Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 07/2011, Die schwierig... / 2. § 41 Abs. 3 FamFG bei der Nachlassverwaltung

Praxis-Beispiel Nicht der Nachlasspfleger, sondern einer der seltenen Nachlassverwalter muss das in Nachlass befindliche Erwerbsgeschäft des Erblassers, das dieser als Einzelkaufmann betrieben hat, verkaufen; er bedarf dazu der nachlassgerichtlichen Genehmigung nach den §§ 1975, 1915, 1822 Nr. 3 BGB. Nach heutiger ganz hM ist der Nachlassverwalter kein gesetzlicher Vertreter ...mehr

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ZErb 04/2011, Die erbrechtl... / Einführung

Anlass zu diesem Aufsatz gab die vielbeachtete Entscheidung des EGMR vom 29.5.2009, Az. 3545/04, in der sich die Beschwerdeführerin gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Entschädigung erstritt, weil ihr als nicht ehelicher vor dem 1.7.1949 geborener Tochter eine Erbenposition und auch ein Pflichtteilsrecht nach dem Vater abgesprochen wurde. Beachtlich ist dabei die Tatsa...mehr

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ZErb 06/2011, Zum Antragsre... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist zulässig. Nachdem in erster Instanz der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden ist, genügt für die Beschwerdeberechtigung die darin begründete formelle Beschwer des Antragstellers unabhängig davon, ob er sachlich zur Antragstellung berechtigt war (vgl. BGH NJW-RR 1998, 361; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 59 Rn 40). 2. Die Bes...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / b) Wortlaut des § 2306 Abs. 1 BGB

Dass sich die Ausschlagung stets auf alle Erbteile beziehen muss, mit denen Beschränkungen oder Beschwerungen verbunden sind, lässt bereits der Wortlaut des § 2306 Abs. 1 BGB vermuten. Dieser verlangt sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung, dass der Erbe "den Erbteil" ausschlägt. § 2306 Abs. 1 BGB aF präzisierte dies noch dahingehend, dass es sich um den "hi...mehr

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ZErb 01/2010, Aktuelle Prax... / 3. Die Konsequenzen für die Auslegung der § 2339 Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 1 und 2 BGB

Dies dürfte Auswirkungen auch für die Auslegung der Erbunwürdigkeitsgründe haben.[12] Zwar hat der Reformgesetzgeber die Vorschriften der §§ 2339–2345 ff BGB nicht geändert und finden sich in den Begründungen zum Gesetzesentwurf vom 2.7.2009 und seinen Vorläufern keine entsprechenden Erwägungen. Dies dürfte, worauf Helms [13] zu Recht hinweist, damit zusammenhängen, dass die ...mehr

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ZErb 01/2010, Aktuelle Prax... / 3. "Versetzen in den Zustand der Testierunfähigkeit"?

Die Auslegung des § 2339 Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 3 BGB, wonach der durch das Versetzen herbeigeführte Zustand der Testierunfähigkeit ein Zustand körperlicher oder geistiger Testierunfähigkeit sein muss, ergibt sich jedenfalls nicht eindeutig aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Auch die historische Auslegung ist unergiebig: Zwar ist die Herbeiführung der Testierunfähigkeit durch ...mehr

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ZErb 03/2011, Keine Ermittl... / III. Historische und teleologische Auslegung: keine Ermittlungspflicht des Notars

Ausdrückliche Vorschriften dazu, welches Verfahren der Notar bei der "Aufnahme" eines Verzeichnisses anzuwenden hat, finden sich weder in der BNotO noch im BeurkG, womit die Frage, welche Anforderungen an das Verfahren im Rahmen des § 2314 Abs. 1 S. 3 aE BGB zu stellen sind, nicht ausdrücklich gesetzlich geklärt ist. Das Wortlaut-Argument der herrschenden Meinung läuft ins L...mehr

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AGkompakt 10/2011, Streitwe... / 3 III. Der Praxistipp

Klage auf Feststellung eines Erbrechts richtet sich nach dem Nachlasswert Der Wert eines Erbrechts richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses, wobei Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Hier hatten sich die Beklagten berühmt, Alleinerben zu sein. Daher war zutreffend auf den gesamten Nachlasswert abzustellen. Bei Erbquote ist nur diese zu bewerten Hätten die Beklagte...mehr

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ZErb 03/2011, Anfechtung ei... / Aus den Gründen

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet, denn die Entscheidung erster Instanz beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen zudem eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft...mehr

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FF 03/2011, Bewertung von V... / 2 Anmerkung

I. 1. Ein 10-jähriges Kind verunglückt und erleidet schwerste Verletzungen. Nach monatelangem Krankenhausaufenthalt wird es entlassen. Mit erheblichen Folgebehandlungen ist zu rechnen. Seine Eltern klagen gegen den Schädiger ein Schmerzensgeld ein. Zusätzlich machen sie einen bezifferten, abgezinsten Zahlungsanspruch wegen aller denkbaren, späteren Behandlungskosten geltend....mehr

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ZErb 01/2011, Nichtbetreibe... / Aus den Gründen

Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf ist als befristete Beschwerde gemäß den §§ 58 ff, 63 Abs. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, nachdem der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts (§§ 3 Nr. 2 c), 16 Abs. 1 Nr. 7 RpflG) ihr nicht gemäß § 68 Abs. 1 FamFG abgeholfen hat. 1. Zwar ging der E...mehr

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ZErb 01/2010, Zur Auslegung... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist in vollem Umfang zulässig. Sie ist statthaft, an keine Frist gebunden und formgerecht eingelegt, §§ 27, 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 ZPO folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen nicht deshalb, weil den Bete...mehr

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ZErb 08/2011, Zur entsprech... / 1. Vorgeschichte

Die Gerichte hatten sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Im Mai 2008 schloss der Testamentsvollstrecker mit den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, der er selbst angehörte, einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks. Der Testamentsvollstrecker handelte dabei sowohl im eigenen Namen als auch als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeins...mehr

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ZErb 07/2011, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller/Thomas Renner ZAP-Verlag, 3. Auflage, November 2010, 487 Seiten, mit CD-ROM, 58,– EUR Wenn die Gattin sagt "Ich habe die Wäsche auf die Treppe gelegt", dann sollte die Antwort des Ehemannes nicht sein: "Ja, stimmt." – auch wenn das männlicher Verständigungslogik entspräche. Vielmehr sollte die nicht als solche formulierte Bitte, die Wäsche nach oben zu tragen un...mehr

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ZErb 02/2011, Anwesenheitsr... / Einführung

Der folgende Beitrag zeigt nach der Darstellung der Grundlagen die Chancen und Probleme der Durchsetzung des Rechts des Pflichtteilsberechtigten auf Anwesenheit nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB auf. Faktisch und rechtlich steht der Pflichtteilsberechtigte außerhalb des Nachlasses. Eine eigene Sichtung, Prüfung und Bewertung des Nachlasses wird ihm von Gesetzes wegen nicht z...mehr

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ZErb 03/2011, Ertrags- und ... / 2. Teilübertragung der Gesellschaftsbeteiligung

Eine auch nach außen erkennbare Übertragung von Rechtspositionen erfolgt, wenn der Senior dem Nachfolger einen Teil seiner Gesellschaftsbeteiligung überträgt. Handelt es sich hierbei um eine Kommanditbeteiligung, so darf die Stellung des Seniors aus einkommensteuerlicher Sicht nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleiben, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditiste...mehr

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FF 02/2011, Aktuelles zum FamFG – Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder? – Befristung nach § 1578bb BGB

Interview mit Gerold Möller, Vizepräsident am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Gerold Möller FF/Schnitzler: Sie sind Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamburg und leiten einen Familiensenat. Wie viele Richter und Richterinnen sind derzeit in Hamburg eingesetzt? Möller: An den acht Hamburger Amtsgerichten sind 63 Richterinnen und Richter mit unterschiedlichen Anteilen ...mehr

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ZErb 06/2010, Die Lebensver... / bb) Widerrufliches Bezugsrecht

Die Bestimmung und die Aufhebung des Bezugsrechts des Dritten bedarf nach § 328 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Vertrags zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger. Gerade in der Lebensversicherung kommt es indes nicht selten vor, dass der VN nachträglich den Versicherungsvertrag auflösen oder jemand anders an die Stelle des ursprünglich begünstigten Dritten se...mehr

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zfs 04/2008, Abfindung oder... / II. § 843 Abs. 3 BGB ("wichtiger Grund")

Nach § 843 Abs. 3 BGB kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, besteht ein einklagbarer Anspruch. Nach der Rechtsprechung zu § 843 Abs. 3 BGB ist dies selten der Fall. Ein "wichtiger Grund" für eine Kapitalabfindung liegt z.B. vor, wenn der Schädiger Zahlungsschwierigkeiten hat. Ferner kann ...mehr

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ZErb 07/2010, Die Lebensver... / (2) Die Zuwendung aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall als vermeintliches Rechtsgeschäft unter Lebenden

Die Zuwendung des Bezugsrechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall des Versprechensempfängers – also auch aus einer Kapitallebensversicherung – wird nicht als Verfügung von Todes wegen, sondern als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert.[197] Dementsprechend sei auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch gegen den Versprec...mehr

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ZErb 01/2010, Aktuelle Prax... / b) Fehlende Erbunwürdigkeitsregelung gemäß dem islamischen Recht und deutscher ordre public

Auch wenn sich aus dem im Einzelfall anwendbaren islamischen Recht aus den vorgenannten Gesichtspunkten nichts gegen die (Mit-)Erbenstellung des überlebenden deutschen Ehemanns ergibt, mag das Problem auftreten, dass dieses Recht keinen Ausschluss des Mörders der Erblasserin von der Nachlassteilhabe unter dem Gesichtspunkt der Erbunwürdigkeit vorsieht. Dann stellt sich die F...mehr

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ZErb 05/2011, Endlich Siche... / IV. Testierfreiheit versus Nachrangprinzip der Sozialhilfe

Insbesondere streicht der Senat hierbei zu Recht die Bedeutung der Testierfreiheit heraus. Rechtsgeschäfte, die das bürgerliche Recht vorsieht, sind wirksam, solange sie nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Unwirksamkeit aus einer Generalklausel wie § 138 Absatz 1 BGB hergeleitet werden. Ausdrücklich betont der Senat, da...mehr

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FF 12/2009, Änderungen des ... / 6. Erstreckung eines Zuwendungsverzichts auf Abkömmlinge, §§ 2352 S. 3, 2349 BGB n.F.

Bisher bezog sich ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB nicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[23] Die Folge war, dass die Abkömmlinge des Verzichtenden an seine Stelle traten, so dass die intendierte Rechtsfolge, insbesondere bei erbvertraglicher oder Bindung durch ein gemeinschaftliches Testament, die Testierfreiheit des Erblassers durch den Zuwendungsverzicht ...mehr

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ZErb 01/2011, Wechsel des e... / Aus den Gründen

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem internationalen Privatrecht der Republik Korea, das zum Zeitpunkt der Eheschließung am 26.10.1999 gegolten habe, sei sowohl für das allgemeine Ehewirkungs- als auch für das Güterrechtsstatut das Heimatrecht des Ehemannes maßgebend (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 d...mehr

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FF 09/2011, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein: Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2011

Thema: Risiken und Nebenwirkungen – Folgen der Reformen 24. bis 26. November 2011 in Darmstadt Programm Donnerstag, 24. November 2011mehr

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FF 02/2009, Interessenkolli... / aa) Objektive oder subjektive Interessenbestimmung?

Erheblich erschwert wird die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Interessenwiderstreits noch dadurch, dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob ein objektiver, vernünftiger Dritter oder die Parteien selbst die Interessenlage bestimmen. In der Rechtsprechung wird vielfach danach unterschieden, ob der Streitstoff der Verfügung der Parteien unterliegt u...mehr

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ZErb 10/2011, Die Miterbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten

Benjamin Leuchten zerb verlag, 1. Aufl. 2011, 151 Seiten, broschiert, 38,– EUR Die nachfolgend besprochene Arbeit, zugleich eine Dissertation der Universität Passau, beleuchtet die Miterbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten. Der Verfasser weist darauf hin, dass dem Gesetzesaufbau folgend das erbrechtliche Schrifttum die Haftung der Miterben meist als bloßes Annex zur Haftun...mehr

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ZErb 01/2010, Durchgriff du... / Aus den Gründen

1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 23 StGHG. Es fragt sich allerdings, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene OGH-Entscheidung noch beschwert ist, da die von der ersuchenden Behörde begehrten Unterlagen schon ausgefolgt worden sind. Indessen kann die liechtenstein...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / c) Sinn und Zweck des § 2306 BGB

Auch Sinn und Zweck des § 2306 BGB sprechen für die hier vertretene Lösung. § 2306 BGB stellt eine Schutznorm für den pflichtteilsberechtigten Erben dar, der zwar einen Erbteil erhalten hat, sich jedoch zugleich mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet sieht, die seine Mindestteilhabe am Nachlass gefährden.[8] Gemäß § 2303 Abs. 1 BGB setzt der Pflichtteilsanspruch eine...mehr

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ZErb 02/2010, Erblasserfrei... / IV. Normenkonflikt

Dieses frisch erworbene Hintergrundwissen ermöglichte es, den Entwurfsvorschlag für den Senat wie folgt anzukündigen: "Der Fall ist eine absolute Rarität, von der jeder auch nur halbwegs passionierte Zivilrechtler an sich nicht einmal zu träumen wagen darf, dass er in seiner richterlichen Zeit so etwas zur Behandlung und Entscheidung angedient bekommt. " Es geht um die schlich...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / I. Vorbemerkung

Die gängigen erbrechtlichen Hand- und Formularbücher bieten eine unüberschaubare Fülle an Vorschlägen für die Gestaltung letztwilliger Verfügungen.[1] Eine vor allem auf Langenfeld [2] zurückgehende Systematisierung der verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten unterscheidet die schier unbegrenzten Möglichkeiten nach sogen. "Regelungstypen". So finden sich "Geschiedenentestame...mehr

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FF 10/2008, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein: Mitgliederversammlung und Herbsttagung 2008

Mein Geld – Dein Geld – Kein Geld 27. bis 29. November 2008 Dorint Hotel Sanssouci Berlin-Potsdam Donnerstag, 27. November 2008mehr

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ZErb 10/2011, Zum Erfordern... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht das Originaltestament vom 13.8.2000, nicht jedoch die zwei mit originalhandschriftlichen Zusätzen versehenen Fotokopien des vorgenannten Testaments für die Bestimmung der Erben der Erblasserin als maßgebend angesehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Erblasserin durch ihre eigenhändigen Z...mehr

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ZErb 06/2010, Haftung des N... / Aus den Gründen

(...) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Vorschrift des § 2144 BGB nicht um eine Anspruchsgrundlage. Vielmehr folgt bereits aus der Vorschrift des § 1967 BGB, dass der Nacherbe auch für Nachlassverbindlichkeiten haftet (vgl. Palandt, § 2144 Rn.2). Die Vorschrift des § 2144 BGB hat dagegen die Beschränkung der Erbenhaftung des Nacherben für Nachlass...mehr

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ZErb 05/2010, Stiftungszwec... / 1. Problemdarstellung

Nicht endgültig geklärt sind die weiteren Auswirkungen dieser Entscheidung auf verwandte Bereiche und hier namentlich auf das Pflichtteilsrecht, obwohl insbesondere der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) auf das Stiftungsgeschäft grundsätzlich anwendbar ist[17] und dieser Problematik erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Stellt man auf die Zuwendung zugunsten...mehr

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FF 02/2011, Adoption in der... / 2. Rechtliche Situation bei eingetragenen Lebenspartnern

Fall: Paula und Vera leben in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. Paula hat aus ihrer Ehe mit Paul einen Sohn Max, der mit den beiden Frauen in einem Haushalt zusammenlebt. Da sich Paul nicht nennenswert um seinen Sohn kümmert und Vera schon seit längerer Zeit für Max die Rolle des anderen Elternteils wahrnimmt, erwägen die Lebenspartnerinnen, Max von Vera ado...mehr

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ZErb 02/2011, Beginn der Au... / Sachverhalt

Die Erblasserin verstarb am 14.5.2002 in xxx. Sie war deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Ihr Ehemann ist am 15.7.2007 nachverstorben. Aus der Ehe gingen 5 Kinder hervor, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder des Beteiligten zu 2. Die Erblasserin errichtete am 23.1.2000 ein handschriftliches unterschriebenes Testament, in dem s...mehr

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zfs 04/2011, Kroiß (Hrsg.): FormularBibliothek Zivilprozess

2. Auflage 2010, NOMOS-Verlag, Bd. 5 Verkehr, Schaden, Versicherung, Bd. 7 Schuldrecht, broschiert, 169 EUR, ISBN 978-3-8329-5201-3 Die langjährige Tätigkeit in der Referendarausbildung, bei Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte und Gespräche mit jungen Kollegen zeigen, dass der Bedarf an Mustern groß und in den letzten Jahren zudem deutlich gestiegen ist. Nicht zulet...mehr

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FF 02/2009, Unterhaltsrechtsreform und andere Reformvorhaben

Interview mit Prof. Dr. Gerd Brudermüller, Vorsitzender Richter am OLG Karlsruhe und Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstags Prof. Dr. Gerd Brudermüller FF/Schnitzler: Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Eine Bilanz kann nach einem Jahr m.E. schon gezogen werden. Was den Betreuungsunterhalt anbelangt, tun sich die Amtsgerichte und Sen...mehr

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ZErb 03/2011, Nachlassinsol... / 2. Speziell in der Nachlassinsolvenz

Gemäß § 320 sind auch in der Nachlassinsolvenz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Eröffnungsgründe. 2.1 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Verstorbenen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, d. h. die Nachlass-Passiva die Aktiva übersteigen.[10] Dabei sind in der Regel Liquidationswerte zugrunde zu legen, bei Unternehmen im Nachlass u. U. auch Fort...mehr

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ZErb 10/2011, Genügen eines... / Aus den Gründen

Die befristete Beschwerde der Antragsteller ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem mit dieser die Ablehnung von Akteneinsicht an Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG), angefochten wird (Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 13 FamFG, Rn 72, mwN) und die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der ...mehr

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FF 04/2008, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirigentin Dr. Birgit Grundmann, BMJ Dr. Birgit Grundmann FF/Schnitzler: Der Bundestag hat relativ spät den Weg für die Unterhaltsrechtsreform frei gemacht. Das Gesetz ist erst kurz vor dem Jahreswechsel verkündet und in das BGBl hineingebracht worden. Insofern sind die Rechtsanwender einigermaßen erstaunt, dass das Gesetz doch noch den Bundestag und d...mehr

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ZErb 04/2010, Nachlasspflegschaft. Ein Handbuch für die Praxis mit zahlreichen Formularmustern

Günter Jochum und Kay-Thomas Pohl Bundesanzeiger Verlag, 4. Auflage, Köln 2009 709 Seiten, 88 EUR Die Nachlasspflegschaft Walter Zimmermann Verlag Ernst und Werner Gieseking, 2. Auflage, Bielefeld 2009 506 Seiten, 68 EUR "Nun, lieber Kandidat – wer soll denn nun Dein Herzblatt sein? Die abgebrühte Brünette, mit der du Pferde stehlen kannst, die aber auch nicht davor zurückschreck...mehr

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FF 10/2008, Das Große Famil... / III. Die Zuständigkeit für "sonstige Familiensachen" nach § 266 FamFG

Die wichtigste der im FamFG vorgesehenen Zuständigkeitserweiterungen der Familiengerichte ist die in der obigen Auflistung an erster Stelle genannte Schaffung einer Zuständigkeit für "sonstige Familiensachen" (§§ 111 Nr. 10, 266 FamFG). Was sind "sonstige Familiensachen" nach § 266 FamFG? 1. Das Anliegen dieser Vorschrift ist im Kern, die vermögensrechtlichen Streitigkeiten d...mehr

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ZErb 01/2011, Pflichtteilsrecht

Hans Klingelhöffer Verlag C. H. Beck, München, 3., völlig überarbeitete Auflage 2009 224 Seiten, 38 EUR ISBN 978-3-406572487 Auch in der 3. Auflage nach wie vor ein Standardwerk. In bewährter Manier erläutert Hans Klingelhöffer in der neuen Auflage seines "Pflichtteilsrechts" sowohl die Grundlagen als auch die praktischen Probleme des Rechts der (wie das Bundesverfassungsgericht...mehr

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ZErb 04/2011, Schlusserbene... / Aus den Gründen

Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtszustand, weil es vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde. Die weitere Beschwerde ist auch begründet, we...mehr

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FF 09/2011, Europäische Vie... / II. Kulturelle Einflüsse auf das Recht der Paarbeziehungen

In jeder Gesellschaft herrschen bestimmte Normen über das Verhältnis von Frauen und Männern. Freilich bestehen in ihr nicht unbedingt die gleichen Vorstellungen; offizielle Normen brauchen sich keineswegs mit tatsächlichem Verhalten zu decken. Rechtskultur und kulturelle Regeln einer Gesellschaft stehen oft in einem Spannungsverhältnis. Wirft man noch einen Blick auf Familie...mehr

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ZErb 09/2011, Geschäftswert... / Sachverhalt

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Bei dem vom Nachlassgericht festgesetzten Geschäftswert beträgt die Gebühr jeweils 477 EUR, bei dem von den Beschwerdeführern für ri...mehr

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ZErb 03/2010, Bericht Tagung VorsorgeAnwalt e.V.

Zum nunmehr zweijährigen Bestehen des VorsorgeAnwalt e.V. trafen sich die Mitglieder zu ihrer 2. Tagung im Jahr 2009 am 26.11.2009 in Köln. Bei der gut besuchten Veranstaltung standen zwei Themen im Mittelpunkt: das neue Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung sowie das Marketing im Vorsorgerecht. Anlässlich der seit dem 1.9.2009 geltenden gesetzlichen Verankerung der Pati...mehr

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ZErb 02/2010, Verfügung übe... / IV. Ähnliche Verfügungen

Von der Übertragung des Miterbenanteils ist zu unterscheiden erstens die Übertragung des dem Miterben zustehenden Auseinandersetzungsanspruchs (oder des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben). Dieser Anspruch kann nicht isoliert (d. h. ohne den Erbteil) übertragen werden.[16] Das Gesetz eröffnet dem Miterben die Möglichkeit, sein ganzes Recht zu übertragen, sodass ke...mehr