Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 06/2011, Beerdigungs- ... / Einführung

In dem Beitrag soll informiert werden, ob und inwieweit diese Kosten des Erwerbs die Erbschaftsteuerbelastung mindern. Grundsätzlich haben der Erbe oder die Miterben als Gesamtschuldner/der Nacherbe/der Unterhaltsverpflichtete[2] die Kosten der – der Lebensstellung des Erblassers angemessenen[3] – Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB). Außerdem kann infolge eines Erwerbs von Tod...mehr

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ZErb 03/2011, Keine Ermittl... / I. Heutige Rechtsprechung und Teil der Literatur: Ermittlungspflicht des Notars und Tatsachenbeurkundung gemäß den §§ 36 ff BeurkG

Die Auffassung der Rechtsprechung[3] und eines Teils der Literatur[4], nach der der Notar das Nachlassverzeichnis selbst erstellen müsse, basiert letztlich allein auf der Formulierung in § 2314 Abs. 1 S. 3 aE BGB: "durch einen ... Notar aufgenommen wird". Im Rahmen einer "Aufnahme" sei der Notar weitergehend verpflichtet als bei einer bloßen "Hinzuziehung", bei der der Notar...mehr

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FF 12/2008, Vorrang der Zivilehe

Der Bundesrat möchte, dass Paare künftig wieder nur dann kirchlich heiraten dürfen, wenn sie sich vorher standesamtlich vermählt haben. Dies geht aus einer Entschließung hervor, die er heute im Zusammenhang mit seiner Zustimmung zur Personenstandsverordnung gefasst hat. Da die religiös geschlossene Ehe zivil- und familienrechtlich keinerlei Wirkung hat, gehöre der Zivilehe d...mehr

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ZErb 01/2010, Aktuelle Prax... / 2. Eigenes Anfechtungsrecht des Fiskus gemäß § 2341 BGB

Für das Erbunwürdigkeitsrecht wird diese Fragestellung in der Praxis nämlich erheblich dadurch entschärft, dass nach § 2341 BGB jeder anfechtungsberechtigt ist, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt. Dieses Anfechtungsrecht hat über § 1936 BGB demnach auch der Fiskus.[54] Er kann daher – als gesetzlich zuletzt beruf...mehr

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ZErb 05/2011, Pflichtteilsv... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält den Pflichtteilsverzicht der Leistungsempfängerin für wirksam, weshalb dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch – und damit auch kein Wertermittlungsanspruch – zustehe. Zwar wäre der Kläger ohne den Pflichtteilsverzicht Inhaber des Pflichtteilsanspruchs geworden. Jedoch verstoße weder das gemeinsame Testament, das a...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / Auf einen Blick

Bei der Beratung und Gestaltung letztwilliger Verfügungen für ältere Menschen ist die bestehende oder mögliche Hilfebedürftigkeit und auch Geschäftsunfähigkeit in besonderer Weise zu berücksichtigen. Die letztwillige Verfügung sollte diesen Bedürfnissen Rechnung tragen. Eckpunkte einer solchen letztwilligen Verfügung älterer Menschen ist zunächst die Überlegung, ob die gege...mehr

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ZErb 07/2010, Die Lebensver... / (4) Anderenfalls mögliches postmortales Zustandekommen des Schenkungsvertrags – insbesondere die Problematik der §§ 130, 153 BGB und das Widerrufsrecht der Erben

Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen der begünstigte Dritte zu Lebzeiten des VN noch gar nichts von "seinem Glück" weiß, der unterstellte Schenkungsvertrag mithin noch gar nicht zustande gekommen ist.[208] Hat der Schenker zu seinen Lebzeiten zwar alle Handlungen ausgeführt, die erforderlich sind, damit der Leistungserfolg eintreten kann, sind jedoch die entsprech...mehr

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ZErb 01/2010, Aktuelle Prax... / b) Erblasserin mit ausschließlich türkischer Staatsangehörigkeit

War das Opfer ausschließlich türkische Staatsangehörige, findet türkisches Erb(sach)recht Anwendung. Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes Nr. 4721 vom 22.11.2001[60] gehören zu den gesetzlichen Erben der Ehegatte (Art. 499 ZGB), und, wenn Kinder nicht vorhanden sind, die Eltern. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten an deren Stelle die Nachkomme...mehr

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ZErb 06/2011, Beerdigungs- ... / 1. Bestattungskosten

Hier handelt es sich um die eigentlichen Beerdigungskosten (Erd-, Feuer-, Seebestattung u. ä.)[12]; also Kosten für den Sarg, den Bestatter, die Kirche, Behörden, Krematorium, Überführung, Sterbeanzeigen, Danksagungen, Trauerkleidung, Beerdigungsfeierlichkeit, Fahrtkosten zum Friedhof, zur See etc.[13] Es bietet sich – auch aus erbrechtlichen Gründen – an, die entsprechenden...mehr

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FF 12/2009, Änderungen des ... / 2. Erweiterung der Stundungsmöglichkeit des § 2331a BGB

Eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 2331a BGB kommt ab dem nächsten Jahr nicht mehr nur dann in Betracht, wenn der Erbe selbst auch pflichtteilsberechtigt ist, sondern bei jedem Erben. Dies soll nicht mehr wie bisher nur bei "ungewöhnlicher Härte", sondern schon bei "unbilliger Härte" gelten. Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten sind...mehr

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ZErb 05/2010, Pflichtteilse... / Leitsatz

Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung wird im Erbrecht zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten, Vertrags- und Nacherben wie eine Schenkung behandelt, soweit sie wie im Regelfall als objektiv unentgeltlich erfolgt eingeordnet werden muss. Daran fehlt es, wenn sich die Zuwendung im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnisses angemessenen Alterssicherung hält. Dabei sind die ...mehr

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AGS 02/2011, Streitwerttabelle

Streitwerttabelle. Von RiOLG Fritz Finke. 7. Aufl. 2010. Deutscher Anwaltverlag. 73 S. 28,00 EUR. Die neuen Verfahrenswerte aufgrund des FamGKG haben eine Überarbeitung der Streitwerttabelle erforderlich gemacht. Das Werk ist zunächst einmal auf den neuesten Stand der Rspr. gebracht worden. Darüber hinaus sind die neuen Verfahrenswerte in Familiensachen eingearbeitet worden. D...mehr

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ZErb 05/2010, Auslegung des... / Aus den Gründen

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hält den Kläger wegen der ihm im Wege "vorweggenommener Erbfolge" übergebenen Firma nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB für ausgleichspflichtig. Mit Rücksicht darauf könnten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung...mehr

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ZErb 08/2011, Zur Wechselbe... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begruündet. Die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem Testament vom 23.10.1982 bestimmt, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. 1. Die Erbfolge nach der Erblasserin bestimmt sich nicht nach dem von ihr errichteten Testament vom 29.11.2007, sondern nach dem mit ihrem Ehemann errichteten gemein...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / b) Vorvertraglichkeit

Weitere Voraussetzung für eine Deckungszusage des Versicherers ist, dass der Versicherungsfall nicht vorvertraglich sein darf, also in den versicherten Zeitraum fallen muss. Nach § 4 Abs. 1 a ARB 94/2000 ist der Versicherungsfall im Schadenersatzrechtsschutz, nach § 4 Abs. 1 b ARB 94/2000 der Begriff des Versicherungsfalls im Beratungsrechtsschutz des § 2 Satz 2 k ARB 94/2000...mehr

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ZErb 02/2010, Erblasserfrei... / II. Vorfragen

Die Beantwortung der zunächst abzucheckenden Vorfragen warf noch keine besonderen Probleme auf: (1) Die Zuständigkeit des Prozessgerichts und nicht des Nachlassgerichts war seit BGHZ 41, 23, 28 geklärt. (2) Die Wirksamkeit der verfügten Testamentsvollstreckung, selbst wenn die Erbunwürdigkeitsklausel und damit zugleich die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge unwirksam sein sol...mehr

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ZErb 10/2011, Das private G... / a) Frühester Zeitpunkt der Teilung

Umstritten ist, ob das private Aufforderungsverfahren vor Teilung beendet sein muss oder zumindest beantragt worden sein muss, damit die Quotenhaftung eintritt; § 2061 BGB macht dazu keine eindeutige Aussage. Deshalb werden verschiedene Meinungen vertreten; Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Auch nach Teilung sei noch ein privates Aufgebot zulässig.[22] Denn ein Nachlassgläub...mehr

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ZErb 10/2011, Zur Anerkennu... / 3. Begrenzte Wirkungserstreckung

Das (nicht kodifizierte) englische IPR unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlassvermögen. Für Ersteres ist das Domizilrecht maßgebend, für Letzteres das Belegenheitsrecht.[26] Nach englischem Kollisionsrecht bestimmt sich die Rechtsnachfolge in das in Deutschland belegene verfahrensgegenständliche Grundstück damit nicht nach englischem, sondern nach deuts...mehr

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FF 12/2008, Familienrecht in der anwaltlichen Praxis

Finke/Ebert 6. Aufl. 2008, 1.600 Seiten, 108 EUR, Deutscher Anwaltverlag Die Herausgabe der 6. Aufl., eigentlich schon im vergangenen Jahr geplant, hat sich durch das erst Ende des letzten Jahres verkündete Unterhaltsrechtsänderungsgesetz verzögert. Dafür ist nicht nur die Gesetzesänderung, sondern sind auch die neuen OLG-Leitlinien berücksichtigt worden. Der neue Mitherausge...mehr

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FF 09/2008, 10 Jahre Kindschaftsrechtsreform

Am 1. Juli 2008 jährt sich das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum zehnten Mal. Die Kindschaftsrechtsreform hat das gesamte Kindschaftsrecht, das seit der Sorgerechtsreform von 1980 weitgehend unverändert geblieben war, grundlegend umgestaltet und modernisiert. Die Änderungen betrafen u.a. das Abstammungsrecht, das Sorgerecht, das Umgangsrecht und das dazu ...mehr

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ZErb 03/2011, Ertrags- und ... / Einführung

Gemeinhin lautet die Empfehlung, mit der Erbfolge in Personengesellschaftsanteile nicht bis zum Tode abzuwarten, sondern die Erbfolge lebzeitig vorwegzunehmen; denn dadurch lassen sich insbesondere etwa auftretende Nachfolgeprobleme noch vom Senior selbst bewältigen, schenkungsteuerliche Freibeträge unter Umständen mehrfach ausnutzen und die Anteilserträge progressionsminder...mehr

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ZErb 10/2011, Das private G... / 4. Frist

Die in § 2061 BGB genannte Frist ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist; das folgt aus der Formulierung "so haftet nach der Teilung". Der Ablauf der Frist lässt also das betroffene Gläubigerrecht (teilweise) untergehen.[17] Der Ablauf der Frist ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen, nicht nur auf Einrede.[18] Die Vorschriften über die Wiedereinse...mehr

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ZErb 06/2010, Die Lebensver... / dd) Das Zuwendungs- oder Valutaverhältnis

Das Zuwendungs- oder Valutaverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem begünstigten Dritten. Aus diesem Verhältnis ergibt sich der Rechtsgrund für die Zuwendung an den Dritten; das Valutaverhältnis beantwortet mithin die Frage, ob der Dritte die Leistung behalten darf oder ob er sie als ohne rechtlichen Grund erlangt wieder herausgeben muss...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / ARAG

k) Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, wenn der nach § 2 k) beratende Rechtsanwalt über die Beratung hinaus ausschließlich außergerichtlich tätig wird; in diesem Fall erstattet der Versicherer Kosten bis zu 500,00 EUR je Rechtsschutzfall; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung; diese Leistungser...mehr

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ZErb 10/2011, Das Unternehmertestament

Michael Semrau, Notar und Rechtsanwalt in Lüneburg Erich Schmidt Verlag, 2. Aufl. 2010 215 Seiten, 32,– EUR Das in zweiter Auflage erschienen Werk "Das Unternehmertestament" von Michael Semrau schließt eine Lücke in der Praxisliteratur der Vermögensnachfolgeberater. Das Buch richtet sich sowohl an Rechtsanwälte und Notare wie auch an Steuerberater. Wie der Autor treffend in sei...mehr

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FF 07_08/2011, Die Scheidun... / 1. Materielles Recht

Jahrelang diskutierte das Parlament eine Reform des Scheidungsrechts, das noch dem Schuldprinzip verhaftet war, obwohl diesem Prinzip in der Praxis keine allzu große Rolle zukam, da 75 bis 80 % der Scheidungswilligen von der einverständlichen Scheidung Gebrauch machten. Mit Gesetz vom 27. April 2007 sind sowohl die Scheidungsgründe als auch das Unterhaltsrecht grundlegend ge...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / a) Das Abstellen auf die Bereicherung beim Letztbeschenkten

Der Gegenansicht kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Wenn man ihr Argument der Bereicherung des Letztbeschenkten ernst nimmt und konsequent umsetzt, müsste man auch noch nach mehr als zehn Jahren einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten zulassen, solange sich nur irgendwie eine Bereicherung bei ihm nachweisen ließe. Dies lehnt die ganz herrschen...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / I. Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten durch die Erbrechtsreform

Nach der Erbrechtsreform dürfte von der Stundungsmöglichkeit des § 2331 a BGB häufiger Gebrauch gemacht werden. Die wesentliche Änderung, die § 2331 a BGB mit der Erbrechtsreform erfahren hat, besteht darin, dass nicht mehr nur selbst pflichtteilsberechtigte Erben die Stundung des Pflichtteils verlangen können, sondern jeder beliebige Erbe. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den...mehr

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ZErb 09/2011, Ist weniger m... / b) Erbfall während der Wohlverhaltensperiode

Innerhalb der Wohlverhaltensperiode obliegt es dem Schuldner gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, das Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Kommt es infolge des Erbfalls zur Entstehung des Anwartschaftsrechts, so wäre die Hälfte des Wertes des Anwartschaftsrechts herauszugeben. ...mehr

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ZErb 02/2011, Anwesenheitsr... / 3. Austauschrecht

Unabhängig von der Frage des Orts der Verzeichnisaufnahme vertritt unter anderem Klingelhöffer [36], dass der Erbe eine Besichtigung des Nachlasses dadurch verhindern kann, dass er einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Nachlasses beauftragt. Trifft das zu, kann der Erbe auf diesem Wege auch eine Wohnungsbesichtigung abwenden. Die Annahme solch eines Austauschrechts ...mehr

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AGS 06/2011, Gegenstandswer... / 1 Sachverhalt

Der Anwalt hatte zwei Auftraggeber in einem Erbscheinverfahren vertreten. Die beiden Auftraggeber (Abkömmlinge der Erblasserin) machten dabei jeweils ein Erbrecht in Höhe eines Viertels geltend. Der am Verfahren ebenfalls beteiligte Ehemann der Erblasserin war dagegen der Auffassung, er sei Alleinerbe und verteidigte sich mit diesen Anträgen im Verfahren. Nach Abschluss des V...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / 4

Auf einen Blick Durch die Erbrechtsreform wurde die Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2306 BGB konzeptionell neugeordnet. Entgegen vereinzelter Stimmen im Schrifttum muss sich die Ausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben stets auf alle Erbteile beziehen, die mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet sind. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut, der Sinn und Zweck als...mehr

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ZErb 10/2011, Voraussetzung... / Sachverhalt

Der Erblasser war mit B verheiratet und lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, der Antragsteller und K, hervorgegangen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Fürstenwalde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der nach § 2369 Abs. 1 BGB auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkt sein soll, bean...mehr

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ZErb 02/2011, Anwesenheitsr... / 1. Terminbestimmung

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben, stellt sich die Frage nach der Vorbereitung und dem Ablauf der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses. Das Gesetz schweigt sich hierzu weitgehend aus. Unter Beachtung der allgemeinen Regeln gilt Folgendes: Zunächst ist es an dem Auskunftspflichtigen, dem Pflichtteilsberechtigten Terminvorschläge zu unterbreiten.[21] Zwischen de...mehr

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ZErb 09/2011, Ist weniger m... / Einführung

Für den im Erbrecht tätigen Praktiker gehört das sog. "Überschuldetentestament" gerade in der heutigen Zeit zum Standardrepertoire: Unter den vom Erblasser (regelmäßig den Eltern) ins Auge genommenen Erben (regelmäßig den Kindern) befindet sich auch ein zumindest leicht graues Schaf. Bei diesem Erben droht entweder ein Insolvenzverfahren oder dieses ist bereits im Gange. Gle...mehr

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AGS 06/2011, Gegenstandswer... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Vertritt ein Anwalt im Erbscheinverfahren einen Beteiligten, der lediglich ein Erbrecht zu einer Quote geltend macht, dann deckt sich der Wert des Verfahrens nicht mit dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit beläuft sich in diesem Fall lediglich auf einen Bruchteil des Gesamtwertes. Dieser – nur für den Anwalt ...mehr

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FF 12/2009, Änderungen des ... / I. Einstimmung und Übergangsvorschriften

Nach langer kontroverser Diskussion wird das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts nunmehr doch – wenn auch mit erheblich verringertem Inhalt gegenüber dem Referentenentwurf[2] – zum 1.1.2010 in Kraft treten.[3] Das neue Erbrecht wird gem. Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB für alle Erbfälle gelten, die nach dem 31.12.2009 eintreten. Die neuen Verjährungsregeln gelten g...mehr

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ZErb 01/2010, Aktuelle Prax... / 1. Das Problem: Ggf. keine Erbunwürdigkeit des Mörders gemäß dem durch das deutsche IPR berufenen Recht

Neben der allfälligen strafrechtlichen haben diese Fälle unter Umständen auch eine prekäre erbrechtliche Dimension: Geht man von der nicht ungewöhnlichen Konstellation aus, dass das Opfer kinderlos war und kein Testament hinterlassen hat, kommt in Betracht, dass der Täter zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, der Bruder z. B. dann, wenn ein Elternteil nicht mehr lebt. War...mehr

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FF 10/2008, Das Scheidungsm... / 2. Scheidung und Auswirkungen auf vorhandene Verfügungen von Todes wegen

Auch im Rahmen des familienrechtlichen Mandates sollte der Rechtsanwalt seinen Mandanten fragen, ob eine letztwillige Verfügung bereits errichtet worden ist. Einseitige letztwillige Verfügungen Nach § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers geschieden wurde. ...mehr

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ZErb 05/2010, Zur Vollstrec... / Aus den Gründen

I. Die nach § 93 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte war aufgrund der Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird. Der vom Kläger am 25.2.2009 gestellte Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung der Vo...mehr

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ZErb 03/2010, Anforderungen... / Aus den Gründen

Die gemäß §§ 71, 72 GBO nF vor dem Oberlandesgericht zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht kann zu Recht einen weiteren Nachweis über die Erbfolge nach der Gläubigerin verlangen, da es zutreffend davon ausgeht, dass durch das notarielle Testament die Erbfolge nach der zuletzt verstorbenen Mutter der Eigentümerin zu 2 jedenfalls nicht eindeutig geregelt ist. Da...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / I. "Schenkungslösung" der Rechtsprechung als Ursache

Die Ursache für das wertungsmäßig wenig überzeugende Ergebnis in Variante 2 liegt nicht in der – auf Grundlage der Rechtsprechung konsequenten (!) – Anwendung des § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern in der Prämisse der Rechtsprechung, die das Valutaverhältnis eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall als lebzeitige Schenkung nach §§ 516 ff BGB einordnet.[69] Dies bege...mehr

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ZErb 02/2011, Fiskuserbrech... / Leitsatz

1. Das Fiskuserbrecht des Staates gemäß dem ab 1962/1964 geltenden Recht der UdSSR ist als privates Erbrecht zu qualifizieren, hier Art. 117 Abs. 3 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken vom 8. Dezember 1961 (GU) und Art. 527 Abs. 3, 552 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik vom 11. Juni 1...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / II. "Vermächtnislösung" als Abhilfe

Die wertungsmäßig unbefriedigende Möglichkeit einer "Anrechnung ohne Anrechnungsbestimmung" in Variante 2 lässt sich vermeiden, wenn man das Valutaverhältnis eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall als Rechtsgeschäft von Todes wegen einordnet,[74] und zwar als Forderungsvermächtnis,[75] das – mit Ausnahme der aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht anwendbar...mehr

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ZErb 02/2009, Erbschaft-/Sc... / Auf einen Blick

Die dargestellten Regeln zur Behandlung internationaler Erbschaften sind relativ komplex. Allerdings dürfte bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen und einem Erbanfall innerhalb der Familie die Problematik allein schon durch die in Deutschland – verglichen mit der Schweiz – außerordentlich hohen Freibeträge gemindert werden. Seitens der Schweiz entfallen zudem häufig ...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / b) Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags

Wenn bei getrennt lebenden Eheleuten, die noch keinen Scheidungsantrag gestellt haben, der Unterhaltsverpflichtete stirbt, endet die Unterhaltspflicht ebenso wie beim Verwandtenunterhalt (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1615 Abs. 1 BGB). Das gesetzliche Erbrecht des getrennt lebenden Ehegatten gem. § 1931 BGB und/oder sein Pflichtteilsrecht gem. § 2303 BGB bestehen weiter...mehr

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ZErb 10/2011, Das private G... / a) Formulierungsvorschlag

Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 2061 BGB) Etwaige Nachlassgläubiger des am … in … verstorbenen XY, zuletzt wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer), werden hiermit aufgefordert, ihre Forderung binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung dieses Aufgebots anzumelden, und zwar entweder bei der Miterbin A (genaue Adresse) oder bei ihrem Bevollmächtigten Rechtsanwalt … (genaue Adress...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / d) Rechtsfolge des § 2306 BGB

Die hier vertretene Auffassung entspricht ferner den Rechtsfolgen des § 2306 BGB. Bei einer Ausschlagung fällt die Erbschaft nach § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen an, der von vornherein als Erbe berufen gewesen wäre, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.[13] Nach § 2088 BGB kann die Erbschaft dabei im Einzelfall auch den gesetzlichen Erben und somit sog...mehr

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ZErb 10/2011, Das private G... / b) Aufschub der Teilung

Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Jedoch kann ein Miterbe, der das private Aufgebot einleitet, von den anderen Miterben verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zum Ablauf der in § 2061 BGB bestimmten Anmeldefrist aufgeschoben wird (§ 2045 BGB); das wird durch Einrede geltend gemacht.[25] Folge ist, dass jeder Miterbe...mehr

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ZErb 01/2010, Aktuelle Prax... / 2. "Deutsch-türkische" Fälle:

War die Erblasserin Türkin, finden die Regelungen der §§ 14 ff der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reiche vom 28.5.1929[57] (nachfolgend deutsch-türkisches Nachlassabkommen genannt) als gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dem autonomen Kollisionsrecht vorrangige Vorschriften Anwendung. Hinsichtlich des – hier schwerpunk...mehr