Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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ZErb 04/2023, Zur beschränk... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Anders als vom FG angenommen, unterliegt der durch Vermächtnis erworbene Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftste...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Untätigkeitsklage

Wird vor einem FG im Wege der Untätigkeitsklage eine unmittelbare Sachentscheidung beantragt[1], bemisst sich der Streitwert nach der vollen Höhe des streitigen Steuerbetrags.[2] Nur in Ausnahmefällen sind 10 % des streitigen Steuerbetrags angemessen[3], nämlich dann, wenn die Klage nur auf das Tätigwerden der beklagten Behörde gerichtet ist, mithin das Gericht nicht mit der...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Erlass

Der Streitwert beläuft sich i. d. R. auf den Betrag, dessen Erlass begehrt wird.[1] Wird jedoch mit einer Verpflichtungsklage beantragt, die Ablehnung eines Antrags auf Billigkeitserlass nach § 227 AO aufzuheben und die Finanzbehörde zu verpflichten, erneut den Erlassantrag zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO), beläuft sich der Wert des Streitgegenstands auf lediglich 50 % des s...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Insolvenzverfahren

Der Wert des Streitgegenstands richtet sich nach der zu erwartenden Insolvenzquote. Ist nicht mit einer Insolvenzquote zu rechnen, ist für die Streitwertfestsetzung die niedrigste Wertstufe anzusetzen.[1] Kommt es im laufenden gerichtlichen Verfahren zu einer Insolvenz und wird das zunächst nach § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen, bestimm...mehr

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Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Zusammenfassung

Überblick Der Streitwert ist (auch) im Verfahren vor dem FG von ganz grundsätzlicher Bedeutung. Er bildet die Basis nicht nur für die Bemessung der Gerichtsgebühren, sondern auch für die Abrechnung des Klägers oder Antragstellers mit seinem Prozessbevollmächtigten. Von daher spielt er möglicherweise sogar schon im Vorfeld eines Prozesses eine Rolle, wenn es um die Abwägung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Grundsatz: Keine teilweise Einspruchsrücknahme

Rz. 17 § 367 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde nach der Einlegung eines Einspruchs stets zur Überprüfung der Sache in vollem Umfang. Der Einspruch richtet sich also regelmäßig gegen den gesamten Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts. Zu einer inhaltlichen Beschränkung auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen durch die Begründung des Einspruchs kommt es de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Tatsachenangabe zur Beschwer (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 27 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen "zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt".§ 350 AO fordert bereits für die Zulässigkeit des Einspruchs, dass der Einspruchsführer geltend macht, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Diese Voraussetzung ist j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Folgen für das finanzgerichtliche Verfahren

Rz. 111 Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.[1] Rz. 112 Die Zurückweisung der Erklärungen und Beweismittel setzt zunäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchsrücknahme (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 362 Abs. 2 S. 1 AO hat die Rücknahme "den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge". Es geht also – anders als bei einem Einspruchsverzicht nach § 354 AO – nur der "eingelegte" Einspruch verloren, was den Stpfl. nicht daran hindert, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, ggf. noch einmal einen Einspruch einzulegen.[1] Rz. 56 Für den Fall, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.1 Schriftform oder Erklärung zur Niederschrift (Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz)

Rz. 75 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erklären. Die Verzichtserklärung ist auf einem Schriftstück gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Es ist umstritten, ob die Verzichtserklärung eigenhändig unterschrieben werden muss. Teilweise wird die Erforderlichkeit einer Unterschrift verneint, da die Anforderungen an die For...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Inhalt der Einspruchsrücknahme (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 12 Die Einspruchsrücknahme besteht in der Erklärung gegenüber der Finanzbehörde, dass das Ersuchen um Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts oder um Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts nicht weiter verfolgt werden soll.[1] Rz. 13 Die Rücknahmeerklärung muss inhaltlich klar und eindeutig sein. Es ist – entsprechend § 357 Abs. 1 S. 4 AO, auf den § 362 Abs. 1 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 37 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen". Da gegen eine Einspruchsentscheidung nach § 348 Nr. 1 AO ein Einspruch nicht noch einmal statthaft ist, sind die Beteiligten – entsprechend den Anforderungen des § 55 FGO [1] – über die Möglichkeit der Klageerhebung beim FG zu belehren.[2] Rz. 38 Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Belehrungspflicht (Abs. 3)

Rz. 123 § 364b Abs. 3 AO bestimmt, dass der Einspruchsführer mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren ist. Die Finanzbehörde hat den Einspruchsführer also darauf hinzuweisen, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, im Einspruchsverfahren nicht zu ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5 Folgen außerhalb des Einspruchsverfahrens

Rz. 101 Begehrt der Stpfl. nach dem Abschluss des Einspruchsverfahrens eine Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Steuerbescheids aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die zuvor nicht innerhalb der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Ausschlussfrist vorgebracht worden sind, stellt sich die Frage, ob die Ausschlusswirkung auch außerhalb des Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Mängel der Begründung

Rz. 31 Eine fehlende, unzureichende oder dürftige Begründung der Einspruchsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung.[1] Mit der fehlenden oder fehlerhaften Begründung alleine liegt für den Einspruchsführer regelmäßig keine Beschwer vor, die ihn zu einer Klage berechtigen würde. Es ist lediglich ein Verfahrensfehler gegebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Rechtsnatur der Fristsetzung

Rz. 8 § 364b AO erlaubt es der Finanzbehörde, für die Aufforderung des Einspruchsführers zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungshandlungen eine Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mitwirkung, denn die Finanzbehörde ist hierzu bereits nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 90 Abs. 1, 93 AO befugt.[1] Sie berechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5 Beendigung der Beteiligtenstellung

Rz. 17 Die Beteiligtenstellung endet für alle Beteiligten bei einer Rücknahme des Einspruchs mit deren Zugang, beim Abschluss des Einspruchsverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung mit der Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage oder mit dem Ablauf der Klagefrist.[1] Bei dem Hinzugezogenen endet sie außerdem im Fall der Aufhebung der Hinzuziehung. Rz. 18 Bei natürlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Form und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Rz. 42 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "schriftlich oder elektronisch zu erteilen". Die Vorschrift stellt eine Spezialregelung zu § 119 Abs. 2 S. 1 AO dar, wonach steuerliche Verwaltungsakte "schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise" erlassen werden können.[1] Eine nur mündlich oder stillschweigend erteilte Einspruchsentscheidung ist daher unwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Rücknahmefähigkeit und -befugnis

Rz. 29 Der Einspruch kann nur von dem Einspruchsführer (oder seinem Rechtsnachfolger) zurückgenommen werden.[1] Dieser muss bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung (weiterhin) beteiligten- und handlungsfähig sein.[2] Rz. 30 Haben mehrere Beteiligte einen Einspruch eingelegt, z. B. nach § 352 AO im Falle eines Feststellungsbescheids, so kann jeder von ihnen unabhängig von dem od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.3 Frist

Rz. 114 Nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.3 Auswirkungen der Zulässigkeitsprüfung auf das Klageverfahren

Rz. 39 Will der Stpfl. gegen die Abweisung seines Einspruchs wegen Unzulässigkeit gerichtlich vorgehen, so ist dies nur mittels einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungsklage möglich. Das FG hat dabei inzident über die Frage der Zulässigkeit zu entscheiden. Eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs, also ein gesonderter Streit nur über das Vorliegen von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Inhalt der Begründung

Rz. 23 In der Begründung der Einspruchsentscheidung hat die Finanzbehörde in verständlicher Weise die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen offenzulegen, auf denen ihre angefochtene Verwaltungsentscheidung beruht. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Einwendungen der Beteiligten auseinanderzusetzen.[1] Die bloße Wiedergabe eines Standardtextes ohne Bez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Fristsetzung als Ermessensentscheidung

Rz. 13 Nach § 364b Abs. 1 AO "kann" die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen. Bei der Fristsetzung handelt es sich somit um eine Ermessensentscheidung.[1] Rz. 14 Die Finanzbehörde hat ihr Ermessen nach § 5 AO insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Sie hat daher zu prüfen, ob durch das Verhalten des Einspruchsführers die Gefahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.2 Beschwer (§§ 350 bis 353 AO)

Rz. 10 Befugt, Einspruch einzulegen, ist nach § 350 AO nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Mit dieser Voraussetzung sollen "Popularrechtsbehelfe" abgewehrt werden[1], denn das Einspruchsverfahren dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen. Der Stpfl. muss also – wenn er Einspruch einlegen will – geltend machen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1 … gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367 AO) (Nr. 1)

Rz. 4 § 348 Nr. 1 AO schließt einen erneuten Einspruch "gegen Einspruchsentscheidungen"[1] aus. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen.[2] Ein weitergehender Rechtsschutz wird durch die finanzgerichtliche Klage gewährt, für die das Vorliegen der Einspruchsentscheidung nach § 44 FGO Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Rz. 5 Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form und Inhalt der Fristsetzung

Rz. 71 Ein Verwaltungsakt kann nach § 119 Abs. 2 Satz 1 AO schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. § 364b AO trifft – anders als etwa §§ 157 Abs. 1 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 2, 196, 205 Abs. 1 oder 366 AO – keine hiervon abweichende Regelung zur Form der Fristsetzung. Die schriftliche oder elektronische Form wird vor diesem Hintergrund als zwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Fristverlängerung

Rz. 58 Ob die nach § 364b AO von der Finanzbehörde gesetzte Frist verlängert werden kann, ist umstritten. Teilweise wird dies verneint, weil § 364b Abs. 2 Satz 3 AO bei einer Fristversäumnis ausdrücklich die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO für anwendbar erklärt, die eigentlich nur für gesetzliche Fristen gelten. Hierdurch sei die behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Ausschlusswirkung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 86 Nach § 364 Abs. 2 Satz 1 AO sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Erfüllt der Einspruchsführer somit die von ihm angeforderten Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb der Frist, sind die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Rechtsschutz

Rz. 131 Es ist streitig, ob die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO gesondert anfechtbar ist. Soweit – wie hier – die Auffassung vertreten wird, dass die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, soll nach einem Teil der Literatur gegen diesen ein Einspruch statthaft sein.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Fehlen einer § 363 Abs. 3 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Rechtsfolgen des wirksamen Einspruchsverzichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 95 Die Verzichtserklärung wird – soweit sie die genannten persönlichen, formellen, inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen des § 354 AO erfüllt (s. Rz. 5ff.) – mit dem Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Sie muss also mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in den Verfügungsbereich der Finanzbehörde gelangen.[1] Rz. 96 Der Einspruchsverzicht bewirkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 26 Nach der eindeutigen Formulierung des § 356 Abs. 1 AO "beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur", wenn bei schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist. Der Beginn der Einspruchsfrist knüpft somit nicht an die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, sondern an die Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Belehrung über die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 10 Nach § 356 Abs. 1 AO ist dem Beteiligten eine Belehrung "über den Einspruch" zu erteilen. Der Beteiligte ist somit über die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 347 AO zu belehren. Eine darüber hinausgehende Information über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere über informelle Rechtsbehelfe[1] oder die nach § 45 FGO bestehende Möglichkeit der Sprungklage, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 36 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 2 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer "zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte" eine Frist setzen. Die ungenaue Formulierung des Gesetzes, insbesondere die Verwendung des Begriffes "Punkte", wird in der Literatur kritisiert.[1] Die Gesetzesbegründung spricht – etwas genauer – von "tatsächlichen Angaben" zu "bestimmten klä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Aufhebung der Fristsetzung

Rz. 64 Die Fristsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, den die Finanzbehörde nach § 130 AO zurücknehmen bzw. nach § 131 AO widerrufen kann.[1] Rz. 65 Der Widerruf der rechtmäßigen Fristsetzung nach § 131 Abs. 1 AO ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig. Die dann eingetretene Ausschlusswirkung kann nicht wieder beseitigt werden, weil der Widerruf nur "mit Wirkung für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Frist

Rz. 74 Nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 364b AO ist durch das Grenzpendlergesetz[1] neu eingefügt worden und seitdem unverändert geblieben. Rz. 4 Die Vorschrift wird seit ihrer Einführung teils heftig kritisiert[2] und gilt – zu Recht – als gesetzgebungstechnisch missglückt. Kaum eine Vorschrift im Einspruchsverfahren ist sowohl in grundlegenden Punkten als auch bei der Anwendung im Detail so unklar und ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Verzichtsfähigkeit und -befugnis

Rz. 55 Auf den Einspruch verzichten kann nur derjenige, der nach den §§ 350 – 353 AO befugt ist, gegen den Verwaltungsakt einen Einspruch einzulegen.[1] Der Verzichtende muss bei der Abgabe des Verzichts außerdem beteiligten- und handlungsfähig sein.[2] Rz. 56 Auch wenn jemand von der Finanzbehörde irrtümlich als Stpfl. in Anspruch genommen wird, kann er wirksam auf den Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Beteiligtenstellung

Rz. 4 Die Stellung als Beteiligter i. S. v. § 359 AO ist eine rein verfahrensrechtliche Rechtsstellung. Sie bestimmt sich lediglich danach, wer den Einspruch eingelegt hat oder wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Person, die den Einspruch eingelegt hat, dies zu Recht getan hat oder ob für den durch Verwaltungsakt Hinzugezogenen die Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.7 Adressat der Rücknahmeerklärung (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 2 AO)

Rz. 48 § 362 Abs. 1 S. 2 AO schreibt die sinngemäße Geltung des § 357 Abs. 2 AO vor und bestimmt damit die Einlegungsbehörde, also die Finanzbehörde, bei der der Einspruch einzulegen ist, auch als Adressaten der Einspruchsrücknahme. Die Rücknahme des Einspruchs ist dementsprechend nach § 362 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 357 Abs. 2 S. 1 AO grds. gegenüber der Finanzbehörde zu erk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Einspruchsfrist

Rz. 12 Die Einspruchsfrist für den Rechtsnachfolger richtet sich nach der des Rechtsvorgängers. § 353 AO stellt nur fest, dass durch die Rechtsnachfolge keine Erweiterung der Rechtsstellung des Rechtsnachfolgers eintritt. Der Rechtsnachfolger kann also einen zulässigen Einspruch gegen den Bescheid nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger geltenden Einspruchsfrist nach den §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Pflicht zur Prüfung

Rz. 30 Die zuständige Finanzbehörde "hat" die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und sie daher in jedem Stadium des Einspruchsverfahrens zwingend von Amts wegen zu beachten. Die Finanzbehörde darf daher auf das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht verzichten.[1] Rz. 31 Die erneute Sachentscheidung aufgrund des eingelegten Einspruchs darf von der Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.7 Adressat der Fristsetzung

Rz. 81 § 364b Abs. 1 AO bestimmt, dass die Frist gegenüber "dem Einspruchsführer" gesetzt werden kann. Nur dieser, nicht aber auch der Hinzugezogene als nach § 359 Nr. 2 AO ggf. weiterer Beteiligter des Einspruchsverfahrens, ist somit Adressat der Fristsetzung.[1] Rz. 82 Allerdings ist dem Hinzugezogenen die Fristsetzung gegenüber dem Einspruchsführer nachrichtlich mitzuteile...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.6 Weitere Fälle

Rz. 21 Die Regelung des § 348 AO ist nicht abschließend. Vielmehr ist die Statthaftigkeit des Einspruchs in weiteren Fällen ausgeschlossen. So bestimmt § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn sich der Rechtsstreit auf steuerliche Datenschutzrechte oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden bezieht. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Pflicht zur Begründung

Rz. 18 Nach § 366 AO "ist" die Einspruchsentscheidung "zu begründen". Es besteht somit eine Pflicht der Finanzbehörde zur Begründung der Einspruchsentscheidung.[1] Die Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 2 AO, wonach es in bestimmten Fällen der Begründung eines Verwaltungsakts nicht bedarf, ist insoweit nicht anwendbar. § 366 AO stellt eine Sondervorschrift für Form und Inhalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form der Rücknahmeerklärung (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 39 Nach § 362 Abs. 1 S. 2 AO gilt § 357 Abs. 1 AO sinngemäß, sodass an die Form der Einspruchsrücknahme die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Einlegung des Einspruchs.[1] Die Rücknahmeerklärung ist danach "schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". Die Form, in der der Einspruch eingelegt wurde, ist für die Form der Rü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Vorbemerkungen

Rz. 23 Nach § 364b Abs. 1 AO können Gegenstand der Fristsetzung (nur) die in den Nr. 1 bis 3 aufgezählten Mitwirkungshandlungen sein.[1] Rz. 24 Für welche Mitwirkungshandlungen die Finanzbehörde eine Frist setzt, steht ebenfalls in ihrem Ermessen und bestimmt sich nach dem im Einzelfall gegebenen Aufklärungsbedarf.[2] Rz. 25 Die Fristsetzung kann sich auf eine einzelne der gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 70 Die Geltendmachung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Einlegungsbehörde, bei der die Rücknahme erklärt worden ist (s. Rz. 48ff.). Zwar ist hierfür nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorgeschrieben[1], es empfiehlt sich aber schon aus Beweisgründen, die für die Einlegung und die Rücknahme vorgeschriebene Form einzuhalten, die Erklärung also schriftlich oder elek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.1 Bestimmung der Fristdauer

Rz. 52 § 364b AO schreibt keine bestimmte Dauer der Frist vor. Auch von der Festlegung einer Mindestfrist hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, um es der Finanzbehörde zu ermöglichen, eine "entsprechend angemessene" Frist zu setzen.[1] Rz. 53 Damit liegt auch die Bestimmung der Fristdauer im Ermessen der Finanzbehörde.[2] Die Finanzbehörde hat sich bei ihrer Entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Rechtsfolgen der Einspruchsentscheidung

Rz. 63 Die Einspruchsentscheidung wird nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 AO mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Mit dieser Bekanntgabe ist das Einspruchsverfahren beendet[1] und das nach § 44 FGO für die Klage erforderliche Vorverfahren abgeschlossen. Vorbehaltlich der anderen Zulässigkeitsvoraussetzung ist dadurch der Weg für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage offen. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Belehrung über die Form der Einspruchseinlegung

Rz. 19 Die Rechtsbehelfsbelehrung soll so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet. Nach der Auffassung des BFH ist es aus diesem Grund ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den ...mehr