Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsverjährung

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Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Leitsatz Es ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und höchstrichterlich nicht geklärt, wann die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuervorauszahlungen beginnt und nach welchen Maßstäben der Zinslauf zu berechnen ist. Sachverhalt Die Kläger erstatteten Ende 2014 Selbstanzeige, mit der sie bisher nicht versteuerte Kapitalerträ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.2 Absoluter Ausschluss der Geltendmachung (§ 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 2 AO)

Rz. 52 Für die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] bringt § 191 Abs. 5 S. 1 AO eine absolute Grenze. Die Geltendmachung ist abhängig vom rechtlichen Bestand des Primäranspruchs.[2] Dabei ist aber stets maßgebend der Steueranspruch, auf welchen sich die Haftung konkret bezieht. Bei der Haftung für Lohnsteuer nach § 42d EStG ist mithin auf die Lohnsteuer und nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.3.3 Fortbestand des Primäranspruchs (§ 191 Abs. 5 AO)

Rz. 12 Der Haftungsanspruch setzt den Fortbestand des Primäranspruchs[1] voraus. Das Erlöschen des Primäranspruchs [2] führt grundsätzlich auch zum Erlöschen des Haftungsanspruchs.[3] Hierbei ist allerdings zu differenzieren: Erlischt der Primäranspruch[4] durch Festsetzungsverjährung [5], Zahlungsverjährung [6] oder Erlass [7], so wird die Geltendmachung durch § 191 Abs. 5 AO gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.5.3 Hemmung und Ausschluss

Rz. 64p Für die Haftung für LSt gelten die Regelungen des § 191 Abs. 2 [1], Abs. 3[2] und Abs. 5 AO.[3] Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Weg der Haftung ist nicht statthaft, wenn die ESt-Festsetzung des Arbeitnehmers bestandskräftig ist und eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht kommt.[4] Rechtsanwendungsfehler der Finanzbehörde bei der Festsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4.2 Anwendung des § 191 Abs. 5 AO

Rz. 63 Aus der allgemeinen Formulierung des § 191 Abs. 5 AO ergibt sich, dass die absolute Grenze für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs auch für Haftungsansprüche aus anderen Gesetzen gilt.[1] Die Akzessorietät des Haftungsanspruchs[2] bewirkt, dass dieser nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die Festsetzungsverjährung oder Zahlungsverjährung des Primäranspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.2.3 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 70 Der Duldungsanspruch setzt begrifflich die Existenz eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus .[1] Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch. [2] Veränderungen, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mindern oder zum Erlöschen bringen, wirken sich demgemäß unmittelbar auf den Bestand der Duldungspflicht aus.[3] Der Anspruch aus dem Steuerschuldv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.4 Haftungsfestsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 AO)

Rz. 56 Außer durch die absolute Grenze für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs nach § 191 Abs. 5 S. 1 AO [1] kann dieser auch nach § 191 Abs. 3 AO ausgeschlossen sein.[2] Hieraus ergibt sich eine Befristung der Festsetzung des Haftungsanspruchs. Nach Ablauf dieser Haftungsfestsetzungsfrist können Haftungsbescheide weder erlassen noch zulasten des Haftungsschuldners geän...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG, Sol... / 4.1 Allgemeine Verfahrensregelungen

Rz. 21 Das Solidaritätszuschlaggesetz enthält keine eigenständigen Verfahrensregelungen für den SolZ. Es gelten daher die Verfahrensregelungen der AO. Rz. 22 Da das Solidaritätszuschlaggesetz keine diesbezüglichen Regelungen enthält, gibt es keine eigenständige Steuererklärungspflicht. Steuererklärungen sind nur für ESt und KSt als die Maßstabsteuern abzugeben, die dann auch ...mehr

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Festsetzungsverjährung bei dreistufigem Verfahren der Grundsteuer

Leitsatz Die Grundsteuerfestsetzung vollzieht sich in drei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt den Einheitswert und auf der zweiten Stufe den Steuermessbetrag fest. Auf der dritten Stufe schließlich setzen die Gemeinden - bzw. in Berlin die Finanzämter - die Grundsteuer fest. Sachverhalt Die Klägerin errichtete auf einem ihr gehörenden Grundstück im Jahr 1996 ei...mehr

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Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung; Verjährungsfrist

Leitsatz 1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. 2. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das FA zusätzlich ausf...mehr

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Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

Leitsatz 1. Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsan­spruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist. 2. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag ni...mehr

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Nachforderung von Kapitalertragsteuer

Leitsatz Wird der Entrichtungsschuldner von Kapitalertragsteuer im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen des materiell-rechtlichen Haftungscharakters des Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 Satz 3 A...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Strafvorschriften

Rz. 5 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Steuerstraftaten sind in §§ 369ff AO geregelt. Für den Bereich des LSt-Abzugs und der veranlagten ESt kommt in erster Linie die in § 370 AO geregelte Steuerhinterziehung in Betracht, die als Sonderstraftatbestand dem allgemeinen Betrugstatbestand in § 263 StGB vorgeht (> Rz 6). Hinzu treten die in §§ 377ff AO geregelten Steuerordnungswidrigke...mehr

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Steuerhinterziehung eines Miterben

Leitsatz 1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. 2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt – ist sie unr...mehr

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Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände

Leitsatz Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. Normenkette § 88 Abs. 1, § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO Sachverhalt Der Kläger ...mehr

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Übergangsregelungen zu den Bauträgerfällen verfassungsgemäß (zu § 27 Abs. 19 UStG)

Überblick Nachdem der BFH die frühere Rechtsauslegung der Finanzverwaltung zu den Bauleistungen als nicht rechtssicher abgelehnt hatte und der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG eine Regelung aufgenommen hatte, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der leistungsempfangende Bauträger die Erstattung der in den Vorjahren angemeldeten und abgeführten Umsatzsteuerbeträge zur...mehr

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Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. Normenkette § 175 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AO, § 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 ErbStG Sachverhalt Die Klägerin erhielt sowohl im Mai 2002 ("Vorerwerb") als auch im August 2002 ("Erwerb") Schenkun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 37 ... / 7.2.4 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 61 Die Neuregelung enthält verstreut über die Abs. 4–6 einige verfahrensrechtliche Vorschriften. Dies führt dazu, dass die verfahrensrechtliche Behandlung nicht konsequent bzw. in Einzelbereichen unklar ist. Rz. 61a Nach Abs. 4 S. 1 wird das KSt-Guthaben auf den 31.12.2006 bzw. auf die in Abs. 4 S. 2, 3 genannten abweichenden Zeitpunkte letztmalig "ermittelt". Dieser Wort...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 38 ... / 5.5 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 61 Die Neuregelung enthält verstreut über die Abs. 4–6 einige verfahrensrechtliche Vorschriften. Bei diesen verfahrensrechtlichen Regelungen ist zwischen dem "Betrag nach Abs. 1", d. h. dem noch vorhandenen ehemaligen EK 02, und dem Erhöhungsbetrag, der aus diesem ehemaligen EK 02 ermittelt wird, zu unterscheiden. Nach Abs. 4 S. 1 wird der zu diesem Zeitpunkt noch vorhand...mehr

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Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei sog. qualifizierten Prüfungshandlungen

Leitsatz 1. Auch sog. qualifizierte Prüfungshandlungen, die nur ein Prüfungsjahr betreffen, führen dazu, dass die Außenprüfung insgesamt – also auch bezogen auf andere Prüfungsjahre – als nicht unmittelbar nach dem Prüfungsbeginn unterbrochen i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO gilt. 2. Die Entgegennahme von Buchführungsdaten am Prüfungsort ist eine vom Prüfer veranlasste und dam...mehr

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Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Doppelzahlungsfällen

Leitsatz 1. Hat ein Kindergeldberechtigter Kindergeld von einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bezogen und nimmt aufgrund seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst die Familienkasse des Dienstherrn die Zahlung von Kindergeld auf, kann die nun sachlich unzuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben. 2. Die fünfjährige F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Keine Festsetzungsverjährung

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach dem aus der RAO abgeleiteten Recht war davon auszugehen, dass die Einheitswertfeststellung keiner selbständigen Verjährung unterliegt.[2] Allerdings hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Einheitswertfeststellung unterbleiben muss, wenn sämtliche Steuern verjährt sind, die aufgrund dieser Feststellung für das Jahr erhoben werden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inanspruchnahme der Gesamtschuldner

Rz. 18 [Autor/Stand] Nimmt das Finanzamt den Schenker anstelle des Erwerbers außerhalb dieser noch heute akzeptierten Varianten in Anspruch, muss es sein Auswahlermessen (§ 5 AO) anhand hinreichender Sachgründe nachvollziehbar begründen.[2] Dies dürfte nicht allzu schwer sein, wenn der Erwerber – z.B. bei nicht steuerbefreiten Sanierungszuwendungen (s. hierzu § 13 ErbStG Rz....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Haftung des unentgeltlichen Zweiterwerbers (Abs. 5)

Rz. 31 [Autor/Stand] Wird das erworbene Vermögen ganz oder teilweise noch vor Begleichung der anlässlich des Erwerbs entstandenen Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer[2] durch den Steuerschuldner einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der Zweiterwerber als Haftungsschuldner nach § 20 Abs. 5 ErbStG für dessen noch offene Steuerschuld.[3] Realisierbar ist der Haftungsanspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.4 Verzicht auf Datenübermittlung durch Zeitablauf

Rz. 21 Die mitteilungspflichtige Stelle soll von einer Datenübermittlung absehen, wenn ein Zeitraum von sieben Jahren seit Ablauf des Besteuerungszeitraums vergangen ist. Die Frist orientiert sich an der Festsetzungsfrist von vier Jahren[1] zuzüglich der in § 170 Abs. 2 AO geregelten maximalen Anlaufhemmung von weiteren drei Jahren. Hintergrund dieser Vorschrift ist damit di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 5 Besondere Hinweis- und Mitwirkungspflichten

Rz. 14 § 87a Abs. 2 AO legt fest, wie die Finanzbehörden zu verfahren haben, wenn ein elektronisch übermitteltes Dokument nicht bearbeitbar ist. Sie haben diesen Umstand dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Die Finanzbehörden sind hierdurch verpflichtet, eingehende elektronische Dokumente zeitnah darauf zu üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 93c AO enthält die formellen Grundsatzanforderungen an von Dritten für den Stpfl. an die Finanzbehörden zu übermittelnde Daten. Zuvor waren vornehmlich im EStG und im 5. Vermögensbildungsgesetz eine Reihe von nicht nur inhaltlich differierenden, sondern auch vom grundsätzlichen Aufbau her voneinander abweichenden Regelungen[1] enthalten. Die hierdurch resultierende E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.3 Folgen der Verletzung der Identifizierungspflicht

Rz. 6 Verletzt der Datenübermittler seine Identifizierungspflicht und kommt es hierdurch zu einer Steuerverkürzung oder einem unberechtigten steuerlichen Vorteil, so haftet der Datenübermittler nach § 72a AO für den eingetretenen Steuerschaden. Die von der Haftungsnorm vorgegebene Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerschaden wird im Einzelfall schwerlich n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 29 Keine Bestimmung enthält das Gesetz darüber, zu welchem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung vorzunehmen ist. Die Finanzverwaltung bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung vornimmt bzw. in welcher Reihenfolge sie die Steuerfälle bearbeitet. Eine Grenze bilden nur die Festsetzungsverjährung und die Verwirkung. Die Ermessensentscheidung über den Zeitpunk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.3 Geltungsbereich der §§ 155ff. AO

Rz. 13 §§ 155ff. AO gelten für Steuerbescheide[1] und nach Abs. 4 auch für Steuervergütungen. Darüber hinaus sind §§ 155ff. AO auf folgende Bescheide, die keine Steuerbescheide sind, für anwendbar erklärt worden: Feststellungsbescheide, § 181 Abs. 1 AO; Steuermessbescheide, § 184 Abs. 1 AO; Zerlegungsbescheide, §§ 185, 184 Abs. 1 AO; Zuteilungsbescheide, §§ 190, 185, 184 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 1 §§ 155ff. AO regeln das Steuerfestsetzungsverfahren. Das Steuerfestsetzungsverfahren bildet den zentralen Bereich der steuerlichen Verfahrensarten, da hierdurch die Steuer mit rechtlicher Wirkung ermittelt und festgesetzt wird. Das Steuerfestsetzungsverfahren ist unmittelbar auf die verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch durch Verwaltungsakt[1] gerichtet.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.5 Pflicht zur Korrektur einer Datenübermittlung

Rz. 22 Die in § 93c Abs. 3 AO enthaltene Pflicht zur nachträglichen Berichtigung macht deutlich, dass die Pflicht zur Datenübermittlung nicht mit der erstmaligen Datenübermittlung endet, sondern i. S . einer Qualitätssicherung für die Finanzverwaltung für den Fall des nachträglichen Erkennens, dass die gelieferten Daten unzutreffend waren oder die Voraussetzung für die Liefe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4 Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 31 Das Steuerfestsetzungsverfahren ist regelmäßig durch eine förmliche Entscheidung über den Steueranspruch, d. h. durch Erlass eines Steuerbescheids, abzuschließen. Das gilt jedoch nur für den Regelfall; in besonderen Fällen kann von einer förmlichen Entscheidung abgesehen werden, oder die Entscheidung fällt ohne Erlass eines Steuerbescheids.[1] Das Steuerfestsetzungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4 Verhältnis des Steuerbescheids zum Grundlagenbescheid, Abs. 2

Rz. 44 Ein Steuerbescheid ist Folgebescheid, wenn er auf einem anderen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) in der Weise beruht, dass die in dem Grundlagenbescheid bindend festgesetzten Besteuerungsgrundlagen ohne eigene Prüfung in den Folgebescheid zu übernehmen sind.[1] Während das sachliche Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid durch § 182...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Verweisung

Rz. 2 Die Vorschrift enthält für die Fälle, in denen die Steuergesetze eine Zerlegung von Steuermessbeträgen vorsehen, eine grundsätzliche Verweisung auf die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften. Dies gilt allerdings nur für das Verfahren der Zerlegung. Im Rahmen der Verweisungsvorschrift wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass eine Zerlegung nur in den von den...mehr

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Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

Leitsatz 1. In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). 2. Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kenn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Festsetzung und Auszahlung des Anspruchs (§ 37 Abs 5 S 3ff KStG)

Tz. 113 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Nach § 37 Abs 5 S 3 KStG wird der Anspruch für den gesamten Auszahlungszeitraum – antragsunabhängig – festgesetzt. Diese Festsetzung wird durch gesonderten Bescheid des FA (außerhalb der üblichen St-Bescheide) erfolgen. Festgesetzt werden nicht die einzelnen Jahresraten, sondern der gesamte Auszahlungsanspruch. Das Gesetz äußert sich nicht zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

Rz. 1 § 61 Abs. 1 AO dehnt die Buchnachweisfunktion der Satzung entsprechend § 60 Abs. 1 AO auf den Grundsatz der Vermögensbindung[1] aus[2]: allein anhand der Satzung muss die Prüfung ergeben, dass das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Zweckfortfall zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden wird (sog. formelle Vermögensbindung). Der Grundsatz der satzungsmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Arrestanspruch

Rz. 3 Die Anordnung des dinglichen Arrests setzt zunächst das Bestehen eines Arrestanspruchs voraus, also nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO eines Anspruchs auf eine Geldforderung, deren Vollstreckung nach den §§ 249–323 AO erfolgt. Nach den §§ 249–323 AO können nur öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstreckt werden, über die durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden oder entsc...mehr

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Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft

Leitsatz 1. Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.2.3.3 Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern

Rz. 33 Handelt es sich dagegen um einen beschränkt stpfl. Anteilseigner, wird die Körperschaft, die die vGA an ihn bewirkt hat, als Haftungsschuldnerin für die KapESt in Anspruch genommen. Dies wird damit begründet, dass bei einem beschränkt stpfl. Anteilseigner die ESt bzw. KSt für Einkünfte, die dem KapESt-Abzug unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten gilt und de...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / V. Festsetzungsverjährung von Steuern

Rz. 558 Eine Steuerfestsetzung oder Steueränderung ist unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.[421] Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch als Festsetzungsverjährung bezeichnet, mit deren Eintritt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt, § 47 AO. 1. Dauer der Festsetzungsfrist Rz. 559 Die Dauer der Festsetzungsfrist ist in § 169 AO geregelt. Die ...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 4. Folgen bei Festsetzungsverjährung

Rz. 572 Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann ein Steuerbescheid nicht mehr erlassen, aufgehoben, geändert oder berichtigt werden (§ 169 Abs. 1 S. 1, 2 AO). Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO). Rz. 573 Beispiel Der Nachlasspfleger hat im Jahr 2001 eine Erbschaftsteuererklärung für den Erblasser als Erben seiner vorh...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 2. Beginn der Festsetzungsfrist

Rz. 560 Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen (§ 38 AO).[422] Rz. 561 Vom Grundsatz, dass die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung der Steuer beginnt (§ 170 Abs. 1 AO), gibt...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 1. Steuererklärungspflichten des Erblassers

Rz. 502 Der Erblasser dürfte regelmäßig verpflichtet gewesen sein, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Es ist aber auch denkbar, dass er als Inhaber eines Gewerbebetriebs Gewerbesteuer – oder als Unternehmer i.S.d. UStG Umsatzsteuererklärungen abgeben musste. Weiterhin ist es denkbar, dass der Erblasser vor seinem Tod selbst Erbe geworden ist und daher vom verstorbenen Erb...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 1. Dauer der Festsetzungsfrist

Rz. 559 Die Dauer der Festsetzungsfrist ist in § 169 AO geregelt. Die Festsetzungsfrist beträgt für Einkommen- oder auch Erbschaftsteuerbescheide mindestens vier Jahre. Im Falle der Steuerverkürzung fünf und im Falle der Steuerhinterziehung zehn Jahre.mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / a) Einkommen-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen

Rz. 511 Einkommensteuererklärungen für die unbekannten Erben kann der Nachlasspfleger mangels Kenntnis der persönlichen Umstände nicht abgeben. Werden mit Wirtschaftsgütern des Nachlasses Einkünfte erzielt, ist eine steuerliche Zuordnung dieser Einkünfte erst dann möglich, wenn die Gesamtrechtsnachfolger feststehen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung kom...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / 3. Hemmung der Festsetzungsfrist

Rz. 570 Im Einzelfall kann der Ablauf der Frist gehemmt oder hinausgeschoben sein (§ 171 AO). Bei einer vorübergehenden Hemmung oder beim Hinausschieben kann der Ablauf auch während des Kalenderjahres erfolgen. Rz. 571 Eine Ablaufhemmung kommt in Betracht,mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / IV. Berichtigungspflicht

Rz. 546 Soweit steuerrechtliche Pflichtverletzungen begangen worden sind, ist der Nachlasspfleger nach § 153 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 34 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist verpflichtet, diese zu berichtigen.[415] Rz. 547 Erfolgen die Anzeige und die Berichtigung nicht unverzüglich, treffen den Nachlasspfleger persönlich sowohl straf- oder bußgeldrechtliche Folgen gemäß §§ 36...mehr

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§ 3 Nachlasssicherung und -... / III. Prüfungspflicht

Rz. 540 Zahlreiche Steuerbescheide sind anfechtbar oder sogar nichtig. Der Nachlasspfleger hat dementsprechend als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben die Richtigkeit sämtlicher an ihn gerichteter Steuerbescheide zu prüfen, um im Interesse der Erben gegebenenfalls deren Änderung zu beantragen (§§ 129–131, 164, 165, 172–177 AO) oder Rechtsmittel (§§ 347 ff. AO, §§ 40...mehr