Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Frist

Rz. 2 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (Abs. 1). Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (Abs. 2). Es ist die Kenntnis aller für die Anfechtung wesentlicher Tatumstände erforderlich,[1] auch die Kenntnis von der entsprechenden Verfügung, wobei ausreichend ist, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamthandsklage

Rz. 25 Der Vorausvermächtnisnehmer kann bereits aus dem ungeteilten Nachlass Erfüllung des Vorausvermächtnisses verlangen (§ 2176 BGB). Solange der Vorausvermächtnisanspruch nicht erfüllt ist, gehört das im Wege eines Vermächtnisses Zugewendete zum Nachlass. Der Nachlass unterliegt jedoch einer gesamthänderischen Bindung, sodass nur alle gemeinschaftlich darüber verfügen kön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömmlinge nicht v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit durch Anfechtung

Rz. 13 Eine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments kann sich nachträglich auch durch Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder durch eine Selbstanfechtung des Erblassers nach §§ 2281 ff. BGB analog rückwirkend ergeben. Auch hier sind dann über § 2270 BGB die Wechselwirkungen der angefochtenen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten zu bedenken.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die §§ 2320, 2321 BGB und ist gem. § 2324 BGB durch den Erblasser abdingbar. Grundgedanke der Vorschrift ist die Sicherung des Vorrangs des Pflichtteilsanspruchs.[1] Die Vorschrift enthält gleichzeitig eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für den Begünstigten. Die nach §§ 2320, 2321 BGB eintretenden Personen trifft nicht nur die Pflichtteilslast...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 48 In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[134] Dabei wird man sich von der Faustregel leiten lassen können, dass eine Sittenwidrigkeit desto eher droht, je weniger dem überlebenden Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung verbleiben soll. Gleichfalls wird vertreten, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eintritt der Bindungswirkung

Rz. 43 Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Da die sich daraus ergebende Bindungswirkung der Bindung des Erblassers an vertragsmäßige Verfügungen aus seinem Erbvertrag ähnelt, sind bei der Aufhebung dieser Bindung einige Bestimmungen über den Erbvertrag entsprechend anzuwenden (Abs. 2 S. 2, Abs. 3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (Abs. 1)

Rz. 11 Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt kenntnisunabhängig bereits mit Eintritt des Erbfalls, § 1922 BGB, zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.[22] Nach a.A. soll entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 zur Vermeidung von Härten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 14 Die Beschränkung des Erbverzichts ist zweifellos möglich, wie schon aus Abs. 2 hervorgeht. Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich. Beim Erbverzicht ist dies nicht zulä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Durchsetzung und Prozessuales

Rz. 15 Der Anspruch des Stiefabkömmlings ist unpfändbar (§ 850a Nr. 6 ZPO), hat unterhaltsrechtlichen Charakter und verjährt nach drei Jahren (§§ 139, 195, 197 Abs. 2 BGB).[47] Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 28 ZPO bzw. §§ 12, 13 ZPO. Da es kein familienrechtlicher Anspruch ist, ist eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des FamG nicht gegeben.[48]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vollstreckbare Urkunde

Rz. 32 Der Erblasser kann dem Vollziehungsberechtigten durch Vermächtnis einen Anspruch auf eine vollstreckbare Urkunde gegen den Beschwerten einräumen (§ 794 ZPO). Damit dieser Anspruch nicht durch Klage oder Antrag auf Schiedsspruch durchgesetzt werden muss, kann er den Vollziehungsberechtigten zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe machen, das Vermächtnis zu erfüllen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Rechtsfolgenverweisung des § 2021 BGB beschränkt die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers (§§ 2018–2020 BGB) nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts gem. §§ 818 ff. BGB, soweit der gutgläubige und unverklagte Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist. Da es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, kommt es nicht darauf an, dass die Voraussetzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vorbehalt der Ergänzung

Rz. 6 Der Vorbehalt einer Ergänzung muss sich aus dem Testament selbst ergeben, entweder ausdrücklich oder auch konkludent,[5] bspw. durch das Freilassen im Text.[6] § 2086 BGB ist in solchen Fällen nicht anwendbar, in denen der Erblasser ein Testament ohne Aufnahme eines Vorbehalts errichtet hat, jedoch sich später dahingehend äußert, dass er die Wirksamkeit der bereits get...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Möglichkeit der Sicherheitsleistung

Rz. 8 Sofern Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, und wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Veränderung der Vermögensverhältnisse des Erblassers

Rz. 70 Wenn sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments unzutreffende Vorstellungen über seine Vermögensverhältnisse macht, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, kann hier ebenfalls die ergänzende Auslegung zum Zuge kommen.[269] Nach h.M. in der Lit. sowie nach geltender Rspr. ändert sich an der Erbeinsetzung bei ausdrücklicher Einsetzung von Erbquoten auch dann nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bindungswirkung

Rz. 27 Die zweite Wirkung der Wechselbezüglichkeit ist die nach dem Tod eines der Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende ist nunmehr an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann nicht mehr abweichend testieren, nachdem er das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Mit dieser Rechtsfolge trägt das Gesetz dem U...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamtgrundschuld

Rz. 2 Für die Gesamtgrundschuld und die Gesamtrentenschuld (§§ 1132, 1192, 1199 BGB) gelten die Erläuterungen zu § 2167 BGB. Zwar verweist Abs. 1 S. 2 nur auf § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB, dies ist jedoch als Redaktionsversehen zu werten.[3] Der Vermächtnisnehmer hat daher die persönliche Schuld des Erblassers nur bis zur Höhe des Grundstückswertes des vermachten Grundstücks zu be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Am Schluss jedes Jahres

Rz. 57 Die Formulierung des Gesetzes lässt offen, welcher Jahresschluss gemeint ist. Für den 31.12. als den Schluss des Kalenderjahres finden sich im BGB keine vergleichbaren Normen. Der Rechtsgedanke aus § 188 Abs. 2 BGB lässt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten seit dem Erbfall schließen. Dies führt in der Praxis jedoch zu Mehraufwand bei der Umsetzung, wenn das Abrechnun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 § 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch und betrifft ausschließlich das interne Verhältnis der Miterben. Nachlassgläubiger haben weder auf Vorabberichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder "Versilberung" (Abs. 3) einen Anspruch.[11] Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungete...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Empfangszuständigkeit

Rz. 4 Abs. 2 S. 2, der den §§ 1070 Abs. 2, 1275 BGB entspricht, schützt den guten Glauben des Schuldners einer Nachlassforderung an die – ab Entziehung der Verwaltung nicht mehr gegebene – Empfangszuständigkeit des Vorerben. Die Entziehung der Verwaltung wird dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder ihm eine entspreche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Durchgeführtes Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 8 In der Praxis wird diese Fallgruppe relativ selten einschlägig sein, da i.d.R. parallel die weitergehende Erschöpfungseinrede des § 1989 BGB greift, so dass ihr eigenständige Bedeutung nur dann zukommen kann, wenn ein Nachlassüberschuss verblieben ist, der unter den Miterben verteilt werden konnte. Nur die Verteilung der Masse (§ 200 InsO) oder ein Insolvenzplan (§ 258...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vermächtnisanspruch

Rz. 6 Bei dem gemeinschaftlichen Vermächtnis sind die Vermächtnisnehmer nicht wie im Fall des § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB.[11] Die Vermächtnisnehmer haben einen schuldrechtlichen Anspruch, von dem Beschwerten die ihnen vermachte Leistung zu fordern (§ 2174 BGB). Bei der Teilbarkeit der Leistung können die selbstständigen Teile verlangt werden (§ 420...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Haftung des Nachlassschuldners gegenüber dem Erben

Rz. 12 Hat der Nachlassschuldner eine Verbindlichkeit gegenüber dem Erbunwürdigen erfüllt, so wird er im Fall des § 2367 BGB durch Leistung an den Erbscheinserben von der Verbindlichkeit befreit. Umstritten ist, ob der durch den Wegfall des Unwürdigen berufene Erbe gem. § 407 BGB analog eine Leistung des Nachlassschuldners gegen sich geltend lassen muss, wenn dem Nachlasssch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 124 Besteht der Übertragungsgegenstand in einer Sachgesamtheit, bspw. in einem gewerblichen Unternehmen, das sowohl verbrauchbare als auch nicht verbrauchbare Gegenstände umfasst, sollen jeweils unterschiedliche Bewertungszeitpunkte maßgeblich sein. Die Frage, welche Gegenstände zu den verbrauchbaren Sachen gehören, soll auch in solchen Fällen nach § 92 BGB [462] zu beant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch durch alle sonst zulässigen Beweismittel....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Konkurrenz zum Ehegattenerbrecht

Rz. 3 § 1926 BGB steht in Konkurrenz zu § 1931 BGB. Ein Ehegatte des Erblassers ist gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB neben den Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt allerdings, dass den Anteil eines weggefallenen Großelternteils, der nach § 1926 BGB grundsätzlich dessen Abkömmlingen zufallen würde, in diesem Fall der überlebende Eheg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsverzicht

Rz. 25 Beim Pflichtteilsverzicht verändern sich die Erbquoten nicht.[30] Errichtet der Erblasser keine letztwillige Verfügung, erbt der Verzichtende. Enterbt der Erblasser den Verzichtenden, kann dieser auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Quoten der anderen Erben verändern sich nicht. Es ergeben sich bspw. diese Folgen: (1.) Der unverheiratete Erblasser, desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ff) Schenkungen unter Auflage

Rz. 23 Erfolgt eine Schenkung unter der Bestimmung von Auflagen, hat dies keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit.[98] Teilweise wird sogar vertreten, der Wert der Auflage sei bei der Bewertung der Zuwendung nicht einmal abzugsfähig,[99] so dass der Abgrenzung zur gemischten Schenkung erhebliche Bedeutung zukommt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Problems kann diese An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Umfang von Zuwendungen auf den Todesfall, insbesondere Verträge zugunsten Dritter

Rz. 21 Ergänzungspflichtige Zuwendungen bilden auch Schenkungen auf den Todesfall sowie im Valutaverhältnis als Schenkungen oder gemischte Schenkungen zu qualifizierende Verträge zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Hier spielen in der Praxis vor allem die Lebensversicherungen eine bedeutende Rolle. Ebenso kommen auch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen in Betracht,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gleichstellung des Erbschaftserwerbers mit dem Erbschaftsbesitzer

Rz. 7 Der Erbschaftserwerber wird mit dem Erbschaftsbesitzer durch § 2030 BGB gleichgestellt, so dass auf ihn grundsätzlich sämtliche Vorschriften der §§ 2018–2029 BGB anzuwenden sind. Die Herausgabepflicht des Erwerbers erstreckt sich also auch auf die Surrogate (§ 2019 BGB), die Nutzungen (§ 2020 BGB) und die Bereicherung (§ 2021 BGB). Der Erwerber haftet aber immer nur in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Regelvergütung

Rz. 18 mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe. Beispiel Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR). Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entgeltliche Verträge

Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Schadensersatz

Rz. 12 Sofern der Erbe den Anspruch aus § 2030 BGB gegenüber dem Erbschaftserwerber durchsetzt, entfällt ein Schadensersatzanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer mangels Schadens. Falls er hingegen von dem Erbschaftsbesitzer Schadensersatz gem. §§ 2033 ff. verlangt, muss er diesem nach § 255 BGB Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung seine Ansprüche gegen den Erbschaftse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag setzt zunächst einen der Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB voraus. Des Weiteren ist ein Antrag des Berechtigten erforderlich. Darüber hinaus muss die Bestellung zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs beantragt werden. Schließlich muss ein rechtliches Interesse des Nachlassgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Letztwillige Verfügung des Erblassers

Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert. (2)1Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Rz. 4 Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Störungen im Schuldverhältnis

Rz. 41 Kommt es zu Störungen im Verhältnis zwischen dem Bedachten und dem Beschwerten, greifen grundsätzlich die Bestimmungen des allg. Schuldrechts. Die Pflichtverletzung führt zu Ansprüchen aus §§ 280, 281–285 BGB. Schadensersatz statt Leistung kann der Bedachte nur unter den Voraussetzungen des § 281 BGB (Fristsetzung) verlangen. Rz. 42 Eine Fristsetzung ist dann entbehrli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Positive Vorstellungen

Rz. 36 Nach dem Wortlaut des Gesetzes setzt das Vorliegen eines Irrtums seitens des Erblassers eine "positive Vorstellung" über die tatsächlichen Umstände voraus. Ein Motivirrtum liegt in jedem Falle vor, wenn der Erblasser eine bewusste Vorstellung von einem bestimmten Umstand hat und er hierdurch zu dem Irrtum veranlasst worden ist (subjektive Überzeugung). Der Erblasser b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsschutzinteresse

Rz. 13 I.R.d. § 1961 BGB ist im Unterschied zu § 1960 BGB nicht gesondert das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Nachlasssicherung (siehe hierzu § 1960 Rdn 11 ff.) zu prüfen.[28] Rz. 14 Allerdings muss ein Rechtsschutzinteresse gegeben sein, d.h., der antragstellende Nachlassgläubiger muss ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Anordnung einer Nachlasspflegschaft haben.[2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Bestimmung des Zwecks

Rz. 2 Der Erblasser muss den Zweck der Auflage selbst bestimmen. Aber die Praxis ist großzügig, was die Bestimmtheit dieser Bestimmung anbelangt. Sie lässt es genügen, dass der Erblasser den Zweck der Auflage in erkennbaren Umrissen charakterisiert.[3] Als ausreichend wurden angesehen die Anordnung, den Nachlass unter den unbemittelten Verwandten nach deren Bedürftigkeit zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 § 2272 BGB gilt für alle Fälle, in denen eine amtliche Verwahrung vorliegt und das Testament nach § 2256 BGB aus dieser Verwahrung zurückgenommen werden soll. Es gilt daher für sämtliche öffentlichen Testamente und für das Nottestament nach § 2249 BGB. Die Rücknahme bewirkt in diesen Fällen den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aktiengesellschaft

Rz. 69 Bzgl. der Aktiengesellschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GmbH. Es besteht somit eine Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, der auch die Stimmrechte sowie das Bezugsrecht aus § 186 AktG ausüben kann.[119] Es ist möglich, dass ein Testamentsvollstrecker Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats einer AG ist, deren Aktien sich ganz oder teilweis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Berechtigter

Rz. 6 § 2293 BGB sieht den Rücktritt nur für den Erblasser höchstpersönlich vor, nicht auch für den Vertragspartner; dieser kann aber die gemachten Zuwendungen ausschlagen. Hat sich aber der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Erbvertrag schuldrechtlich verpflichtet, dann kann er mit dem Erblasser ein schuldrechtliches Rücktrittsrecht zu seinen Gunsten vereinbaren; für d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zusammentreffen von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen mit solchen, die nur anrechnungspflichtig sind

Rz. 22 Abs. 4 ist nicht anwendbar, wenn ausgleichungspflichtige Zuwendungen mit solchen zusammentreffen, die nur anrechnungspflichtig sind. In diesem Fall sind die Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln zu beachten,[37] was bzgl. der einzelnen Beteiligten mitunter zu verschachtelten Berechnungsvorgängen führen kann.[38] Beispiel* Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Besondere amtliche Verwahrung

Rz. 25 Unverzüglich nach Unterschrift hat der Bürgermeister die Niederschrift in die besondere amtliche Verwahrung des AG zu geben (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG). Örtlich zuständig ist nach § 344 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG das AG, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung bedeutet nach den allg. Grundsätzen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen Erbfall und tatsächliche Übernahme bzw. Verwaltung der Erbschaft durch den bzw. die Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben auch die Anfechtung (§ 2282 BGB), die Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB), seine A...mehr