Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.2 Ermessensentscheidung

Rz. 12 Nach § 94 Abs. 1 S. 1 AO kann die eidliche Vernehmung von der Finanzbehörde nur verlangt werden, wenn sie mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft geboten ist. Mindestens zu fordern ist, dass eine Entscheidung der Finanzbehörde auf der Annahme der Richtigkeit der Auskunft beruht bzw. diese beeinflusst hat. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 4 Rechtsschutz

Rz. 33 Die Auskunftsperson kann gegen das an das Gericht gerichtete Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] einlegen. Die erforderliche Beschwer[3] kann sich sowohl aus einem Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 93 AO als auch aus der Geltendmachung eines Ermessensfehlgebrauchs ergeben. Hierzu zählt ggf. a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.5 Gelegenheit zur Äußerung

Rz. 22 Nach § 91 Abs. 1 AO soll dem Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Äußerung bedarf es hierfür grds. nicht.[1] Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Beteiligte fachkundig vertreten ist[2] oder der Sachverhalt aus der Sphäre des Beteiligten stammt.[3] Die Gelegenheit kann sich auch konkludent aus den Umstände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm ist Nachfolgevorschrift zu § 182 RAO und ergänzende Sonderregelung zu § 93 AO. Als allgemeine Verfahrensvorschrift gilt § 94 AO in allen Sachaufklärungsverfahren[1], und damit ohne Einschränkungen auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren[2] sowie im Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren.[3] Wie § 93 Abs. 1 AO den Vorrang der Auskunftserteilung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 17 Das Vernehmungsersuchen ist nach § 94 Abs. 1 S. 1 AO an das für den Wohnsitz[1] oder den Aufenthaltsort[2] der zu beeidigenden Auskunftsperson zuständige Finanzgericht zu richten. Befindet sich an dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht der Sitz eines FG oder eines besonders errichteten Senats eines FG, kann nach § 94 Abs. 1 S. 2 AO auch das örtlich zuständige Amtsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.2 Vernehmungsersuchen

Rz. 20 Das zuständige Gericht wird nur auf ein Ersuchen der Finanzbehörde hin tätig. Ohne dieses Vernehmungsersuchen darf die Auskunftsperson selbst dann nicht eidlich vernommen werden, wenn sie freiwillig zur Eidesleistung bereit ist oder ihre Beeidigung beantragt. Für das Ersuchen gilt – obwohl sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt – Schriftform.[1] Hierfür spr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 4 Rechtsfolgen unterlassener Anhörung

Rz. 38 Das Unterlassen einer nach § 91 AO gebotenen Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit.[1] Der Verwaltungsakt leidet an einem Verfahrensfehler. Rz. 39 Dieser Verfahrensfehler kann aber gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO durch eine Nachholung der erforderlichen Anhörung geheilt werden[2], und zwar unabhängig davon, ob ein gebund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.3 Durchführung der eidlichen Vernehmung

Rz. 26 Der zuständige Richter bestimmt einen Termin für die eidliche Vernehmung.[1] Die Auskunftsperson ist zu laden.[2] Mit der Ladung wird die Auskunftsperson zwecks Vorbereitung auf die eidliche Vernehmung über den Gegenstand der Vernehmung unterrichtet. Außerdem sind in ihr die Beteiligten und die um Beeidigung ersuchende Finanzbehörde anzugeben. Schließlich muss die Lad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.5 Beweiswürdigung

Rz. 32 Die eidliche Aussage unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Allerdings dürfte die Finanzbehörde nach der von ihr veranlassten Beeidigung regelmäßig keinen Anlass mehr haben , von der Unrichtigkeit der Auskunft auszugehen.[1] Anderenfalls hätte sie von vornherein nicht um eine Beeidigung ersuchen dürfen.[2] Etwas anderes gilt wiederum, wenn sich die Ungla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.2 Berechtigte

Rz. 6 Das Recht auf Gehör wird nur Beteiligten [1] eingeräumt (zum Begriff des Beteiligten vgl. § 78 Rz. 10ff.). Andere Personen (Dritte) können in einem fremden Verfahren keinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend machen. Es steht der Finanzbehörde allerdings frei, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auch Nichtbeteiligte anzuhören. Die Ausübung des Anhörungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.2 Tatsachen

Rz. 12 Die Beteiligten sind nach § 91 Abs. 1 AO nur zu den tatsächlichen Verhältnissen zu hören. Tatsachen sind alle Lebenssachverhalte, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art, an die das Gesetz eine Besteuerungsfolge knüpft.[1] Hierbei kann es sich zum einen um – dem Beteiligten unbekannte (vgl. Rz. 14) – Tatsachen handeln, die im Rahmen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.1 Sollvorschrift

Rz. 5 § 28 Abs. 1 VwVfG gewährt das rechtliche Gehör als verfahrensrechtlichen Anspruch ("ist"). Für das Besteuerungsverfahren sieht § 91 Abs. 1 S. 1 AO hingegen nur eine Sollvorschrift vor. Die Finanzbehörde "soll" dem Beteiligten vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Es steht im pflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.6 Formalitäten der Anhörung

Rz. 26 § 91 Abs. 1 S. 1 AO trifft keine Aussage über die Form der Anhörung. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist somit formfrei. Sie kann mündlich oder schriftlich, aber auch telefonisch, per E-Mail oder mithilfe anderer elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Art und Weise der Anhörung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Maßgebend sind die Umstände de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.4 Wesentlichkeit der Abweichung (§ 91 Abs. 1 Satz 2 AO)

Rz. 20 Die Finanzbehörden sind vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts regelmäßig bereits nach § 91 Abs. 1 S. 1 AO zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet (vgl. Rz. 5). Der rein deklaratorische § 91 Abs. 1 S. 2 AO hebt beispielhaft einen typischen Anhörungsfall hervor. Danach ist "insbesondere" anzuhören, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.1 Eingriffsakte

Rz. 9 Das Anhörungsrecht nach § 91 Abs. 1 S. 1 AO steht dem Beteiligten nur zu, wenn der Erlass eines in seine Rechte eingreifenden (belastenden) Verwaltungsakts be­vorsteht. Rechte i. d. S. sind alle subjektiv-öffentlichen Rechte einschließlich des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessenausübung.[1] Es genügt, wenn nach dem voraussichtlichen Verfahrensgang mit einem Eingriff zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 3.4 Auskunfts-/Eidesverweigerungsrechte

Rz. 29 Die Auskunftsperson ist vor der Vernehmung zur Sache über ein ggf. nach §§ 101, 103 AO bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Sofern von dem Auskunftsverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, besteht eine Verpflichtung zur Eidesleistung. Ein darüber hinausgehendes eigenständiges Eidesverweigerungsrecht besteh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für das Gerichtsverfahren wird das Recht auf Gehör ausdrücklich durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert. Es gilt als ein aus dem Rechtsstaatsprinzip[1] herzuleitender allgemeiner Rechtsgrundsatz aber auch für das allgemeine Verwaltungsverfahren[2] und das Besteuerungsverfahren.[3] Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet das wichtigste Recht des Beteiligten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände

Rz. 10 Die Eidesleistung des Nichtbeteiligten ist eine unvertretbare Handlung.[1] Sie muss persönlich vorgenommen werden.[2] Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist folglich ausgeschlossen. Soweit das Steuergeheimnis[3] nicht entgegensteht – immerhin wird die Auskunftsperson in fremden steuerlichen Angelegenheiten tätig –, haben Bevollmächtigte und Beis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.1 Nichtbeteiligte

Rz. 6 Eine eidliche Vernehmung kommt nur bei Personen in Betracht, die weder Beteiligte i. S. v. § 78 AO sind, noch nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 und 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft erteilen müssen (z. B. Organ einer juristischen Person). Die "andere Person" muss als Dritter in einem fremden Besteuerungsverfahren zur Auskunft verpflichtet sein. § 94 AO begründet keine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 5 Akteneinsicht

Rz. 44 Obgleich vollständige Aktenkenntnis in der Regel Voraussetzung für eine fundierte Stellungnahme sein dürfte, entspricht es ganz herrschender Auffassung, dass § 91 AO keinen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht beeinhaltet.[1] Grund hierfür dürfte sein, dass anders als in § 29 VwVfG für die außersteuerlichen Verwaltungsverfahren geregelt, eine jederzeitige Akteneinsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit

Rz. 8 Die Ableistung des Eides setzt wie die Auskunft keine Handlungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.[1] Die zu vernehmende Person muss jedoch auskunfts- und eidesfähig sein. An der erforderlichen Auskunftsfähigkeit fehlt es z. B. bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 2.3.3 Entscheidungserheblichkeit

Rz. 18 Das Besteuerungsverfahren soll durch die Anhörung nur im Rahmen des Erforderlichen verzögert werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen beschränkt. Nicht entscheidungserhebliche Verhältnisse können sich nicht zulasten des Beteiligten auswirken und bedürfen insofern auch keiner Erörterung. Eine T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.2 Unterbleiben einer Anhörung (§ 91 Abs. 3 AO)

Rz. 37 Darüber hinaus unterbleibt nach § 91 Abs. 3 AO eine Anhörung (d. h. der Finanzbehörde ist kein Ermessen eingeräumt), wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Vorschrift spielt in der Besteuerungspraxis keine Rolle. Der Gesetzgeber hatte wohl die in §§ 30 Abs. 4 Nr. 5, 106 AO aufgeführten Fälle im Auge.[1] Eine Arbeitsüberlastung der Finanzbehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 2 Voraussetzungen (§ 94 Abs. 1 AO)

Rz. 5 Der Beteiligte hat keinen Anspruch auf die Beeidigung einer Auskunftsperson. Aber auch die Auskunftsperson hat kein Recht darauf, eidlich vernommen zu werden.[1] Hält die Finanzbehörde die Auskunft des Dritten ebenso wenig für glaubwürdig wie die des Beteiligten und kann sie auf weitere Beweismittel nicht zurückgreifen, kommt eine Entscheidung nach den Grundsätzen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 91... / 3.1.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 91 Abs. 2 AO kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Liegen solche Umstände vor, so hat die Finanzbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Voraussetzung ist aber auch in diesem Zusammenhang immer, dass eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. Rz. 5). Hiervon ist nicht generell beim Erlass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 94... / 5 Strafrechtliche Folgen eines Falscheides

Rz. 38 Bei Abgabe eines falschen Eides kann die Auskunftsperson wegen Meineid [1], fahrlässigem Falscheid [2] oder falscher eidesgleicher Bekräftigung [3] bestraft werden. Ein Eid bzw. eine Bekräftigung sind falsch, wenn die beschworenen oder bekräftigten Tatsachen unwahr sind, maßgebliche Angaben ausgelassen oder unwahre Angaben den Tatsachen hinzugefügt werden. Die Strafbarke...mehr

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AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfall...mehr

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Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

Leitsatz Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger die Regelverschonung nach § 13a ErbStG für auf ihn schenkweise übertragene Anteile an einer OHG zu gewähren sind. Sachverhalt Der Vater des Klägers schloss mit dem Sohn (Kläger) im Jahr 2018 einen Übergabevertrag. Vater und Sohn waren an der B.A.- OHG beteiligt. Sie vereinbarten, dass der Vater seine OHG-Beteiligun...mehr

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Erlass von Nachzahlungszinsen bei Anspruch auf zinsfreie Stundung während der Corona-Pandemie

Leitsatz Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, wenn diese auf einen Zeitraum entfallen, in dem ein Anspruch auf eine zinsfreie Stundung bestand. Sachverhalt Gegenüber dem Kläger wurde am 13.5.2020 der Körperschaftsteuerbescheid 2018 erlassen. Mit diesem Bescheid setzte das Finanzamt auch Nachzahlungszinsen für den April 2020 fest. Mit Schreiben vom 18.5.2020 beantragte der Klä...mehr

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Kindergeld für ein behindertes Kind in psychiatrischem Krankenhaus

Leitsatz Ein Kind, das an einer psychischen Erkrankung leidet, deretwegen ein Grad der Behinderung von 80 mit dem Merkmal "H" festgestellt ist, und das wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten nach § 63 StGB (einstweilen) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ist i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade wegen körperlicher,...mehr

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Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten Revision

Leitsatz 1. Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlung...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 33 Als Rechtsbehelf gegen den GewSt-Messbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Im Falle seiner Erfolglosigkeit kommt nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg in Betracht. Rechtsbehelfsbefugt ist nur derjenige, der geltend macht, durch den GewSt-Messbescheid beschwert zu sein. Dies kann z. B. aufgrund von Fehlern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Ertragshoheit

Rz. 10 Die Ertragshoheit hinsichtlich des vom FA festgesetzten Verspätungszuschlags liegt nach § 14b S. 1 GewStG bei der hebeberechtigten Gemeinde. Keine Bedeutung hat die Regelung wegen der Identität von Verwaltungs- und Ertragshoheit für die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für das Bundesland Bremen.[1] Der Hebesatz der Gemeinde ist nach § 14b S. 4 GewStG auf den Vers...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5.1 Festsetzung

Rz. 23 Festgesetzt wird die GewSt im GewSt-Bescheid. Zu beachten ist hierbei die Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000.[1] Beim GewSt-Bescheid handelt es sich nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO um einen Folgebescheid des GewSt-Messbescheids. Die Gemeinde ist an den GewSt-Messbescheid gebunden. Entsprechendes gilt für den Zerlegungsbescheid. Die festzuset...mehr

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Aktualisiertes BMF-Schreibe... / 7. Haftung (§ 48a Abs. 3 EStG)

Verschuldensunabhängige Haftung: Sofern sich der Leistungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt, ist seine Haftung unabhängig vom Verschulden (Tz. 70 des BMF-Schreibens)[10]. Zweistufige Prüfung: Dabei ist – wie bei anderen Haftungsnormen – die Haftungsprüfung zweistufig[11], nämlich zuerst sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm des § 48a Abs....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Festsetzung durch GewSt-Messbescheid

Rz. 13 Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags erfolgt durch den GewSt-Messbescheid. [1] Erlassen wird er von den FÄ. Bei dem GewSt-Messbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO).. Folgebescheide des GewSt-Messbescheids sind der GewSt-Bescheid (§ 16 Abs. 1 GewStG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 155 AO), der Zerlegungsbescheid (§ 188 AO i. V. m. §...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / 2. Ansicht des BFH

Nach Ansicht des BFH sei von einem subjektiven Verschulden auszugehen (BFH v. 12.5.1989 – III R 200/85, BStBl. II 1989, 920 [921]; v. 10.2.2015 – IX R 18/14, BStBl. II 2017, 7 = AO-StB 2015, 223), weshalb es auf die persönlichen Umstände, Fähigkeiten und Kenntnisse des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung des Verschuldens ankomme. Eine Begründung für die Auslegung hinsichtl...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / e) Verschuldensmaßstab

Fahrlässigkeit ist nach § 276 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Ulber in Erman, BGB, 16. Aufl., § 276 BGB Rz. 14; Seichter in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK/BGB, 9. Aufl., § 276 BGB Rz. 8; Stadler in Jauernig, BGB, 18. Aufl., § 276 Rz. 23; Borggreve, AO-StB 2007, 333 [333 f.]), weshalb als Maßstab des Verschuldens die Sorgfal...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / 1. Allgemeines

Inhaltlich ist das Verschulden auf das nachträgliche Bekanntwerden gerichtet (vgl. hierzu Szymczak in Koch/Scholz, AO, 5. Aufl., § 173 Rz. 19) und resultiert – nicht zuletzt auch hinsichtlich der verschuldensabhängigen bzw. verschuldensunabhängigen Differenzierung nach steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen und Beweismitteln – aus der Steuererklärungspflicht als der...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / b) Inhalt des groben Verschuldens

Inhaltlich knüpft das Verschulden im Steuerverfahren an die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen an (Koenig in Koenig AO, 4. Aufl., § 173 AO Rz. 112; Kühn / Hofmann, AO, 17. Aufl., § 173, Tz. 6 lit. a.). Daher bezieht sich das Verschulden im Kontext des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sowohl auf die Verletzung der Pflicht zur Angabe von steuerlich vollständigen, w...mehr

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Grobes Verschulden des Steu... / d) Träger des Verschuldens

Das grobe Verschulden richtet sich zunächst an den Steuerpflichtigen als Adressat der steuerlichen Mitwirkungspflichten. In diesem Zusammenhang ist jedoch fraglich, ob dem Steuerpflichtigen ein fremdes Verschulden Dritter – wie von der Rechtsprechung angenommen – zugerechnet werden kann (etwa bei der Zurechnung des groben Verschuldens zwischen zusammenveranlagten Ehegatten, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1 KS...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.3 Steuerbefreiung und Konkurrentenschutz

Rz. 7 Die Besteuerung belastet die Tätigkeit einer Körperschaft aus betriebswirtschaftlicher Sicht erheblich. Eine Steuerbefreiung reduziert diese Kosten und ermöglicht es der Körperschaft, ihre Leistungen wesentlich günstiger anzubieten als ein nicht steuerbefreiter Konkurrent. Steuerbefreiungen können daher den Wettbewerb verzerren und zu einer gleichheits-, und damit nach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.23 Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG)

Rz. 294 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG wird die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungsinstitute von der KSt befreit. Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 15.12.2003[1] mit Rückwirkung für alle noch offenen Steuerfestsetzungen eingeführt worden.[2] Die Steuerbefreiung soll öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen mit privat-rechtlichen Institu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.8 Politische Parteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)

Rz. 180 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind politische Parteien von der KSt befreit. Die Fassung der Vorschrift geht zurück auf das Gesetz v. 21.3.1983[1] und gilt seit Vz 1984. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren nach Nr. 7 auch politische Vereine steuerbefreit; diese sind jetzt steuerpflichtig (Rz. 184). Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 1. Untersuchungsgrundsatz

Die Sachverhaltsaufklärung ist eine wesentliche Aufgabe im Besteuerungsverfahren und trägt maßgeblich zu einer zutreffenden rechtlichen Entscheidung bei. Bei der Ermittlung des Sachverhalts haben sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige mitzuwirken. Untersuchungsgrundsatz: Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt, beinhaltet im Einzelnen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.3 Leistungsempfänger (Zugehörige und Arbeitnehmer)

Rz. 52 Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Pers...mehr