Fachbeiträge & Kommentare zu Forstwirtschaft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Beschreibung der Betriebswohnungen

Rz. 69 [Autor/Stand] Nach § 141 Abs. 3 BewG handelt es sich bei Betriebswohnungen um Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, aber nicht zum Wohnteil rechnen. Zu diesen Wohnungen zählt auch der dazugehörige Grund und Boden. Wegen der Abgrenzung dieses Grund und Bodens von den Nutzungen und Nutzungsteilen des Betriebs der Land- und F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Allgemeines zum Inhalt der Vorschrift

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Land- und Forstwirtschaft beruht auf der Nutzung des Grund und Bodens zur Urproduktion. Deshalb ist der Grund und Boden die wesentlichste Grundlage des Betriebs. Nun gibt es einige Wirtschaftszweige, bei denen die Zugehörigkeit von Grund und Boden nicht Voraussetzung für den Betrieb ist, die aber der Landwirtschaft sehr nahestehen, weil sie irgendwie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen richtet sich auch bei der Bedarfsbewertung grundsätzlich nach § 69 BewG. Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Das vergleichende Verfahren, das grundsätzlich schon immer die Methode für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildete, erfordert zur Festlegung der Ausgangsbasis für die Bewertung und der sich darauf aufbauenden vergleichenden Wertermittlung für die Masse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die beratende Mitwirkung eines mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Besamungsstationen

Rz. 107 [Autor/Stand] Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob Besamungsstationen ebenfalls der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Verwaltung geht davon aus, dass eine entsprechende Tätigkeit als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen ist. Die Frage ist jedoch höchstrichterlich bisher nicht entschieden wor...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Begriff "Wert" im Sinne des § 25 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a und b KStG

Tz. 4 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 § 25 KStG geht bei der Frage, ob eine die Freibetragsregelung ausschließende kap-mäßige Beteiligung vorliegt, von einem Wertvergleich (Wert der Geschäftsanteile bzw Wert des Anteils am Vereinsvermögen : Wert der Flächen und Gebäude) aus. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Werte bei dem Vergleich zu berücksichtigen sind (Tw, Einheitswert, gW). Al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Liebhabereibetriebe

Rz. 86 [Autor/Stand] Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die bewertungsrechtlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerlich als Liebhabereibetriebe[2] eingestuft werden. Sie sind somit keiner anderen Vermögensart oder dem übrigen Vermögen zuzurechnen. R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Tierbestände

Rz. 46 [Autor/Stand] Zu den Tierbeständen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören alle Tiere, die als landwirtschaftliche Nutztiere gelten und nicht nach §§ 51, 51a BewG dem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu §§ 51, 51a BewG verwiesen. Rz. 47 [Autor/Stand] Werden land- und forstwirtschaftliche Tierbest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnteil bei Kleinbetrieben

Rz. 90 [Autor/Stand] Auch bei Kleinbetrieben stellt sich die Frage, ob die zu diesen Kleinbetrieben gehörenden Wohnungen der Betriebsinhaber noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in Form des Wohnteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist an eine mehr als...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 "Nicht wesentliche" Abweichung im Sinne des § 25 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a und b KStG

Tz. 5 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die vermögensmäßige Beteiligung an der Genossenschaft oder dem Verein dem Anteil an den zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäuden entspricht (s § 25 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a und b KStG). "Nicht wes" Abweichungen stehen der Gewährung des Freibetrags nicht entgegen. Nicht wes ist eine Abweichung immer dan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung

Rz. 73 [Autor/Stand] Während in den vorgenannten Bereichen die Abgrenzung durch Einkommensteuerrichtlinien geregelt ist, hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe bei der Tierhaltung oder Tierzucht in das BewG aufgenommen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 51 BewG. Für gemeinschaftliche Tierhaltungen ist zusätzlich noch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zusammensetzung des Betriebsteils

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Beschreibung des Betriebsteils findet sich im § 141 Abs. 2 BewG, der sich wiederum im Wesentlichen auf die Definition des Wirtschaftsteils in § 34 Abs. 2 BewG stützt. Der Betriebsteil enthält im Gegensatz zum Wirtschaftsteil allerdings nicht mehr die Betriebswohnungen. Diese sind in § 141 Abs. 3 BewG besonders definiert. Rz. 29 [Autor/Stand] Der Betri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Stichtag für die Ermittlung der Betriebsfläche bei Baumschulbetrieben (Abs. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] § 59 Abs. 1 BewG bestimmt als Stichtag für den Umfang der Betriebsfläche, die durch den Anbau von Baumschulgewächsen genutzt wird, den 15. September, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Dies war für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 der 15.9.1963. Rz. 17 [Autor/Stand] Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass in Baumschulen, insbes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sonderfälle bei Bauland

Rz. 49 [Autor/Stand] § 69 BewG regelt die Sonderfälle bei der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen. Dabei geht es häufig um die Abgrenzung von Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, das zwar noch land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, bei dem aber im Besteuerungszeitpunkt anzunehmen ist, dass die bestehenden Verwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Binnenfischerei (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Binnenfischerei umfasst die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Stehende Gewässer sind die natürlichen und künstlich angelegten Seen sowie Teiche, Flüsse, Bäche und Kanäle sind hingegen fließende Gewässer. Rz. 21 [Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist die "sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung" in der Form der Fischerei. Für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Saatzucht (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 89 [Autor/Stand] Unter Saatzucht als i.S. des § 62 BewG sind die Züchtung, Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut zu verstehen. Bloße Vermehrung und Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung ist keine Saatzucht. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Zuchtsaatgut ist nach den Regeln der Erhaltungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Berufung der Mitglieder

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Bildung des Bewertungsbeirats obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Es beruft die nichtbeamteten Mitglieder der einzelnen Abteilungen auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 1 BewG). Durch das Vorschlagsrecht der obersten Finanzbehörden der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsgrundlagen

Rz. 13 [Autor/Stand] § 140 BewG stellt die gesetzliche Grundlage für den Begriff und den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Die ursprünglich sowohl für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grunderwerbsteuer geltende Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr von Bedeutung. Nachdem bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sonderfälle bei Vermietung von Wohnraum

Rz. 59 [Autor/Stand] Neben den Abgrenzungsproblemen, die sich aus der Frage der Zuordnung von Flächen zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Grundvermögen ergeben, spielt die Abgrenzung zwischen diesen beiden Vermögensarten auch eine Rolle in den Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude an fremde Dritte vermietet werden. Rz. 60 [Autor/Stand] Um eine einheit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 141 BewG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Sie enthält die Regelungen zum Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich seit dem 1.1.1996 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab dem 1.1.1997 auf die Grunderwerbsteuer, soweit keine bezifferte G...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / 2. Die 100.000 Euro-Grenze

Bis zu einem Gesamteinkommen von 100.000 EUR ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen pauschalen, auf einer politischen Entscheidung beruhenden Wert. Er dient nur der Abgrenzung des Personenkreises, bei dem eine Belastung durch den Unterhalt von vornherein ausscheiden soll. Anknüpfungspunkt ist ein Bruttobetrag, der abhängig von der Art der Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Stückländereien und Kleingärten

Rz. 51 [Autor/Stand] Nach § 34 Abs. 7 BewG, der nach § 141 Abs. 2 Satz 2 BewG ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, bilden auch Stückländereien einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Nach der dortigen gesetzlichen Definition sind Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder bei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Verwertungs- bzw Absatzgenossenschaften

Tz. 20 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Verwertungsgen muss sich auf die Bearbeitung oder Verwertung von Erzeugnissen beschränken, die von den Mitgliedern in ihren l + f Betrieben gewonnen worden sind. Die Gen erwirbt die Waren von den Genossen, um sie weiter zu veräußern. Produziert die Gen in ihrem Betrieb selbst für den Markt, ohne dabei Erzeugnisse der Genossen zu verwerten...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 13.4 Hinzurechnungsbesteuerung

Nach §§ 7 ff. AStG unterliegen die Einkünfte von ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. KStG, die weder Sitz noch Geschäftsführung im Inland haben, der deutschen Besteuerung, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu mehr als 50 % an ihnen beteiligt sind. Zweck dieser Vorschriften ist es, die Verlagerung von Einkünften in sog. ...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 7.3 Hinzurechnungsbesteuerung

Der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Vorgaben der ATAD-Richtlinie in der Reformierung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr frei. Eigentlich bereits bis zum 31.12.2018 sind die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen und ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Richtlinie nach Art. 3 ein sogenanntes Mindestschutzniveau...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 3 Elektronische Steuererklärung

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Unternehmer verpflichtet, auch die Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden durch das Steuerbürokratieabbaugesetz und das JStG 2010 geschaffen. Damit ist nicht nur die Einkommensteuererklärung mit enthaltenen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Lan...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 2.1 Vor Zeilen 1–3

Die Zeilen 1–3 fragen ab, ob mehrere Betriebe vorliegen. Die Zinsschranke ist nicht je Stpfl., sondern je "Betrieb"” anzuwenden. Ein "Betrieb" ist eine selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Tätigkeit und der selbstständigen Tätigkeit, die von anderen Einheiten desselben Stpfl. abgegrenzt ist. Körperscha...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage Zin... / 2.2 Zeile 1

In Zeile 1 ist anzugeben, wie viele Anlagen Zinsschranke abzugeben sind. Da für jeden "Betrieb" eine eigene Anlage Zinsschranke zu verwenden ist, entspricht dies der Zahl der Betriebe im Sinne der Zinsschranke, die der Stpfl. unterhält. "Betriebe" können nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Die Ü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.3 Entstehungsgeschichte

Rz. 5 Die Regelungen über die Anrechnung von ausl. Steuern sind vielfältig geändert worden: Gesetz v. 9.9.1998[1]: Streichung des § 34c Abs. 4 EStG. Gesetz v. 22.12.1999[2]: Ergänzung des § 34c Abs. 6 EStG um S. 4 für den Fall, dass ein DBA-Staat Einkünfte aus einem Drittstaat besteuert. Gesetz v. 23.10.2000[3]: Streichung des Verweises in § 34c Abs. 1 S. 2 EStG auf § 32c EStG ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Landgut

Rz. 5 Nach der st. Rspr. des BGH ist unter einem "Landgut" i.S.v. § 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, "die eine zum selbstständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 9 Gegenstand des Bewertungsprivilegs ist die (einheitliche) Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) eines – im Zeitpunkt des Erbfalls[49] – lebensfähigen Landguts (an einen einzigen Erwerber).[50] Eine Legaldefinition des Landgut-Begriffs enthält das Gesetz nicht.[51] Entsprechend den Regelungen des § 585 Abs. 1 S. 2 BGB setzt das Bestehen eines Landguts aber sic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 96 Erhebli... / 2.4.1.3 Saisonbedingter Arbeitsausfall

Rz. 45 Von einem saisonbedingten Arbeitsausfall i. S. v. Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist auszugehen, wenn der Arbeitsausfall aufgrund der Eigenart des Betriebes bzw. der Wirtschafts- oder Geschäftszweiges regelmäßig zu derselben Jahreszeit auftritt. Saisonalen Einflüssen können z. B. unterliegen: die Land- und Forstwirtschaft, Betriebe zur Herstellung von Kisten für Frühgemüse sowie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 96 Erhebli... / 2.3 Unabwendbares Ereignis (Abs. 3)

Rz. 31 In Abs. 3 werden Beispiele ("insbesondere") aufgeführt, wann ein unabwendbares Ereignis i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Abs. 3 bestimmt also Fälle, bei denen trotz Nichtvorliegens wirtschaftlicher Gründe für den Arbeitsausfall dennoch Kug gewährt werden kann. Danach liegt ein unabwendbares Ereignis insbesondere dann vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertr...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.3 Die Regelungen im Detail

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszw...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 1.4 Benötigte Vordrucke

Welche Vordrucke benötigt werden, hängt zunächst davon ab, ob eine gesonderte Feststellungserklärung oder eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist. Bei einer gesonderten Feststellung werden benötigt: die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Hauptvordruck ESt 1 D), für die Erklärung der gesondert festzu...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.2 Grundaussagen der Neuregelung

Um in einem steuerlichen Massenverfahren die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens transparent und effizient gestalten zu können, muss die Bewertungssystematik für den Grundbesitz weitgehend vereinfacht und aufgrund zur Verfügung stehender Datengrundlagen möglichst vollautomatisiert abgewickelt werden. Dies wird im Einzelnen durch eine automationsfreundlich...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.1 Status quo

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. In den alten Länder...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.4 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

Nach den bisherigen Verwaltungsregelungen[1] gehören selbständige Kleingärten zur gärtnerischen Nutzung und werden mit einem vereinfacht ermittelten Reinertrag für Gemüsebau bewertet. In § 240 Abs. 1 BewG wird die bisherige Rechtspraxis gesetzlich abgesichert. Die Vorschrift fingiert, dass Kleingärten und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes als Betrieb...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 1.1 Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.1 Vermögensarten, Billigkeitsmaßnahmen und Feststellungen

Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt erfolgt – abweichend von § 18 BewG – eine Einordnung von Vermögen in die Vermögensarten: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen.[1] Hinweis Betriebsgrundstücke Ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsrechts ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 6 Weitere Anlagen

Mit den Angaben auf der Anlage FE 1 wird die Feststellung und Verteilung der laufenden Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) gesteuert. Sofern darüber hinaus Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festzustellen sind, werden weitere Anlagen benötigt. 6.1 Anlage FE 2 Die Anlage FE 2 wird benötigt, sofern sich im betriebliche...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.2 Veränderte Steuermesszahlen

Die Steuermesszahlen wurden an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerlichen Auswirkungen angepasst. Für die der Grundsteuer A unterliegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl zukünftig 0,55 ‰.[1] Für die der Grundsteuer B unterliegende bebauten und unbebauten Grundstücke beträgt die Steuermesszahl einheitlich 0,34 ‰.[2]mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.2 Bebaute Grundstücke

Die Grundsteuer wird i. H. v. 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt hingegen die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1] Normaler Rohertrag ist bei be...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 1.3 Zuständiges Finanzamt

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Feststellungsverfahrens richtet sich nach der Art der (gemeinschaftlich) erzielten Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (Lagefinanzamt). Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei eine...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 2 Erläuterungen zur gesonderten Feststellung

Die gesonderte und die gesonderte und einheitliche Feststellung sind vordruckmäßig getrennt.[1] Gesondert festgestellt werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit, sofern Wohnsitz und Betrieb in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken liegen oder wenn innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Fin...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 5.1 Einkunftsart

Die Anlage FE 1 dient der Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen, soweit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung betroffen sind (Zeile 3). Entsprechend ist daher in den nachfolgenden Zeilen von Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben (Gewinneinkünfte) und Einnahmen/Werbungskosten (Vermietungseinkünfte) die...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.1.2 Baulandmobilisierung mittels Grundsteuer C

Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekte zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten un...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.2 Die Änderungen im Detail

Gesetzestechnisch ist die Einführung der Grundsteuer C in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG verortet. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG muss der Hebesatz – vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. In § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG hat der Gesetzgeber ind...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1.2 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Das BVerfG hat in seiner für die Reform des Bewertungsrechts maßgebenden Entscheidung vom 10.4.2018[2] ausgeführt, dass eine ausreichende Rechtfertigung für die bisherigen Ungleichbehandlungen sich für das derzeitige Recht weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwands noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung noch wegen Geringfügig...mehr