Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vermächtnisnehmer

Rz. 5 Neben den Erben kann auch jeder Vermächtnisnehmer beschwert sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Begünstigte aufgrund eines Testaments oder kraft Gesetzes (Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB, und der Dreißigste, § 1969 BGB) Vermächtnisnehmer wurde. Es handelt sich insoweit um ein Untervermächtnis (§ 2186 BGB).[10] Die §§ 2186–2188 BGB und § 2191 BGB sehen für die Besch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 12 Wie sich aus Abs. 1 S. 1 a.E. ergibt, stehen dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses zu. Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Nachlassgegenstände. Hinsichtlich der Nutzungen findet keine Surrogation statt; der Vorerbe erwirbt sie mit der Einschränkung des § 2133 BGB zu seinem eigenen Vorteil und ebenfalls unmittelbar. Der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung

Rz. 36 Aufgrund der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB sind nach dem 30.6.1990 entstandene Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang vererblich, und zwar auch dann, wenn der verletzte Erblasser zu Lebzeiten nicht den Willen begründet haben sollte, Schmerzensgeld zu fordern. Verstarb der Erblasser nach dem 30.6.1990, geht der Schmerzensgeldanspruch auf den Erben über, unabhän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitergehende Ansprüche

Rz. 17 Gem. Abs. 3 werden dem Erbschaftsbesitzer alle weitergehenden Ansprüche vorbehalten, die er nach sonstigen Vorschriften wegen seiner nicht auf einzelne Sachen gemachten Aufwendungen hat. Die Regelung betrifft also Aufwendungen auf unkörperliche Erbschaftsgegenstände oder solche Aufwendungen, die auf die Erbschaft im Ganzen gemacht wurden.[34] Als weitergehende Ansprüc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen des S. 1 vor, so hat die werdende Mutter einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder aus dem Erbteil des Kindes bis zur Entbindung. Dieser Anspruch steht nicht nur der werdenden Mutter eines ehelichen Kindes, sondern, wie die unterschiedslose Formulierung des Gesetzes deutlich macht, jeder Mutter eines zu erwartenden Erbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchsberechtigter

Rz. 2 Anspruchsberechtigt ist nach Abs. 1 derjenige, der für tot erklärt oder dessen Tod für sicher gehalten wurde, darüber hinaus derjenige, dessen Todeszeitpunkt nach § 39 VerschG festgestellt wurde. In beiden Fällen ist weitere Voraussetzung, dass er den Zeitpunkt seines (vermeintlichen) Todes überlebt hat. Nach Abs. 2 ist auch anspruchsberechtigt, wessen Tod ohne Todeser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Ansprüche des Vermieters, Erbschein

Rz. 82 Das Versterben des Erblassers in einer von ihm angemieteten Wohnung ist keine Überschreitung des vertragsmäßigen Gebrauchs, so dass dem Vermieter gegenüber dem Rechtsnachfolger des Erblassers auch kein Schadensersatzanspruch zusteht für die Reinigung und Befreiung von Leichengeruch.[231] Für den Nachweis der Rechtsnachfolge genügt nach Ansicht des LG Köln grundsätzlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Hochzeitsgeschenke

Rz. 20 Bei den Hochzeitsgeschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen anlässlich der Eheschließung. Diese unterfallen sämtlich dem Voraus. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Haushaltsgegenstände sind oder Grundstückszubehör darstellen. Die Hochzeitsgeschenke stehen in aller Regel im Miteigentum beider Ehegatten.[29] In diesem Fall fällt die Miteigentumshälfte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 10 Der Testamentsvollstrecker wird persönlich verklagt und nicht als Amtsträger, weil nicht der Nachlass haften soll. Der Schadensersatzanspruch der Erben fällt selbst in den Nachlass. Kommt es zur Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB oder kündigt er i.R.d. Prozesses nach § 2226 BGB, dann kann sein Nachfolger den Schadensersatzanspruch geltend machen un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 41 Ist in der Klausel nichts Gegenteiliges bestimmt, wird der Ausschluss nicht im Schlusserbfall durch den Eintritt in Verhandlungen über die Ansprüche ausgelöst, auch wenn im Hintergrund die ansonsten erfolgende Geltendmachung des Pflichtteils droht.[115] Auch in der Geltendmachung eines bloßen Auskunftsanspruchs liegt noch keine Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Beweislast

Rz. 30 Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei § 2079 BGB die subjektive Erheblichkeit keine Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit. Vielmehr stellt sie einen Ausschließungsgrund gem. S. 2 dar. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich gegen die Anfechtbarkeit wendet (Anfechtungsgegner), etwaige tatsächliche Motive des Erblassers behaupten und beweisen muss.[58] Verbleiben Zweif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Passivprozess bei fehlendem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Rz. 10 Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht, ist die Klage nur gegen den Nachlass zu richten. Ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker ist für die Zwangsvollstreckung auch nicht erforderlich.[22] Umgekehrt ist auch nur der Erbe zur Führung von Rechtsstreitigkeiten berechtigt, die sich auf Ansprüche gegen den Nachlass beziehen.[23] Ein fehlendes Verw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2088 BGB stellt klar, dass ein Nebeneinander von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge zulässig ist.[1] Rz. 2 Im Gegensatz zu § 2089 BGB regelt § 2088 BGB den Fall, dass die Erbeinsetzung (gewollt) nicht den gesamten Nachlass erschöpft (Auslegungsfrage, §§ 133, 2084 BGB; siehe § 2087 Rdn 24); es handelt sich um eine sog. Ergänzungsregel (Ergänzung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Ansprüche aus §§ 138 Abs. 1, 2287 BGB oder § 826 BGB?

Rz. 35 Bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Vertragserbe frei, über Nachlassgegenstände unter Lebenden zu verfügen, § 2286 BGB. Beschränkt wird dieses Recht durch § 2287 BGB ("Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen"; entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 8 Der Hofübergabevertrag, §§ 7 Abs. 1, 17 HöfeO, weist als Rechtsgeschäft unter Lebenden auf, dass eine vorweggenommene Erbfolge eine Doppelnatur enthält. Als Verfügung von Todes wegen ist er daher unwirksam, wenn er den Vertragserben beeinträchtigt.[32] Keine Verfügung von Todes wegen ist dagegen die Löschung des Hofvermerks nach § 1 Abs. 4 HöfeO.[33] Im Übrigen gilt au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2220 BGB dient dem Schutz der Erben. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Erben ein Mindestmaß an Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Demzufolge kann der Erblasser folgende Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben nicht zu dessen Ungunsten abändern:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Ausnahme: Durchsetzung von Nachlassverbindlichkeiten (S. 2)

Rz. 11 Da Nachlassverbindlichkeiten auch den Nacherben treffen, wird er durch ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt und kann sie daher auch nicht verhindern.[27] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit schon durch den Erblasser oder erst durch den Nacherben bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses, z.B. in Fortführung eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Hinterlegung für die Erben

Rz. 10 Die Hinterlegung richtet sich nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder, die teilweise durch Verwaltungsvorschriften ergänzt werden. Der Hinterleger hat im Antrag die Tatsachen anzugeben, die eine Hinterlegung rechtfertigen.[17] Zur Hinterlegung werden wie bereits unter Geltung der HintO "Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten" angenommen, § 6 Brb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Maßgebender Zeitpunkt – Darlegungs- und Beweislast

Rz. 7 Wie bei § 1990 BGB kommt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Nachlass überschwert ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Verfahren über die Geltendmachung des Anspruchs in Betracht und nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung (Erhebung) der Einrede (vgl. hierzu § 1990 Rdn 9). Im Streitfall ist es Sache des Erben dar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurch soll verhindert werden, dass der Wille des Erblassers verfälscht wird.[1] Die notarielle Beurkundung der Anfechtungserklärung (Abs. 3) dient dem Schutz des Erblassers vor Übereilung und der Rechtsklarheit. Das Erfordernis der Höchstpersönlichkeit besteht aus dem gleichen Grund auch bei der Errichtung (§ 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Übertragbarkeit des Anfechtungsrechts

Rz. 20 Ob eine letztwillige Verfügung angefochten wird oder nicht, entscheidet allein der unmittelbar Betroffene. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Anfechtungsrecht nicht isoliert übertragbar ist.[50] Daraus folgt, dass es nicht von der erbrechtlichen Position, auf der es beruht, getrennt werden kann. Es ist allerdings umstritten, ob eine Übertragung zusammen mit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Prozessuales

Rz. 6 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Wiederaufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unmittelbare dingliche Ersetzung

Rz. 1 Durch die Regelung des § 2019 BGB wird der wirtschaftliche Wert der Erbschaft für den Erben über Änderungen im Bestand der Erbschaft hinaus erhalten und gesichert. Alles, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gilt als aus der Erbschaft erlangt i.S.d. § 2018 BGB und muss ebenso herausgegeben werden. Dies geschieht im Wege der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 11 Bevor der Teilungsplan durchgeführt werden kann, hat der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Erben zu hören. Vernünftigerweise hat die Anhörung bereits vor endgültiger Planaufstellung zu erfolgen. Die Anhörungspflicht besteht gegenüber denjenigen Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind. Für abwesende, ungeborene und – falls deren gesetzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB ist eine von lediglich sieben Vorschriften, mit denen die Verwaltung der Erbengemeinschaft geregelt wird. Abs. 2 verweist ergänzend auf die entsprechende Anwendung ausgewählter Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft. Es ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gemeinschaftliche Testamente

Rz. 5 Fraglich ist, ob die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auch eine spätere Aufhebung des Verzichts unwirksam werden lassen kann, wenn das Testament auch mit Rücksicht darauf errichtet wurde.[3] Dafür spricht das Schutzbedürfnis für den Erstverstorbenen. Allerdings müsste dazu die Aufhebung als letztwillige Verfügung qualifiziert werden, was dem Charakte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hemmung der Frist

Rz. 4 Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Arglistiges Verschweigen

Rz. 3 Liegt arglistiges Verschweigen eines Sachmangels vor (S. 2), kann der Bedachte, ohne dass er eine Frist zur Nachlieferung setzen muss, statt der Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadensersatz verlangen. Dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels ist das Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften gleichgestellt.[3] Soweit das allgemeine Schuldrecht der §§ 280, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Rechtsnatur der Nachlasspflegschaft

Rz. 32 Nach der herrschenden Vertretertheorie ist der Nachlasspfleger weder Vertreter des Nachlasses (im Sinne eines selbstständigen Sondervermögens) noch treuhänderische Amtsperson, sondern gesetzlicher Vertreter der (noch unbekannten) Erben.[88] Bei der Nachlasspflegschaft handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um eine Personalpflegschaft in dem Sinne, dass der Pfleger als...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung ungeborener Geschwister

Rz. 6 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 greift die Höchstfrist des S. 1 auch dann nicht, wenn ungeborene Geschwister des Vor- oder Nacherben zu (weiteren) Nacherben eingesetzt sind. Die zeitliche Grenze für die Wirksamkeit der Nacherbeinsetzung wird insoweit durch die Lebensdauer der Eltern des Geschwisters, das Nacherbe werden soll, gezogen. Zu den Geschwistern i.S.v. Nr. 1 zählen auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erblasser

Rz. 7 Durch den Verweis auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2 BGB werden von der grundsätzlichen Höchstpersönlichkeit für den Erblasser nur die auch dort erwähnten Ausnahmen gemacht (Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer) bei Geschäftsunfähigen zulässig, vgl. § 2347 BGB). Rz. 8 Auf § 2347 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB, der beschränkt Geschäftsfähige betr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Mitvorerben und Mitnacherben

Rz. 15 Der Erblasser kann jeweils eine oder mehrere Personen zu Vorerben oder zu Nacherben benennen. Mehrere Vorerben bilden eine Erbengemeinschaft, die sich jederzeit gem. § 2042 BGB auseinandersetzen kann. Einer Mitwirkung des Nacherben bedarf es dazu grds. nicht, sofern nicht zum Vollzug der Auseinandersetzung Verfügungen notwendig sind, die unter die §§ 2113, 2114 BGB fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einsetzung zum Erben

Rz. 12 Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem/seinen Erben bestimmen. Des Weiteren ist es möglich, eine Person zum Vorerben und dessen Abkömmlinge oder sonstige dritte Personen zu Nacherben einzusetzen (§ 2100 BGB). Für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person – gleichviel aus welchem Grunde – nicht zur Erbfolge gelangt, können Ersatzerbenregelungen (§...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB wirksam entziehen. Weiterhin ist in §§ 2305–2307 BGB geregelt, dass ein Zusatzpflichtteil dann verlangt werden kann, wenn die Zuwendung wertmäßig unterhalb des Pflichtteils liegt. Diese gesetzlichen Regelungen können nicht durch Verwirkungsklauseln ausgehebelt werden.[69] Rz. 28 § 2307...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abgrenzung zur Empfehlung

Rz. 3 Dadurch, dass durch die Auflage eine rechtliche Verpflichtung begründet wird, unterscheidet sie sich von einem bloßen Wunsch oder einer Empfehlung.[4] Der Wortlaut ist hierbei nicht entscheidend, vielmehr ist es eine Frage der Auslegung, ob der Erblasser lediglich einen Wunsch geäußert hat oder ob es sich um eine Auflage handelt.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Beispiele für die Lückenschließung im Wege ergänzender Testamentsauslegung

Rz. 58 Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[233] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[234] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[235] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[236] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[237] die Wech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Entsprechende Anwendung

Rz. 10 Nach § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nachlassverwalter im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses den Nachlassgläubigern verantwortlich. Dabei ordnet § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB an, dass u.a. die Bestimmung des § 1979 BGB entsprechende Anwendung findet. Eine entsprechende Anwendung des § 1979 BGB ordnet weiterhin § 1991 Abs. 1 BGB in den Fällen der §§ 1990, 1992 BGB an.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Durchsetzung der Verpflichtung zur Erfüllung

Rz. 25 Auch ein Vollziehungsvertrag kann dem Begünstigten kein Recht geben, vom Vollziehungsberechtigten die Vollziehung zu verlangen. Da der Erblasser den Begünstigten nicht unmittelbar zum Vollziehungsberechtigten machen kann, kann er ihm eine Vollziehungsbefugnis auch nicht mittelbar verleihen, indem er seinen Vertrag mit dem Vollziehungsberechtigten als echten Vertrag zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Testamentsvollstreckung für den Nacherben

Rz. 18 Die Testamentsvollstreckung für den Nacherben kann für die Zeit ab Eintritt des Nacherbfalls – insofern gelten für sie keine Besonderheiten – oder schon für die Dauer der Vorerbschaft angeordnet werden (Nacherbentestamentsvollstreckung, § 2222 BGB).[62] Mit ihr wird nicht der Vorerbe, sondern der Nacherbe beschränkt, da dieser seine Rechte nicht ausüben kann, soweit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten, damit ein Erbvertrag vorliegt.[28] Vertragsmäßige Verfügungen, die von beiden Vertragsschließenden getroffen werden, erfolgen im Zweifel wechselbezüglich und führen bei Nichtigkeit im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Erbvertrages (§ 2298 Abs. 1 BGB); für die Beurteilung, ob vertragsmäßige Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 13 Grundsätzlich hat der Erbe keinen Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker seine Zustimmung zu einer Verfügung des Erben erteilt. Ausnahmsweise kann aber der Erbe Zustimmung dann verlangen, wenn ein Freigabeanspruch nach § 2217 Abs. 1 BGB hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes besteht, der noch nicht erfüllt ist. Statt zunächst auf Freigabe zu klag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zuwendung an juristische Personen

Rz. 7 Hat der Erblasser einer organisierten Gruppe etwas zugewandt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Organisation als solche die Zuwendung erhalten soll oder die einzelnen Mitglieder als bedacht anzusehen sind.[13] Sollte die Organisation bedacht werden, ist § 2071 BGB nicht anwendbar. Der nichtrechtsfähige Verein wird als erbfähig angesehen.[14] Sollte dieser A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Entsprechende Anwendung von § 757 BGB

Rz. 48 § 757 BGB Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Rz. 49 § 757 BGB gilt nur bei einer Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Lasten

Rz. 4 Die Lasten einschließlich der Zinszahlungen, die auf die Zeit vor dem Erbschaftskauf entfallen, hat nach S. 2 der Verkäufer zu tragen, danach der Käufer, § 2380 S. 2 BGB. Der Käufer hat jedoch auch für die Zeit vor dem Erbschaftskauf die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben, insbesondere die Erbschaftsteuer[6] und die außerordentlichen Lasten, welche als auf den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 9 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben führt zunächst zur Vermeidung der ihm drohenden Folgen des Verlustes des Rechts der Haftungsbeschränkung (Abs. 3 S. 1). Außerdem ist er ab jetzt weitgehend davor geschützt, später noch einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen (Abs. 4). Auch das nicht "eidesstattlich versicherte Inventar" träg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unwirksamkeit der Verfügung vor Eintritt des Erbfalls (Abs. 2)

Rz. 31 Nach Abs. 2 tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt (Abs. 1 Nr. 3) oder in Ansehung derer ein Urkundsdelikt begangen worden ist (Abs. 1 Nr. 4), unwirksam geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist (Abs. 1 Nr. 3), unwirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kürzungsfragen

Rz. 4 Gekürzt werden können Vermächtnisse und Auflagen, nicht jedoch der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB [5] oder auch der Voraus eines eingesetzten Lebenspartners, § 10 Abs. 1 S. 3, 4 LPartG.[6] Der Kürzung unterliegen kann der sog. "Dreißigste" nach § 1969 BGB.[7] Ist ein Vermächtnis auf eine unteilbare Sache gerichtet, besteht kein Kürzungsrecht.[8] Der Begünstigte ka...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 23 Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gem. § 2130 Abs. 2 BGB hat der Vorerbe auch Auskunft über die von ihm getroffenen unentgeltlichen Verfügungen zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch wird häufig nicht realisierbar sein, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, weil dessen Erben meist nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

Rz. 2 Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt ...mehr