Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

aa) Umwandlung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft Rz. 438 Durch die Auflösung verliert die Gesellschaft nicht etwa ihre rechtliche Identität, sie besteht vielmehr mit geändertem Gesellschaftszweck fort (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).[713] Der Zweck der Gesellschaft richtet sich nunmehr allein auf die Liquidation. Entsprechend bestehen auch sämtliche Rechte und P...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesellschafter

aa) Eintritt in die Gesellschaft Rz. 128 Der Eintritt in eine GbR kann zum einen durch Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft stattfinden. Gesellschafter kann, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, zum anderen auch derjenige werden, der durch späteren Beitritt oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen Mitglied wird. Kommt eine Nachfolge in einen Gesellschaftsante...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ii) Nachtragsliquidation

Rz. 457 § 735 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. sieht eine Nachtragsliquidation bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden, das der Verteilung unterliegtmehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Auflösung

a) Überblick aa) Terminologie Rz. 427 Der Begriff der Auflösung der GbR wird oftmals falsch verstanden und verwendet. Unter Auflösung ist nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zu verstehen, sondern das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft ist damit ihrer Grundlage entzogen. Zwischen Auflösung und Vollbeendigung liegt allerdings bei der rechtsfähigen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Öffentlicher Glaube und Registerwahrheit

Rz. 39 Nach § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB ist das Gesellschaftsregister mit öffentlichem Glauben ausgestattet.[92] Lediglich für die Tatsache, dass eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft keine Kaufmannseigenschaft aufweist, gilt dies gem. § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. nicht. Damit soll verhindert werden, dass von Gesellschaften, die ein Hande...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Überschuldung

Rz. 463 Die Überschuldung, die nach § 19 Abs. 1 InsO Eröffnungsgrund für die juristischen Personen ist, kann nach § 19 Abs. 3 InsO bei der GbR dann eine Rolle spielen, wenn alle Gesellschafter selbst wiederum juristische Personen sind. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gesetzliche Regelung

Rz. 336 Mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses entsteht grds. der Anspruch auf Auszahlung des anteilig auf den Gesellschafter entfallenden Gewinns.[558] Der Anspruch richtet sich auf eine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen.[559] Mit der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR hat sich die früher vertretene Auffassung, wonach Klagen aus dem Anspruch gegen die geschäftsführe...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 98 Ein die Personengesellschaft prägendes Element ist die Selbstorganschaft, wonach die Geschäftsführung zwingend bei den Gesellschaftern selbst liegt (§ 715 Abs. 1 BGB n.F., § 116 HGB n.F.). Anders als bei den Kapitalgesellschaften sind somit gesellschaftsfremde Dritte nicht als Geschäftsführer einsetzbar. Dies hindert selbstverständlich nicht daran, solchen Dritten Vol...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Ordentliche Kündigung

Rz. 393 Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts sind bei der GbR nach der Bestimmung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (anders als nach der Vorgängerregelung des § 723 Abs. 3 BGB a.F.) grds. zulässig.[631] Es war allerdings auch bereits unter Geltung der Vorgängerregelung anerkannt, dass bei einer grds. auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft die Kündigung für einen ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Auflösung der Gesellschaft

Rz. 468 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt nach § 729 Abs. 1 Nr: 2 BGB n.F. zur Auflösung der Gesellschaft (s.o. Rdn 431). Bei einer eingetragenen GbR hat gem. § 733 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. das Amtsgericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen in das Gesellschaftsregister einzutragen.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis

Rz. 472 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen der Durchsetzbarkeit von Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgehebelt würden. So hat auch die insolvenzbedingte Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge, dass von der grds. Durchsetzungssperre der wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis abgew...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Auflösungsbeschluss

Rz. 434 Nach § 729 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. kann die Gesellschaft nunmehr – im Einklang mit der Regelung bei den Personenhandelsgesellschaftern (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 HGB n.F.) – auch durch Auflösungsbeschluss aufgelöst werden. Bislang bedurfte es hierfür einer vertraglichen Vereinbarung. Da mit dem Auflösungsbeschluss eine Änderung des Gesellschaftszwecks herbeigeführt und die Be...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Rechte und Pflichten

Rz. 232 Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer GbR sind in den §§ 705 ff. BGB n.F. nur rudimentär geregelt. § 708 BGB a.F., der die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkte, und § 713 BGB a.F., der die subsidiäre Anwendbarkeit des Auftragsrechts anordnete, wurden durch das MoPeG aufgehoben. Stattdessen enthält der neu eingeführte § 716 BGB n.F. einige (w...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Eintritt in die Gesellschaft

Rz. 128 Der Eintritt in eine GbR kann zum einen durch Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft stattfinden. Gesellschafter kann, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, zum anderen auch derjenige werden, der durch späteren Beitritt oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen Mitglied wird. Kommt eine Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil von Todes wegen in Betracht, ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / hh) Anmeldung des Erlöschens zum Gesellschaftsregister

Rz. 456 Im Fall einer eingetragenen GbR ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendet ist (§ 738 BGB n.F.). Nach Erlöschen der Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in f...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesellschaftsvertragliche Regelung über das Ausscheiden

Rz. 384 Bereits vor Inkrafttreten des MoPeG konnte im Gesellschaftsvertrag einer GbR geregelt werden, dass bei der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter, der Insolvenz eines Gesellschafters und bei Tod nicht die nach den §§ 723–725, 727, 728 BGB a.F. vorgesehene Folge der Auflösung der Gesellschaft eintrat, sondern diese nur das Ausscheiden des betreffenden...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gründungsphase

Rz. 92 Die Formalerfordernisse der Gründung können für oder gegen die Wahl einer bestimmten Rechtsform sprechen. Schon aufgrund ihrer gesetzlichen Konzeption stellt die GbR den Gründern insoweit die geringsten Hürden in den Weg. Es reicht aus, sich zur Verfolgung eines Zwecks zusammenzutun und vertraglich binden zu wollen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften ist kein no...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Dienstleistungen

Rz. 200 Schon § 709 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 706 Abs. 3 BGB a.F.) erklärt Dienstleistungen als beitragsfähig für eine GbR. In vielen GbR spielt die Erbringung von Dienstleistungen eine außerordentlich große Rolle. Dabei geht es nicht etwa nur um die Sozietäten von Freiberuflern, bei denen die Beitragspflicht der Gesellschafter hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich,...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Inhalt der Haftung

Rz. 161 Worauf die Gesellschafter aus der Gesellschafterhaftung haften, ist umstritten. Die Begründung zum MoPeG enthält sich einer Auseinandersetzung mit dieser Frage. Die sog. Erfüllungstheorie geht davon aus, dass der Gesellschafter genau die gleiche Leistung schuldet wie die Gesellschaft, sodass er insb. auch auf die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genomm...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesetzliche Kündigungsrechte

Rz. 386 Das Recht der GbR unterscheidet auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin zwischen der ordentlichen Kündigung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), der Kündigung durch einen Privatgläubiger nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) und der außerordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 2 und 3 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Kündigung nach Erreichen der Volljährigkeit

Rz. 391 § 725 Abs. 4 BGB n.F. statuiert ferner einen eigenständigen Grund für die Kündigung der Mitgliedschaft in einer GbR dann, wenn ein minderjähriger Gesellschafter volljährig geworden ist. Hintergrund der Regelung ist es, dass einem minderjährigen Gesellschafter die Möglichkeit gegeben werden soll, mit Erreichen der Volljährigkeit die Haftung für vor diesem Zeitpunkt en...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Führung des Registers

Rz. 40 Das Gesellschaftsregister soll ebenso wie das Handelsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten angesiedelt werden (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 8 HGB, vgl. a. § 376 Abs. 2 FamFG n.F. und § 3 Nr. 1 lit. n RPflG n.F.). Das ist ebenfalls zu begrüßen. Die Registergerichte garantieren technisch und per...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Allgemeines

Rz. 285 Von einer Kodifizierung eines Beschlussmängelrechts nach dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell (§§ 241 ff. AktG) hat der Gesetzgeber des MoPeG für die GbR entgegen dem Vorschlag der Kommission (§§ 714a ff. BGB-E) abgesehen. Stattdessen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Gesellschafter der GbR durch entsprechende Vereinbarung die §§ 110–115 HGB n.F., welche da...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertraglicher Stimmrechtsausschluss

Rz. 284 Inwieweit ein vertraglicher Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters bei der GbR möglich ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Direkte Rspr. dazu liegt nicht vor. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 hat der BGH zwar positiv zugunsten eines möglichen Stimmrechtsausschlusses judiziert, diese Entscheidung galt aber noch zum früheren Verständnis der GbR i...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Haftung der Gesellschafter

Rz. 95 Für das deutsche Gesellschaftsrecht kennzeichnend ist die Verbindung von Beschränkungen der Gesellschafterhaftung im Außenverhältnis mit zwingenden gesetzlichen Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln. Folgerichtig kennen die Personengesellschaften grds. keine Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter ggü. den Gesellschaftsgläubigern. Die Gesellschafter einer GbR h...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Rechtsfolgen und Heilung

Rz. 287 Fehlerhafte Beschlüsse bei der GbR sind grds. nichtig. Zur Anfechtbarkeit führen fehlerhafte Beschlüsse bei der GbR nur, wenn die Gesellschafter durch entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die §§ 110–115 HGB n.F. für anwendbar erklärt haben (Opt-in-Lösung).[503] Betrifft ein solch unwirksamer Beschluss die Gesellschaftsorganisation, tritt allerdings nich...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Vertragliche Regelungen zur Aufstellung des Rechnungsabschlusses

Rz. 319 Die gesetzliche Regelung des § 718 BGB n.F. ist dispositiv (§ 708 BGB n.F.). Relevant sind hierbei insb. solche vertraglichen Vereinbarungen, nach denen eine Rechnungslegung der Gesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen hat und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden muss. Auch wenn die herrschende Literaturmei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Vertragliche Regelungen

Rz. 324 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung und Ergebnisverteilung sind dispositiv.[552] Im Gesellschaftsvertrag selbst können damit ebenso abweichende Regelungen getroffen werden wie durch spätere Änderungen des Vertrages. Für Mehrheitsbeschlüsse bei einer Änderung ist allerdings neben dem formellen Erfordernis einer entsprechenden Mehrheitsklausel auch der ma...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Spielgemeinschaften

Rz. 75 BGB-Gesellschaften, mit denen der Kautelarjurist praktisch nicht, der forensisch tätige Rechtsanwalt dann zu tun bekommt, wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern zerrüttet ist, sind die Gesellschaften in Form von Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften und Spielgemeinschaften sowie ähnlichen Gesellschaftsverhältnissen. Schon dann, wenn sich mehrere Personen zu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Geschäftsführung

Rz. 443 Nach § 736 Abs. 1 BGB n.F. sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (sog. geborene Liquidatoren). Das gilt selbst in den Fällen, in denen gesellschaftsvertraglich für die werbende Gesellschaft eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vertretung vereinbart wurde, sodass im Liquidationsverfahren grds. wieder die Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Rz. 304 Anders als die OHG (vgl. §§ 117 ff. HGB n.F., vormals: §§ 112 ff. HGB a.F.) kennt das Recht der GbR kein gesetzlich normiertes Wettbewerbsverbot der Gesellschafter. Gleichwohl wendet die h.M. die Wettbewerbsbeschränkungen der §§ 117, 118 HGB n.F. (vormals: §§ 112, 113 HGB a.F.) insoweit entsprechend auf die GbR an, als die dort geregelten Beschränkungen jedenfalls fü...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 6. Umwandlung/Aufnahme einer natürlichen Person als Vollhafter

Rz. 191 Ein überschuldeter Rechtsträger kann an Umwandlungsverfahren teilnehmen, wenn dadurch die Überschuldung beseitigt wird. Der Formwechsel in eine Personenhandelsgesellschaft mit natürlicher Person als Vollhafter oder die Verschmelzung auf den (natürlichen) Alleingesellschafter lassen nach dem Wortlaut des § 19 InsO den Insolvenzgrund Überschuldung entfallen. Beim Formw...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Nicht entziehbare Geschäftsführungsbefugnisse als Anknüpfungspunkt

Rz. 71 Wurde im Gesellschaftsvertrag die gemeinschaftliche Geschäftsführung abbedungen und einem Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen gem. § 181 BGB übertragen, waren die übrigen Gesellschafter bei einzelnen Gesellschaftsformen von der Geschäftsführung ausgeschlossen (vgl. z.B. § 710 BGB a.F.). Solange einem nach § 710 BGB a.F. berufenen Gesellschafter-Gesch...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / i) Gesellschafterliste und MoPeG

Rz. 309 Hinsichtlich der Beteiligung einer GbR als Gesellschafterin einer GmbH ergeben sich nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 zahlreiche rechtliche Probleme. Eintragung einer GbR in Gesellschaftsregister ist zwar nicht verpflichtend, in manchen Fällen bspw. aus Gründen der Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse wird diese jedoch für bestimmte Vorgänge erforderl...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Abgrenzung des Betriebsvermögens bei bestimmten Besitzunternehmen

Rz. 205 Für die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung mit einer Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen spricht sich die Finanzverwaltung für die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28.4.1998 aus.[396] Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann daher auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermög...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 1. Rechtsformen

Rz. 540 Als Rechtsform kommt zunächst die Grundform der Personengesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in Betracht. Sie wird vielfach als die intensivste Form eines Pools verstanden.[675] Im Unterschied zum oben beschriebenen Stimmrechtspool in Form einer Innengesellschaft erfolgt eine Übertragung der Anteile an der Hauptgesellschaft auf die GbR, es kommt ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Nachfolgeklauseln

Rz. 366 So wie der Gesellschaftsanteil durch (vertragliche) Vereinbarung übertragbar gestellt werden kann, so kann er auch vererbt werden. Dies stellt die durch das MoPeG neu eingeführte Vorschrift des § 711 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich klar: Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt wer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Rechtsfähigkeit

Rz. 45 Das Gesellschaftsstatut ist seiner Reichweite nach umfassend und gilt grundsätzlich für alle gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse.[176] Neben der Rechtsnatur, der Gründung, der Firma, der Vertretungsmacht der Organe, der Verfassung und inneren Organisation regelt es daher auch den Beginn und den Umfang der Rechtsfähigkeit.[177] Nach einem ausländischen Gesellschaftss...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Vorgründungsgesellschaft und Haftung

Rz. 27 Bei der Vorgründungsgesellschaft, also der Gesellschaft, die vor Beurkundung der Satzung der GmbH besteht, handelt es sich i.d.R. um eine GbR oder eine OHG. Rz. 28 Die Forderungen und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht automatisch auf die Vor-GmbH über, da zwischen Vorgründungsgesellschaft und der Vor-GmbH keine Identität besteht. Alle Rechte un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erbfolge bei (personen)gesellschaftsrechtlicher Beteiligung

Rz. 24 Soweit die Gesellschafter einer Personengesellschaft noch unmittelbar im Grundbuch eingetragen sind, wie es bei der GbR der Fall war (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.), genügt im Hinblick auf mögliche Sondererbfolgen durch qualifizierte Nachfolgeklauseln die Vorlage des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nicht. Erforderlich waren zudem die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Außenverhältnis

Rz. 1066 Im Außenverhältnis richtet sich der Zeitpunkt des Entstehens der GmbH & Co. KG nach dem von der Gesellschaft in Aussicht genommenen Geschäftsbetrieb, da die GmbH & Co. KG nach h.A. keine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform ist. Rz. 1067 Ist der Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes ausgerichtet (§ 1 Abs. 2 HGB), ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Gründer

Rz. 10 Gründer einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein. Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 ist die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR eindeutig rechtsfähig und kann somit auch als (Gründungs-)Gesellschafter der GmbH fungieren.[35] Die Aufnahme der GbR als (Gründungs-)Gesellschafterin in die Gesellschafterliste erfordert seit 1.1.2024 die vorhe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / f) Unvollständige Eintragung einer Gesamthandsgemeinschaft

Rz. 46 In Fällen einer unvollständigen Eintragung einer Gesamthandsgemeinschaft ist gleichermaßen ein Verbleib eines Anteils (zur Gesamtgläubigerschaft siehe schon Rdn 37) beim Veräußerer oder sonst vormals Berechtigten ausgeschlossen. Dies ergibt sich neben den Gründen, die gegen eine solche Konstruktion bei einer Bruchteilsgemeinschaft sprechen (hierzu) zusätzlich daraus, ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Vermögensverwaltende KG

Rz. 625 Die vermögensverwaltende KG entsteht nur durch Handelsregistereintragung (§§ 161 Abs. 2, 107 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass in diesem Fall die Eintragung konstitutiv für die Entstehung der KG ist. Wird die Gesellschaft ohne Registereintragung vermögensverwaltend tätig, handelt es sich um eine GbR. Die vermögensverwaltende KG hat sich als Alternative zur haftungsrechtlic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Bestand der Gesellschaft

Rz. 26 Ein isolierter Nachweis des Bestands einer Gesellschaft ist nur selten erforderlich. Aus einer erstellten Vertretungsbescheinigung ergibt sich der Bestand inzident. Wegen des Bewilligungsgrundsatzes werden (außerhalb von Auflassungen) das Vorhandensein des Berechtigten und dessen richtige Bezeichnung auch nicht geprüft.[29] Rz. 27 Wichtiger ist der Nachweis des Nichtbe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Zwangsvollstreckung für und gegen die Gesellschaft

a) Vollstreckungstitel für und gegen die GbR Rz. 54 Soll eine Eintragung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, muss die GbR als Gläubigerin oder als betroffene Schuldnerin seit 1.1.2024 grundsätzlich mit ihrem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen und den vertretungsberechtigten Gesellschaftern im Vollstreckungstitel bezeichnet sein.[140] Zur Zwangsvollstreckung in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Neueintragung als Berechtigte

a) Rechtserwerb nach dem 1.1.2024 Rz. 47 Die GbR ist nur dann grundbuchfähig und kann grundsätzlich nur dann als Berechtigte eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Abs. 2 bestimmt damit einen faktischen Registerzwang, auch wenn die Registereintragung nach § 705 Abs. 2 und § 707 Abs. 1 BGB selbst nicht Voraussetzung der Anerkennung der Teilrecht...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 2. Rechtsformzusätze, Gesellschaftszusätze, "& Partner"

Rz. 104 Nach § 19 Abs. 1 HGB sowie § 4 GmbHG, § 4 AktG, § 3 GenG und § 2 PartGG muss jeder Unternehmensträger zwingend einen seine Rechtsform charakterisierenden Rechtsformzusatz in der Firma beinhalten. Diesbezüglich duldet das Gesetz auch nach dem HRefG 1998 keine Täuschungen.[309] Der Gesetzgeber hat die Wichtigkeit dieser Information für die Verkehrskreise durch die Neur...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Ausscheidungsvereinbarung

Rz. 383 Ebenso wie die Gesellschafter vertraglich die Aufnahme eines neuen Gesellschafters vereinbaren können, kann auch ein Vertrag über den Austritt geschlossen werden. Für eine entsprechende vertragliche Regelung gelten die allgemeinen Bestimmungen. In der Ausscheidungsvereinbarung sollten die Gesellschafter auch die Frage eines etwaigen Abfindungsentgelts klären, um inso...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Ordentliche Kündigung

Rz. 387 Das ordentliche Kündigungsrecht des § 725 Abs. 1 BGB n.F. besteht in den Fällen, in denen eine Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Befristung immer nur dann anzunehmen ist, wenn sie vertraglich – sei es auch konkludent – vereinbart wurde. Die Befristung muss dabei keinen bestimmten Qualifikationen genügen, sie muss n...mehr