Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit

Rz. 25 Die EUEheVO 2003 regelt u.a. die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn in derselben Rechtssache mehrere Gerichte in verschiedenen EU-Staaten angerufen werden. Rz. 26 Zuständigkeitsregelungen für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe finden sich in:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Rechtswahl

Rz. 303 Art. 7 HUntProt eröffnet im Interesse der Parteiautonomie und mit dem Ziel einer gesteigerten Rechtssicherheit[372] hinsichtlich aller Unterhaltsverhältnisse[373] eine (eingeschränkte) Rechtswahlmöglichkeit im Hinblick auf ein einzelnes konkret bevorstehendes Verfahren, die Regelung des Art. 8 HUntProt in umfassenderer Weise. a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzeln...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Ausschluss der Rückverweisung; ordre public

Rz. 312 Der Begriff "Recht" i.S.d. HUntProt bedeutet nach Art. 12 HUntProt das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Rz. 313 Von der Anwendung des nach dem HUntProt bestimmten Rechts darf gem. Art. 13 HUntProt – der restriktiv auszulegen ist[399] – nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des a...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Allgemeine Bestimmungen

Rz. 418 Die Art. 40 bis 56 KSÜ treffen allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzes (Art. 41 f. KSÜ), der Befreiung vom Erfordernis der Legalisation ausländischer Urkunden (Art. 43 KSÜ), der Möglichkeit einer Rechtsspaltung in einem Vertragsstaat (Art. 46 bis 49 KSÜ), des Übergangsrechts (Art. 53 KSÜ, wonach das KSÜ in dem Staat in Kraft getreten ist, in welchem di...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ausschlüsse

Rz. 13 Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die EUEheVO 2003 hingegen nicht für Folgesachen, betreffend die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (lit. a), Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption (lit. b), Namen und Vornamen des Kindes (lit. c), die Volljährigkeitserklärung (li...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 111 Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[178] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Konkurrenzen

Rz. 315 Das HUntProt lässt nach seinem Art. 19 Abs. 1 internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über im Protokoll geregelte Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben – womit auch weiterhin das deutsch...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 108 Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet od...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Das Zusatzprotokoll von 1971

Rz. 56 Das Zusatzprotokoll vom 3.6.1971 überträgt die Auslegung des EuGVÜ – vergleichbar Art. 208 AEUV (vormals Art. 177 EGV, siehe Rdn 43) – auf Vorlage der Rechtsmittelgerichte der Vertragsstaaten dem EuGH. Rz. 57 Exkurs: Vgl. auch das deutsche "Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Union auf d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 447 Das HKEntfÜ wird im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung und der EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) im Verhältnis der Mitgliedstaaten durch diese EG-Verordnungen verdrängt (Art. 39 Brüssel II-VO bzw. Art. 60 EUEheVO 2003). Rz. 448 Das Haager Europäische Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger vom 28.5.1970 ist von der Bundesrepublik Deutschland...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Verhältnis der EU-UnterhaltsVO und des HUntProt zum HKindUntÜ 1956

Rz. 207 Das HKindUntÜ 1956 ist hingegen – so der deutsche Gesetzgeber[286] – nur dann anzuwenden, wenn auf das Recht eines Vertragsstaates verwiesen wird. Damit ist dieses Übereinkommen nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein und China/Macao bedeutsam. Primärer Anknüpfungspunkt ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Hat ein aus Liec...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zyp...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Gerichtsstandsvereinbarungen

Rz. 218 Art. 4 EU-UnterhaltsVO ermöglicht Gerichtsstandsvereinbarungen. So können nach Art. 4 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO die Parteien vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaates zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905

Rz. 74 Mit Kündigung vom 23.8.1987[139] ist hingegen das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905[140] – das Regelungen hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen und des Ehegüterrechts traf – für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.[141]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 131 Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Zentrale Behörden

Rz. 461 Jeder Vertragsstaat bestimmt nach Art. 2 LSÜ (wie nach dem Haager Entführungsabkommen) eine Zentrale Behörde (Zentralstelle), welche die im LSÜ vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten sollen nach Art. 3 Abs. 1 LSÜ zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten fördern. Sie haben mit aller gebotenen E...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Auffangzuständigkeit

Rz. 224 Ergibt sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates gem. Art. 3, 4 und 5 EU-UnterhaltsVO noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano (LugÜ, siehe Rdn 58 ff.) angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen des Übereinkommens, so sind nach Art. 6 EU-UnterhaltsVO – der eine Auffangzuständi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 481 Das LSÜ schließt nach seinem Art. 19 nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nicht vertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken. Rz. 482 Das LSÜ lässt nach seinem Art. 20 Abs. 1 Verpflichtungen unberührt, die ei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 12. Anpassung dinglicher Rechte

Rz. 133 Art. 29 der VOen trifft eine Regelung, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Anpassung (Transposition) zu qualifizieren ist,[214] zur Anpassung dinglicher Rechte: Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten

Rz. 75 Das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.3.1978[142] ist in Frankreich,[143] Luxemburg und den Niederlanden am 1.9.1992 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten sind Österreich und Portugal, die das Abkommen jedoch noch nicht ratifiziert haben. Das Abkommen sucht einen Mittelweg zwischen Staatsangehörigkeits- und Domizilrecht un...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Struktur der Verordnungen

Rz. 94 In ihrer Systematik (Struktur) folgen die in sechs Kapitel untergliederten EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO/EUPartVO) der EuErbVO:[159]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Gemeinsame Bestimmungen

Rz. 250 Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs nach Art. 39 EU-UnterhaltsVO für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht. Rz. 251 Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine i.S. des Art. 17 Abs. 1 oder des Abschnitt 2 EU-UnterhaltsVO anerkannte ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zuständigkeit bei einer Gefährdung des Minderjährigen

Rz. 376 Die Behörden des Aufenthaltsstaates können nach Art. 8 Abs. 1 MSA ungeachtet Maßnahmen unter Anwendung ihres eigenen materiellen Rechts[513] ergreifen, wenn die Person oder das Vermögen des Minderjährigen "ernstlich gefä...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Mitgliedstaaten

Rz. 156 Die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts"[242] (Rom III-VO)[243] ersetzt für Verfahren und Rechtswahlvereinbarungen, die seit dem 21.6.2012 eingeleitet oder abgeschlossen wurden (so die Übergangsregelu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Interlokale Kollisionsnormen – territoriale Rechtsspaltung

Rz. 135 Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Geb...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Konkurrenzen

Rz. 360 Das Haager Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5.10.1961[488] verdrängt – in seinem Anwendungsbereich – die Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Damit richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso wie...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

Rz. 367 Im Hinblick auf Schutzmaßnahmen normiert das MSA sowohl Rz. 368 Hinweis: Dem MSA unterfallen nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung zum Schutz von Minderjährigen resultierende Rechtsfol...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / VII. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 148 Die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich haben am 4.2.2010[233] mit dem Abkommen über den Güterstand der Wahl-Gütergemeinschaft einen gemeinsamen Güterstand geschaffen. Dieser tritt in beiden Staaten als nationales Recht jeweils neben die bereits bestehenden Wahlgüterstände:[234] Nach Art. 1 des Abkommens steht der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Ehegat...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Eilzuständigkeit

Rz. 378 In allen (anderen) dringenden Fällen können nach Art. 9 Abs. 1 MSA die Behörden jedes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen befindet, die "notwendigen Schutzmaßnahmen" treffen. Die Regelung schweigt hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts, weshalb das jeweilige internationale Privatrecht des Vertragsstaat...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Überprüfung der Ehevoraussetzungen

Rz. 173 Beantragt der Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten bei den Behörden eines anderen Vertragsstaates die Überprüfung der Ehevoraussetzungen oder das Aufgebot, so wird gem. Art. 1 Abs. 1 die Frage, ob die Voraussetzungen zur Eingehung der Ehe erfüllt sind, nach Maßgabe des Rechts dieses Staates überprüft, sofern einer der Ehepartner in diesem Staat wohnhaft ist. An...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Zielsetzung der Verordnungen

Rz. 90 Die VOen zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[155] Rz. 91 De...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verhältnis der Verordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Rz. 95 Die VOen lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 265 Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im Unterschied zur E...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Inkrafttreten

Rz. 278 Nach seinem Art. 60 tritt das HUntVollstrÜbk drei Monate nach Hinterlegung der entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von zwei Vertragsstaaten in Kraft. Zum 1.8.2014 trat das Übereinkommen für alle EU-Staaten außer Dänemark in Kraft. Es ist weiterhin in den Vertragsstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Norwegen sowie in der Ukraine in K...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Rz. 104 Die VOen gelten nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen (oder sich noch beteiligen werden): Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden (vgl. Erwägung...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. (Un-)Wandelbarkeit des anwendbaren Rechts

Rz. 80 Eine Änderung des anwendbaren Rechts ist während der Ehe nach Art. 6 nur durch die Wahl des materiellen Rechts des Heimatstaates oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten möglich. Ansonsten ist gem. Art. 7 Abs. 1 das maßgebende Recht grundsätzlich unwandelbar. Allerdings gilt die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2, dass (sofern weder eine Rechtswahl getroffen noch ei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Örtlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 Der örtliche Anwendungsbereich der (kompetenzrechtlich auf der Grundlage des IV. Titel EGV [nunmehr Titel V AEUV] erlassenen)[11] EUEheVO 2003 umfasst gem. ihrem Art. 72 S. 3 seit 1.3.2005 alle gegenwärtigen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (vgl. Art. 2 Nr. 3 EUEheVO 2003[12] und deren Erwägungsgrund Nr. 31[13]). Dänemark ist wie ein sonstiger Nichtmitgliedst...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Kein eigenständiges Kollisionsrecht

Rz. 204 Die EU-UnterhaltsVO beinhaltet – der vollständige Name mag insoweit in die Irre führen – kein eigenständiges Kollisionsrecht,[280] sondern verweist nach ihrem Art. 15 diesbezüglich auf das HUntProt (siehe Rdn 279 ff.). Diesen Vorrang bestätigt auch Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen). ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung

Rz. 167 Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist nach der Sonderregelung des Art. 9 Abs. 1 Rom III-VO (entsprechend dem international-verfahrensrechtlichen Gegenstück des Art. 5 EUEheVO 2003) im Kontinuitätsinteresse der Parteien das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Anerkennungs- und Vollstreckungspflicht

Rz. 192 Ein rechtskräftiges Urteil, eine Verwaltungsentscheidung oder eine von einer Verwaltungsbehörde genehmigte Vereinbarung, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an einen Ehegatten, einen früheren Ehegatten, ein Kind, ein Stiefkind oder an die Mutter des Kindes zu zahlen, ist nach Art. 1 in den anderen Vertragsstaaten unmittelbar anzu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Sonstiger Regelungsgehalt

Rz. 83 Eine Anwendung des maßgebenden Rechts ist nach Art. 14 nur dann verboten, wenn es offenbar gegen den ordre public verstößt. Rz. 84 Knüpft das Abkommen an die "gemeinsame Staatsangehörigkeit" der Ehegatten an, muss diese nach Art. 15 Abs. 1mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Rz. 310 Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht (d.h. das nach den Art. 3 ff. HUntProt zu bestimmende Unterhaltsstatut) bestimmt nach Art. 11 HUntProt, der den Umfang der sachlichen Verweisung regelt, insbesondere,mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Verhältnis zu nationalem Recht

Rz. 18 Die EUEheVO 2003 geht im Rahmen ihres sachlichen Anwendungsbereichs (d.h. vor allem der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung, soweit die EUEheVO 2003 hier Einzelheiten der Ausführung dem nationalen Gesetzgeber überlässt) entgegenstehendem nationalem Recht vor. Jedoch gelangt nationales Recht dann zur Anwendung, wenn die EUEheVO 2003 Lü...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anwendungsbereich

Rz. 97 Den sachlichen Anwendungsbereich [161] bestimmt Art. 1 der VOen durch wobei in Bezug auf das Kollisionsrecht Art. 27 der VOen die Reichweite des anzuwendenden Rechts vorgibt. Der örtliche Anwendungsbereich ist in Art. 70 Abs. 2 der VOen und der zeitliche Anwendungsbereich in Ar...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens

Rz. 304 Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren[374] gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"),[375] ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Konkurrenzen

Rz. 419 Nach seinem Art. 51 ersetzt das KSÜ das Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, siehe Rdn 422 ff.; für Kinder aus Staaten, die das MSA – nicht aber das KSÜ – ratifiziert haben, bleibt die Bindung an das MSA, bspw. für [türkische Kinder bis zum 31.1.2017 – weil die ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Konkurrenzen

Rz. 54 Nach Art. 55 und 56 EuGVÜ genießt das EuGVÜ Vorrang vor bestehenden zweiseitigen Verträgen zwischen den Vertragsstaaten über die Anerkennung von Entscheidungen[87] (wovon die Bundesrepublik Deutschland solche mit Belgien, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Israel, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien und Tunesien eingegangen ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Vorbehalte

Rz. 444 Gemäß Art. 39 HKEntfÜ hat Frankreich erklärt, dass das Haager Kindesentführungsübereinkommen auf die Gesamtheit des Hoheitsgebiets der Französischen Republik angewendet wird. Dänemark hat erklärt, dass das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet Faröer keine Anwendung findet (wohl aber auf Grönland). Rz. 445 Das Vereinigte Königreich hat das Übereinkommen gem. Art. 39 Abs...mehr