Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 8 Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Widerruf

Rz. 25 Besteht keine der vorgenannten Verknüpfungen, kann sich der Erblasser nach § 2253 Abs. 1 BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[105] Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 Abs. 1 S. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Inhalt und Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Rz. 4 Auskunft kann nur über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses[16] verlangt werden, nicht jedoch über den zwischenzeitlichen Verbleib von Nachlassgegenständen.[17] Rechenschaftslegung wird nicht geschuldet.[18] Die §§ 260, 261 BGB finden Anwendung.[19] Hat der Vorerbe bereits nach § 2121 BGB ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, kann der Nacherbe lediglich dessen Ergänzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselgruppen

Rz. 46 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 31 Zahlungen des Beschenkten gem. Abs. 2 zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach Abs. 1 führen nicht zum Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; sie sind jedoch gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.[72] Diese Grundsätze können auch auf die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dargelegt werden, warum der Gegenstand offenbar nicht mehr i.R.d. Testamentsvollstreckung benötigt wird. Zweck ist, im Streitfall den Testamentsvollstrecker vor weitläufigen Darlegungen zu schützen. Ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig oder ist lediglich die Ermessensgrenze des Testamentsvollstreckers zwei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweisfragen

Rz. 12 Aufgrund des Verweises in § 2156 BGB auf die §§ 315–319 BGB richtet sich auch die Beweislastverteilung nach den zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätzen. Steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu, hat dieser zu beweisen, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht.[23] Der Beschwerte trägt weiter die Beweislast, wenn er die Bestimmung des Dritten nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Genehmigungsbedürftigkeit

Rz. 5 Im Hinblick auf die Genehmigung ist zunächst zu differenzieren, ob sich eine Genehmigungspflicht bereits auf die Vermächtnisanordnung bezieht oder lediglich auf das Erfüllungsgeschäft erstreckt. Ist die Vermächtnisanordnung genehmigungspflichtig, ist das Vermächtnis schwebend unwirksam.[6] Das Vermächtnis fällt während des Schwebezustandes nicht an. Betrifft die Genehmig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gewillkürte Erbfolge

Rz. 4 Bei gewillkürter Erbfolge kommt zunächst ein Ersatzerbe (§§ 2096, 2097, 2102 BGB) zum Zuge. Ist der erbunwürdige testamentarische Erbe ein Abkömmling des Erblassers, treten gem. § 2069 BGB im Zweifel seine Abkömmlinge als Ersatzerben an seine Stelle, soweit sie bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Erblasser nachrücken würden.[1] Dem steht nicht entgegen, dass der Unwürdi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Alleiniger Erbeserbe

Rz. 5 Schlägt der alleinige Erbeserbe (Alleinerbeserbe) die vorherige Erbschaft aus, fällt der Nachlass über § 1953 Abs. 1 und 2 BGB den nächstberufenen Erben nach dem Erben an.[9] Das kann, soweit nicht § 1949 Abs. 2 BGB eingreift, erneut der ausschlagende Erbeserbe sein, etwa als Ersatzerbe oder nächstberufener gesetzlicher Erbe. Durch eine Ausschlagung der ersten Erbschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungsempfehlung

Rz. 23 Entsprechend einem Vertrag über einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sollte in den Zuwendungsverzichtsvertrag mit Blick auf die neue Verweisung auf § 2349 BGB eine Erklärung über die Erstreckung auf Abkömmlinge zur Klarstellung aufgenommen werden.[29] Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine letztwillige Verfügung entworfen wird, die auf einem vor dem 1.1.2010 beurku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemein

Rz. 10 Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB sind Personen testierunfähig, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.[13] Aufgrund welcher Ursache die Testierfähigkeit besteht oder eingetreten ist, ist unerhebl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Verlangt der Bedachte das Vermächtnis vor der vermuteten Fälligkeit, hat er die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der der Auslegungsregel entgegenstehende Wille des Erblassers ergibt. Rz. 8 Solange der Anspruch des Bedachten nicht fällig ist, kann eine Leistungsklage nur bei Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung nach § 259 ZPO erhoben werden. Die Klag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Rz. 7 Soweit der Vermächtnisnehmer nicht gleichzeitig Erbe ist, wird er – seine grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung vorausgesetzt – unmittelbar vom Wortlaut des § 2314 BGB erfasst.[26] Er ist Nichterbe. Am Bsp. des Vermächtnisnehmers i.S.d. § 2307 BGB wird die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs als eigenständiger, vom eigentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängiger Ansp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung umgedeutet.[1] Dies gilt sowohl wenn nicht festgestellt werden kann, ob mit der Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausschluss der §§ 1978 bis 1980 BGB

Rz. 7 Durch den Ausschluss dieser Normen wird einerseits die Verantwortlichkeit des unbeschränkbar haftenden Erben für die bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erforderliche Verwaltung des Nachlasses und für die Unterlassung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kein formgültiges Rechtsgeschäft erforderlich

Rz. 5 Str. ist, ob die Anwendung des § 2030 BGB ein formgültiges Rechtsgeschäft verlangt. Dies ist mit der h.M. zu verneinen.[7] Das Schutzbedürfnis des Erben wird durch die Formnichtigkeit des Erbschaftskaufs kaum verringert. Auch ein formnichtiger Erbschaftskaufvertrag wird regelmäßig vollzogen werden. Bei der Übertragung eines Erbteils wird durch eine Beurkundung des Über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Praktische Bedeutung

Rz. 6 Praktisch bedeutsam wird die Vorschrift insbesondere, wenn der Erblasser die Kinder eines nahen Angehörigen zu Erben eingesetzt hat und entgegen § 2070 BGB anzunehmen ist, dass er auch die nach dem Erbfall geborenen Kinder berufen wollte.[15] In diesem Fall sind die bereits lebenden Kinder Vorerben bzgl. des Erbteils der noch nicht Gezeugten.[16] Letztere werden Nacher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Inventarfrist (S. 1)

Rz. 2 Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Haftungsbeschränkung muss der F...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgült...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Haftung der Erben

Rz. 137 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 48). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Partiell einseitige Wechselbezüglichkeit

Rz. 20 Einen Sonderfall in dieser Hinsicht bildet die sog. "partiell einseitige Wechselbezüglichkeit".[30] Dabei handelt es sich um eine Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit der Erblasser dahingehend einschränkt, dass sie unabhängig von einem etwaigen anders lautenden Willen des Ehepartners im Falle der Eheauflösung nicht mehr als wechselbezüglich, sondern als einseitige Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der § 2371–§ 2384 BGB. Praktisch besonders bedeutsame Folge ist die Notwendigkeit, die Form des § 2371 BGB einzuhalten.[19] Von weiterer Bedeutung ist die Haftung nach §§ 2382, 2383 BGB.[20] Im Falle des Weiterverkaufs haftet der zweite Käufer neben dem Erben und dem ersten Käufer als Gesamtschul...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verfahren

Rz. 13 Nach Eingang der Anfechtungserklärung hat das Nachlassgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen und sodann demjenigen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt, gem. Abs. 2 mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtung.[24] Die Mitteilungspflicht gilt nur in den Fällen des Abs. 1, nicht hingeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[5] es genügt vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz des Von-Selbst-Erwerbes

Rz. 2 Der Anfall der Erbschaft vollzieht sich nach § 1942 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB als sog. Von-Selbst-Erwerb, ohne dass es einer weiteren Erklärung oder Kenntnisnahme des Erben bedürfte. Dem Erben bleibt jedoch eine Ausschlagungsmöglichkeit nach Kenntniserlangung von dem Anfall der Erbschaft. Damit kombiniert das Gesetz Elemente des Gläubigerschutzes und der Rech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aktivprozesse des vorläufigen Erben

Rz. 15 In der Lit. wird darüber gestritten, ob der vorläufige Erbe Aktivprozesse für den Nachlass aufnehmen kann. Z.T. wird dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 zugelassen oder dann, wenn der Aktivprozess im Interesse der endgültigen Erben ist und als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag aufgefasst werden kann.[36] Vorzugswürdig erscheint jedoch die Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verschaffungspflicht

Rz. 7 Der Regelfall beim Verschaffungsvermächtnis ist, dass der nicht zur Erbschaft gehörende Gegenstand einem Dritten gehört. Der Beschwerte hat dann den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Schuldverhältnis, dessen Erfüllung grundsätzlich durch dingliche Übertragung erfolgt. Die Leistung eines Grundstücks erfolgt durch Auflassun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Ehebezogene Zuwendungen

Rz. 59 Zuwendungen unter Ehegatten, die zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und in der Erwartung, dass diese Gemeinschaft Bestand haben werde, vorgenommen werden,[216] qualifiziert der BGH als ehebezogene – oder unbenannte – Zuwendungen und grenzt sie somit klar von Schenkungen i.S.d. § 516 BGB ab.[217] Es handelt sich um – besondere – "Rec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 36 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuziehung von Zeugen

Rz. 40 Ist ein Beteiligter nach eigenen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht in der Lage, seinen eigenen Namen zu schreiben, so muss nach § 25 BeurkG bei der Vorlesung und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, die auch die Niederschrift mit zu unterschreiben haben. Bei Stummen, Tauben, Blinden und Leseunfähigen (vgl. die Sonderregelung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Kapitalgesellschaften

Rz. 34 Aktien sind nach h.M. frei vererblich. Eine Vererblichkeit kann auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Einzugsmöglichkeit § 237 AktG). Gleiches gilt für Geschäftsanteile an einer GmbH. Diese sind ebenfalls frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Mehrere Erben erben GmbH-Anteile in gesamthänderischer Bindung.[84] Nach überwiegender Meinung kann auch die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist diese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anspruchsumfang in personeller Hinsicht

Rz. 11 Nur wenn der Ehegatte nicht Alleinerbe ist, sondern sich als gesetzlicher Erbe in einer Erbengemeinschaft befindet, kann er den Voraus verlangen. Die dabei in Betracht kommenden Fälle sind in Abs. 1 aufgeführt. Rz. 12 Erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern, erhält er den Voraus uneingeschränkt. Sind weder Verwandte der zweiten Ordnung no...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausschlussfrist des § 1002 BGB

Rz. 14 Der Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 BGB muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 BGB geltend gemacht werden. Bei Verwendungen auf einzelne Erbschaftssachen beginnt die Frist mit der Herausgabe dieser Sachen zu laufen und beträgt bei beweglichen Sachen einen Monat und bei Grundstücken sechs Monate.[30] Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen beginn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verwaltung des Vermächtnisses

Rz. 12 Der Vorvermächtnisnehmer ist gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach den §§ 2177, 2179, 160 BGB verpflichtet.[33] Daher sind notwendige Verwendungen des Vorvermächtnisnehmers zulässig, die im objektiven Interesse des Vermächtnisses erbracht werden (§§ 2185, 994 Abs. 2, 683 S. 1 BGB). Verwendungen sind ersatzfähig, die (auch) der ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsdauer und -schuldner

Rz. 3 Für die Dauer der Haftung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dabei gilt aber folgende Differenzierung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bedingter oder befristeter Verzicht

Rz. 11 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[14] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein. Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen sin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Indizien gegen Wechselbezüglichkeit

Rz. 7 Gegen Wechselbezüglichkeit spricht es, wenn die gegenseitigen Zuwendungen der Ehegatten voneinander abweichen, etwa wenn der eine den anderen zum Vorerben, dieser den anderen aber zum Vollerben einsetzt und für den Überlebenden eine Freistellungsklausel enthalten ist.[49] Ebenso sollten erhebliche Abweichungen in den Vermögensverhältnissen der beiden Ehegatten stets An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Jeder Miterbe

Rz. 11 Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2). Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen,[11] noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten.[12] Der Dritte kann sich aber von einem Miterben dessen Anspruch abtreten lassen oder im Wege ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Anspruch gehört zum Nachlass

Rz. 2 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher, als auch dinglicher sowie öffentl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Badisches Hofgütergesetz, Rheinland Pfalz

Rz. 78 In Baden-Württemberg gilt für Teile des ehemaligen Landes Baden das sog. Badische Hofgütergesetz i.d.F. v. 12.7.1949. Das Württembergische Gesetz über das Anerbenrecht wurde jedoch zum 31.12.2000 aufgehoben.[223] In Rheinland-Pfalz gilt das Gesetz über die Höfeordnung vom 18.12.1981, welches im Wesentlichen mit der HöfeO übereinstimmt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausgleichung aufgrund Ausstattung

Rz. 32 Die lebzeitige "Vorwegnahme" der Teilungsanordnung könnte als Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB ausgleichungspflichtig nach § 2050 Abs. 1 BGB sein. Diese Möglichkeit eröffnet sich überhaupt freilich nur bei Abkömmlingen des Erblassers, und auch nur dann, wenn die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder im Fall der Erbfolge aufgrund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsberechtigter

Rz. 5 Für Pflichtteilsberechtigte enthält Abs. 2 eine Sonderregelung; danach können trotz erbvertraglicher Bindungswirkung Anordnungen nach § 2338 BGB (Pflichtteilbeschränkung bei Verschwendung oder Überschuldung) getroffen werden. Die Anordnung ist nicht auf den Pflichtteil beschränkt,[28] allerdings müssen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vorliegen, die bloße Besorgnis g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Amtspflichtverletzung

Rz. 8 Verletzt ein Notar seine Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er gegenüber jedermann ersatzpflichtig, dessen Rechtskreis durch die letztwillige Verfügung berührt wird; dies betrifft insbesondere auch den testamentarisch Bedachten (§§ 19, 39 Abs. 4, 46, 57 Abs. 1, 61 DNotO). Rz. 9 Den Nachweis der Pflichtverletzung hat der Geschädigte zu erbringen. Rz. 10 Hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufgeschobenes Vermächtnis

Rz. 2 Anwendung findet die Frist des § 2162 BGB grundsätzlich auf alle Vermächtnisarten, somit auch auf Untervermächtnisse und Nachvermächtnisse (§§ 2186, 2191 BGB).[1] Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines bestimmten Schwebezustandes. Dieser kann sich ergeben aus dem Inhalt des Vermächtnisses (Abs. 1) oder in der Person des Bedachten liegen (Abs. 2). Nicht mehr anw...mehr