Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Schuldhafte Handlung

Rz. 7 Die Erlangung der Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein.[10] Dies folgt daraus, dass die Erlangung der Sache durch eine Straftat schuldhaft erfolgt sein muss und sich ein Wertungswiderspruch zur Erlangung der Sache durch verbotene Eigenmacht ergeben würde, wenn diese nicht auch Verschulden voraussetzen würde. Die verbotene Eige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 4 Die Vorschrift legt die Verpflichtung, ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf.[17] Darunter ist – wie allgemein im Erbrecht – jeder endgültige Erbe zu verstehen. Im Unterschied dazu wird derjenige Erbe, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat, als "vorläufiger Erbe" bezeichnet. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verantwortlichkeit ab Annahme der Erbschaft

Rz. 4 Vom Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft an ist der Erbe zur Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.[11] Von diesem Zeitpunkt an wird der Erbe so behandelt, als habe er den Nachlass im Auftrag der Nachlassgläubiger verwaltet. Verwaltung bedeutet hierbei die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über den Nachlass, die ihrem Zweck nach zu dessen Erhaltung dienen s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 5 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 6 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Gesetz ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 61 Die eigentliche Verjährungsfrist für die Ansprüche aus § 2314 BGB richtet sich seit der Erbrechtsreform nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB.[301] Demzufolge beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gutglaubensschutz

Rz. 3 Abs. 2 erklärt die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, für entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften scheidet aus, weil der Vorerbe auch nach Entziehung der Verwaltung Berechtigter bzgl. der Nachlassgegenstände bleibt.[9] Dies bedeutet, dass ausnahmsweise – wie auch bei § 2113 Abs. 3 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Haftungsprivilegierung

Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschränkt die Vorschrift den subjektiven Maßstab für die Haftung des Vorerben auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis rebus adhibere solet, vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verjährung

Rz. 46 Durch die Erbrechtsreform 2010 wurde auch für den Pflichtteilsanspruch die dreijährige Regelverjährung eingeführt. Die Sonderregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist gilt nur noch für bestimmte Sonderfälle, wie den Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), den Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verschärfte Haftung

Rz. 16 Vom Beginn des Eintritts der Rechtshängigkeit des Anspruchs aus § 2021 BGB an haftet der Erbschaftsbesitzer verschärft nach §§ 291, 818 Abs. 4 BGB. Hiervon streng zu trennen ist der Fall, dass der Herausgabeanspruch (§§ 2018 ff. BGB) der nunmehr verbrauchten Sache bereits anhängig war. Dann haftet der Erbschaftsbesitzer ab Rechtshängigkeit nur noch nach § 2023 BGB.[25...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. § 674 BGB – Fortdauer des Amts

Rz. 57 § 674 BGB unterstellt die Fortdauer des Testamentsvollstreckeramts so lange, bis er vom Erlöschen seines Amts selbst Kenntnis erlangt hat oder aber das Erlöschen kennen musste. Dabei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit gem. § 122 Abs. 2 BGB. Dies hat auch Auswirkungen für den gutgläubigen Dritten. Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers steht einem Widerruf des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hat der Testamentsvollstrecker eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, so kann er nach § 2219 BGB haften. Handelt es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine Person mit besonderen Qualifikationen, wie z.B. die eines Rechtsanwalts, ist der Maßstab dieses Berufes ausschlaggebend. Ist der Testamentsvollstrecker Berufsträger, wie Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbera...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2220 BGB dient dem Schutz der Erben. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Erben ein Mindestmaß an Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Demzufolge kann der Erblasser folgende Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben nicht zu dessen Ungunsten abändern:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Arglistiges Verschweigen

Rz. 3 Liegt arglistiges Verschweigen eines Sachmangels vor (S. 2), kann der Bedachte, ohne dass er eine Frist zur Nachlieferung setzen muss, statt der Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadensersatz verlangen. Dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels ist das Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften gleichgestellt.[3] Soweit das allgemeine Schuldrecht der §§ 280, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fehlende Kenntnis vom Wegfall der Belastung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Erklärung der Ausschlagung keine Kenntnis vom Wegfall der Belastung des ihm Zugewandten hatte.[17] Auf die Ursache der Unkenntnis kommt es nicht an.[18] Auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schaden insoweit nicht.[19] Ob der Irrtum für die Ausschlagung ursächlich gewes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 13 Der deliktische Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB und beträgt somit drei Jahre;[22] hier ist die besondere Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3a BGB zu beachten.[23] Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Ersatzanspruch des wahren Erben entstanden ist und dieser von den den Ersatzanspruch begründ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Reichweite der Privilegierung

Rz. 3 Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 2116–2119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Verjährungsfrist

Rz. 6 Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung,[8] so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Haftungsverschärfung bei Verzug

Rz. 7 Befindet sich der bösgläubige Erbschaftsbesitzer in Verzug, tritt eine weitere Steigerung seiner Haftung ein. Für den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer gilt dagegen S. 3 nicht.[14] Zu beachten ist, dass Mahnung und Klageerhebung nicht ohne weiteres zu einer Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzers führen müssen.[15] Erfolgen hingegen Mahnung oder Klageerhebung durch den Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einzelne materiell-rechtliche Folgen

Rz. 5 Verfügungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung über Nachlassgegenstände trifft, sind gem. § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam.[14] Die Unwirksamkeit besteht für und gegen jeden (absolut) und nicht nur relativ im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern.[15] Sie kann nicht nur vom Nachlassverwalter, sondern – soweit Zwecke der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unfähigkeit, Geschriebenes zu lesen (Abs. 2)

Rz. 4 Die Unfähigkeit, Geschriebenes lesen zu können oder eine entsprechende Überzeugung des Notars hinsichtlich des Testierenden schließt für diesen nach Abs. 2 die Möglichkeit aus, ein öffentliches Testament durch Übergabe einer Schrift zu errichten. Denn wer schriftlich testieren will, muss zumindest im Stande sein, sich durch eigenes Lesen Kenntnis vom Inhalt der Schrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung

Rz. 8 Hat ein Pflichtteilsberechtigter sowohl einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als auch auf den Ergänzungspflichtteil und erfährt er zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den verschiedenen Beeinträchtigungen, so stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist: Hat der Berechtigte zunächst von der beeinträchtigenden letz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Beispiele selbstverständlicher Vorstellungen des Erblassers

Rz. 47 Der Erblasser geht davon aus, dass die bedachte Person, bei der es sich um einen Prinzen aus ehemals regierendem Hause handelt, nur eine ebenbürtige Ehe eingehen wird;[129] der Erblasser geht davon aus, dass sich der Bedachte als Vertragserbe vertragsgemäß verhalten werde;[130] der Erblasser hat die Vorstellung, dass die bedachte Person nicht die Ursache für die Eheze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 32 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig gewesen, und stellt sich dann die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt der Test...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verpflichtungsbefugnis (Abs. 1)

Rz. 2 Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert. Bei der komplexen Dauer- u...mehr

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Sauer, SGB III § 96 Erhebli... / 2.3 Unabwendbares Ereignis (Abs. 3)

Rz. 31 In Abs. 3 werden Beispiele ("insbesondere") aufgeführt, wann ein unabwendbares Ereignis i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Abs. 3 bestimmt also Fälle, bei denen trotz Nichtvorliegens wirtschaftlicher Gründe für den Arbeitsausfall dennoch Kug gewährt werden kann. Danach liegt ein unabwendbares Ereignis insbesondere dann vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.2 Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

Rz. 42 Als Alternative zur Kenntnis nennt § 25d Abs. 1 S. 1 UStG mWv 1.1.2004 den Fall, in dem der Unternehmer von den die Haftung begründenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen beim Rechnungsaussteller nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte die Kenntnis davon haben müssen. Diese Alternative ist durch das StÄndG 2003 mWv 1.1.2004 zusätzlich in die Vors...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / cc) Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit eines Verwahrers

Rz. 314 Wenn ein Schaden mit einem nicht angemeldeten, nicht versicherten und auch nicht mehr in einer Nachhaftung befindlichen gestohlenen Fahrzeug verursacht wird, kann auch eine Haftung des Verwahrers in Betracht kommen. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn ein Autohändler in den auf dem abgeschlossenen Hofgelände stehenden Fahrzeugen die Schlüssel stecken lässt. Das b...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 1. Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG

a) Sorgfaltsmaßstab Rz. 115 Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Anforderungen richten sich zunächst objektiv nach den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB), während sie sodann auf...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 4. Rechtsfolgen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Rz. 133 Wird der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Auch in diesem Bereich ist durch die VVG-Reform 2008 entsprechend dem neuen Sanktionensystem das Alles-oder-Nichts-Prinzip abgeschafft und durc...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / I. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz in der Kaskoversicherung

1. Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG a) Sorgfaltsmaßstab Rz. 115 Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Anforderungen richten sich zunächst objektiv nach den allgemeinen Verkeh...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 2. Fallbeispiele grober Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung

Rz. 123 Grobe Fahrlässigkeit wird in der Kaskoversicherung vor allem angenommen bei:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / c) "Grundquote" von 50 %?

Rz. 149 Die neue Gesetzessystematik verlangt, dass gegenüber dem bisherigen Recht nicht nur die Verschuldensformen des Vorsatzes, der groben sowie der einfachen Fahrlässigkeit voneinander abzugrenzen sind, was im Einzelfall bereits zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat. Nunmehr ist innerhalb des Bereichs der groben Fahrlässigkeit weiter nach der "Schwere des ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Grundsatz

Rz. 88 Das BGB sieht eine Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lediglich in fünf Fällen vor. Hierzu kann man sich folgenden Repetitoren-Merksatz einprägen: "Der Vater begattet die Gesellschafterin, die den Vorerben unentgeltlich verwahrt." In diesem Merksatz sind alle Fälle enthalten, in denen das Gesetz eine Haftungsbegrenzung vorsieht:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) "Augenblicksversagen"

Rz. 116 Eine grobe Fahrlässigkeit kann bei einem sog. Augenblicksversagen fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer ein einmaliger "Ausrutscher" unterläuft, der "auf ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen" zurückzuführen ist (BGH VersR 1989, 840). Aufgrund dieses Grundsatzes nahm die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei Rotlichtverstößen immer h...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Vorsatz in der Kaskoversicherung

Rz. 129 Nach bisherigem Recht brauchte in der Praxis selten entschieden zu werden, ob lediglich ein grob fahrlässiges oder bereits ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls vorlag, da beide Verschuldensformen gleichermaßen gem. § 61 VVG a.F. zur Leistungsfreiheit führten. Entscheidend war vielmehr allein die Schwelle zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. ...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / e) Grundsatz der Schadenseinheit

Rz. 112 Bei der Kenntnis des Geschädigten "von dem Schaden" ist der Grundsatz der Schadenseinheit zu beachten. Der Schaden ist als einheitliches Ganzes zu sehen. Sobald der Geschädigte weiß, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist für den gesamten Schaden zu laufen, d.h. auch für solche Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis nur als...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Kürzung auf Null bzw. Kürzung um Null?

Rz. 145 Ob der Begriff der Leistungskürzung auch die Möglichkeit einschließt, dass der Leistungsanspruch vollständig auf Null gekürzt wird, lässt sich sprachlich unterschiedlich bewerten. Rz. 146 Von der Systematik des neuen VVG betrachtet spricht einiges dafür, dass eine Kürzung im Gegensatz zur vollen Leistung (bei einfacher Fahrlässigkeit) und zur vollständigen Leistungsfr...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Auftrag

Rz. 299 Ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB liegt z.B. bei einer gemeinsamen Überführung eines Kraftfahrzeugs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber aus Gefälligkeit begleitet, um ihn beim Fahren abzulösen. Dabei haftet der Auftragnehmer grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit. Andererseits ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine ordnungsgemäße...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / (4) Beweislast beim Regress

Rz. 109 Aufgrund des Umstandes, dass der KH-Versicherer trotz (vollständiger oder teilweiser) Leistungsfreiheit im Innenverhältnis dem Geschädigten gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 VVG im Außenverhältnis zu haften hat, führen die Fälle der Leistungsfreiheit regelmäßig zum Regress des KH-Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherten. Zu beachten...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / d) Beweislast

Rz. 122 Für sämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 VVG trägt der Versicherer die Beweislast. Lediglich die Voraussetzungen des § 827 BGB bei einer Berufung auf Schuldunfähigkeit als Ausnahmetatbestand hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / b) Leistungsfreiheit

Rz. 66 Die Folge der Leistungsfreiheit knüpft entsprechend dem neuen Sanktionensystem des VVG (Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips) an das Verschuldensmaß des Versicherungsnehmers an:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / aa) Einzelne Kriterien

Rz. 157 Zunächst dürfte das objektive Gewicht der Sorgfaltsverletzung zweifellos ein geeignetes Verschuldenskriterium darstellen. So lädt nach Felsch schwerere Schuld auf sich, wer durch einen Rotlichtverstoß einen Menschen tötet als derjenige, der durch grobe Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Fahrrades verursacht (im "Goslarer Orientierungsrahmen", zfs 2010, 12, auch als ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / G. Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen – § 839a BGB

Rz. 370 Durch den durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz eingeführten § 839a BGB werden die Voraussetzungen der Haftung des Sachverständigen wie folgt geregelt:mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / a) Sorgfaltsmaßstab

Rz. 115 Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Anforderungen richten sich zunächst objektiv nach den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB), während sie sodann auf der zweiten Stufe ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 4. Verschulden

Rz. 46 Grundsätzlich haftet der Schädiger nach § 276 BGB für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Bei Vorsatztaten des unmittelbaren Schädigers besteht jedoch nach § 103 VVG für den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer ein subjektiver Risikoausschluss. Der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer haftet somit nur für jede Form der Fahrlässigkeit seines Versicherungsnehmers (Schäd...mehr