Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Rz. 58 Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, I...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Begriffsbestimmungen

Rz. 110 Art. 3 der VOen trifft Begriffsbestimmungen – nach Abs. 1 in Bezug auf den "ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. a EUGüVO), die "eingetragene Partnerschaft" (Abs. 1 lit. a EUPartVO), "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. b EUGüVO), "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" (Abs. 1 lit. b EUPartVO), "öffentliche Urkunden" (Abs. ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Eingriffsnormen

Rz. 115 Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen gelangen neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d.h. des Forumstaates) zur Anwendung. Doch räumt die Verkehrsschutznorm des Art. 28 der VOen (Wirkungen gegenüber Dritten) dem Verkehrsschu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Geltung des HUntProt und der EU-UnterhaltsVO im Verhältnis zu Dänemark und dem Vereinigten Königreich

Rz. 208 Die Ratifizierung des HUntProt durch die EU bindet Dänemark und das Vereinigte Königreich nicht. Wegen der Ausgestaltung des HUntProt und damit auch der EU-UnterhaltsVO als loi uniforme sind nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers[287] aber die Kollisionsregeln des HUntProt auch im Verhältnis zu diesen Staaten anzuwenden (siehe Rdn 203).[288] Rz. 209 Heiderhoff [289] m...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Kein renvoi (Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung)

Rz. 117 Unter dem nach den VOen "anzuwendenden Recht eines Staates" sind gem. Art. 32 der VOen die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines IPR zu verstehen: Alle Verweisungen sind demnach Sachnormverweisungen [181] (womit eine Rück- und Weiterverweisung im Interesse einer sicheren und für die Ehegatten/Partner auch voraussehbaren Anknüpfung ausgeschlossen i...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Inkrafttreten

Rz. 345 Das Übereinkommen war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4.1987 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der ehemaligen Tschechoslowakei, der Türkei und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.[448] Es galt später zudem im Verhältnis zu Spanien (seit dem 1.9.1987),[449] Dänemark ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Begriffsbestimmungen

Rz. 456 Art. 1 LSÜ trifft Begriffsbestimmungen: Rz. 457 Kind i.S.d. LSÜ ist jede Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Wirkungen gegenüber Dritten

Rz. 132 Ungeachtet Art. 27 lit. f der VOen darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten/einem oder beiden Partnern das für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten grundsätzlich nicht entge...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Notzuständigkeit

Rz. 225 Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates nach den Art. 3, 4, 5 und 6 EU-UnterhaltsVO, so können die Gerichte eines Mitgliedstaates gem. Art. 7 EU-UnterhaltsVO in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen e...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 15. Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Rz. 147 Das Kapitel V (Art. 58 bis 60) der VOen trifft Regelungen über öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche. "Öffentliche Urkunden" sollen nach Erwägungsgrund Nr. 58 der EUGüVO respektive Erwägungsgrund Nr. 57 der EUPartVO in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 13. Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Rz. 134 Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ein Mi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 227 Das Kapitel IV (Art. 16 bis 43) der EU-UnterhaltsVO regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter die EU-UnterhaltsVO fallenden Entscheidungen (Art. 16 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO) dergestalt, dassmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Das Haager Übereinkommen vom 14.3.1978

Rz. 70 An die Stelle des Haager Übereinkommens über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen vom 12.6.1902 (das von den meisten Vertragsstaaten gekündigt worden ist, vgl. Rdn 63) ist das Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen vom 14.3.1978 [125] getreten (vgl. Art. 22). Dieses wurde bisher von Deutschland n...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Den berechtigten und verpflichteten Personen zustehende Anträge

Rz. 254 Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der EU-UnterhaltsVO geltend machen will, kann nach Art. 56 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen (wobei sich der Inhalt ihres Antrags nach Art. 57 EU-UnterhaltsVO bemisst):mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 487 Das HAdÜ findet (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten) nach seinem Art. 2 Anwendung, wenn ein (minderjähriges) Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (d.h. seinem Heimatstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) in einen anderen Vertragsstaat (den Aufnahmestaat des bzw. der Annehmenden, in dem diese(r) seinen/ihr...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

Rz. 136 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt

Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7, 8, 11, 13, 14, 15...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. UN-Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens

Rz. 73 Das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1969 in Kraft getretene UN-Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, des Heiratsmindestalters und die Registrierung von Eheschließungen vom 7.11.1962[137] gewährleistet mit nur mittelbarem Einfluss auf das Kollisionsrecht in seinen Art. 1 und 2 sachrechtlich die Eheschließungsfreiheit.[138]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Allgemeine Grundsätze der Zuständigkeit

Rz. 379 Nach Art. 10 MSA haben die Behörden eines Vertragsstaates, um die Fortdauer der dem Minderjährigen zuteil gewordenen Betreuung zu sichern, nach Möglichkeit Maßnahmen erst dann zu treffen, nachdem sie einen Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten gepflogen haben (Abstimmung), deren Entscheidungen noch wirksam sind. Weiterhin haben gem. Art. 11 A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Rechtswirkungen

Rz. 175 Die Rechtswirkungen der Ehe zwischen Personen, die Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind und dies bei Eingehung ihrer Ehe bereits waren, werden nach Art. 3 im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Wirkungen nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Ehegatten sich bei Eheschließung niederließen. Haben beide Ehegatten sich später in einem anderen Vertragssta...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Verhältnis der EU-UnterhaltsVO zu nationalen Regelungen

Rz. 203 Die am 30.1.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[275] (EU-UnterhaltsVO) gilt seit dem 18.6.2011 in allen EU-Mitgliedstaaten – einschließlich des Vereinigten Königreichs[276] (und Irlands, ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 426 Der Anwendungsbereich des HKEntfÜ erfasst nur Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind (vgl. Art. 4 S. 2 HKEntfÜ) und die sich gem. Art. 4 S. 1 HKEntfÜ unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückbehalten in einem Vertragsstaat gewöhnlich (i.S. ihres Daseinsmittelpunkts)[568] aufgehalten haben[569] (womit grundsätzlich ein Aufenthalt von sechs Monaten erforderlich ist)...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Harmonisierung des Kollisionsrechts

Rz. 114 Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179] Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach Art. 22 der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Wirkungen des Güterstands gegenüber Dritten

Rz. 82 Das Abkommen gilt nach Art. 9 Abs. 1 auch für die Wirkungen des Güterstands gegenüber Dritten, wobei das Recht eines Vertragsstaates aber nach Art. 9 Abs. 2 bestimmen kann, dass sich ein Ehegatte gegenüber einem Dritten auf das für den Güterstand geltende Recht nur dann berufen darf, wenn sich der Ehegatte oder der Dritte in diesem Staat gewöhnlich aufhält undmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Konkurrenzen

Rz. 326 Wegen des Vorrangs des Haager Unterhaltsprotokolls (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.) gilt das HUntÜ seit dem 18.6.2011 nur noch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, die nicht Vertragsparteien des HUntProt geworden sind (siehe auch Rdn 317). Rz. 327 Das HUntÜ ersetzte nach seinem Art. 18 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Kindesunterhaltsabkommen (HKi...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Rück- und Weiterverweisung, ordre public und Unterschiede beim nationalen Recht

Rz. 168 Art. 11 Rom III-VO (wonach in allen Konstellationen eine Sachnormverweisung vorliegt) schließt eine Rück- und Weiterverweisung aus: Unter dem nach der Rom III-VO anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rz. 169 Die Anwendung einer Vorschrift des nach der...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anerkennung und Vollstreckung

Rz. 415 Die Art. 23 bis 28 KSÜ regeln detailliert die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen, die in einem Vertragsstaat getroffen worden sind, in einem anderen Vertragsstaat. Die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Maßnahmen werden gem. Art. 23 Abs. 1 KSÜ kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Die Anerkennung kann nur nach Maßgabe von A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Vollstreckung

Rz. 193 Ein Antrag auf Vollstreckung ist bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem der Beitragsberechtigte seinen Aufenthalt hat, bzw. in dem Staat, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen bzw. die schriftliche Entscheidung eingegangen ist, einzureichen. Soll die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem der genannte Antrag eingereicht worden ist,...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 316 Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973[404] (HUntÜ) regelte das Kollisionsrecht (unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist, Art. 3 HUntÜ) nur auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art. 2 Abs. 1 HUntÜ), die sich aus Beziehungen der Familie, der Ehe oder der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel und Inkrafttreten

Rz. 391 Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen – fortan: KSÜ) vom 19.10.1996 zielt gemäß seinem Art. 1 darauf ab,mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 290 Das HUntProt bestimmt nach seinem Art. 1 Abs. 1 das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe[341] oder Schwägerschaft (Begriffe, die weit auszulegen sind)[342] ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern[343] (sachlicher Anwendungs...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll 2007 gebunden sind

Rz. 229 Eine in einem Mitgliedstaat, der durch eine Ratifikation des Haager Protokolls von 2007 (HUntProt, siehe Rdn 279 ff.) gebunden ist (mithin nicht Großbritannien und Dänemark), ergangene Entscheidung wird nach Art. 17 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung an...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Verhältnis zu staatsvertraglichem Recht

Rz. 14 Für Unterhaltsfragen ist die EuGVO (siehe Rdn 36 ff.) vorrangig bzw. das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ; siehe Rdn 316 ff.) oder das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HKindUntÜ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 462 Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann gem. Art. 4 Abs. 1 LSÜ zu diesem Zweck einen Antrag an die Zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaates richten. Dem Antrag sind bestimmte Urkunden (nämlich die in Art. 13 LSÜ genannten Schriftstücke) beizufüge...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO

Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 279 Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt)[309] – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt[310] (und dem HUntProt nach Art. 23 Abs. 3 HUntProt auch Staaten...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anzuwendendes Recht

Rz. 320 Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art. 4 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 HUntÜ waren – mit geringen redaktionellen Abweichungen – im deutschen Recht in Art. 18 EGBGB a.F. (nunmehr aufgehoben) eingestellt worden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht gilt Folgendes: Für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten ist nach Art. 4 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 1 S....mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten

Rz. 453 Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (fortan: LSÜ) vom 20.5.1980[593] ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1991 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden (wobei die Niederlande zu dem Übereinko...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Inkrafttreten und Konkurrenzen

Rz. 386 Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 17.9.1971 im Verhältnis zu Luxemburg, Portugal und der Schweiz in Kraft getreten.[517] Es gilt heute zudem für die Niederlande (seit dem 18.9.1971),[518] Frankreich (seit dem 10.11.1972),[519] Österreich (seit dem 11.5.1975),[520] die Türkei (seit dem 16.4.1984),[521] Spanien (seit dem 21.7.1987),[522] Polen...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Allgemeine Rechtswahl

Rz. 305 Ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person (geschäftsfähige Erwachsene)[380] aber auch jederzeit – mit ex tunc-Wirkung[381] – nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt eine über einen einzelnen Rechtsstreit i.S.v. Art. 7 HUntProt hinausgehende Rechtswahl treffen (auch i.S. einer Änderung einer einmal bereits schon getroffenen Rechtswah...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Regelungsgehalt des EuGVÜ

Rz. 45 Die Entstehungsgeschichte des EuGVÜ spricht gegen eine Geltung des Übereinkommens in reinen Inlandsfällen.[79] Das EuGVÜ regelt (über das Haager Abkommen hinausgehend; siehe Rdn 63) die internationale Zuständigkeit nicht nur als Anerkennungs-, sondern auch als Entscheidungszuständigkeit (selbst gegenüber Klägern aus Nichtvertrags-, d.h. Drittstaaten).[80] Die Entschei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVIII. Das New Yorker-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Rz. 353 Das New Yorker-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956[475] verfolgt nach seinem Art. 1 den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (aus familienrechtlichen Beziehungen)[476] zu erleichtern, den eine Person (d.h. der Unterhaltsberechtigte), die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet (i.S. eines ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 484 Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (fortan: HAdÜ; in Kraft getreten am 1.5.1995 nach der Ratifikation durch drei Staaten)[630] zielt – ohne die Normierung von Kollisionsnormen – auf die Einführung von Schutzvorschriften (materielle Voraussetzungen und Anforderungen an d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Grundsatz: Zuständigkeit der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort

Rz. 369 Nach Art. 1 MSA sind für Maßregeln grundsätzlich die Behörden (siehe Rdn 373) des Staates international zuständig, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt (siehe Rdn 361) hat. Die dergestalt international zuständigen Behörden wenden nach Art. 2 Abs. 1 MSA ihr eigenes materielles Recht (lex fori) an, das nach Art. 2 Abs. 2 MSA die Voraussetzungen für d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Konkurrenzen

Rz. 59 Hinweis: Das LugÜ lässt nach seinem Art. 64 Abs. 1 die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen

Rz. 373 Auch die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen (sofern dieser Vertragsstaat ist, vgl. Art. 13 Abs. 2 MSA) sind nach Art. 4 Abs. 1 MSA international zuständig, Maßregeln zu ergreifen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie die Behörden des Aufenthaltsstaates darüber vorher verständigt haben. Die Behörden des Heimatstaates wenden dabei ihr eigenes materielles...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anerkennung und Vollstreckung

Rz. 341 Die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung ist nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 HUnthVÜ in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären bzw. zu vollstrecken. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung darf nur bei Vorliegen eines der in Art. 5 HUnthVÜ normierten Gründe versagt werden. Rz. 342 Nach Art. 13 HUnthVÜ richtet ...mehr