Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Zweck und Wirkung

Rz. 5 Sinn und Zweck der Ausschließung ist die Sicherstellung eines sachlich neutralen (objektiven) und daher unparteiischen Verfahrens. Von der Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren sollen daher all diejenigen ausgeschlossen sein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen. Bei Vorliegen eines der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.7 Überlange Gerichtsverfahren

Rz. 19 Ferner ist ein Richter (am BFH) nach § 41 Nr. 7 ZPO [1] von der Mitwirkung in Sachen überlanger Verfahrensdauer ausgeschlossen, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Da im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 155 Satz 2 FGO nur der BFH zur Entscheidung über Entschädigungsklag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2 Ausschließungsgründe

2.2.1 Allgemeines Rz. 9 Die Vorschriften des § 51 FGO i. V. m. § 41 ZPO sowie ergänzend des § 51 Abs. 2 FGO regeln, in welchen Fällen ein Richter in einem bestimmten Verfahren von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Aufzählung dieser relativen Ausschließungsgründe ist abschließend.[1] Die Ausschließung beruht in diesen Fällen entweder auf der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3 Verfahren und Entscheidung

Rz. 54 Das Ablehnungsverfahren beginnt mit der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs [1] oder einer Selbstablehnungsanzeige.[2] Es ist ein selbständiges Zwischenverfahren, außerhalb dessen die Befangenheitsbesorgnis nicht geltend gemacht werden kann.[3] Innerhalb dessen erfolgt zunächst noch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine Prüfung der Zulässigkeit des Befangenheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4 Rechtsmittel

Rz. 67 Gegen einen dem Gesuch stattgebenden Beschluss ist nach § 46 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Abweichend von § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO können nach § 128 Abs. 2 ZPO aber auch das Gesuch zurückweisende Beschlüsse seit 2001 nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.[1] Rz. 68 Will der Beteiligte die Zurückweisung nicht akzeptieren, muss er im Rahmen einer geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.6 Mitwirkung an der Vorentscheidung

Rz. 16 Ausgeschlossen ist ein Richter in einem Verfahren nach § 41 Nr. 6 ZPO auch, wenn er in der Sache in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass von kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.1 Entscheidung über ein zulässiges Ablehnungsgesuch

Rz. 55 Ist das Ablehnungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, hat nach § 45 Abs. 1 ZPO der Senat des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört[1], hierüber zu entscheiden und zwar unter Ausschluss des betroffenen Richters. An dessen Stelle tritt zunächst sein geschäftsplanmäßiger Vertreter.[2] Der Beschluss ergeht beim FG grundsätzlich in der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.5 Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung

Rz. 15 Ist ein Richter in der Sache (d. h. zu demselben Sachverhalt, aber nicht notwendig in demselben Prozess) als Zeuge oder Sachverständiger tatsächlich vernommen worden[1], ist er nach § 41 Nr. 5 ZPO von der Mitwirkung in einem Verfahren dieser Sache ausgeschlossen. Die Regelung beruht auf der Unvereinbarkeit von Richteramt und Zeugenstellung.[2] Ein Antrag auf Vernehmun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.1 Zweck und Wirkung der Ablehnung

Rz. 25 Auch die Ablehnung dient den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtsverfahrens. Im Unterschied zur Ausschließung führt jedoch nicht bereits das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds zum (endgültigen) Mitwirkungsverbot des betroffenen Richters, sondern grundsätzlich erst die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs eines Beteiligten. Das Vorliegen eines Able...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.2 Individualisierung des Ablehnungsgesuchs

Rz. 48 § 51 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO ermöglichen nur eine individuelle Ablehnung einer Gerichtsperson, d. h. eine Ablehnung aus Gründen, die in deren Person liegen. Zur damit erforderlichen Konkretisierung des Ablehnungsgrundes bedarf es zwar nicht zwingend einer namentlichen Nennung der betroffenen Gerichtsperson, insbesondere wenn dies den Beteiligten nicht möglich ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1 Ablehnungsgesuch

Rz. 42 Das Ablehnungsgesuch ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht anzubringen, dem der abgelehnte Richter angehört; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Dabei ist der Ablehnungsgrund nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 3.3.1.1 Formale Anforderungen an das Ablehnungsgesuch Rz. 43 Die Befugnis zur Ablehnung steht n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.1 Formale Anforderungen an das Ablehnungsgesuch

Rz. 43 Die Befugnis zur Ablehnung steht nach § 42 Abs. 3 ZPO nur den Beteiligten i. S. d. § 57 FGO zu. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten hat daher kein eigenes Ablehnungsrecht, auch nicht in Bezug auf solche Befangenheitsgründe, die sich aus dem Verhältnis des Richters zu seiner Person ergeben.[1] Rz. 44 Da das Ablehnungsgesuch eine Prozesshandlung ist, müssen zunä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3 Ablehnungsverfahren

Rz. 41 Das Ablehnungsverfahren beginnt durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs [1] oder durch eine Selbstablehnungsanzeige [2] der betroffenen Gerichtsperson. 3.3.1 Ablehnungsgesuch Rz. 42 Das Ablehnungsgesuch ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht anzubringen, dem der abgelehnte Richter angehört; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.3 Verfahrensrechtliche Auswirkungen der (Selbst-)Ablehnung

Rz. 63 Bereits mit Eingang des Ablehnungsgesuchs oder der Selbstablehnungsanzeige besteht zunächst ein eingeschränktes Mitwirkungsverbot. Die betroffene Gerichtsperson darf nach § 47 Abs. 1 ZPO vor Erledigung des Gesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies sind z. B. sitzungspolizeiliche Anordnungen und die Durchführung eines Beweissicherungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.3 Mitwirkung am Verwaltungsverfahren

Rz. 21 In Ergänzung zu § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 41 Nr. 4 und Nr. 6 ZPO ist nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung des Amts als Richter, ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Vorschrift soll verhindern, dass jemand als Richter über eine Sache entscheidet, über die er bereits im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.2 Persönliche Befangenheitsgründe

Rz. 30 Ablehnungsgründe können sich daher zunächst aus der persönlichen Beziehung des Richters zum Verfahrensgegenstand oder zu einem Beteiligten ergeben. Dies können freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen des Richters zu einem der Beteiligten oder zum Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten sein. Gleiches gilt im umgekehrten Falle eines feindseligen oder s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.2 Verfahren im Falle eines rechtsmissbräuchlichen oder sonst unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Rz. 62 Ist ein Richterablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, bedarf es weder eines gesonderten Beschlusses noch einer vorherigen dienstlichen Anhörung der betroffenen Richter. In diesem Fall kann das Gericht in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung und in den Gründen der Hauptsacheentscheidung über das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.1 Besorgnis der Befangenheit

Rz. 27 Die Besorgnis der Befangenheit ist nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist[1] oder sich selbst als befangen ansieht.[2] Andererseits reicht eine rein subjektive Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.2 Selbstablehnung

Rz. 53 Es gehört zu den Amtspflichten eines Richters, dass er dem Gericht das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds oder das Vorliegen einer Situation anzeigt, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.[1] Über diese Selbstablehnungsanzeige hat nach § 48 ZPO ebenfalls das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht zu entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.3 Verlust des Ablehnungsrechts

Rz. 50 Lassen sich die Beteiligten in die Verhandlung ein oder stellen Anträge, ohne den ihn bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, hat dies nicht nur nach § 43 ZPO den Verlust des Ablehnungsrechts, sondern auch den Verlust eines etwaigen Rügerechts im Rechtsmittelverfahren zur Folge.[1] Ein danach angebrachtes Ablehnungsgesuch ist unzulässig.[2] Ein "Einlassen" in eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.3 Tätigkeits- und verhaltensbezogene Befangenheitsgründe

Rz. 34 Die Besorgnis der Befangenheit wird sich in vielen Fällen vor allem aus der Tätigkeit und dem Verhalten der betroffenen Gerichtsperson ergeben. So können insbesondere unsachliche und unangemessene Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie deutlich machen, dass eine Trennung zwischen Person und Sache nicht mehr gewährleistet ist.[1] Dies gilt auch da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wie sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ergibt, ist die Finanzbehörde gem. § 85 S. 1 AO verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, sodass nicht sachlich gerechtfertigte Unterschiede in der Steuerfestsetzung oder -erhebung zu vermeiden sind. Die Feststellung der für die Festsetzung und Erhebung wesentlichen rechtlichen und tatsächlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Überblick über die Gesetzessystematik

Rz. 3 Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens. Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in: §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten, §§ 377–384 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Anwendungsbereich der §§ 369–412 AO

Rz. 7 Das Steuerstrafrecht erfasst ausschließlich die Hinterziehung von Steuern i. S. von § 3 Abs. 1 bis 3 AO und die Erschleichung von Steuervorteilen (Erlass, Stundung usw.), so dass Manipulationen von steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO nicht tatbestandsmäßig ist.[1] Insoweit handelt es sich auch nicht um einen strafbaren Betrug.[2] Das Erschleichen von Su...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.3 Der Gleichheitsgrundsatz im Steuerstrafrecht

Rz. 21 Auch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kommt im Rahmen des Steuerstrafrechts Bedeutung zu. Aus ihm ergibt sich, dass die Stpfl. nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich zu belasten sind. Damit dies der Fall ist, bedarf es – neben der Gleichheit der Rechtsanwendung – einer Gleichheit der normativen Steuerpflicht. Der Gesetzgeber ist somit verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Art. 103 Abs. 2 GG im Steuerstrafrecht

Rz. 12 Aus Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 49 Abs. 1 EU-GrCh ergibt sich das sog. Gesetzlichkeitsgebot. Nach dem Grundsatz nullum crimen sine lege (kein Verbrechen ohne Gesetz) kann eine Tat einerseits nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Diese Garantie findet sich ferner in Art. 7 EMRK. Andererseits muss gem. Art. 1...mehr

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"Ähnliche offenbare Unrichtigkeit": Würdigung hypothetischer Geschehensabläufe – bewusste Nichtkenntnisnahme

Leitsatz 1. Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben. 2. Lässt sich nicht abschließend klären, wie es zu der Unrichtigkeit im Beschei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Abkürzungsverzeichnis

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Rechtskraftwirkung eines BFH-Urteils

Leitsatz 1. § 110 Abs. 2 FGO ist dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraft eines Urteils Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat. 2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils aufgrund geänderter Sachlage ist nur in engen Grenzen möglich. Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Gericht im Urteil Bodenrichtwerte nicht berücksichtigen konnte, ...mehr

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AGS 03/2020, Ausschluss des... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist unbegründet. 1. Die Erinnerung bezieht sich auf den Antrag der Erinnerungsführer, mit dem sie als "für die Partei bestellten Rechtsanwälte" gem. § 142 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen ihre Gebühren und Auslagen von dem Prozessgegner (der Familienkasse) beitreiben können (vgl. hierzu näher Brandis, in: Tipke/Kruse, § 142 FGO Rn 64). Der Familien...mehr

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AGS 03/2020, Ausschluss des... / 1 Sachverhalt

Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Festsetzung der von der Erinnerungsgegnerin an sie als Prozessvertreter zu erstattenden Kosten. In diesem Klageverfahren hatte sich die Klägerin, vertreten durch die Erinnerungsführer, gegen die rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Zeiträume Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie Juni 2016 bis Dezember 2017 i.H....mehr

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AGS 03/2020, Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs des beigeordneten Anwalts

FGO §§ 142 Abs. 1, 140, 133 Abs. 1 S. 1; ZPO § 126 Abs. 1, RVG § 59 Abs. 1 S. 1 Leitsatz Wird dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten aufgrund einer teilweisen Prozesskostenhilfe-Bewilligung eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt, die die gesamten anteiligen Gebühren und Auslagen abdeckt, schließt § 59 Abs. 1 S. 1 RVG einen (weiteren) Vergütungsanspruch nach § 126 Abs. 1...mehr

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Gemeinnützigkeit eines Vereins

Leitsatz Ein Verein, der politisch aktiv ist, kann nicht wegen Förderung der Bildung gemeinnützig sein Sachverhalt Umstritten ist die Gemeinnützigkeit eines Vereins ("Attac"), der nach seiner Satzung die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung, Demokratie und Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Globalisierung erstrebt. Dies soll durch Auf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 76 Erhebun... / 3 Literatur

Rz. 15 Vgl. Literaturhinweise bei § 67. Tipke/Kruse, Abgabenverordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2008.mehr

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Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer

Leitsatz 1. Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. 2. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteili...mehr

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Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung im Konzern

Leitsatz 1. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 ‐ I R 73/16, BF...mehr

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Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgrenzung zwischen einheitlicher Erstausbildung und Zweitausbildung

Leitsatz 1. Die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vorzunehmende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorzunehmen. 2. Diese Gesamtwürdigung ist als eine im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liege...mehr

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Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft

Leitsatz 1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.02.1963 – V 102/60, HFR 1963, 379). 2. Wenn das FG Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.2 BFH-Rechtsprechung zur Frage der partiellen Anwendung

Der BFH hat mit seinem Beschluss v. 19.12.2013[1] Bedenken zur Frage der partiellen Anwendung ausgelöst. Das Verfahren, das zwar nicht den Bereich der Unternehmenseinkünfte sondern die Nichtbesteuerung von Arbeitnehmern betraf, hat ein Grundsatzproblem des § 50d Abs. 9 aufgedeckt: Sachverhalt Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielte in mehreren Streitjahren E...mehr

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Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei angeblicher Dienstleistungskommission

Leitsatz 1. Die Finanzgerichte sind an eine ausdrückliche Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, dass eine Gesellschaft nicht als Organgesellschaft zu behandeln ist, gebunden. 2. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere "Eingriffsqualität" aufw...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Burnout-Behandlung

Bei den Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Burn-Out-Behandlung handelt es sich um WK und nicht um ag Belastungen (vgl FG Mchn EFG 2013, 1387); auch s Beschluss des BFH nach § 126a FGO (BFH BFH/NV 2016, 194), wonach offen gelassen wurde, ob bei einem sog "Burnout" ein offenkundiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf angenommen werden kann.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Asbest

Aufwendungen für die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches sind ag Belastungen. Mögliche Wertverbesserungen müssen jedoch abgezogen werden (BFH BStBl II 2002, 240; FG D'dorf EFG 1999, 1075; ebenso Mellinghoff in Kirchhof, § 33 EStG Rz 54 "Schadstoffbeseitigung"). Ein formalisierter Nachweis, wie er früher vorgesehen war (s zB BFH BStBl II 2002, 240), ist nicht mehr erforder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Fragerecht, § 93 Abs. 2 FGO

Rz. 8 Der Vorsitzende hat sowohl den Berufs- als auch den ehrenamtlichen Richtern auf Verlangen das Wort zu erteilen.[1] Dies ist Ausdruck der Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden.[2] Die Fragen können unmittelbar an die Beteiligten, deren Vertreter oder an Zeugen oder Sachverständige, also nicht nur über und durch den Vorsitzenden, aber nach dessen Gestattung[3] und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Wiedereröffnung, § 93 Abs. 3 S. 2 FGO

Rz. 18 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann das Gericht, nicht der Vorsitzende, die mündliche Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wiedereröffnen. Rz. 19 Die Entscheidung über die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[1] Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, d. h. es ist wiederzueröffnen, wenn ohne Wiedereröff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Verhandlungseröffnung, -leitung durch den Vorsitzenden, § 92 Abs. 1 FGO

Rz. 3 Gem. § 92 Abs. 1 FGO eröffnet und leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Vorsitzender i. S. d. §§ 92, 93 FGO ist derjenige Richter, der in der jeweiligen Verhandlung tatsächlich vorsitzt. Wer für den Vorsitzenden Richter im statusrechtlichen Sinn vertretungsweise den Vorsitz führt und deshalb von §§ 92, 93 FGO erfasst wird, ergibt sich aus dem Geschäftsverte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.5 Anträge, § 92 Abs. 3 FGO

Rz. 23 Regelmäßig werden nach dem Sachbericht die Anträge der Beteiligten protokolliert.[1] Das ist deshalb sinnvoll, damit das Gericht bei der anschließenden Erörterung das genaue Begehren der Beteiligten kennt. Des Weiteren ist dies sinnvoll, weil es allgemein für die Entscheidung über eine Klage nach mündlicher Verhandlung nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Schließen der mündlichen Verhandlung, § 93 Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 11 Die mündliche Verhandlung wird durch eine entsprechende Erklärung des Vorsitzenden geschlossen[1], die (ggf. mit Uhrzeit) protokolliert wird.[2] Die mündliche Verhandlung kann auch konkludent geschlossen werden. Der Vorsitzende kann die mündliche Verhandlung jederzeit schließen, etwa wenn die Ordnung in der Sitzung durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Eröffnung, § 92 Abs. 1 FGO

Rz. 12 Nach Aufruf der Sache eröffnet der Vorsitzende, sobald alle Mitglieder des Gerichts und ggf. der Protokollführer anwesend sind, die mündliche Verhandlung durch eine entsprechende Erklärung, die zweckmäßigerweise protokolliert wird (ggf. mit Uhrzeit).[1] Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Aufruf der Sache und die Eröffnung der mündlichen Verha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.4 Sachbericht, § 92 Abs. 2 FGO

Rz. 18 Nach Feststellung der Anwesenheit folgt der Sachbericht. Hierbei trägt regelmäßig der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht eingereichten und von ihm beigezogenen Akten vor.[1] Der Sachbericht soll den Beteiligten zeigen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht, und die ehrenamtlichen Richter in den Fall einführen. Die ehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Erörterung, § 93 Abs. 1 FGO

Rz. 1 Der Vorsitzende hat den der Streitsache zugrunde liegenden Sachverhalt und die durch sie aufgeworfenen Rechtsprobleme mit den Beteiligten zu erörtern.[1] Das bedeutet keinen Monolog des Vorsitzenden, sondern ein Gespräch mit den Beteiligten. Grundsätzlich beginnt der Kläger mit seinem Vortrag, es folgen der Beklagte, dann der Beigeladene und schließlich die beigetrete...mehr