Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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§ 2 Sozialversicherungsrech... / 6. Haftungsbefreiung nach § 105 Abs. 1 SGB VII bei Arbeitsunfällen unter Beteiligung eines Arbeitnehmers aus einem anderen EU-Staat

Rz. 90 BGH, Urt. v. 7.11.2006 – VI ZR 211/05, zfs 2007, 206 Zitat EWG-VO 1408/71 Art. 13, 14, 93; SGB VII § 105 Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat. a) Der Fall Rz. 91 Am 29.9.1998 b...mehr

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Estland / II. EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012)

Rz. 2 Gemäß der am 17.8.2015 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 650/2012 [2] (im Weiteren: EuErbVO) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[3] Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein...mehr

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Italien / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

1. Überblick Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdr...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 1.2 Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich

In Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätige Personen aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich unterliegen nach der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungszweigen. Dies gilt auch für Personen, die in Deutschland arbeiten, in einem andere...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 3.5.2 Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich

Ausländische Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland gesetzlich krankenversichert werden. War der ausländische Arbeitnehmer bisher in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 3 Arbeitnehmer mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige von EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind und ausschließlich oder fast ausschließlich Inlandseinkünfte beziehen, werden auf Antrag den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.[1] Ausschließliche oder fast ausschließliche Inlandseinkünfte liegen bei Arbeitnehmern vor, wenn ihre Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutsch...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / Literaturtipps

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Bulgarien / I. Anwendbarkeit der EuErbVO

Rz. 1 Seit dem 1.1.2007 ist Bulgarien Mitglied der Europäischen Union. Für internationale Erbfälle, in welchen der Erblasser Mitglied der Europäischen Union war und die sich ab dem 17.8.2015 ereignen, gelten daher anstatt der nationalen IPR-Vorschriften die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO).mehr

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Finnland / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Das erbrechtliche Kollisionsrecht in Finnland (außer im Verhältnis zu den nordischen Staaten) entbehrte bis zum Jahr 2002 einer gesetzlichen Grundlage. Eine Kodifikation des allgemeinen Kollisionsrechts gab es nicht. Zum 1.3.2002 ist ein Gesetz zur Reform von internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts in Kraft getreten und fügt nunmehr ein 26. K...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer / 4 Arbeitnehmer ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit

Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige von EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind und deren Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen, oder deren ausländische Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR im VZ 2025[1] nicht übersteigen, werden auf Antrag einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer nahezu gleichgestellt. Auch in diesen Fäl...mehr

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§ 2 Sozialversicherungsrech... / 7. Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von Wanderarbeitnehmern in der EU

Rz. 112 BGH, Urt. v. 15.7.2008 – VI ZR 105/07, VersR 2008, 1358 Zitat EWG-VO 1408/71 Art. 93; SGB VII § 105; ZPO § 293mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / Literaturtipps

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Ausländische Arbeitnehmer / 1.2 Drittstaatsangehörige (Nicht-EU)

Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes benötigt grundsätzlich jeder Ausländer, also auch ein ausländischer Arbeitnehmer, der in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten möchte, einen Pass und einen Aufenthaltstitel. Wesentliche Aufenthaltstitel sind: Visum, als Schengen-Visum (kurzfristiger Aufenthalt von bis zu 90 Tagen[1], regelmäßig keine Erwerbs...mehr

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Italien / d) Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 221 Nach Art. 1 Abs. 2 EuErbVO sind gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln nicht vom Anwendungsbereich der EuErbVO erfasst. Die EuErbVO regelt nur den Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. h) EuErbVO nicht aber die Zulässigkeit gesellschaftsrechtlicher Nachfolge- und Eintrittsklauseln. Diese werden nach dem Gesellschaftsstatut a...mehr

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Niederlande / 2. Eheschließung nach dem 28.1.2019 – EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO)

Rz. 39 Am 29.1.2019 ist die EuGüVO in Kraft getreten.[19] Sie gilt als unmittelbares anwendbares Recht. Die Niederlande nehmen als Mitgliedstaat an dieser Verordnung teil. Die EuGüVO ist im Bereich des anwendbaren Rechts anwendbar auf Ehegüterstände von Ehegatten, die am 29.1.2019 oder danach die Ehe geschlossen haben oder eine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstan...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Vorbemerkung

Rz. 60 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [69] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [70] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu ...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / A. Die Entstehung der EuErbVO

Rz. 1 Der Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 schuf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen als dritte Säule der Union.[1] Nachdem hierauf erarbeitete Entwürfe scheiterten, überführte der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997[2] die justizielle Zusammenarbeit in die "erste Säule". Dadurch wurde der Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinbarung und Ve...mehr

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Polen / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 83 Eine besondere Beschränkung im polnischen Immobilienverkehr betrifft Ausländer. Ein Ausländer i.S.d. Gesetzes vom 24.3.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist:mehr

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Doppelbesteuerungsabkommen,... / 3.3 Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses ab 1.1.2023

Das BMF hat eine überarbeitete Fassung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) veröffentlicht. Die Aktualisierung betrifft im Wesentlichen die Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben. Danach legt der neu gefasste ATE eine einheitliche Steuerfreistellung der begünstigten Auslandstätigkeiten für sämtliche EU-/EWR-Arbeitgeber ab 1.1.2023 fest. Hinweis Änderungen des ATE ab 2023 1. Ausde...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Einheitlicher oder erbrechtsspezifischer Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts taucht im Recht an vielen Stellen auf. So kennt das deutsche Recht eine Definition in § 9 AO und in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Die Haager Abkommen zum Internationalen Privatrecht benutzen seit dem Zweiten Weltkrieg regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Personalstatuts (für Deutschland verbin...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Scheidung der Ehe

Rz. 16 Das auf die Zulässigkeit und Voraussetzungen anwendbare Recht bestimmt seit dem 21.6.2012 die sog. Rom III-Verordnung.[15] Art. 6 Rom III-VO ermöglicht, das Scheidungsstatut durch vertragliche Rechtswahl festzulegen. Die Rechtswahl muss durch in Deutschland lebende Eheleute gem. Art. 46d EGBGB durch notariell beurkundeten Ehevertrag getroffen werden. Haben die Eheleut...mehr

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Irland / 1. Anwendbarkeit der EuErbVO

Rz. 12 Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[24] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[25] Die EuErbVO ist jedoch gemä...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / A. Überblick über die Rechtsquellen

Rz. 1 Das internationalen Erbverfahrensrecht ist aus deutscher Sicht in den folgenden Normkomplexen geregelt:mehr

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Ungarn / 1. Überblick

Rz. 236 Das Nachlassverfahren lässt sich in zwei Verfahrensabschnitte einteilen:mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[10] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[11] Das Abkommen gilt aktuell in 15 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den bei...mehr

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Vorruhestand / 2.2.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entsteht eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 4 SGB V nur, wenn der Vorruhestandsgeldbezieher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (Europäische Union) bzw. in einem dem EWR angeschlossenen Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in einem Staat hat, mit dem ein Sozialversicherungsa...mehr

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Übungsleiterfreibetrag / 1 Freibetrag bei bestimmten Nebentätigkeiten

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen werden bis zu 3.000 EUR jährlich [1] (bis 2020: 2.400 EUR) als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt, w...mehr

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Portugal / 1. Staatsangehörigkeitsprinzip und Nachlasseinheit

Rz. 1 Das Internationale Privatrecht Portugals findet sich im Einleitungstitel des Código Civil von 1966,[1] in den Art. 14–65 CC. Diese stellen eine ausführliche Kodifikation mit bisweilen Einzelfallcharakter dar. Die Regelungen des portugiesischen Internationalen Erbrechts befinden sich in den Art. 62–65 CC. Dabei wird Art. 63 CC in Art. 2223 CC mit einer Sonderregelung fü...mehr

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Antragspflichtversicherung ... / Zusammenfassung

Begriff Eine Versicherungspflicht auf Antrag kann bei Aufenthalt im Ausland zur gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist in den Fällen ratsam, in denen Rentenansprüche unter Umständen nur mit Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden können, wie z. B. bei Renten wegen Erwerbsminderung. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Soz...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Gegenstand des internationalen Steuerrechts und Einfluss der EuGH-Rechtsprechung

Rz. 4 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist zunächst einmal das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Das internationale Steuerrecht befasst sich dabei insbesondere auch mit den sich daraus ergebenden Konflikten, wenn verschiedene Staaten den gleichen Lebenssachverhalt besteuer...mehr

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§ 2 Sozialversicherungsrech... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 95 Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Beklagte zu 2 hafte lediglich im Umfang eines in einem Schreiben abgegebenen Anerkenntnisses, 25 % des Schadens zu übernehmen. Darüber hinaus stehe der Klägerin kein Anspruch auf Haftungsausgleich gemäß § 426 BGB gegenüber den Beklagten zu, weil es sich bei der Fahrt von der Baustelle zum Firmensitz des Arbeitgebers um einen A...mehr

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Slowakei / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

Rz. 1 Die materiell-rechtliche Regelung des slowakischen Erbrechts ist im siebten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Nr. 40/1964 Slg., das am 1.4.1964 in Kraft trat, enthalten. Trotz der Tatsache, dass das BGB seitdem zahlreiche Änderungen erfahren hat, kann festgestellt werden, dass die vorgenommenen Änderungen, insbesondere die große Novelle Nr. 519/1991 Slg., das Pr...mehr

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Kroatien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle gilt in Kroatien das nach den Regeln der EuErbVO bestimmte Recht. Zwar ist Kroatien erst nach der Verabschiedung der EuErbVO der EU beigetreten (mit Wirkung zum 1.7.2013). Der Betritt führt aber zur Übernahme des gesamten bestehenden Rechtsrahmens der EU (acquis communitaire) im Beitrittsstaat. Rz. 2 Kroatische Gerichte sind ...mehr

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Übungsleiter / 1 Freibetrag bei Nebentätigkeit

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter werden bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 EUR als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Der Übungsleiterfreibetrag kann nur angewendet werden, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag für eine im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder für e...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 2. Praktische Beispielsfälle

Rz. 19 Umstritten ist in Deutschland weiterhin, ob sich die Rechtsprechung des BGH zum ordre public-Vorbehalt[34] im internationalen Pflichtteilsrecht durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005[35] zum Pflichtteilsrecht ändern muss. Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein Pflichtteil der Kinder sei nun auch bei ausländischem Erbstatut bei ausreichender Inlandsberührun...mehr

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Ungarn / VI. Beschränkungen gem. Art. 30 EuErbVO

Rz. 35 Das ungarische Recht sieht strenge Vorschriften für den Eigentumserwerb von inländischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen vor. Diese Vorschriften gehören in den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO, d.h., sie sind unabhängig davon anwendbar, was das lex successionis ist. Rz. 36 Diese einschlägigen Vorschriften sind in zwei Gesetzen enthalten, und z...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / E. Erbstatut und Unterhaltsansprüche

Rz. 100 Qualifikationsprobleme ergeben sich, wenn überlebende Angehörige Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Unterhaltspflichten sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich ausgenommen. Eine Abgrenzung anhand des "Zwecks" des Unterhaltsanspruchs ist kaum möglich, denn nicht nur das Unterhaltsrecht, auch das Erb-, i...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Anwendungsstichtag für die EuErbVO

Rz. 24 Die Erbrechtsverordnung ist am 4.7.2012 vom Rat verabschiedet und am 27.7.2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Das Inkrafttreten erfolgte gem. Art. 84 Abs. 1 EuErbVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 17.8.2012. Rz. 25 Um den Regierungen genügend Zeit für die rechtliche Umsetzung zu geben, vor allem fü...mehr

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Schweiz / 1. Einleitung

Rz. 1 Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und gehört entsprechend auch nicht zu den Mitgliedstaaten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmen sich aus Schweizer Perspektive sowohl gegenüber Mitgliedstaaten der EuErbVO als auch gegenüber Drittstaaten nac...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 3. Vollstreckung einer Entscheidung – Exequaturverfahren

Rz. 101 Auch wenn Entscheidungen eines Mitgliedstaates nach Art. 39 Abs. 1 EuErbVO in anderen Mitgliedstaaten kraft Gesetzes anerkannt werden, sind diese nicht ohne weiteres im Vollstreckungsstaat vollstreckbar. Nach Art. 43 EuErbVO muss die Entscheidung in dem Vollstreckungsstaat im Verfahren nach den Art. 45 ff. EuErbVO für vollstreckbar erklärt werden (Exequaturverfahren)...mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Anknüpfungsmerkmale

Rz. 3 Art. 30 Abs. 1 IPRG unterstellt die Erbfolge des gesamten Nachlasses dem Heimatrecht des Erblassers. Somit kennt das bosnisch-herzegowinische internationale Privatrecht bezüglich des anwendbaren Rechts in Nachlasssachen nur einen Anknüpfungspunkt, und zwar die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Eine Rechtswahl ist nicht vorgesehen. Damit folgt ...mehr

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San Marino / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Recht von San Marino nimmt im Internationalen Erbrecht eine Nachlassspaltung vor und unterstellt bewegliches Vermögen dem Personalstatut (legge personale), also Heimatrecht des Erblassers. Für unbewegliches Vermögen hingegen gilt das jeweilige Belegenheitsrecht.[1] Da San Marino nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gilt die Europäische Erbrechtsverordnun...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / Literaturtipps

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Befreiung von der Versicher... / 3.2 Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe

Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Dazu ist ein Antrag des Arbeitgebers ...mehr

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Arbeitgeberanteil / 1 Steuerfreier Arbeitgeberanteil

Die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge des Arbeitgebers, insbesondere an die Sozialversicherung (zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag), sind nach § 3 Nr. 62 EStG lohnsteuerfrei. Dies gilt auch für solche Beitragsanteile, die aufgrund einer nach ausländischen...mehr

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Deutschland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für Deutschland als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatuts ausschließlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Diese ist für alle Erbfälle maßgeblich, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).[1] Rz. 2 Für Erbfälle bis zum 16.8.2015 findet nicht die EuErbVO, sondern noch Art. 25 EGBGB a.F. Anwendung.[2] ...mehr

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Luxemburg / a) Vorwegnahmerecht

Rz. 27 Eine Besonderheit des luxemburgischen Rechts ist das Vorwegnahmerecht (droit de prélèvement) der luxemburgischen Erben. Rz. 28 Das Vorwegnahmerecht kommt zum Tragen, wennmehr

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Andorra / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Da das Fürstentum Andorra nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Andorra die Erbfolge dem Heimatrecht des Verstorbenen. Rz. 3 Das Gesetz über die Erbfolge vom 18.12.2014[1] wurde im ersten Teil der Zusatzbestimmungen über das i...mehr