Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Der Auslegungsvertrag

Rz. 320 Aufgrund der Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung von Testamenten ergeben, und aufgrund der Tatsache, dass eine zuverlässige Prognose über den Ausgang eines Verfahrens auf Feststellung des Erbrechts in den meisten Fällen unmöglich ist, ist die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Mandanten und Parteien in der Regel nicht gering. Rz. 321 Die Einigung der...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / II. Verfahrensgrundsätze

Rz. 242 Das Einziehungsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Entsprechende Anträge haben nur den Charakter von Anregungen. Für das gesamte Einziehungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG.mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / m) Keine Genehmigungspflicht bei transmortaler Vollmacht

Rz. 74 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[38] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben in Bezug auf den Nachlass vertritt, auch wenn dies...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / II. Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung

Rz. 148 Formulierungsbeispiel: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung An das Landgericht – Zivilkammer – (…) Klage der Frau (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) gegen 1. Herrn (…) 2. Herrn (…) – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) wegen: Feststellung des Erbrechts Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Gemeinschaftlicher Teilerbschein

Rz. 214 Der gemeinschaftliche Teilerbschein (§ 2353 2. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben und deren Anteile am Nachlass.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Angaben bei Miterben

Rz. 51 Sind aufgrund des Erbfalls mehrere Personen als Miterben berufen, hat der Antragsteller zur Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins nach § 352a Abs. 2 FamFG die weiteren Miterben und die Größe ihrer Erbteile mitzuteilen, soweit nicht alle Miterben gegenüber dem Nachlassgericht auf Angabe der Erbteile verzichten. Wird der Erbscheinsantrag nur von einem Miterben ges...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Kosten der Zurückweisung oder Rücknahme eines Erbscheinsantrags

Rz. 234 Für die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags wird eine 0,5-Gebühr erhoben, höchstens 400 EUR, Nr. 12212 KV GNotKG. Wird der Antrag zurückgenommen, fällt nach Nr. 12211 KV GNotKG eine 0,3-Gebühr, höchstens 200 EUR, an.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / I. Nachweis des Erbrechts

1. Allgemeines Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar. 2. Banken und Sparkassen Rz. 2 Hat der Erblasser den Erben über den Tod hinaus bzw. mit ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / b) Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 37 Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[39]mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 2. Die amtliche Inverwahrungnahme

Rz. 35 Eine amtliche Inverwahrungnahme kann in mehrfacher Hinsicht in Betracht kommen: Bei der Siegelung des Nachlasses werden Geld, Kostbarkeiten o.Ä. vorgefunden: Solche Gegenstände sind, falls das Nachlassgericht nichts anderes anordnet, von dem Beamten, der die Siegelung vornimmt, zu verzeichnen und in die amtliche Aufbewahrung zu verbringen. Ausnahmsweise können die Geg...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Beschwerde bei Einziehung und Kraftloserklärung

1. Beschwerde gegen Zurückweisung der Einziehung oder Kraftloserklärung Rz. 259 Gegen den ablehnenden Beschluss findet sofortige Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde statt nach den §§ 58 ff., 70 ff. FamFG. Rz. 260 Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, gilt für die Beschwerdeberechtigung § 59 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung im Erbschein nicht ric...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Umstrittene Bestimmung der internationalen Zuständigkeit

Rz. 271 Zwar enthält die Erbrechtsverordnung in den Art. 4 ff. Regelungen zur internationalen Zuständigkeit. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstritten,[209] ob sich die internationale Zuständig für das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Erbscheins weiterhin nach den §§ 105, 343 FamFG richtet[210] oder ob nunmehr allein die...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Teilerbschein

Rz. 213 Der Teilerbschein (§ 2353 2. Alt. BGB i.V.m. § 352 FamFG) wird erteilt über das Erbrecht nur eines von mehreren Miterben über dessen Anteil am Nachlass. Zum Formulierungsbeispiel siehe Rdn 92.mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / 1. Beschwerde

Rz. 20 Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen ist die befristete Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angegriffen wird, § 64 Abs. 1 FamFG.[10] Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR überschre...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Kosten

Rz. 22 Die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts ist gebührenfrei. Für die Versendung von Akten auf Antrag eines Rechtsanwalts fällt gem. KV 31003 GNotKG eine Pauschale von 12,00 EUR an. Für die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften, Kopien und Auszügen werden Auslagen gem. KV 31000 GNotKG erhoben. Die Erteilung eines Erbscheins löst eine 1,0 Gebühr ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 7. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei geringwertigem Nachlass

Rz. 43 Das Grundbuchamt kann sich gem. § 35 Abs. 3 GBO auch mit anderen Beweismitteln begnügen und insbesondere die Versicherung an Eides statt zulassen. § 35 Abs. 3 GBO eröffnet dem Grundbuchamt diese Möglichkeit, wenn das Grundstück oder der Anteil des Erblassers an einem Grundstück weniger als 3.000 EUR wert ist und die Beschaffung eines Erbscheins oder eines Europäischen...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Feststellungslast

Rz. 121 Die Beweislast wird in die formelle und materielle Beweislast unterteilt: Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gelten die Regeln über die form...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Bei Anwendung der EuErbVO: Umfassender Anwendungsvorrang

Rz. 272 Hält man mit dem OLG Hamburg die Vorschriften der EuErbVO zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Erteilung eines Erbscheins für anwendbar, ist weiter der räumliche Geltungsbereich zu klären. Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung sind alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Die EuErbVO gilt z...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt des Erbscheinsantrags

Rz. 45 Der Antrag muss das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen. Der Inhalt des Erbscheins kann nicht einer Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts überlassen werden. Das Nachlassgericht ist streng an den Antrag gebunden und kann ihm entweder vollständig entsprechen oder ihn vollständig zurückweisen. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung ist kein Minus, sondern ein u...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / e) Subsidiäre Zuständigkeit

Rz. 277 Soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem Mitgliedstaat der EuErbVO nicht feststellbar ist, kommt Art. 10 EuErbVO als subsidiäre Zuständigkeitsregel zur Anwendung. Ein deutsches Gericht ist international zuständig, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes besaß. Ist dies nicht der Fall, is...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 7. Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren

Rz. 208 Nach § 80 S. 1 FamFG zählen zu den Kosten die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Allerdings sind die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten nicht bereits kraft Gesetzes notwendig, da eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG fehlt (§ 80 S. ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 4. Rechtskräftiges Erbenfeststellungsurteil in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 43 Ist in einem Erbenfeststellungsprozess ab dem 29.5.2009 und vor dem 15.3.2011[57] ein rechtskräftiges Urteil ergangen, das die neue Rechtslage unberücksichtigt lässt, so kann über das gesetzliche Erbrecht erneut entschieden werden, ohne dass die Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils eingewandt werden könnte, Art. 12 § 24 Abs. 3 NEhelG in der Fassung des Zweiten Er...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Antragsberechtigte

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Ausnahmsweise andere Beweismittel

Rz. 64 Nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Nachlassgericht auf die Vorlage von öffentlichen Urkunden verzichten, wenn diese gar nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind. In diesen Fällen genügt die Vorlage anderer Beweismittel. Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig soll ein hoher Zeitaufwand allein nicht für das Vorliegen unverhältnism...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Österreich: Nachweis des Erbrechts

Rz. 347 Das Verlassenschaftsgericht hat bei der Abwicklung des Nachlasses eine große Bedeutung; zuständig ist dasjenige am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Erben, seien sie kraft Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen berufen, werden von Amts wegen ermittelt und aufgefordert, die Erbserklärung (Annahmeerklärung) abzugeben. Hierbei spricht man von Abhandlungsverf...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / g) Einstweilige Anordnung

Rz. 185 Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach Abs. 2 kann die Maßnahme einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten ka...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 33 Sachlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. In Baden-Württemberg wurden die bestehenden staatlichen Notariate zum Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst.[32] An ihre Stelle treten die freien Notariate. Damit einher geht die Abgabe der bisherigen gerichtlichen...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / D. Bedeutung des erbrechtlichen Mandats für die Gemeinschaft

Rz. 24 Für alle Bürger ist eine geordnete und damit rasche und problemlose Weitergabe des Vermögens im Erbfall in hohem Maße wünschenswert. Insbesondere für Selbstständige und Unternehmer ist dies aus staatlicher Sicht von großer Wichtigkeit. Die Vermögen sollen den Bürgern dienen, Ertrag bringen für die Eigentümer und die Nutznießer im weiteren Sinne als Mieter, als Handwer...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Rechtskräftiges Erbenfeststellungsurteil in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 239 Ist in einem Erbenfeststellungsprozess ab dem 29.5.2009 und vor dem 15.3.2011[229] ein rechtskräftiges Urteil ergangen, das die neue Rechtslage unberücksichtigt lässt, so kann über das gesetzliche Erbrecht erneut entschieden werden, ohne dass die Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils eingewandt werden könnte, Art. 12 § 24 Abs. 3 NEhelG in der Fassung des Zweiten ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 567 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen aus Kostenersparnisgründen (keine Erbscheine erforderlich; keine gerichtliche Hinterlegung) statt eines gemeinschaf...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Amtsermittlungspflicht

Rz. 103 Das Erbscheinsverfahren ist kein Streitverfahren. Deshalb finden die Regeln der ZPO grundsätzlich keine Anwendung. Rz. 104 Das Nachlassgericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, § 26 FamFG. Diese Amtsermittlungspflicht wird von der Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 27 FamFG ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 53 Ist der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben, so wird das Erbstatut anhand der bis dahin geltenden Normen bestimmt. Soweit es die Instrumentarien des Erbscheins sowie der Verfahren nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anbelangt, so findet sich eine entsprechende Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 36 EGBGB. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. stellt als Anknüpfungspunkt auf ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Auskünfte vom Standesamt

Rz. 70 Der Antragsteller muss für den Erlass des Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge insbesondere das Verwandtschafts- und Ehegattenverhältnis zwischen Erben und Erblasser durch öffentliche Urkunden nachweisen. Liegen diese öffentlichen Urkunden nicht vor, können sie vom Standesamt nach §§ 62 Abs. 1, 55 PStG eingeholt werden. Das Standesamt führt nach § 3 PStG Geburtenregis...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / I. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 1 Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden grundsätzlich vom Amtsgericht wahrgenommen, §§ 342 ff. FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. In Baden-Württemberg besteht seit dem 1.1.2018 keine Sonderzuständigkeit der staatlichen Notariate mehr. Rz. 2 Das Nachlassgericht ist zuständig bei Nachlass- und bei Teilungssachen, §§ 342 ff. FamFG. Nachlasssachen sind beispielsweise die Verfa...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Besonderheiten bei Grundstücken

Rz. 110 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, so ist nicht dieses Grundstück oder ein Anteil an dem Grundstück belastet. Der Nießbrauch am Erbteil selbst kann im Grundbuch also nicht eingetragen werden. Aber im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkung des § 1071 BGB ist außerhalb des Grundbuchs eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis entstanden. Deshalb lässt die Rechtspraxis ...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / II. Erbfolge nach einem Kommanditisten

Rz. 33 Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 177 HGB. Mehrere Erben des verstorbenen Kommanditisten treten nicht in Erbengemeinschaft, sondern kraft Sondererbfolge als Gesellschafter mit der ihrer Erbquote entsprechenden Beteiligungsquote bezogen auf den Anteil des Erblassers in die KG ein. Alle Gesellschafter und die Erben des verstorben...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / IV. Antragsverfahren

Rz. 16 Das Nachlassgericht wird in folgenden Fällen auf Antrag tätig:mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / e) Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Grundbuchverfahren

Rz. 153 Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[319]...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 95 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht die allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[214] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen d...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / XI. Nach dem Urteil

Rz. 80 Das Urteil ersetzt gem. § 894 S. 1 ZPO die Zustimmung des Beklagten zum beantragten Teilungsplan. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Willenserklärung als unmittelbar und direkt abgegeben. Daher bedarf es keiner weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme bzw. eine solche wäre sogar unzulässig. Rz. 81 Sollte es aus irgendeinem Grund im Rahmen der Erbteilungsklage zu ein...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / c) Stilles Testament (keine Kenntnis des Zuwendungsempfängers)

Rz. 94 Allerdings: Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.[123] Rz. 95 In dem vom BGH am 26.11.2011 entschiedenen Fall hatte der Erblasser ein sog. Behindertentestament errichtet. Fall Der Sohn des v...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / II. Art- und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 131 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[271] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 2. Ermittlungen des Nachlassgerichts zur Testierunfähigkeit des Erblassers

Rz. 157 Das Nachlassgericht hat von Amts wegen Ermittlungen über die Testierfähigkeit anzustellen, wenn nachträglich Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegen, §§ 2229 Abs. 4, 2361 BGB, §§ 353, 26 FamFG. Rz. 158 Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit, gleichwohl aber unabhängig von ihr geregelt. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein T...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 8. Formulierungsbeispiel: Widerklage auf Auskunft gegen Erbteilungsklage

Rz. 157 Formulierungsbeispiel: Widerklage auf Auskunft gegen Erbteilungsklage An das Landgericht (…) Az. (…) In dem Rechtsstreit der (…) – Beklagte/Widerklägerin – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Kläger/Widerbeklagter – Prozessbevollmächtigter: (…) wegen Zustimmung zur Erbteilung, Auskunft und eidesstattlicher Versicherung zeige ich an, dass ich die rechtlichen Interessen der Be...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / bb) Voreintragung des Antragstellers im Grundbuch

Rz. 275 Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkun...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Form und Inhalt des Antrags

Rz. 364 Anders als das deutsche Erbscheinsverfahren verlangt der Antrag auf Zeugnisausstellung keinen Sachantrag, sondern nur einen Verfahrensantrag. Gleichwohl kann ein konkreter Antrag zweckmäßig sein, damit das Nachlassgericht erkennt, was der Antragsteller verlangt.[276] Rz. 365 Über § 35 Abs. 1 IntErbRVG gilt Art. 65 EuErbVO. Die Norm nimmt in Abs. 3 Bezug auf ein umfang...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / c) Feststellungklage zur Vorbereitung

Rz. 64 Um überhaupt zur Teilungsreife zu gelangen und um die Anzahl der Hilfsanträge in einem überschaubaren Rahmen zu belassen, ist es häufig hilfreich, vor der Teilungsklage auf Feststellung zur Klärung einzelner Punkte zu klagen. Daher sollte die Erbteilungsklage ggf. mit einer oder mehreren Feststellungsklagen flankiert bzw. sollten Feststellungsklagen vorgeschaltet werd...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / V. Nachlassverzeichnis

Rz. 30 Im Rahmen der Beratung des Mandanten nach dem Erbfall ist häufig ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in das der gesamte Vermögensbestand mit allen Aktiva und Passiva aufgenommen werden muss. Nur auf dieser Grundlage kann über die Zweckmäßigkeit der Annahme bzw. der Ausschlagung der Erbschaft entschieden werden. Auch für die Berechnung eventueller Pflichtteilsansprüc...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / X. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung mit DDR-Grundstück und Entschädigung nach VermG

Rz. 479 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung mit DDR-Grundstück und Entschädigung nach VermG (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind: 1. Herr A 2. Herr B Sie erklären mit der Bitte um notarielle Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag I. Vorwort Herr A – der Beteiligte Ziff. 1 – ist Miterbe zu einem Fünftel am Nachlass der am (....mehr