Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Keine Anrechnung

Rz. 21 Eine Anrechnung der Gebühr nach VV 3308 ist nicht vorgesehen. Nur die Mahnverfahrensgebühr wird nach Anm. zu VV 3305 angerechnet, ebenso die Terminsgebühr gemäß Anm. Abs. 4 zu VV 3104, nicht aber die Vollstreckungsbescheidgebühr (VV 3308). Diese ist anrechnungsfrei. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt nicht im Verfahren auf Erlass des Mahnbescheids tätig geworden ist,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Kostenentscheidung (Abs. 1 S. 2, 1. Var.)

Rz. 64 Mit dem Erlass einer Kostenentscheidung wird die Vergütung fällig. Unter Kostenentscheidung ist jegliche Entscheidung zu verstehen, die darüber befindet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, unabhängig davon, ob nur über die außergerichtlichen Kosten oder nur über die Gerichtskosten entschieden wird.[53] Insoweit reicht der deklaratorische Ausspruch, wenn die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Der Gesetzeswortlaut der Vorschrift des VV 3308 ist inhaltlich identisch mit dem der Regelung in VV 3305. Danach reicht jede Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheids aus, die Gebühr i.H.v. 0,5 erwachsen zu la...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger

Rz. 7 Erscheint der Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung nicht, so ist VV 3203 anwendbar. Im Gegensatz zur Säumnis des Berufungsbeklagten kann jetzt ein die Berufung zurückweisendes Urteil allein aufgrund der Säumnis des Berufungsklägers ergehen. Rz. 8 Soweit im Berufungsverfahren Postulationszwang besteht, kommt es hier nicht darauf an, ob der Berufungskläger selbst...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / ee) Die Höhe der Gebühren

Rz. 272 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Gebühren seien im Rahmen des § 14 Abs. 1 grundsätzlich geringer anzusetzen, da das einstweilige Anordnungsverfahren eine geringere Bedeutung habe (keine endgültige Klärung) und dass in diesem Verfahren Vorkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren verwertet werden können. Diese pauschale Bemessung ist jedoch unzutreffend. Die e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beendigung der Angelegenheit (Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

Rz. 29 Die Vergütung wird nach Abs. 1 S. 1, 2. Alt. auch dann fällig, wenn die gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 beendet ist. Mitunter wird dieser Zeitpunkt mit der Erledigung des Auftrags zusammenfallen. Dies muss jedoch nicht sein. Ein einheitlicher Auftrag kann durchaus mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne umfassen. Beispiel: Der Anwalt e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Vollstreckungsbescheid wegen Teilbetrag

Rz. 16 Wird der Vollstreckungsbescheid nur wegen eines Teilbetrages beantragt, ändert dies an der bereits entstandenen Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) nichts. Lediglich die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid (VV 3308) entsteht nach dem geringeren Wert. Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag zu einem Mahnverfahren in Höhe von 2.000 EUR; nach Erlass des Mahnbescheids werden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Änderung der Streitwertfestsetzung

Rz. 143 Darüber hinaus wird der Ablauf der Verjährungsfrist nach Abs. 2 gehemmt, solange die Vergütung wegen eines entgegenstehenden Streitwertbeschlusses gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 nicht geltend gemacht werden kann. Da im Falle einer nachfolgenden Streitwertfestsetzung und eines eventuellen Beschwerdeverfahrens kein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens i.S.d. Abs. 2 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

Rz. 23 Ergeht das erste Versäumnisurteil mangels Verteidigungsanzeige des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO und legt der Beklagte dagegen Einspruch ein, beurteilt sich die Gebührenfrage wie folgt: Für das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erhält der Anwalt des Klägers eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 Abs. 1 Nr. 2. Für seine Teilna...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Tätigkeit in Hauptsache und einstweiliger Anordnung

Rz. 275 Wird der Anwalt im einstweiligen Anordnungsverfahren und im Hauptsacheverfahren tätig, entsteht die Vergütung gesondert (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Beispiel: Der Anwalt wird nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit der Anfechtungsklage und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beauftragt. Über die einstweilige Anordnung wird ohne mündliche Verhandlung ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Terminsgebühr

Rz. 28 Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 i.V.m. VV 3104 kann eine 1,2-Terminsgebühr entstehen. Erforderlich ist allerdings, dass diese nicht bereits im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angefallen ist. Denn das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Teilversäumnisurteil

Rz. 33 Sofern ein Rechtsanwalt nur hinsichtlich eines Teils der Klageforderung Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt und beispielsweise die Klage im Übrigen nach Erörterung mit dem Gericht zurücknimmt, ist dies bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Nach einer Ansicht[41] verdient der Anwalt in diesen Fällen eine 1,2-Terminsgebühr aus dem vollen Gegenstand...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / VI. Beschwerdeverfahren

Rz. 136 Weist das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieses Beschwerdeverfahren wiederum stellt gem. § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit dar, die nach den VV 3500 ff. zu vergüten ist. Rz. 137 Wird eine solc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (7) Schutzschrift

Rz. 48 Nach herrschender Meinung zur früheren Rechtslage erhielt der Anwalt für die Einreichung einer Schutzschrift nur eine 5/10-Prozessgebühr, da Anträge in der Schutzschrift mangels eines anhängigen Verfahrens nicht als Sachanträge angesehen wurden.[52] Unter der Geltung des RVG, das für die Entstehung der vollen 1,3-Verfahrensgebühr keinen Sachantrag mehr voraussetzt, so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Stellung eines Antrags

Rz. 13 Die Reduzierung auf eine 0,5-Terminsgebühr erfolgt nach VV 3105 nur dann, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und durch den Rechtsanwalt lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Die Reduzierung scheidet also – im Hinblick auf die im Gesetzeswortlaut verwe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung in VV 3105 betrifft nur den Fall, dass lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder in Familiensachen eines Versäumnisbeschlusses bzw. ein Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Die frühere Vorschrift des § 38 BRAGO, die das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisurteils erfasste, ist ersatzlos entfallen. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gegenstandsverschiedenheit

Rz. 32 Bei unterschiedlichen Gegenstandswerten können dem Rechtsanwalt noch Gebührenanteile verbleiben. Beispiel: Wie zuvor; der Gegner erhebt Einspruch wegen eines Teilbetrages von 3.000 EUR. I. Mahnverfahrenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtssache

Rz. 7 Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Zwei Säumnistermine

Rz. 22 Die Entscheidung des BGH[25] bezieht sich auf einen Fall, in welchem der Anwalt zunächst in einem gerichtlichen Termin ein Versäumnisurteil erstreitet und sodann nach Einspruch des Beklagten in einem weiteren Verhandlungstermin, bei welchem der Anwalt wiederum anwesend ist, ein zweites Versäumnisurteil ergeht. Hier erhält der Anwalt für die Wahrnehmung des ersten Säum...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Gesamtwiderspruch

Rz. 66 Wird gegen die einstweilige Verfügung oder den Arrestbeschluss insgesamt Widerspruch eingelegt und kommt es dann zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2). Da es sich nicht um ein Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren handelt, gilt nicht § 16 Nr. 5. Rz. 67 Allerdings können...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Erinnerungsverfahren

Rz. 37 Lehnt der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nur in einem Kostenpunkt ab und übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR nicht, ist die Beschwerde unzulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO). Es ist dann allerdings die Erinnerung nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, über die der Richter entscheidet, wenn ihr d...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 2. Verfahrenswert

Rz. 164 Das FamGKG sieht im Gegensatz zum früheren Recht davon ab, besondere Vorschriften für die jeweiligen einstweiligen Anordnungsverfahren vorzugeben. In einstweiligen Anordnungsverfahren ist daher grundsätzlich vom jeweiligen Wert der Hauptsache auszugehen. Rz. 165 Soweit die einstweilige Anordnung allerdings eine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache hat, ist von...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Beantragung des Vollstreckungsbescheids und nachfolgender Widerspruch

Rz. 39 Die Gebühr nach VV 3308 ist auch entstanden, wenn der Antragsgegner verspätet, d.h. nach Ablauf der Zwei-Wochen-"Widerspruchsfrist" (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und nach Beantragung des Vollstreckungsbescheids, aber vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch eingelegt hat.[32] Es kommt also nicht darauf an, ob der Vollstreckungsbescheid tatsächlich erlassen worden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherheitsanordnung

Rz. 54 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug. Dieser Teil der Gebührenvorschrift ist zuletzt durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2013[56] ergänzt worden. Für die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO verdient der Rechtsanwalt, der berei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sonderfälle der VV 3514

Rz. 43 Eine Sonderregelung enthält VV 3514 für Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur Europäischen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung anberaumt (siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3514).mehr

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zfs 06/2021, zfs Aktuell / Mehre Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen die sog. "Corona-Notbremse" erfolglos

Mit Beschlüssen v. 20.5.2021 (1 BvR 900/21, 1 BvQ 64/21, 1 BvR 968/21 und 1 BvR 928/21) haben die Kammern des Ersten Senats des BVerfG mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, die sich gegen Vorschriften des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (sog. "Corona-...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / j) Umsatzsteuer

Rz. 258 Die Umsatzsteuer soll zwar nach den Regelungen in §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 2, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG dem Pfleger zusätzlich ersetzt werden. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB schließt das auch bei vermögenden Pfleglingen nicht aus. Denn dort wird nur klargestellt, dass sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Antragsteller beantragt ausdrücklich bzw. konkludent nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens und nimmt den Mahnantrag zurück

Rz. 133 Fraglich ist, ob das Streitgericht für eine Kostenentscheidung auch dann zuständig ist, wenn der Antragsteller zwar den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, es allerdings ausdrücklich unterlassen hat, im Falle eines Widerspruchs die Sache an das Streitgericht abzugeben bzw. nach Aufforderung der Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses diesen nicht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Gebühr der VV 4303 gilt für sämtliche in den Gnadenordnungen geregelten Gnadenverfahren, soweit es um Strafsachen geht; für Gnadensachen nach VV Teil 6, etwa in Disziplinarverfahren o.Ä., gilt VV 6404. Rz. 6 Nach § 452 StPO steht das Gnadenrecht dem Bund (gemäß Art. 60 Abs. 2 und 3 GG dem Bundespräsidenten) zu, sofern ein Bundesgericht erstinstanzlich entschieden ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Zweites Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid

Rz. 25 Weiter ist der Fall zu untersuchen, dass zunächst ein Vollstreckungsbescheid ergeht, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichsteht und der Beklagte dann nach Einspruch zum Verhandlungstermin wiederum nicht erscheint, so dass ein zweites Versäumnisurteil erlassen wird. Für den Vollstreckungsbescheid kann der Anwalt bei Durchführung einer Besprechung mit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Anrechnung im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren bei vorangegangenem Mahnverfahren

Rz. 177 Auch dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess kann ein Mahnverfahren vorangehen (§ 703a ZPO). In diesen Mahnverfahren ist abzurechnen wie in gewöhnlichen Mahnverfahren. Kommt es nach einem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnverfahren zur Abgabe in das streitige Verfahren, so handelt es sich beim dem Verfahren nach Abgabe automatisch um einen Urkunden-, Wechsel- oder...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 2. Einstweilige Anordnung vor dem Beschwerdegericht

Rz. 205 Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren gestellt, so gilt grundsätzlich keine Besonderheit. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch hier nach § 17 Nr. 4 Buchst. b eine eigene Angelegenheit. Allerdings gelten hier die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (VV Vorb. 3.2 Abs. 2).mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 28 Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (im folgenden Anordnungsverfahren) entsteht für das Betreiben des Geschäfts zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 (VV Vorb. 3 Abs. 2). Unter den Voraussetzungen der VV 3101 ermäßigt sich die Gebühr auf 0,8. Rz. 29 Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Beschwerdeverfahren

Rz. 120 Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgewiesen, so findet hiergegen nach §§ 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinenlesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 VV 3510 gilt nur für die Beschwerdeverfahren (§§ 73 ff. PatG [1]) vor dem BPatG in den im Einzelnen aufgeführten Fällen. Dabei handelt es sich um: Nr. 1mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / VII. Vollstreckungsabwehrklage

Rz. 108 Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind materieller Rechtskraft fähig. Sollen Einwendungen gegen die titulierte Forderung geltend gemacht werden, kann daher auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden. Die Vollstreckungsabwehrklage kann gestützt werden auf Einwendungen, die nach Erlass des Beschlusses entstanden sind...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / (1) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Rz. 45 Wird in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104. Für Arrestverfahren folgt dies bereits aus § 922 Abs. 1 ZPO wonach das Gericht wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss – und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) – entscheiden kann. In e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr

Rz. 362 Die Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (vgl. Abs. 7), die Verfahrensgebühr kann insgesamt also nur einmal geltend gemacht werden. Unerheblich dabei ist, ob der Kläger nach Erlass eines Vorbehaltsurteils das Nachverfahren weiter betreibt oder bereits während des Rechtsstreits, d.h. vor Erla...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Unanwendbarkeit des Abs. 2 S. 2

Rz. 25 Unanwendbar ist Abs. 2 S. 2 wenn das Gesetz zwar von "Beschwerdeverfahren" spricht, es sich aber faktisch um erstinstanzliche Verfahren handelt. In diesen Fällen ist das so genannte Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Berufungsgericht", sondern ein erstinstanzliches Verfahren. Das betrifft die Fälle der Verfahrenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Terminsgebühr nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Rz. 208 Nach Erlass eines Versäumnisurteils folgt das Einspruchsverfahren, in welchem zur Hauptsache verhandelt oder die Hauptsache im Termin erörtert werden kann. Gebührenrechtlich bilden jedoch das Verfahren um den Erlass des ersten Versäumnisurteils und das weitere Verfahren nach dem Einspruch dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, so dass der Anwalt unter Beachtung v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Einzelfälle

Rz. 27 Abgabe Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 94). Rz. 28 Anfechtung eines Vergleichs Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[6] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Fristbeginn

Rz. 38 Ist die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt und der Lauf der Beschwerdefrist damit nicht in Gang gesetzt worden,[107] findet § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO Anwendung.[108] Fristbeginn ist dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.[109] Bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stan...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 212 Der Anwalt erhält in den genannten Verfahren die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Rechtsstreit. Die Gebühren nach VV Teil 3 sowie nach VV Teil 1 gelten wie in einem Hauptsacheverfahren. Rz. 213 Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der Vollziehung oder Anordnun...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / V. Anrechnung bei vorgerichtlicher Vertretung

Rz. 128 Auch in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren ist gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 eine zuvor angefallene Geschäftsgebühr nach VV 2300 hälftig anzurechnen. Rz. 129 Hier wird allerdings von der überwiegenden Rspr.[43] und der Kommentarliteratur[44] – häufig ohne nähere Begründung – nicht genügend differenziert. Nach VV Vorb. 3 Abs. 4 ist die Geschäftsgebühr auf ein nachf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mahnverfahren mit Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids, mehrere Auftraggeber

Rz. 126 Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein. Auch hier greift VV 1008. Abzurechnen ist wie folgt: I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 10. Verzinsung nur auf Antrag

Rz. 44 Die festgesetzten Kosten sind ab Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO), allerdings nur auf Antrag. Der Verzinsungsantrag kann auch nachträglich noch rückwirkend gestellt werden. Die Höhe des Zinssatzes beläuft sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Rz. 45 Ist der Zinsantrag vergessen wor...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Auftrag zur Hauptsacheklage bereits erteilt

Rz. 153 War zum Zeitpunkt des Abschlussschreibens bereits Klageauftrag zur Hauptsache erteilt, dann wird die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr nach Teil 2 (Geschäftsgebühr) vergütet, sondern bereits nach VV Teil 3 und löst eine Verfahrensgebühr aus, allerdings nur in ermäßigter Höhe von 0,8 (VV 3101 Nr. 1). Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR)...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / (2) Anerkenntnisurteil

Rz. 46 Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgeschrie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einstweilige Anordnungen, Abänderung oder Aufhebung vor dem OLG als Beschwerdegericht in Verfahren nach dem FamFG

Rz. 19 Bis zum 31.8.2009 fehlte es in Abs. 2 für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen und FG-Verfahren an einer ausdrücklichen Regelung. Diese Lücke ist mit dem FGG-ReformG zum 1.9.2009 geschlossen worden. Auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung zuständig ist, bleibt e...mehr