Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsverjährung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Rechtsfolgen nach Wegfall der Vermögensteuer

Rz. 60 [Autor/Stand] Nach Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer ist die Einheitswertfeststellung des Grundbesitzes nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung. Dadurch hat sich die Rechtslage vereinfacht. Als Folgesteuer, die noch nicht verjährt sein darf, kommt nur noch die Grundsteuer in Betracht. Rz. 61 [Autor/Stand] Zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

Rz. 89 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO bleibt § 171 Abs. 10 AO bei einer Einheitswertfortschreibung auf der Grundlage dieser Vorschrift – nicht bei einer Fortschreibung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG – außer Betracht. Die zweijährige Ablaufhemmung, die normalerweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids für die Festsetzungsverjä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Voraussetzungen

Rz. 53 [Autor/Stand] Eine weitere Möglichkeit, Einheitswertbescheide auf "verjährte" Stichtage zu erlassen, eröffnet § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO. Danach können Feststellungsbescheide auf Stichtage erlassen werden, für die die Feststellungsfrist abgelaufen ist, wenn von dem Feststellungsbescheid Folgesteuern abhängen, für die die Festsetzung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4i... / 4 Verfahrensfragen

Rz. 38 Erfolgt der Abzug der Aufwendungen im Ausland erst in einem späteren Vz, so kommt eine Änderung der inländischen Steuerfestsetzung nach § 173 oder § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO in Betracht, wenn der nachträgliche Abzug im Ausland zu einem doppelten Abzug der Aufwendungen i. S. v. § 4i S. 1 EStG führt. Die Minderung der Bemessungsgrundlage im Ausland kann dann eine Berich...mehr

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Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Leitsatz Es ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und höchstrichterlich nicht geklärt, wann die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuervorauszahlungen beginnt und nach welchen Maßstäben der Zinslauf zu berechnen ist. Sachverhalt Die Kläger erstatteten Ende 2014 Selbstanzeige, mit der sie bisher nicht versteuerte Kapitalerträ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.2 Absoluter Ausschluss der Geltendmachung (§ 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 2 AO)

Rz. 52 Für die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] bringt § 191 Abs. 5 S. 1 AO eine absolute Grenze. Die Geltendmachung ist abhängig vom rechtlichen Bestand des Primäranspruchs.[2] Dabei ist aber stets maßgebend der Steueranspruch, auf welchen sich die Haftung konkret bezieht. Bei der Haftung für Lohnsteuer nach § 42d EStG ist mithin auf die Lohnsteuer und nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.3.3 Fortbestand des Primäranspruchs (§ 191 Abs. 5 AO)

Rz. 12 Der Haftungsanspruch setzt den Fortbestand des Primäranspruchs[1] voraus. Das Erlöschen des Primäranspruchs [2] führt grundsätzlich auch zum Erlöschen des Haftungsanspruchs.[3] Hierbei ist allerdings zu differenzieren: Erlischt der Primäranspruch[4] durch Festsetzungsverjährung [5], Zahlungsverjährung [6] oder Erlass [7], so wird die Geltendmachung durch § 191 Abs. 5 AO gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.5.3 Hemmung und Ausschluss

Rz. 64p Für die Haftung für LSt gelten die Regelungen des § 191 Abs. 2 [1], Abs. 3[2] und Abs. 5 AO.[3] Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Weg der Haftung ist nicht statthaft, wenn die ESt-Festsetzung des Arbeitnehmers bestandskräftig ist und eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht kommt.[4] Rechtsanwendungsfehler der Finanzbehörde bei der Festsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4.2 Anwendung des § 191 Abs. 5 AO

Rz. 63 Aus der allgemeinen Formulierung des § 191 Abs. 5 AO ergibt sich, dass die absolute Grenze für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs auch für Haftungsansprüche aus anderen Gesetzen gilt.[1] Die Akzessorietät des Haftungsanspruchs[2] bewirkt, dass dieser nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die Festsetzungsverjährung oder Zahlungsverjährung des Primäranspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.4 Haftungsfestsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 AO)

Rz. 56 Außer durch die absolute Grenze für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs nach § 191 Abs. 5 S. 1 AO [1] kann dieser auch nach § 191 Abs. 3 AO ausgeschlossen sein.[2] Hieraus ergibt sich eine Befristung der Festsetzung des Haftungsanspruchs. Nach Ablauf dieser Haftungsfestsetzungsfrist können Haftungsbescheide weder erlassen noch zulasten des Haftungsschuldners geän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.2.3 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 70 Der Duldungsanspruch setzt begrifflich die Existenz eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus .[1] Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch. [2] Veränderungen, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mindern oder zum Erlöschen bringen, wirken sich demgemäß unmittelbar auf den Bestand der Duldungspflicht aus.[3] Der Anspruch aus dem Steuerschuldv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG, Sol... / 4.1 Allgemeine Verfahrensregelungen

Rz. 21 Das Solidaritätszuschlaggesetz enthält keine eigenständigen Verfahrensregelungen für den SolZ. Es gelten daher die Verfahrensregelungen der AO. Rz. 22 Da das Solidaritätszuschlaggesetz keine diesbezüglichen Regelungen enthält, gibt es keine eigenständige Steuererklärungspflicht. Steuererklärungen sind nur für ESt und KSt als die Maßstabsteuern abzugeben, die dann auch ...mehr

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Festsetzungsverjährung bei dreistufigem Verfahren der Grundsteuer

Leitsatz Die Grundsteuerfestsetzung vollzieht sich in drei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt den Einheitswert und auf der zweiten Stufe den Steuermessbetrag fest. Auf der dritten Stufe schließlich setzen die Gemeinden - bzw. in Berlin die Finanzämter - die Grundsteuer fest. Sachverhalt Die Klägerin errichtete auf einem ihr gehörenden Grundstück im Jahr 1996 ei...mehr

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Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung; Verjährungsfrist

Leitsatz 1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. 2. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das FA zusätzlich ausf...mehr

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Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

Leitsatz 1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsan­spruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist. 2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag ni...mehr

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Nachforderung von Kapitalertragsteuer

Leitsatz Wird der Entrichtungsschuldner von Kapitalertragsteuer im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen des materiell-rechtlichen Haftungscharakters des Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 Satz 3 A...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Strafvorschriften

Rz. 5 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Steuerstraftaten sind in §§ 369ff AO geregelt. Für den Bereich des LSt-Abzugs und der veranlagten ESt kommt in erster Linie die in § 370 AO geregelte Steuerhinterziehung in Betracht, die als Sonderstraftatbestand dem allgemeinen Betrugstatbestand in § 263 StGB vorgeht (> Rz 6). Hinzu treten die in §§ 377ff AO geregelten Steuerordnungswidrigke...mehr

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Steuerhinterziehung eines Miterben

Leitsatz 1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. 2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt – ist sie unr...mehr

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Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Leitsatz Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. Normenkette § 88 Abs. 1, § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO Sachverhalt Der Kläger ...mehr

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Übergangsregelungen zu den Bauträgerfällen verfassungsgemäß (zu § 27 Abs. 19 UStG)

Überblick Nachdem der BFH die frühere Rechtsauslegung der Finanzverwaltung zu den Bauleistungen als nicht rechtssicher abgelehnt hatte und der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG eine Regelung aufgenommen hatte, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der leistungsempfangende Bauträger die Erstattung der in den Vorjahren angemeldeten und abgeführten Umsatzsteuerbeträge zur...mehr

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Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. Normenkette § 175 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AO, § 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 ErbStG Sachverhalt Die Klägerin erhielt sowohl im Mai 2002 ("Vorerwerb") als auch im August 2002 ("Erwerb") Schenkun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 37 ... / 7.2.4 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 61 Die Neuregelung enthält verstreut über die Abs. 4–6 einige verfahrensrechtliche Vorschriften. Dies führt dazu, dass die verfahrensrechtliche Behandlung nicht konsequent bzw. in Einzelbereichen unklar ist. Rz. 61a Nach Abs. 4 S. 1 wird das KSt-Guthaben auf den 31.12.2006 bzw. auf die in Abs. 4 S. 2, 3 genannten abweichenden Zeitpunkte letztmalig "ermittelt". Dieser Wort...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 38 ... / 5.5 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 61 Die Neuregelung enthält verstreut über die Abs. 4–6 einige verfahrensrechtliche Vorschriften. Bei diesen verfahrensrechtlichen Regelungen ist zwischen dem "Betrag nach Abs. 1", d. h. dem noch vorhandenen ehemaligen EK 02, und dem Erhöhungsbetrag, der aus diesem ehemaligen EK 02 ermittelt wird, zu unterscheiden. Nach Abs. 4 S. 1 wird der zu diesem Zeitpunkt noch vorhand...mehr

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Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei sog. qualifizierten Prüfungshandlungen

Leitsatz 1. Auch sog. qualifizierte Prüfungshandlungen, die nur ein Prüfungsjahr betreffen, führen dazu, dass die Außenprüfung insgesamt – also auch bezogen auf andere Prüfungsjahre – als nicht unmittelbar nach dem Prüfungsbeginn unterbrochen i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt. 2. Die Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort ist eine vom Prüfer veranlasste und dam...mehr

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Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Doppelzahlungsfällen

Leitsatz 1. Hat ein Kindergeldberechtigter Kindergeld von einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bezogen und nimmt aufgrund seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst die Familienkasse des Dienstherrn die Zahlung von Kindergeld auf, kann die nun sachlich unzuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben. 2. Die fünfjährige F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Keine Festsetzungsverjährung

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach dem aus der RAO abgeleiteten Recht war davon auszugehen, dass die Einheitswertfeststellung keiner selbständigen Verjährung unterliegt.[2] Allerdings hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Einheitswertfeststellung unterbleiben muss, wenn sämtliche Steuern verjährt sind, die aufgrund dieser Feststellung für das Jahr erhoben werden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Haftung des unentgeltlichen Zweiterwerbers (Abs. 5)

Rz. 31 [Autor/Stand] Wird das erworbene Vermögen ganz oder teilweise noch vor Begleichung der anlässlich des Erwerbs entstandenen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer[2] durch den Steuerschuldner einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der Zweiterwerber als Haftungsschuldner nach § 20 Abs. 5 ErbStG für dessen noch offene Steuerschuld.[3] Realisierbar ist der Haftungsanspru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inanspruchnahme der Gesamtschuldner

Rz. 18 [Autor/Stand] Nimmt das Finanzamt den Schenker anstelle des Erwerbers außerhalb dieser noch heute akzeptierten Varianten in Anspruch, muss es sein Auswahlermessen (§ 5 AO) anhand hinreichender Sachgründe nachvollziehbar begründen.[2] Dies dürfte nicht allzu schwer sein, wenn der Erwerber – z.B. bei nicht steuerbefreiten Sanierungszuwendungen (s. hierzu § 13 ErbStG Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.4 Verzicht auf Datenübermittlung durch Zeitablauf

Rz. 21 Die mitteilungspflichtige Stelle soll von einer Datenübermittlung absehen, wenn ein Zeitraum von sieben Jahren seit Ablauf des Besteuerungszeitraums vergangen ist. Die Frist orientiert sich an der Festsetzungsfrist von vier Jahren[1] zuzüglich der in § 170 Abs. 2 AO geregelten maximalen Anlaufhemmung von weiteren drei Jahren. Hintergrund dieser Vorschrift ist damit di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 5 Besondere Hinweis- und Mitwirkungspflichten

Rz. 14 § 87a Abs. 2 AO legt fest, wie die Finanzbehörden zu verfahren haben, wenn ein elektronisch übermitteltes Dokument nicht bearbeitbar ist. Sie haben diesen Umstand dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Die Finanzbehörden sind hierdurch verpflichtet, eingehende elektronische Dokumente zeitnah darauf zu üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4 Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 31 Das Steuerfestsetzungsverfahren ist regelmäßig durch eine förmliche Entscheidung über den Steueranspruch, d. h. durch Erlass eines Steuerbescheids, abzuschließen. Das gilt jedoch nur für den Regelfall; in besonderen Fällen kann von einer förmlichen Entscheidung abgesehen werden, oder die Entscheidung fällt ohne Erlass eines Steuerbescheids.[1] Das Steuerfestsetzungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 29 Keine Bestimmung enthält das Gesetz darüber, zu welchem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung vorzunehmen ist. Die Finanzverwaltung bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung vornimmt bzw. in welcher Reihenfolge sie die Steuerfälle bearbeitet. Eine Grenze bilden nur die Festsetzungsverjährung und die Verwirkung. Die Ermessensentscheidung über den Zeitpunk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.5 Pflicht zur Korrektur einer Datenübermittlung

Rz. 22 Die in § 93c Abs. 3 AO enthaltene Pflicht zur nachträglichen Berichtigung macht deutlich, dass die Pflicht zur Datenübermittlung nicht mit der erstmaligen Datenübermittlung endet, sondern i. S . einer Qualitätssicherung für die Finanzverwaltung für den Fall des nachträglichen Erkennens, dass die gelieferten Daten unzutreffend waren oder die Voraussetzung für die Liefe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.3 Folgen der Verletzung der Identifizierungspflicht

Rz. 6 Verletzt der Datenübermittler seine Identifizierungspflicht und kommt es hierdurch zu einer Steuerverkürzung oder einem unberechtigten steuerlichen Vorteil, so haftet der Datenübermittler nach § 72a AO für den eingetretenen Steuerschaden. Die von der Haftungsnorm vorgegebene Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerschaden wird im Einzelfall schwerlich n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 93c AO enthält die formellen Grundsatzanforderungen an von Dritten für den Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermittelnde Daten. Zuvor waren vornehmlich im EStG und im 5. Vermögensbildungsgesetz eine Reihe von nicht nur inhaltlich differierenden, sondern auch vom grundsätzlichen Aufbau her voneinander abweichenden Regelungen[1] enthalten. Die hierdurch resultierende E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 1 §§ 155ff. AO regeln das Steuerfestsetzungsverfahren. Das Steuerfestsetzungsverfahren bildet den zentralen Bereich der steuerlichen Verfahrensarten, da hierdurch die Steuer mit rechtlicher Wirkung ermittelt und festgesetzt wird. Das Steuerfestsetzungsverfahren ist unmittelbar auf die verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch durch Verwaltungsakt[1] gerichtet.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.3 Geltungsbereich der §§ 155ff. AO

Rz. 13 §§ 155ff. AO gelten für Steuerbescheide[1] und nach Abs. 4 auch für Steuervergütungen. Darüber hinaus sind §§ 155ff. AO auf folgende Bescheide, die keine Steuerbescheide sind, für anwendbar erklärt worden: Feststellungsbescheide, § 181 Abs. 1 AO; Steuermessbescheide, § 184 Abs. 1 AO; Zerlegungsbescheide, §§ 185, 184 Abs. 1 AO; Zuteilungsbescheide, §§ 190, 185, 184 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4 Verhältnis des Steuerbescheids zum Grundlagenbescheid, Abs. 2

Rz. 44 Ein Steuerbescheid ist Folgebescheid, wenn er auf einem anderen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) in der Weise beruht, dass die in dem Grundlagenbescheid bindend festgesetzten Besteuerungsgrundlagen ohne eigene Prüfung in den Folgebescheid zu übernehmen sind.[1] Während das sachliche Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid durch § 182...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Verweisung

Rz. 2 Die Vorschrift enthält für die Fälle, in denen die Steuergesetze eine Zerlegung von Steuermessbeträgen vorsehen, eine grundsätzliche Verweisung auf die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften. Dies gilt allerdings nur für das Verfahren der Zerlegung. Im Rahmen der Verweisungsvorschrift wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass eine Zerlegung nur in den von den...mehr

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Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

Leitsatz 1. In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). 2. Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

Rz. 1 § 61 Abs. 1 AO dehnt die Buchnachweisfunktion der Satzung entsprechend § 60 Abs. 1 AO auf den Grundsatz der Vermögensbindung[1] aus[2]: allein anhand der Satzung muss die Prüfung ergeben, dass das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Zweckfortfall zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden wird (sog. formelle Vermögensbindung). Der Grundsatz der satzungsmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Arrestanspruch

Rz. 3 Die Anordnung des dinglichen Arrests setzt zunächst das Bestehen eines Arrestanspruchs voraus, also nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO eines Anspruchs auf eine Geldforderung, deren Vollstreckung nach den §§ 249–323 AO erfolgt. Nach den §§ 249–323 AO können nur öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstreckt werden, über die durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden oder entsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Festsetzung und Auszahlung des Anspruchs (§ 37 Abs 5 S 3ff KStG)

Tz. 113 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Nach § 37 Abs 5 S 3 KStG wird der Anspruch für den gesamten Auszahlungszeitraum – antragsunabhängig – festgesetzt. Diese Festsetzung wird durch gesonderten Bescheid des FA (außerhalb der üblichen St-Bescheide) erfolgen. Festgesetzt werden nicht die einzelnen Jahresraten, sondern der gesamte Auszahlungsanspruch. Das Gesetz äußert sich nicht zu...mehr

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Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft

Leitsatz 1. Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrie...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 1.5.1 Festsetzungsverjährung/Bestandskraft gegenüber Bilanzzusammenhang

Rz. 28 Das Zusammenspiel der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Festsetzungsverjährung (§§ 169ff. AO) und der Bestandskraft (§§ 172ff. AO) einerseits und der bilanziellen Vorschrift des Bilanzzusammenhangs (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) andererseits ist seit langem umstritten.[1] Nach der Rechtsprechung des BFH wird dem Bilanzzusammenhang der Vorrang eingeräumt.[2] Dies führt ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Anwendung der Vorschriften der AO/FGO (Satz 3)

Rz. 220 [Autor/Stand] Allgemeines. § 18 Abs. 1 Satz 3 erklärt ausdrücklich die §§ 179 ff. AO sowie die Vorschriften der FGO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für entsprechend anwendbar. a) Vorschriften der AO Rz. 221 [Autor/Stand] Regelungen der Abgabenordnung. Soweit sich aus § 18 Abs. 2 und Abs. 3 nichts Abweichendes ergibt, sind für Feststellungsbe...mehr

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Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung

Leitsatz 1. Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt keine vollständige Identität voraus. In dem geänderten Bescheid dürfen aber keine Sachverhaltselemente enthalten sein, die bei der Beurteilung in dem ...mehr

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Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

Leitsatz 1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend. 2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist ni...mehr

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ZAP 3/2016, Kanalanschlussbeträge: Rückwirkende Festsetzung in Brandenburg

(BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 u. 1 BvR 3051/14) • Die Anwendung der Neufassung des § 8 Abs. 7 S. 2 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz (KAG) in Fällen, in denen Beiträge nach der früheren Fassung der Vorschrift nicht mehr erhoben werden konnten, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Hinweis: Das Land Brandenburg hatte sein KAG zum 1.2.2...mehr

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ZAP 19/2016, Außenprüfung: Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

(BVerfG, Beschl. v. 21.7.2016 – 1 BvR 3092/15) • Die Auslegung des § 171 Abs. 4 S. 3 AO durch den BFH, die bei Außenprüfungen den Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung an die letzte Ermittlungshandlung knüpft, führt zu keiner mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbaren Handhabung der Regeln üb...mehr