Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Patiententestament

Rz. 9 Dieses fällt nicht unter den Begriff des Testaments i.S.d. § 1937 BGB, da es Anordnungen enthält, wie in einem bestimmten Krankheitsstadium verfahren werden soll. Es entfaltet daher seine Wirkung bereits vor dem Erbfall.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2)1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. (3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Jeder Miterbe Rz. 2 "Miterbe" ist auch der lediglich bedingt oder befristet als Miterbe Berufene, egal ob aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass ist unerheblich, so dass auch die Beteiligung mit einem geringen Bruchteil gleiche Rechte gewährt. Der Nachlasspfleger für einen unbekannten Miterben ist nicht Miterbe i.S.v. § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde Rz. 117 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Klagearten

1. Stufenklage Rz. 49 Im Regelfall geht der Pflichtteilsberechtigte prozessual im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vor.[211] Da er zumeist keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses hat, ist ihm diese Klageart eröffnet. Der Klageantrag in der ersten Stufe richtet sich auf Auskunftserteilung des Erben über den Bestand des Nachlasses (§§ 260, 2314 BGB), in der zweiten Stufe auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

I. Unwirksamkeit Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Anfechtungsgründe (§§ 119 ff. BGB)

I. Anfechtungstatbestände 1. Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum Rz. 2 Als Anfechtungsgrund i.R.d. §§ 1954 ff. BGB ist zunächst der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum nach § 119 BGB anwendbar. § 119 BGB ermöglicht die Anfechtung wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB), wenn also der äußere Erklärungstatbestand nicht dem wirklich Gewoll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbscheinsantrag

1. Allgemeines Rz. 22 Ein Erbschein wird nur auf einen Antrag hin nach § 2353 BGB erteilt. Das Gericht wird also nicht von sich aus tätig.[47] Die Erteilung eines Erbscheins ohne entsprechenden Antrag ist unrichtig.[48] Er ist als unrichtig einzuziehen, wobei dies auch zu erfolgen hat, selbst wenn er inhaltlich richtig ist, denn es fehlt ihm die wesentliche zentrale Grundlage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 15 Die Ehegatten haben des Weiteren die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament durch Errichtung eines neuen wirksamen gemeinschaftlichen Testaments aufzuheben. Weiter kann nach allg. Grundsätzen die Aufhebung auch alleiniger Inhalt des weiteren gemeinschaftlichen Testaments sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bindungswille

Rz. 2 Die Auflage muss angeordnet werden. Verlangt ist daher eine Äußerung des Erblassers, die den Betroffenen rechtlich bindet. Das unterscheidet die Auflage von einem Wunsch oder einer Empfehlung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Beschränkter Pflichtteilsverzicht

aa) Allgemeines Rz. 17 Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten.[19] Für den Gestalter ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wenn Teilverzichte mit anderen familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kombiniert werden. Ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ist insbesondere bei lebzeitigen Übertragungen beliebt, um den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsmittel

Rz. 6 Nach dem FamFG unterliegt die Fristsetzung der Beschwerden entsprechend einer Zwei-Wochen-Frist nach § 569 ZPO und nicht nach §§ 58 ff. FamFG.[8] Beschwerdeberechtigt ist nur der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Haftungsverschärfung

Rz. 5 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers darf weder durch Bösgläubigkeit, Verzug, Rechtshängigkeit oder gewaltsame Aneignung erweitert sein. Verschulden oder Verschwendung der herauszugebenden Sache schadet ihm indes nicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils (Abs. 1)

1. Allgemeine Auslegungskriterien a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erbfall Rz. 2 Nach § 2176 BGB fällt das Vermächtnis i.d.R. mit dem Erbfall oder dem Tod des Erblassers an. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Bedachte das Vermächtnis angenommen hat (Prinzip des Vonselbsterwerbs). Nach § 2160 BGB kann das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers nur dann anfallen, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch lebt oder für den Fall desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verjährung

a) Verjährungsfrist Rz. 6 Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung,[8] so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsbeschränkung

Rz. 10 Haftungsbeschränkungen der Erben (z.B. Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) müssen im Falle einer Miterbeserbengemeinschaft (vgl. Rdn 6) für den Erst- und Zweitnachlass jeweils gesondert beantragt werden. Gläubigern des Erstnachlasses kann so der Zugriff auf den Zweitnachlass verwehrt werden, nicht aber anders herum.[18]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Wahlrecht Rz. 10 Wenn der Tatbestand des § 2307 BGB erfüllt ist, gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht: Einerseits kann er das Vermächtnis ausschlagen und seinen vollen Pflichtteil verlangen. Andererseits kann er auch das Vermächtnis annehmen und sich dessen Wert auf den Pflichtteil anrechnen lassen. In diesem Fall schließt die Annahme des Vermächtniss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausschlagung des Vermächtnisses

Rz. 7 Vgl. hierzu die Ausführungen zu § 2180 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ordnungsmäßige Verwaltung (Abs. 1 S. 2 Hs. 1)

1. Maßnahme war Fall ordnungsmäßiger Verwaltung, Mehrheitsbeschluss liegt vor Rz. 61 Der Mehrheitsbeschluss ermächtigt den handelnden Erben, die Erbengemeinschaft als Ganzes auch im Außenverhältnis zu verpflichten.[179] 2. Maßnahme war kein Fall ordnungsmäßiger Verwaltung gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 Rz. 62 War eine Maßnahme ungeeignet für die Erhaltung des Nachlasses, so ist sie wed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Schenkung unter Vorbehalt von Nutzungsrechten

a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs Rz. 126 Erfolgte eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[472] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[473] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 1. Erbe Rz. 2 Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nache...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 71 Praktische Hinweise finden sich wegen der besseren Übersichtlichkeit direkt im jeweiligen Abschnitt des Kapitels.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Wirkung der Ausschließung Rz. 4 Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[3] Der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Anfechtungsrecht des Dritten ist abhängig vom Bestehen des Anfechtungsrechts des Erblassers; der Erbvertrag soll nicht gegen den Willen des Erblassers unwirksam werden können. § 2285 BGB ist auf wechselbezügliche gemeinschaftliche Testamente (§ 2270 BGB) entsprechend anwendbar.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 5 Über § 2180 Abs. 3 BGB greift § 1950 BGB auch für das Vermächtnis.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abkömmlinge des Erblassers

a) Grundsatz Rz. 4 Die Abkömmlinge des Erblassers sind die Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB)[14] (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Das Verwandtschaftsverhältnis eines Abkömmlings zur Mutterfamilie wird nach § 1591 BGB durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat,[15] und zwar auch da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vorlesung

Rz. 44 Die Vorlesung muss alle wesentlichen Teile der Niederschrift umfassen, wozu auch die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen sowie Ort und Tag der Verhandlung zu erfassen sind. Die unterschriftliche Bestätigung des Vermerks der Vorlesung enthält bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass tatsächlich vorgelesen wurde.[65]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 4 Hat der Dritte die Anfechtungsfrist nach § 2082 BGB versäumt, steht dem Beschwerten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2083 BGB zu; dagegen ist § 2083 BGB bei Fristversäumung durch den Erblasser (§§ 2281, 2283 BGB) nicht anwendbar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ausgehend von der Unteilbarkeit der Ausschlagung (§ 1950 BGB) wird mit § 1951 BGB die Teilbarkeit mehrerer Erbteile statuiert und damit das Wahlrecht des § 1948 BGB erweitert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung

1. Erbverzicht als Zuwendungsverzicht Rz. 12 Ob die Erklärungen der Vertragspartner als Zuwendungsverzicht anzusehen sind oder nicht, ist ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln. Schwierigkeiten kann die Auslegung solcher Erklärungen bereiten, die sowohl einen Erbverzicht i.S.d. § 2346 BGB als auch einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB beinhalten können. Ein Zuwendungsverz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Stiftungen/Gründung von Gesellschaften

Rz. 27 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist gem. § 83 BGB gestattet. Daneben können die Erben verpflichtet werden, eine Gesellschaft zu gründen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Repräsentation durch nähere Abkömmlinge

1. Erbunwürdigkeit/Pflichtteilsunwürdigkeit Rz. 5 Durch die Erbunwürdigkeitserklärung verliert der betroffene (nähere) Abkömmling gem. § 2344 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft sein Erbrecht. Er gilt als vor dem Erbfall verstorben.[16] Somit werden entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, gegen die die Erbunwürdigkeit grundsätzlich nicht wirkt,[17] nicht mehr vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag anfechten, zurücktreten oder eine (auch teilweise) Aufhebung des Erbvertrages vereinbaren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Unmöglichkeit der Vollziehung

I. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit Rz. 4 Wird die Vollziehung der Auflage unmöglich, ohne dass der Beschwerte das zu vertreten hat, wird er von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB). Er behält die Zuwendung auflagenfrei. Ein Begünstigter geht leer aus. II. Zu vertretende Unmöglichkeit Rz. 5 Hat der Beschwerte die Unmöglichkeit nach den §§ 276, 278 BGB zu vertreten, verliert ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesellschaftsrechtliche Nachfolge

a) BGB-Gesellschaft aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel Rz. 62 Nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zu deren Auflösung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Erben erhalten nach § 1922 BGB gesamthänderisch den Anteil des Erblassers an der dann entstandenen Liquidationsgesellschaft.[198...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bedingung, Befristung

Rz. 13 Die Auflage kann aufschiebend bedingt oder befristet angeordnet werden. Dann wird sie mit dem Eintritt der Bedingung oder der Befristung wirksam. Für den Erwerbsgrund des Begünstigten bietet sich eine Analogie zu § 2177 BGB an.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Aufhebung bei Verfehlungen des Bedachten

1. Allgemeines Rz. 66 Eine Aufhebung ist auch bei Verfehlungen des Bedachten möglich, § 2271 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 2333, 2336, 2294 BGB. Auch nach der Annahme des Zugewendeten ist diese Aufhebung möglich, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt (§ 2333 BGB), oder ihn für den Fall, dass der Bedachte p...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Außergerichtliche und gerichtliche Kosten und Gebühren

1. Streitwert Rz. 15 Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruchs, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.[32] Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Teilaufrechterhaltung gem. § 2085 BGB

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Nach § 2153 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit anzuordnen, dass bei der Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren Vermächtnisnehmern der Beschwerte oder ein Dritter zuzustimmen hat, welchen Anteil jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Vorschrift beinhaltet eine Lockerung des § 2065 Abs. 2 BGB. II. Systematische Eino...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung bei Rechtshängigkeit

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer haftet ab Bösgläubigkeit so, als ob der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Zum Umfang der Haftung gelten die Ausführungen zu § 2023 BGB entsprechend.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Verjährung

Rz. 17 Nach § 194 Abs. 1 BGB verjähren nur Ansprüche. Andere Rechte oder Rechtsstellungen können nicht verjähren.[12] Da der Begünstigte keinen Anspruch, sondern einen Erwerbsgrund hat, gibt es in seiner Hand nichts, das verjähren könnte.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gerichtsstand

Rz. 7 Für die Einzelansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO nicht.[15] Dies kann dann u.U. zu einer gespaltenen örtlichen Zuständigkeit führen, wenn der Erbe vom Erbschaftsanspruch auf die Geltendmachung der Einzelansprüche übergeht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Form der Ausschlagungserklärung Rz. 2 Als Form schreibt Abs. 1 Hs. 2 die Niederschrift des Nachlassgerichts oder die öffentliche Beglaubigung der Ausschlagungserklärung vor. Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird durch Abs. 2 dahin konkretisiert, dass für die Niederschrift die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und damit vor allem die §§ 8 ff. BeurkG gelten. Zustän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Nach dem Prozess

1. Urteilskraft Rz. 22 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben. Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch d...mehr