Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB, oder durch eine Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff. BGB, verloren haben oder aufgrund einer Pflichtteilsunwürdigkeit, §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Form

Rz. 4 Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 144 Abs. 2 BGB); § 2276 BGB gilt nicht.[6] Sie kann auch konkludent erfolgen und ist nicht empfangsbedürftig.[7]mehr