Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.4 Klagefrist

Rz. 82 Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 46 FGO, die Klagefrist ein Jahr. Für die Berechnung der Klagefrist gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187–193 BGB entsprechend. Die Klagefrist beginnt nach § 54 FGO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des Tages, an dem die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt ist. Die Klagefrist endet m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.2 Voraussetzungen

Rz. 72 Der Abschluss durch eine Allgemeinverfügung setzt zunächst ein anhängiges und zulässiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Dieses Einspruchsverfahren muss gemäß § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Streitpunkt eine Rechtsfrage betreffen, die in einem Musterprozess vom EuGH, BVerfG oder BFH, einschließlich des Großen Senats, entschieden worden ist. Insoweit war für das anhängige Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.2 Zuständigkeit

Rz. 79 Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG . Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde[1], für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF.[2] Diese Reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3 Entscheidungsreife

Rz. 66 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es ferner, dass mindestens zwei inhaltlich abgeschlossene Teilkomplexe vorliegen, von denen einer entscheidungsreif ist, also mit der Entscheidung durch die Finanzbehörde für die Verwaltungsebene erledigt werden kann.[1] Ab der Entscheidungsreife eines Teilkomplexes ist grundsätzlich die Teileinspruchsentscheidung mö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.5 Beklagter

Rz. 83 Nach § 367 Abs. 2b S. 6 AO ist die Klage, obwohl die Allgemeinverfügung durch die oberste Finanzbehörde erlassen worden ist, gegen die für den jeweiligen Einzelfall örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten.[1] Der ursprüngliche Verwaltungsakt i. S. v. § 63 FGO ist der mit dem Einspruch angefochtene Verwaltungsakt, der Gegenstand der Anfechtungsklage wird.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.4 Regelungsaussage der Entscheidung

Rz. 67 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es nach § 367 Abs. 2a S. 2 AO ferner, dass die Finanzbehörde eindeutig bestimmt, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintreten soll [1], also welche Teilkomplexe noch offen bleiben, über die noch mit einer weiteren Entscheidung der Finanzbehörde zu treffen ist, sofern der Einspruchsführer seinen Einspruc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.2 Inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 45 Auch die inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen Abhilfebescheid im materiell-rechtlichen Sinn hat eine verfahrensbeendende Wirkung, wenn dem Rechtsschutzbegehren inhaltlich vollen Umfangs entsprochen wird.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Abhilfebescheid aufgrund der Abhilfebefugnis im Einspruchsverfahren oder aufgrund einer a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Folgen der Unzuständigkeit

Rz. 9a Wird die Einspruchsentscheidung von der sachlich, funktionell oder verbandsmäßig unzuständigen Behörde getroffen, so führt dies zur Nichtigkeit.[1] Rz. 9b Wird die Einspruchsentscheidung von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen, so ist sie gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig, sondern die Rechtsverletzung bewirkt nur deren Rechtswidrigkeit. Dies gilt auch be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.4 Bedeutung eines punktuell begründeten Einspruchs für den Nachprüfungsumfang

Rz. 16 Nach § 357 Abs. 3 S. 2 AO soll bei der Einlegung des Einspruchs angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Für den Einspruchsführer resultiert hieraus aber keine Begründungspflicht, insbesondere nicht die Pflicht, jeglichen denkbaren Angriffspunkt vorzutragen. Die vollständige Nachprüfungspflicht wird nicht dadurch e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Teilbarkeit

Rz. 65 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es, dass innerhalb des angefochtenen Verwaltungsakts mehrere rechtliche oder tatsächliche Teilkomplexe vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, die zusammen die in dem angefochtenen Verwaltungsakt einheitlich festgesetzte Steuer begründen. Eine Teileinspruchsentsche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.2 Form der Ankündigung

Rz. 31 § 367 Abs. 2 S. 2 AO sieht für die Ankündigung keine bestimmte Form vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte die schriftliche oder elektronische Ankündigung geboten sein. Bei einer vom Einspruchsführer bestrittenen nur mündlichen Ankündigung gehen Zweifel zulasten der Finanzbehörde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.6 Ermessen

Rz. 70 Die Teileinspruchsentscheidung ist, wie sich aus der Formulierung "kann" ergibt, eine Ermessensentscheidung. Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich i. S. des § 367 Abs. 2a Satz 1 AO, so ist sie in der Regel auch ermessensgerecht. Das Ermessen ist insoweit vorgeprägt, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.[1] Rz. 70a Erlässt die Finanzbehörde für einen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.2 Inhaltsgestaltung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 55 Die Einspruchsentscheidung ist nur eine Entscheidung über das Einspruchsverfahren, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist. Demgegenüber enthält die Einspruchsentscheidung eine materiell-rechtliche Bestätigung oder inhaltliche Umgestaltung des Regelungsinhalts des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen oder eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 AO

Rz. 15 Hat die Finanzbehörde dem Einspruchsführer nach § 364b Abs. 1 AO rechtmäßig eine Ausschlussfrist gesetzt, so darf sie nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach § 364b Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr zugunsten des Einspruchsführers verwerten. Die finanzbehördliche Entscheidungsbefugnis wird durch dieses Verbot also zulasten des Einspruchsführers eingesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Bedeutung des Fehlens der Einspruchsbegründung für den Nachprüfungsumfang

Rz. 17 Die Begründung des Einspruchs ist nach § 357 Abs. 3 AO nicht zwingend erforderlich, sondern nur eine Obliegenheit des Einspruchsführers. Der Einspruch wird durch das Fehlen der Begründung nicht unzulässig.[1] Damit bleibt die sachliche Überprüfungspflicht der Finanzbehörde dem Grund nach uneingeschränkt erhalten. Allerdings genügt die Finanzbehörde bei fehlender Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.3 Rechtswirkung der Allgemeinverfügung

Rz. 75 Die Allgemeinverfügung gilt nach § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet. Sie ist demgemäß ein gegen den jeweiligen Einspruchsführer gerichteter Verwaltungsakt. Dieser kann jetzt in seiner Sache ggf. diese Entscheidung wie eine normale Einspruchsentscheidung mit der Klage angreifen.[1] Rz. 76 Die Allgemeinverfügung ist wirkungslos, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.3 Bekanntgabe

Rz. 81 Nach § 367 Abs. 2b S. 3 AO ist die Allgemeinverfügung des einzelnen Landes oder des BMF im BStBl und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. Damit gilt die Allgemeinverfügung den Betroffenen nach § 122 Abs. 3 S. 2 AO als öffentlich bekannt gegeben. Wirksam wird nach § 122 Abs. 4 S. 2 AO die Bekanntgabe am Tag nach der Herausgabe des BStBl.[1] Andere Veröffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.3 Inhalt der Ankündigung

Rz. 32 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Hinweis- und Begründungspflicht muss die Finanzbehörde ausdrücklich auf die Absicht der Finanzbehörde zur Verböserung hinweisen. Es reicht nicht, dass eine bestimmte Sachbehandlung als unzutreffend bezeichnet und der Einspruchsführer aufgefordert wird, die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu überprüfen.[1] die steuerrechtliche Auswirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.1 Grundlage

Rz. 51 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab. Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit des Einspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Rz. 14a Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Änderungsbescheiden, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nach § 351 Abs. 1 AO grundsätzlich sachlich dahingehend eingeschränkt, dass sie nur soweit erfolgt, wie die Änderung reicht.[1] Rz. 14b Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Grundlagen- u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.1 Selbstständiger Verwaltungsakt mit Abschlusswirkung

Rz. 52 Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Die Einspruchsentscheidung ist allerdings grundsätzlich nicht Gegenstand der Klage. Nach § 44 Abs. 2 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Abhilfebefugnis der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 3)

Rz. 22 Aus der Pflicht zur materiellen Nachprüfung resultiert notwendig die Befugnis, einem fehlerhaften und rechtswidrigen Verwaltungsakt abzuhelfen. Die Abhilfebefugnis ist immanenter Bestandteil der Sachentscheidungsbefugnis aufgrund der Anhängigkeit des zulässigen Einspruchs. Der Begriff Abhilfe hat insoweit zunächst einen materiellen Inhalt. I. d. S. ist Abhilfe die durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.1 Allgemeines

Rz. 30 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO setzt die Verböserung i. d. S. voraus, dass die Finanzbehörde den Einspruchsführer auf Absicht der Verböserung unter Angabe von Gründen hinweist und ihm Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Rz. 30a Diese Hinweis- und Begründungspflicht nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist zwingend vorgeschrieben. Diese Pflicht resultiert letztlich aus dem Rechtsa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 31 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Sie hat aufschiebende Wirkung (BGH, WM 2011, 2331 = NJW 2011, 3791 = MDR 2011, 1503 = JurBüro 2012, 104). Rz. 32 Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines O...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich nach dem Wortlaut gegen den Bund bzw. ein Bundesland sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen auch Landkreise als Gebietskörperschaften. § 15 Nr. 3 EGZPO lässt anderweitige landesrechtliche Vorschriften zu. Dort sind zwar wörtlich nur Gemeinden und Gemeindeverbände genannt, wobei ...mehr

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ZErb 02/2020, Satzungsgemäß... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO). Die Zuwendung der Klägerin an B C ist weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (dazu 1.) noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kostenrecht: Update: Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG

In HHG 7/2019 waren anhand der "Grundsteuerentscheidung" des BVerfG die kostenrechtlichen Folgen für die in der Folge vom BFH zurückgewiesene Revision des Klägers vor dem Hintergrund aufgezeigt worden, dass das BVerfG steuerliche Normen als mit der Verfassung für unvereinbar erklärt, aber deren Anwendung noch für eine gewisse Zeit zulässt (sog. pro futuro Rechtsprechung). Da...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenrecht: Schlichte Änderung in Schätzungsfällen innerhalb der Klagefrist

Weist das Finanzamt einen Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid als unbegründet zurück, weil die Steuererklärung vor Erlass der Einspruchsentscheidung immer noch nicht – zur Gänze – erstellt und beim Finanzamt eingereicht wurde, steht der Berater vor der insbesondere unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsamen Frage, ob er gegen die Einspruchsentscheidung Klage be...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.2.3 Höchstbetragsberechnung

In DBA-Fällen ist eine einbehaltene ausländische Quellensteuer stets nur insoweit auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, als dem ausländischen Staat nach dem jeweiligen DBA ein Quellensteuereinbehalt zusteht. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist für die Einkünfte, die aus einem Staat stammen, jeweils insgesamt zu ermit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 129 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1833, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB.[334] Der Anspruch fällt in den Nachlass[335] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 130 Um eine Haftung auszuschließen,...mehr

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Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Räumung eines Baustellenlagers und Rücktransport des Materials

Leitsatz Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird. Normenkette § 5 Abs. 1 Satz 1 E...mehr

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Wohnungseigentumsgemeinscha... / 2.1 Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft

Die ganz h. M. in der Rechtsprechung[1] und der Literatur[2] geht davon aus, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes sein kann. Ganz unumstritten ist dies indes nicht. Demgegenüber kann eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer i. S. d. UStG sein. Der BFH hat seine Rechtsprechung diesbezüglich jüngst geändert.[3] Diese Rechtsprech...mehr

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Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück – Beitrittsaufforderung

Leitsatz Im Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann. Der Senat hat das BMF zum Beitritt zu ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 6 Die Vorschrift statuiert eine besondere Haftung für Umsatzsteuern. Eine spezielle, im Umsatzsteuerrecht geregelte Haftung hat es auch schon vorher gegeben, wie z. B. in dem mit dem Ablauf des 31.12.2001 aufgehobenen § 5 UStDV für die Abführung der USt im früheren Abzugsverfahren nach §§ 51ff. UStDV. Zwischenzeitlich ist mit § 13c UStG eine weitere umsatzsteuerliche Haf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Vorsätzliche Nichtzahlung durch Rechnungsaussteller

Rz. 26 Die zentrale objektive Voraussetzung der Haftung nach § 25dUStG ist die Nichtzahlung der USt durch den Steuerschuldner, der die Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilt hat. Haftung bedeutet dabei im Steuerrecht abweichend vom Zivilrecht nur das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht, also für die Schuld eines anderen.[1] Auf die Art und Weise der Nicht...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 3.2 Empfangsvollmacht (Zeilen 19–24)

Die Zeilen 15–20 beschäftigen sich mit dem im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlichen Empfangsbevollmächtigten, dem der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden kann. Die in § 183 AO getroffenen Regelungen im Einzelnen: Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Feststellungsbeteiligten einen g...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 68 Die Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid steht im Ermessen des Finanzamts. Hier weicht die Haftung nach § 25d UStG von derjenigen nach §§ 13c UStG und 13d UStG ab, die der Finanzbehörde keinen Ermessensspielraum lassen. Das Ermessen bezieht sich auf die Frage, ob ein Haftungsbescheid ergehen soll und an wen von mehreren Haftungsschuldnern er zu richten ist.[...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 61 Nach § 25d Abs. 3 UStG ist für den Erlass des Haftungsbescheids das Finanzamt örtlich zuständig, das für die Besteuerung des Unternehmers zuständig ist. Im Gegensatz zu den meisten Haftungsansprüchen, für die die AO keine örtliche Zuständigkeit bestimmt, enthält § 25d UStG also eine ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Maßgebend ist für die Haftung nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3.1 Kapital- oder Vermögensbeteiligung

Rz. 9 Eine wesentliche Beteiligung ist nach § 74 Abs. 2 S. 1 AO gegeben, wenn der Eigentümer des Gegenstands zu mehr als einem Viertel am Unternehmen beteiligt ist. Entscheidend ist die wirtschaftliche Beteiligung, nicht dagegen ausschließlich die rechtliche.[1] Dies hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er – abweichend von § 115 RAO – die mittelbare B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.1 Eigentümer

Rz. 3 Als Haftender kommt der Eigentümer eines Gegenstands in Betracht, der einem Unternehmen dient und nicht im Eigentum des Unternehmers steht. Steht der Gegenstand im Eigentum des Unternehmers, so schuldet dieser, sodass eine Haftung ausscheidet. Als Eigentümer i. S. d. Vorschrift ist der Vollrechtsinhaber hinsichtlich des Gegenstands zu verstehen, also auch der Gläubiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.1 Betrieblich begründete Steuern

Rz. 14 Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 17 Die Haftung wird nach Gewährung rechtlichen Gehörs[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. In seinem Tenor ist die Beschränkung der Haftung auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände festzustellen.[2] Der Bescheid muss gemäß § 122 AO begründet werden. Da der Erlass des Haftungsbescheids im Ermessen der Finanzbehörde liegt, sind die Gründe f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.3 Dienen

Rz. 6 Der nicht im Eigentum des Unternehmers stehende, ihm aber möglicherweise gemäß § 39 AO steuerlich zuzurechnende Gegenstand dient dann dem Unternehmen, wenn er im Unternehmen nicht nur kurzfristig und vorübergehend eine Aufgabe erfüllt, eingesetzt, genutzt oder verwertet wird oder eine ähnliche Funktion erfüllt. Wegen des Zwecks der Haftungsvorschrift (vgl. Rz. 1) genüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.1 Gegenstand

Rz. 4 Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angenommen werden, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.4 Zeitpunkt für das Bestehen der Voraussetzungen

Rz. 13 Alle Voraussetzungen für die Haftung müssen im Augenblick der Entstehung der Haftungsschuld erfüllt sein.[1] Eine Haftungsschuld kann nur während der Dauer der wesentlichen Beteiligung entstehen[2], und zwar auch nur für die während dieser Dauer entstandenen Steuern bzw. Erstattungsansprüche für gezahlte Steuervergütungen.[3] Sind Steuern vorher entstanden, so kommt e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.2 Unternehmen

Rz. 5 Das Unternehmen ist als organisatorische Zusammenfassung von Mitteln zu verstehen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. In Betracht kommen also nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Der Begriff des Unternehmens stimmt zwar mit dem des § 75 AO (vgl. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.2 Haftungsbeschränkung

Rz. 16 Die Haftung ist gegenständlich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände. Der Eigentümer haftet nur "mit diesen" Gegenständen. Damit soll sein wirtschaftliches Risiko auf den Verlust seiner in das Unternehmen eingebrachten Gegenstände beschränkt werden. Trotz der gegenständlichen Beschränkung ist – wie auch bei der Haftung nach § 75 AO – eine auf Zahlun...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.2 § 41 Nr. 1 ZPO

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Rz. 12 Der Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist. Die ZPO enthält keine ei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.5 Richter als Vorstandsmitglieder (§ 60 Abs. 3)

Rz. 144 Die Spezialvorschrift des § 60 Abs. 3 enthält eine unwiderlegbare Vermutung (zutreffend BVerwG, Beschluss v. 7.3.2017, 6 B 53/16). Die Bedeutung des Verbs "gilt" ist offen. Hiermit kann eine Fiktion i. e. S. oder eine unwiderlegbare Vermutung gemeint sein. Eine Fiktion i. e. S. ist gesetzestechnisch dann gegeben, wenn der umschrieben (fingierte) Tatbestand mit Sicher...mehr