Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zinsen.

Rn 4 Üblicherweise werden die Zinsen als jährlich (Eintragung nicht notwendig, da selbstverständlich, Frankf Rpfleger 80, 18) zu entrichtender Prozentsatz der Forderung angegeben; zulässig ist aber auch die Angabe anderer Zinszahlungszeiträume, verschiedene Zinshöhe für verschiedene Teile der Hypothek (Celle Rpfleger 72, 97) oder Angabe der Zinsen in einer festen Geldsumme. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inlandsbezug.

Rn 4 Erforderlich ist ein Bezug zum Forumstaat, s Art 6 EGBGB Rn 15 ff. Handelt es sich bei dem verletzten Grundsatz um einen Grundsatz europäischen Rechts, so reicht jedoch der Bezug zum Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats aus (s Art 6 EGBGB Rn 16), um entgegenstehendes drittstaatliches Recht abzuwehren. Diese Erweiterung des Inlandsbegriffes folgt auch aus dem Gebot der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die ROM I-Verordnung geht als EU-VO dem nationalen Kollisionsrecht des EGBGB vor. Dies gilt insb für Art 7 I ROM I, welcher bestimmt, dass lediglich diejenigen Versicherungsverträge unter die Norm fallen, deren versichertes Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist. Im Gegenzug kommt auch IV für Verträge über im nicht europäischen Ausland belegene Risiken nicht zur Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorrangige Regelungen.

Rn 6 Gemäß Art 3 Nr 2 ggü dem Deliktsstatut vorrangige Staatsverträge spielen eine geringe Rolle. Wichtiger ist die ROM II-VO, die nach Art 3 Nr 1 lit a innerhalb ihres Anwendungsbereichs vorgeht. Zu relevantem Einheitsrecht s im Zusammenhang mit den einzelnen Verweisungen. Rn 7 Spezielle, ggü Art 40 I vorrangige Anknüpfungsregeln finden sich im Kartell- und Insolvenzrecht, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (Abs 1).

Rn 4 Die Regelung in I verlangt einen einzigen (s § 771 Rn 5) Vollstreckungsversuch am Wohnsitz des Hauptschuldners in sein bewegliches Vermögen: (1.) Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die allg Regeln (§§ 7–11 sowie – für juristische Personen – §§ 24, 80 und RGZ 137, 1, 12 f: den für den Gerichtsstand iSd § 17 ZPO maßgebliche Verwaltungssitz; für Gesellschaften aus an...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Beihilfe

a) Tatbeitrag des Gehilfen ("Hilfe leisten") Rz. 153 [Autor/Stand] Beihilfe besteht in der "Hilfeleistung" zu einer fremden vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat. Die Mittel der Beihilfe sind gesetzlich nicht näher konkretisiert. Es genügt jeder Tatbeitrag, der als physische oder psychische Unterstützung, Förderung, Erleichterung, Verstärkung, Absicherung oder Ermöglichun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname.

Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden sozialen Zuordnungsfunktion zwar die Anknüpfung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung; pers Anwendungsbereich.

Rn 1 Die nicht durch die VerbrKrRL 2008 veranlasste Vorschrift erweitert den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts auf Existenzgründer (Grädler/Marquart ZGS 08, 50; Schünemann/Blomeyer JZ 10, 1156), die sich von einem Unternehmer ein Darlehen (§ 491 I), einen Zahlungsaufschub o eine sonstige Finanzierungshilfe (§ 506 I) gewähren lassen o mit diesem ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verstoß gegen § 1303 (Ehemündigkeit).

Rn 4 Aufhebbar kann eine Ehe sein, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung minderjährig (mindestens 16-jährig) war. Die Norm räumt dem Gericht ein eingeschränktes Ermessen ein (BGH FamRZ 20, 1533). Bei einer Eheschließung mit einem Minderjährigen unter 16 Jahren liegt eine Nichtehe vor, aus der keine Rechte oder Pflichten erwachsen, die nicht bestätigt werden kann und daher auch...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / aa) Internationale gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten wird in Art. 4 EuErbVO den Gerichten des Staates zugewiesen, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit ist grundsätzlich ausschließlich. Allenfalls dann, wenn der Erblasser die Erbfolge durch Rechtswahl gem. Art. 22 EuErbVO seinem Heimatrecht unterstellt hatte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbares Recht.

Rn 21 Kollisionsrechtlich anwendbar ist zwar nach Art 3 ROM I das durch Zugrundelegung im Prozess von den Parteien stillschweigend gewählte Recht (BGH NJW 04, 1653 [BGH 19.02.2004 - III ZR 226/03] und 3040 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]; 03, 3620 [BGH 16.10.2003 - III ZR 106/03]; aA BGH NJW 06, 232), sonst das objektive Vertragsstatut des Art 4 ROM I (Braunschw NJW 06, 162...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die europarechtlichen Rechtsquellen zum Verbraucherbegriff.

Rn 2 Ihren Ursprung finden die G gewordenen Komplementärbegriffe des Verbrauchers und des Unternehmers in den europäischen Vorgaben, wie sie sich in der HaustürwiderrufsRL (RL 85/577/EWG), der VerbraucherkreditRL (RL 87/102/EWG; zuletzt geändert durch RL 98/7/EWG), der FernabsatzRL (RL 97/7/EG), der PauschalreiseRL (RL 90/314/EWG), der Time-Sharing-RL (RL 94/47/EG), der Miss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Wählbar sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die elektronische Form wurde als Substitut der gesetzlichen Schriftform geschaffen, also nicht als eigenständige Form (BTDrs 14/4987, 12). Das immer differenziertere normative Gerüst entkoppelt aber die elektronische Form langsam von dieser Anbindung. Die §§ 126 III, 126a, 127 III haben ursprünglich die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) umgesetzt. Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verträge über Bank- und Finanzdienstleistungen, V.

Rn 30 Der Art 2 Nr 12 VRRL sowie Art 1 II FernabsFinDienstlRL umsetzende V enthält eine Einschränkung für Bank- und Finanzdienstleistungen (näher von Loewenich NJW 14, 1409): In V 1 geht es um die erstmalige Vereinbarung eines Dauerschuldverhältnisses im Fernabsatz oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume mit daran anschließenden ›Vorgängen‹, V 3 behandelt mehrere in eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 20 HaagUntProt – Einheitliche Auslegung.

Gesetzestext Bei der Auslegung dieses Protokolls ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Rn 1 Das HaagUntProt ist nach Art 20 möglichst einheitlich auszulegen (näher Rauscher/Andrae Rz 1 ff). Infolge des Beitritts der EU zum HaagUntProt wurde es Bestandteil des Unionsrechts (s Vor HaagUntProt Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergangsbestimmungen.

Rn 4 § 270a ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13.1.18 entstanden sind (Art 229 § 45 V EGBGB). Nach dem LG München (BeckRS 19, 26017) ist diese Übergangsbestimmung dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass § 270a analog Art 229 § 45 III EGBGB auf Zahlungsvorgänge auch dann anwendbar ist, wenn bei einem Schuldverhältnis, das vor dem 13.1.18 entstanden i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Europäisches Nachlasszeugnis.

Rn 12 Kap VI (Art 62–73) regelt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ; näher Kleinschmidt RabelsZ 77 [13] 723 ff; Schmidt ZEV 14, 389 ff; Dorsel ZErb 14, 212 ff; Schmitz RNotZ 17, 269 ff; Marx ErbR 21, 18, 20 ff; s.a. § 2353 BGB Rn 7). Ergänzend gelten die §§ 33 ff IntErbRVG. Art 62 betrifft die Einführung des ENZ. Das ENZ soll die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfälle...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / cc) Rechtswahl

Rz. 16 Die objektive Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt wird in Art. 22 EuErbVO durch die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers ergänzt. Wer sich eine anspruchsvolle Rechtsberatung leistet, kann auf diese Weise die vorgenannten Gefahren eines unerwünschten Wechsels des Erbstatuts vermeiden. Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht fehlt freil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fernkommunikationsmittel.

Rn 9 Diese werden in II definiert. Es handelt sich danach nicht bloß um neuartige elektronische Mittel, sondern auch um Briefe, Kataloge (Versandhandel!), Werbeprospekte mit Bestellpostkarte (BGH GRUR 19, 961; WM 17, 1474 sowie EuGH 23.1.19, C-430/17 – Walbusch, ECLI:EU:C:2019:47 Rz 30 ff) und Telefonanrufe. Ihnen gemeinsam ist, dass sie eingesetzt werden können, ›ohne dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm betrifft das Innenverhältnis der Gesamtschuldner u soll gewährleisten, dass die Lasten gerecht verteilt werden. Sie stellt dem Gesamtschuldner, der über die auf ihn entfallende Quote hinaus Leistungen erbracht hat, zwei selbstständige Ansprüche zur Verfügung: Die Ausgleichsforderung nach I sowie die ursprüngliche Gläubigerforderung, die nach II im Wege der cess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Räumlicher Anwendungsbereich.

Rn 9 Die Zivil- und Handelssachen müssen gem Art 1 I 1 eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wobei die Relevanz des Auslandsbezugs anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen zu ermitteln ist (BeckOK/Spickhoff Art 1 Rz 31, 34). Es muss sich jedoch nicht um EU-Mitgliedstaaten handeln, da die VO gem Art 3 universell anwendbar ist; nicht einmal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Richtlinien.

Rn 31 Von sehr großer Bedeutung sind im deutschen Privatrecht die europäischen Richtlinien, durch die die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr nationales Recht an den Inhalt der Richtlinien anzupassen. Erst die Umsetzung dieser Richtlinien führt zur Angleichung und Rechtsanwendung. Die Zahl der privatrechtsrelevanten Richtlinien ist sehr groß (zu einer Aufzählu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Landwirtschaft, § 585 I 2.

Rn 2 Hierunter fallen insb Ackerbau, Gartenbau (inkl Baumschulen), Viehhaltung, Obst- und Weinbau. Fischereipacht ist oft Rechtspacht (BGH NJW-RR 04, 1282 [BGH 22.04.2004 - III ZR 204/03]). Zu mitverpachteten Zahlungsansprüchen nach EU-Förderrecht vgl Zweibr RdL 18, 166. Rn 3 Str ist die Einordnung der professionellen Imkerei (vgl MüKo/Harke § 585 Rz 4). Voraussetzung ist wei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bürgschaft.

Rn 6 Bei der Bürgschaft erhält der Vermieter zunächst nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen. Die Bürgschaft sollte schriftlich (§ 766) und auch unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch sein. Als tauglicher Bürge sind im Wege europarechtskonformer Auslegung auch für deutsche Mieter ausländische Bürgen mit Sitz in der EU zuzulassen (Hambg NJW 95, 285...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übergangsregelung (Abs 1, 2).

Rn 1 Art 69 (Wortlaut berichtigt ABl. EU 16 L 183, 62) enthält Übergangsbestimmungen. Die VO ist grds nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden u gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.19 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind (I; dazu Erbarth NZFam 18, 249f). Rn 2 Ist das Verfahren im Ursprun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anschluss an ein Telekommunikationsnetz (Nr 4).

Rn 30 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 4 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. ›Anschluss‹ meint insbesondere das Verlegen von Glasfaserkomponenten bis in das SonderE, aber auch alle Maßnahmen am gemE, die dafür notwendig sind (BRDrs 168/20, 71). Der Begriff des ›Telekommunikations...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Publizität.

Rn 6 Der Testamentsvollstrecker erhält auf Antrag vom Nachlassgericht gem § 2368 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das nach § 2368 2 die entspr Publizitätswirkungen hat wie der Erbschein nach §§ 2366, 2367 (vgl die Erläuterungen dazu einschl EU-Nachlasszeugnis). Auf einem Erbschein ist die Testamentsvollstreckung zu vermerken wegen der Verfügungsbeschränkung des Erben nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweise (Abs 1 S 2 Nr 1).

Rn 4 Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln muss nur in der knappen Form des Gesetzes gegeben werden, eine kurze Beschreibung ist nicht gefordert (Jena NJW-RR 18, 308 [BVerfG 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16]: nicht in AGB; HP/Faust Rz 9; MüKo/Lorenz Rz 6; abw Erman/Grunewald Rz 3). Bei Garantie eines Dritten, zB Herstellers, EU-Importeurs, ist nach dem Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Angaben gem Nr 1c (Anschrift).

Rn 8 Bei der Anschrift der GbR muss es sich um eine zustellungsfähige Adresse handeln. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, wobei es sich um eine c/o Adresse handeln darf, aber nicht um ein Postfach. Die Anschrift und der Gesellschaftssitz können verschieden sein, die Anschrift muss aber in einem EU-Mitgliedsstaat sein (nicht: EWR). Die Zustellungserleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 10 HTÜ

Zusammenfassung Art 10 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat. Rn 1 Eine Reihe von Vertragsstaaten (darunter auch EU-Staaten wie Belgien, Frankreich, L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nr 3.

Rn 13 Die Ausnahme der Nr 3 bezog sich bislang auf Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahme an bestehenden Gebäuden; sie geht zurück auf Art 3 III lit f VRRL. Grund ist, dass die Bestimmungen der VRRL sich für diese Verträge nicht eignen (ErwGr 26 VRRL; näher Glöckner BauR 14, 411). Der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen wird in BTDrs 17/12637, 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelfall: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Rn 5 Vereinfachend wird der zentrale Haftungsstandard des BGB einer Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit oft als ›Verschulden‹ angesprochen (zum Verschuldensprinzip s.o. Rn 3) und dazu auf § 276 I 1 verwiesen. Gegenbegriffe sind Zufall (§§ 287 S 2 [s dort Rn 3], 848) und (Leistungs- oder Gegenleistungs-)Gefahr (etwa §§ 270, 300 II [s dort Rn 5 ff], 446 [s dort Rn 13], 447,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltungsbereich.

Rn 5 Die Regelungen für die Zahlungsdienste gelten grds für alle Sachverhalte, auf die deutsches Recht Anwendung findet (Art 3 I, 4 ROM I bzw Art 27 ff EGBGB). Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht. Der Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie selbst ist nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt, sondern erfasst auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingriffsnorm.

Rn 2 Für den Begriff der Eingriffsnorm kann man, wie der EuGH nun bestätigt hat (C-149/18 – Da Silva Martins, EuZW 19, 134 = ECLI:EU:C:2019:84, Rz 28), – auf Art 9 I ROM I zurückgreifen (ebenso 13. Aufl; Junker RIW 10, 257, 268; MüKo/Junker Art 16 Rz 13; Leible ROM I und ROM II: Neue Perspektiven im Europäischen Kollisionsrecht S 62, Erman/Stürner Art 16 Rz 4; Ebke ZVglRWiss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 239 BGB – Bürge.

Gesetzestext (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Rn 1 Das subsidiäre Sicherungsmittel des Bürgen setzt voraus, dass die betreffende Person angemessenes Vermögen bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Räumlicher Schutzbereich.

Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs 4).

Rn 28 Art 1 IV schränkt den räumlichen Anwendungsbereich von ROM I im Vergleich zu anderen Verordnungen der EU ein (vgl Rn 2): ROM I gilt grds nur in den Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Die Einschränkung betrifft Dänemark (s Erw 46 und Art 25 Rn 2 f, Mankowski, FS Schütze [14], 369 Fn 5; aA Grüneberg/Thorn Art 1 Rz 19). Zur Geltung im Vereinigten Kön...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 30 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) tritt neben den allg Gerichtsstand (§ 12 iVm §§ 13 ff ZPO), sofern keine Spezialregelung (wie insb §§ 32a ZPO, 20 StVG, 94a AMG) einschlägig ist. Er betrifft die örtliche und – außerhalb des Anwendungsbereichs von Brüssel Ia-VO und LugÜ – auch die internationale Zuständigkeit. Entscheidend ist der Begehung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XVII. Steueroasen-Abwehrgesetz

Schrifttum: Bachmann/Freytag/Seifert, Transparenzpflichten im internationalen Steuerrecht, IStR 2023, 191; Bärsch/Engelen, Neue Pflichten zur Dokumentation von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz v. 25.6.2021, ISR 2022, 33; Benz/Böhmer, Das Steueroasen-Abwehrgesetz, DB 2021, 1630; Bliort/Kley, Ein "G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SEPA-Lastschriften.

Rn 5 II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 503 aF regelte bis zum 20.3.16 allgemein Immobiliendarlehen, § 503 nF setzt zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) Art 23 I WoImmoKrRL unverändert (Omlor BKR 18, 195, 199f) um. I, halbzwingend (§ 512 1; s aber Rn 5), begründet bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) in fremder Währung zur Begrenzung des Risikos von Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU vor erheblichen Währungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Sarrazin, Negative Steuern – Zur Wandlung des Steuerbegriffs, FS Haas (1996), 305; Eichenhofer, Kindergeld und Europarecht, StuW 1997, 341; Kulmsee, Reform der Familienbesteuerung, DStZ 1998, 14; Czicz, Problemfälle beim Familienleistungsausgleich, DStR 1998, 996; Dostmann, Drei Jahre einkommensteuerliches Kindergeld, DStR 1998, 884; Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht (1999...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Im Kontext von Sachrechtsvereinheitlichung.

Rn 16 Hinzu kommen – ebenfalls nach Sachzusammenhängen geordnet – vereinzelte europarechtliche Kollisionsnormen, die an das sachrechtsvereinheitlichende Verordnungsrecht angehängt sind, wie zB Art 2 I EWIV-VO (VO 2137/85/EWG, dazu Basedow NJW 96, 1926), Art 1 VO 295/91/EWG (vgl LG Frankfurt aM NJW-RR 98, 1589 [LG Frankfurt am Main 29.04.1998 - 2/1 S 45/96]) und Art 93 VO 140...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgehalt von I.

Rn 4 I statuiert lediglich, dass dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Weitere Voraussetzungen enthält I nicht. Diese sind in §§ 355, 356 geregelt. Regelungen zu den Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts sind in § 357 enthalten. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. International.

Rn 8 §§ 481 ff sind anwendbar, wenn für den Vertrag deutsches Recht gilt. Diese Frage ist idR aufzuwerfen, da ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag typischerweise Auslandsbezug aufweist. Rn 9 Für Verbraucher, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt, sind wegen § 487 die §§ 481 ff idR zwingend. Eine darüber noch hinausgehende Erweiterung enthält Art 46b II EGBGB, der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bankverträge.

Rn 23 Zahlreiche Bankgeschäfte (§ 1 I KWG) und solche, die von Banken betrieben werden, sind als Dienst- (zB bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring) oder Werkverträge (zB Bankgarantie, Akkreditivgeschäft) zu qualifizieren, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Spezielle bankvertragliche Geschäftsbesorgungsverträge sind in §§ 675c ff geregelt (Zahlungsdienste). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs, I Nr 1.

Rn 3 Ist der Nacherfüllungsanspruch gem § 327l II ausgeschlossen, kann der Vertrag nach Nr 1 beendet werden. Anders als im Kaufrecht (§ 440 S 1) hängt das Recht des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung hierbei im Falle der Unverhältnismäßigkeit nicht von der Verweigerung des Unternehmers ab, sondern wird lediglich an das Vorliegen unverhältnismäßiger Nacherfüllungskosten gekn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 I regelt die Namensführung nach Statutenwechsel des nach Art 10 wandelbar (Art 10 EGBGB Rn 12) angeknüpften Namensrechts von einem ausl zum deutschen Recht. II behandelt die Namensbildung unter deutschem Namensstatut, wenn der Name der Eltern oder des Ehegatten, von dem der zu bildende eigene Name abgeleitet wird, nach ausl Recht gebildet worden ist. In beiden Fällen wi...mehr