Fachbeiträge & Kommentare zu Fristlose Kündigung

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Kündigungsrecht des Mieters

Rz. 11 Verweigert der Vermieter generell die Erlaubnis zur Untervermietung, so kann der Mieter das Mietverhältnis – auch das auf längere Zeit abgeschlossene, befristete (LG Berlin, v. 22.8.1996, 67 T 71/96, MM 1996, 453) – außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (LG Berlin, Urteil v. 28.5.2001, 67 S 443/00, GE 2002, 398), wenn nicht in der Person des...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 541 gilt sowohl für Wohnraum (BGH, Beschluss v.17.4.2007, VIII ZB 93/06, NJW 2007, 2180) als auch für Gewerberaum (BGH, Urteil v.19.12.2018, XII ZR 5/18, GE 2019, 245). Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich (Schmidt-Futterer/Flatow, § 541 Rn.1); er haftet auch für das Verhalten Dritter, denen er die Nutzung überlassen hat. Der Anspruch aus § 541 umfasst nebe...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Vertragswidriger Gebrauch

Rz. 2 Ob der Gebrauch vertragswidrig ist oder nicht, bestimmt sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Sind diese auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, ist der wirkliche Parteiwille zu ermitteln. Sind die Vereinbarungen lückenhaft, ist der vertragsgemäße Gebrauch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln (Schmidt-Futterer/Flato...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Eintritt in den bestehenden Gewinnabführungsvertrag

Tz. 4 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Wird die herrschende Gesellschaft auf einen dritten Rechtsträger umgewandelt, tritt der übernehmende Rechtsträger in den bestehenden GAV ein (s Urt des OLG Karlsruhe v 07.12.1990, ZIP 1991, 101, 104; s Beschl des LG Bonn v 30.01.1996, GmbHR 1996, 774; s Koppensteiner, in Kölner Komm zum AktG, § 291 AktG Rn 72; Grunewald, in Lutter, UmwG, 5. A...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 540 gilt für Wohnräume, Geschäftsräume und Pachtverhältnisse (dort allerdings ohne das Kündigungsrecht, vgl. § 584a Abs. 1). Nur mit Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten überlassen, insbesondere die Sache weiter vermieten. Dieser Erlaubnisvorbehalt umfasst auch die Untermiete. Insoweit kommt es nicht darauf ...mehr

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Versammlung: Stimmrechtsver... / 4 Die Entscheidung

Die Berufung hat Erfolg! Das Stimmverbot des § 25 Abs. 4 WEG erfasse als Ausnahmevorschrift nur bestimmte Fälle der Interessenkollision. Es solle den Wohnungseigentümer nicht schlechthin daran hindern, an Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken. Da das Stimmrecht ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheite...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

1 Allgemeines Rz. 1 § 627 BGB gewährt für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB. Anders als bei § 626 BGB kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eventuellen Missbräuchen wird aber durch § 627 Abs. 2 BGB und § 628 BGB entgegengewirkt.[...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Voraussetzungen

2.1 Kein Arbeitsverhältnis Rz. 2 § 627 BGB bezieht sich, wie der Wortlaut eindeutig klarstellt, ausschließlich auf freie Dienstverhältnisse und gilt somit nicht für Arbeitsverhältnisse. 2.2 Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen Rz. 3 Vom Anwendungsbereich des § 627 BGB nicht erfasst werden dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Sind beide Voraussetzungen k...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Rechtsfolge

Rz. 8 Als Rechtsfolge sieht § 627 BGB die Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung vor. Eine Begründung der Kündigung ist nicht erforderlich.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Kein Arbeitsverhältnis

Rz. 2 § 627 BGB bezieht sich, wie der Wortlaut eindeutig klarstellt, ausschließlich auf freie Dienstverhältnisse und gilt somit nicht für Arbeitsverhältnisse.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 627 BGB gewährt für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB. Anders als bei § 626 BGB kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eventuellen Missbräuchen wird aber durch § 627 Abs. 2 BGB und § 628 BGB entgegengewirkt.[1] Die erleic...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Kündigung zur Unzeit

Rz. 7 In § 627 Abs. 2 BGB ist ein Kündigungsverbot für den Fall geregelt, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgt. Adressat ist allein der Dienstverpflichtete. Dem Dienstberechtigten steht dagegen ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zu. Unzeitigkeit ist zu bejahen, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem es dem Dienstberechtigten nicht mehr möglich ist, sich di...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Dienste höherer Art

Rz. 6 Erforderlich sind Dienste höherer Art. Hierzu zählen Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen, sodass sie ein erhöhtes Maß an Diskretion erfordern.[1] Darunter fallen insbesondere Ärzte,...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

Rz. 3 Vom Anwendungsbereich des § 627 BGB nicht erfasst werden dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Sind beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen. Ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" erfordert, dass das Dienstverhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

1 Allgemeines Rz. 1 § 628 BGB dient der Abwicklung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, die durch außerordentliche Kündigung (§§ 626, 627 BGB) beendet wurden. Die Norm versteht das gekündigte Dienstverhältnis als reines Abwicklungsverhältnis, das keine persönlichen Leistungspflichten beinhaltet, sondern nur noch bestehende gegenseitige finanzielle Ansprüche ausgleichen soll...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 628 BGB dient der Abwicklung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, die durch außerordentliche Kündigung (§§ 626, 627 BGB) beendet wurden. Die Norm versteht das gekündigte Dienstverhältnis als reines Abwicklungsverhältnis, das keine persönlichen Leistungspflichten beinhaltet, sondern nur noch bestehende gegenseitige finanzielle Ansprüche ausgleichen soll.[1] In Abs. ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Schadensersatz (Abs. 2)

Rz. 9 § 628 Abs. 2 BGB räumt dem durch das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils veranlassten Kündigenden einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens ein. § 628 Abs. 2 BGB ist dabei eine Spezialregelung für materielle Schadensersatzansprüche wegen Auflösungsverschuldens infolge nicht ordnungsgemäßer Beendigung de...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Herabsetzung der Vergütung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Der Teilvergütungsanspruch kann gem. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gekürzt werden bzw. vollständig entfallen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer der in Satz 2 genannten Alternativen. Alternative 1 ist einschlägig, wenn der Dienstverpflichtete ohne vertragswidrigen Anlass der Gegenseite gekündigt hat. Dagegen betrifft Alternative 2 den Fall, dass die Kündigung des Dienstbe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Urlaubsverlangen

Rz. 4 Der Dienstverpflichtete muss die Freistellung von der Arbeit ausdrücklich und rechtzeitig verlangen, da der Dienstberechtigte nicht von sich aus zur Gewährung verpflichtet ist. Unzulässig ist insofern die eigenmächtige Inanspruchnahme von Freizeit durch den Dienstverpflichteten zwecks Stellensuche.[1] Andererseits darf der Dienstberechtigte ihn nicht auf noch offene Ur...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Außerordentliche Kündigung

Rz. 4 Der Anspruch auf Teilvergütung setzt eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB voraus. Ob diese wirksam erklärt werden muss, hat die Rechtsprechung nicht entschieden. Es ist jedoch wenig überzeugend, bei Wirksamkeit der Vertragsbeendigung eine Minderung der Vergütung vorzunehmen, während der Dienstverpflichtete im Fall einer unwirksamen Kündigung ke...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Ersatzvermietung

Rz. 17 Der Vermieter ist im Falle der Gebrauchsverhinderung des Mieters grundsätzlich nicht verpflichtet, die Mietsache weiterzuvermieten (BGH, Urteil v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06, GE 2007, 841). Er handelt auch nicht treuwidrig, wenn er die Weitervermietung an einen vom Mieter gestellten Ersatzmieter ablehnt. Auch der Vermieter von Gewerberaum ist ohne eine vertragliche Ver...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3 Probezeitkündigung, fristlose und außerordentliche Kündigung

Vor der Probezeitkündigung und einer fristlosen, sowie einer außerordentlichen (nicht notwendigerweise fristlosen) Kündigung ist der Personalrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW anzuhören. Diese Anhörung hat jedoch in jedem Falle schriftlich zu erfolgen, da die in § 87 Abs. 2 LPVG BW eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Unterrichtung lediglich die Fälle Nr. 1 bis ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7.1 Anhörungsrecht

Bei fristloser Beendigung wie auch bei allen außerordentlichen Kündigungen und der Kündigung während der Probezeit ist nur die Anhörung nach § 78 Abs. 2 HPVG vorgesehen. Die Problematik im Falle der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer besteht gleichwohl, da das BAG[1] gegen den Wortlaut jedenfalls dann, wenn ein kündbarer Arbeitnehmer nur fristgerec...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.2 Anhörung nach § 83 Abs. 3 Satz 1 LPersVG RP

Bei fristlosen und außerordentlichen Kündigungen ist nur die Anhörung vorgesehen. Auf das Problem der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Beschäftigter sei hingewiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.2 Kündigungen

Während die ordentliche Kündigung der Mitbestimmung nach § 63 LPVG-BB unterworfen ist, hat die Personalvertretung bei außerordentlichen Kündigungen, fristlosen Beendigung und Kündigungen in der Probezeit ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG-BB. Dabei ist zu beachten, dass außerordentliche Kündigungen nicht immer fristlos sein müssen. So können gerade im Öffentlich...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10.1 Anhörung § 75 LPVG NW

EinigeTatbestände des § 84 BPersVG unterliegen nach § 75 LPVG NW der Anhörung. Für die Anhörung ist ausdrücklich durch § 75 Abs. 2 LPVG NW vorgeschrieben, dass die Anhörung so in einem so frühen (Plan-, Entwurfs-) Stadium zu erfolgen hat, dass die Anhörung noch Einfluss auf die Willensbildung haben kann. Man verlässt sich hier nicht auf die Grundsätze zur vertrauensvollen Zus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es keine Mitwirkung genannte Beteiligungsform. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Herstellung des Benehmens nach § 76 NPersVG durchaus dem Verfahren des § 81 ff. BPersVG. Daher können die Fälle in denen die Dienststelle nach § 75 NPersVG das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, mit den Mitwirkungstatbeständen verglichen werden. Für Beamte der...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.1 Anhörungsrecht

§ 88 Abs. 4 HmbPersVG gewährt der Personalvertretung in den Fällen der fristlosen Entlassung eines Beamten, sowie der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern und der Beendigung in der Probezeit ein Anhörungsrecht. Wichtig Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer, § 87 Abs. 4 Satz 4 HmbPersVG Soweit bei einem tariflich unkündbaren Mitarbeiter ein Fall...mehr

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§ 5 Muster / M. Muster: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet

Rz. 13 Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet § 1 Geltung der Bedingungen Diese Provider-Bedingungen/Bedingungen der Diensteanbieter (nachfolgend: Provider oder Diensteanbieter) gelten für alle Verträge, die der Provider über Leistungen im Zusammenhang mit der Ber...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Künstlervertrag

Rz. 449 Künstlerverträge (siehe § 5 Rdn 8 Muster: Künstlervertrag) haben primär die Übertragung der Leistungsschutzrechte ausübender Künstler gem. §§ 73 ff. UrhG zum Gegenstand mit dem Ziel der Erstellung von Tonträgern und deren Bewerbung (Promotion). In diesem Kontext werden auch Merchandising-Rechte, die Nutzungsrechte zur Produktion von Musikvideos, Compilations- und Mul...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Mitwirkungstatbestand nach § 85 BPersVG

Hiernach besteht ein Mitwirkungsrecht bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Mitwirkungsverfahren greift hingegen nicht bei einer außerordentlichen Kündigung oder fristlosen Entlassung. In diesen Fällen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG).mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / V. Sonderkündigungsrecht

Rz. 73 Ist das ersteigerte Grundstück vermietet oder verpachtet, hat der Ersteher ein Sonderkündigungsrecht, § 57a ZVG. Die Kündigung muss zum ersten gesetzlich zulässigen Termin nach dem Zuschlag ausgesprochen werden. Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten zulässigen Termin erfolgt, § 57a S. 2 ZVG. Der Zeitpunkt der Verkündung des Z...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.6 Antragsbefugnis

Der Antragsteller ist nur dann antragsbefugt, d. h. prozessführungsbefugt, wenn er den geltend gemachten Anspruch entweder als eigenes Recht beanspruchen kann oder den Antrag zum Schutz seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition stellt.[1] Für den Antrag muss auch im Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse bestehen.[2] Das Fehlen der Antragsbefugnis is...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4.3 Betriebsrat, betriebsverfassungsrechtliche Organe, Sprecherausschuss

Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn sein Bestand, seine Zusammensetzung, Kostenerstattungsansprüche oder der Umfang seiner Beteiligungsrechte umstritten sind. Weiterhin ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn die Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Streit steht. Der Wirtschaftsausschuss selbst ist kein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und regelmäßi...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.2 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

Stimmt der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung oder der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nicht zu , hat der Arbeitgeber einen Zustimmungsersetzungsantrag an das zuständige Arbeitsgericht zu stellen.[1] Der Arbeitgeber muss zunächst so rechtzeitig die Zustimmung bei dem Betriebsrat beantragen, dass er bei ihrer Nichterteilung noch innerhalb der 2-Wochenfrist des ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.11 Beendigung einer Dienstvereinbarung

Die Dienstvertragsparteien können jederzeit eine Dienstvereinbarung wieder durch Vertrag aufheben. Hierbei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei deren Abschluss. Voraussetzung ist somit zunächst ein gemeinsamer Beschluss, d. h. eine übereinstimmende Willenserklärung, es muss die Schriftform bzw. elektronische Form beachtet werden und schließlich muss die Aufhebung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Schutz der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen, § 55 Abs. 1 BPersVG

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat bei einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. 1.3.1 Geltungsbereich 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis § 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältn...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Nur die außerordentliche Kündigung fällt unter das Zustimmungserfordernis des § 55 Abs. 1 BPersVG. Erfasst wird hierbei jede Art der außerordentlichen Kündigung, d. h. auch die außerordentliche Änderungskündigung[1] bzw. die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist oder eine außerordentliche Massenänderungskündigung. Es ist hierbei zu beachten, d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens

Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert, sich nicht innerhalb ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.7 Rechtsstellung des betroffenen Personalratsmitglieds

Das betroffene Personalratsmitglied ist gemäß des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG. Dieser entfällt nur ausnahmsweise nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, soweit das Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.1 Einleitung

Vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds muss der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einholen oder diese im Fall der Verweigerung durch das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG ersetzen lassen. Ohne die erteilte Zustimmung ist die Kündigung unheilbar nichtig.[1] Die Zustimmung muss ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Einführung

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung oder in den Fällen, dass keine Äußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgt, kann gemäß Ab...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.13 Saarland

§ 46 SPersVG Im Saarland regelt § 46 SPersVG den Schutz der Mitglieder des Personalrats. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 55 BPersVG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Abweichen zum Bundesrecht verweist Abs. 1 auf §§ 15 und 16 KSchG und ordnet deren entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildenden...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 38 MBG Schl.-H. § 38 MBG Schl.-H. regelt den Schutz der Personalratsmitglieder vor Kündigung, Versetzung und Abordnung. Abs. 1 stellt zunächst klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. hierzu die entsprechende Kommentierung zu § 15 KSchG in 1.6 zu § 55 BPersVG). Eine ausdrückliche Regelung zur außerordentlichen Kündigung ist n...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Allgemeines

§ 127 BPersVG enthält eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift, die § 55 Abs. 1 BPersVG entspricht. Soweit neben dieser Vorschrift in den Landespersonalvertretungsgesetzen eine entsprechende Vorschrift vorhanden ist, handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des Bundesrechtes, die lediglich deklaratorische Wirkung hat. Der bislang in § 108 Abs. 1 BPersVG a. F....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.4 Anderweitige Verfahrenserledigung

Endet der Kündigungsschutz eines durch § 55 Abs. 1 BPersVG geschützten Arbeitnehmers bevor das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung rechtskräftig abgeschlossen ist, bedarf die außerordentliche Kündigung keiner Zustimmung des Personalrats oder ihrer gerichtlichen Ersetzung mehr. Endet z. B. die Amtszeit des zu kündigenden Personalratsmitglieds, tritt eine Erledi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Rheinland-Pfalz

§ 70 LPersVG RP § 70 LPersVG RP regelt den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung. In Abs. 1 und Abs. 2 ist der Kündigungsschutz enthalten. Hiernach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der Personalvertretung. Ebenfalls geschützt nach Abs. 1 sind die, sei es auch nur vorübergehend, n...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1 Geltungsbereich

1.3.1.1 Geschützter Personenkreis § 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst. Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Zustimmungserfordernis für eine außerordentliche Kündigung besteht während der gesamten Dauer der Amtsausübung. Vor Beginn der Amtszeit, z. B. in der Zeit zwischen der Wahl eines neuen Personalrats und dem Ende der Amtszeit eines gegenwärtigen Personalrats, besteht dann eine Zustimmungspflicht, soweit das Wahlergebnis bereits bekannt gegeben wurde. Die Zustimmungspflicht e...mehr