Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Der Konzernabschluss basiert auf der Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit und bedingt damit eine Vereinheitlichung von Bilanzierung gem. § 300 HGB und Bewertung gem. § 308 HGB bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt. § 299 HGB ergänzt diese Regelungen um Vorschriften zur Umsetzung des Einheitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.[1] Rz. 2 Gem. § 299 Abs. 1 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses

Rz. 7 Das übergeordnete MU hat tatsächlich einen Konzernabschluss aufzustellen. Dabei ist gem. § 292 Abs. 1 HGB das befreite MU und seine TU unbeschadet des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB einzubeziehen. Dies bedeutet, dass die Vermögensgegenstände und Schulden des zu befreienden (Teil-)Konzernabschlusses im übergeordneten, befreienden Konzernabschluss enthalten sei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7 Börsennotierte KGaA (Abs. 3)

Rz. 28 Nach dem durch das FüPoG neu angefügten § 289f Abs. 3 HGB sind die Abs. 1 und 2 seit dem Gj 2016 entsprechend auf die börsennotierte KGaA anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Tatmittel

Rz. 31 § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB betrifft die unrichtige Wiedergabe oder die Verschleierung der Verhältnisse der KapG in der Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB), im Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB), im Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB), einschl. der nichtfinanziellen Erklärung (§ 289b Abs. 1; § 289c HGB), im gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b Abs. 3 HGB; zur Anw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4.2 Fertigungseinzelkosten

Rz. 117 Fertigungseinzelkosten sind insb. Fertigungslöhne (Rz 106 zur grundlegenden Diskussion, ob diese den Einzel- oder den Gemeinkosten zuzuordnen sind), soweit sie nicht zu den Sonderkosten der Fertigung (Rz 119), den betrieblichen Sozialkosten (Rz 140 f.), der betrieblichen Altersvorsorge (Rz 144 f.) oder zur Verwaltung (Rz 136) gehören. Die Fertigungslöhne sind einschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Ergänzende Regelungen in Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung (Abs. 5)

Rz. 170 § 325 Abs. 5 HGB ordnet an, dass andere Publizitätspflichten von § 325 HGB unberührt bleiben. Die Quellen, aus denen sich weitere Offenlegungsverpflichtungen ergeben können, sind nicht abschließend. Weitergehende Verpflichtungen können sich z. B. aufgrund der Rechtsform (etwa bei Genossenschaften) oder infolge der Tätigkeit (etwa bei Kreditinstituten und Versicherung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8.1.1 Bezeichnung der Verpflichtung

Rz. 32 Um einerseits die europakonforme Richtlinienumsetzung hinsichtlich der Durchsetzung der Offenlegung gewährleisten zu können und andererseits die Interessen des von der Androhung Betroffenen ausreichend zu berücksichtigen, ist für die Bestimmtheit der Androhung ausreichend, wenn sie die Anforderung "der in § 325 HGB genannten Rechnungslegungsunterlagen" unter Angabe de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Permanente Inventur

Rz. 18 Bei der permanenten Inventur handelt es sich um ein Bestandsfortschreibungsverfahren, bei dem sämtliche Bestandsbewegungen unmittelbar erfasst und die jeweiligen Bestände nach Art, Menge und Wert fortgeschrieben werden. Bei ordnungsmäßiger Bestandsbuchführung ist es jederzeit möglich, aus den geführten Aufzeichnungen die aktuellen Bestände zu ermitteln. Soweit die Buc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8.2 Verfahrenskosten

Rz. 36 Zugleich mit der Androhung werden dem Adressaten die Verfahrenskosten[1] zzgl. Auslagen[2] auferlegt. Die Verfahrenskosten sind auch dann zu tragen, wenn die Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist nachgeholt wird. Erfolgt die Androhung gegen mehrere Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleichzeitig, entstehen die Verfahrenskosten für jede Androhung gesond...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Hinzurechnungen von Rechten eines Tochterunternehmens (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 57 Hinzuzurechnen zu direkten Rechten des MU sind die folgenden indirekten Rechte gem. § 290 Abs. 3 Satz 1: einem TU des MU zustehende Rechte, Rechte, die für Rechnung des MU handelnden Personen zustehen, Rechte, die für Rechnung der TU des MU handelnden Personen zustehen. Rz. 58 Der erste Punkt weitet die zustehenden Rechte auf die indirekten Rechte aus, die bestehen, weil ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Überblick

Rz. 89 Durch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) im Wege einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren VG erhoben. Die Gesetzesformulierung in § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, nach der der GoF als VG gilt, bringt zum Ausdruck, dass der GoF nach der Systematik des Gesetzes zwar kein VG ist, aber durch seine Behandlung als VG zwingen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Mitglieder

Rz. 10 Das DRSC ist ein eingetragener, selbstlos tätiger Verein,[1] dessen Mitglieder ausschl. juristische Personen und Personenvereinigungen sind, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen oder sich mit der Rechnungslegung befassen.[2] Private Mitgliedschaften sind im Gegensatz zur Gründungssatzung nicht mehr vorgesehen, allerdings wurden zum Zeitpunkt de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Sachverständiger Dritter

Rz. 41 Die Bücher müssen nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein. Das Gesetz bestimmt nicht, welches Maß an Sachkunde erforderlich ist, um sachverständiger Dritter zu sein. Ausreichende Sachkunde erfordert, die Technik der Buchführung zu beherrschen, Bilanzen vollständig lesen und beurteilen zu können. Als sachkundige Personen sin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 65 Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, findet eine strikte Anknüpfung an die Vorschriften zur Aufstellung des Abschlusses der Mutterges. der (deutschen) Zweigniederlassung statt. Dies hat zur Folge, dass alle Gestaltungsüberlegungen zum Umfang, zum Zeitpunkt und möglicherweise auch zur Prüfung sich nach den für diesen Abschluss geltenden Regelungen richten. Diese ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9.1 Zulässigkeit

Rz. 37 Der Adressat des Ordnungsgeldverfahrens hat nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB die Möglichkeit das Unterlassen der Offenlegung im Einspruchsverfahren zu rechtfertigen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Kostenentscheidung beschränkt werden (§ 335 Abs. 3 Satz 3 HGB). Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das BfJ. Rz. 38 Der Einspruch is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Rechtsfolgen

Rz. 18 Die Strafe bei vorsätzlicher Begehung der Tat ist alternativ Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) oder Geldstrafe. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB beträgt die Geldstrafe mind. fünf und höchstens 360 Tagessätze. Bei leichtfertiger Tatbegehung nach Abs. 2 beträgt die Strafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei einer Bereich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.2 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Rz. 43 Erfüllt eine Tathandlung sowohl einen Straftatbestand als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, findet nach dem Subsidiaritätsprinzip nur das jeweilige Strafgesetz Anwendung (§ 21 OWiG). Der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit wird durch den Unrechtsgehalt des Strafgesetzes überlagert.[1] Bei der Bemessung der Strafe kann die Ordnungswidrigkeit jedoch unter ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Grundsatz der Methodenbestimmtheit

Rz. 163 Der Grundsatz der Methodenbestimmtheit enthält die Vorgabe zur Ermittlung von Wertansätzen von VG und Schulden unter konsistenter Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode.[1] Gemeint ist damit, dass bei einem vorliegenden Methodenwahlrecht kein Zwischenwert aus den verschiedenen möglichen Methoden angesetzt werden darf, es also zu keiner Durchmischung der Methode...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Angaben im Konzernanhang (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 84 Wird auf die Anpassung der Bilanzierung und Bewertung i. R. d. Ausübung des Wahlrechts des § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB verzichtet, ist dies nach § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Die Angabepflicht bezieht sich sowohl auf die unterlassenen Bewertungsanpassungen, als auch auf abweichende Bilanzansatzmethoden.[1] Dementsprechend fordert DRS 26.87 Buchst. e)...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Mehrere unrichtige Darstellungen in mehreren Tatbestandsalternativen

Rz. 86 Soweit der Täter Falschangaben in einem Jahresabschluss macht und dieser unrichtige Abschluss in einen Konzernabschluss eingeht, für den der Täter ebenfalls verantwortlich ist, kann je nach Sachverhalt zwischen diesen mehrfachen Tatbestandserfüllungen Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen. Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn der Jahresabschluss und der Konzernabs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Periodenfremde Aufwendungen und Erträge

Rz. 32 Die Erläuterungspflicht für Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Gj zuzuordnen sind (§ 277 Abs. 4 Satz 3 HGB aF), ist nicht mehr Gegenstand von § 277 HGB. Stattdessen ergibt sich diese Erläuterungspflicht innerhalb des Anhangs nunmehr aus § 285 Nr. 32 HGB (§ 285 Rz 175).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Rechtsfolgen des § 271 HGB

Rz. 50 Die definitorischen Inhalte führen dazu, dass bei Erfüllung der Kriterien ein entsprechender Ausweis von Anteilen und weiteren Beziehungen zu den jeweiligen Unt innerhalb der Bilanz, der GuV oder des Anhangs gesondert zu erfolgen hat (Rz 4). Darüber hinaus ist die Rangfolge der Zuordnung zu beachten. Der Ausweis als verbundenes Unt ist angesichts der höheren Verbindung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2.1 Anforderungen

Rz. 107 Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen fungieren sollen, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3 Unbefugtes Verwerten (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 29 Verwerten bedeutet jede wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses durch den Täter selbst mit dem Zweck der Gewinnerzielung für sich oder einen Dritten.[1] Die Verfolgung von ideellen oder politischen Zielen ist kein Verwerten i. S. d. § 333 Abs. 2 Satz 2 HGB. Unerheblich ist, ob der Täter tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Ebenso kommt es nach hM nicht darauf an, ob ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 36 Die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 294 Abs. 1 HGB erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 334 HGB. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 TEUR sanktioniert werden. Werden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 missachtet, liegt nur indirekt – über den Verstoß gegen die §§ 298 Abs. 1 HGB i. V. m. 265 Abs. 2 HGB – eine Ordnungswidrigkeit vor, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.5 Kapitalherabsetzungen

Rz. 72 Kapitalherabsetzungen führen nur dann zu einer Änderung des anteiligen EK, wenn sie zu einer Vermögensauskehrung führen. Die Minderung des anteiligen EK tritt erst mit der Vermögensauskehrung ein.[1] Die Verminderung des Beteiligungsbuchwerts erfolgt – wie eine Gewinnausschüttung – im Konzernabschluss erfolgsneutral.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Gleichzeitigkeit mit anderen Unterlagen (Abs. 1a Satz 3)

Rz. 41 Erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses, IFRS-Einzelabschlusses oder Konzernabschlusses nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen (u. a. Bericht des Aufsichtsrats, Erklärung gem. § 161 AktG zum Corporate Governance Kodex), so ist darauf hinzuweisen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Täterkreis

Rz. 6 Taugliche Täter des § 333 HGB können nach dem Gesetzeswortlaut nur Abschlussprüfer, deren Gehilfen sein. Personen, die diesem Täterkreis nicht angehören, können nur als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfen (§ 27 StGB) an der Tat teilnehmen. 2.1 Abschlussprüfer Rz. 7 Als möglicher Täter kommt der Abschlussprüfer in Betracht. Diesbzgl. kann auf die Ausführungen bei § 332 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3 Verschleierung

Rz. 41 Eine Verschleierung der Verhältnisse liegt vor, wenn wirtschaftliche Verhältnisse zwar objektiv richtig dargestellt werden, einzelne Tatsachen aber so undeutlich und unkenntlich wiedergegeben werden, dass sich der wirkliche Tatbestand für den bilanzkundigen Leser nur schwer oder überhaupt nicht erkennen lässt und so die Gefahr einer Falschinterpretation entsteht.[1] D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4.4 Materialgemeinkosten

Rz. 127 Zu den Materialgemeinkosten gehören insb. die mit der Materialwartung und Lagerung in Verbindung stehenden Kosten sowie Ausgaben für Hilfsstoffe (Rz 109 zu den Voraussetzungen für einen Ansatz der unechten Gemeinkosten als Materialgemeinkosten). Von praktischer Bedeutung sind insb. die Kosten für die Warenannahme, die Materialverwaltung, die Einkaufsabteilung, den in...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 § 334 HGB erfasst den gesamten Ordnungswidrigkeitenbereich hinsichtlich der Rechnungslegung von KapG.[1] § 335b HGB stellt klar, dass diese Vorschriften auch von KapCoGes zu beachten sind. Ausgenommen sind nach § 334 Abs. 5 HGB Kreditinstitute i. S. d. § 340 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Offenlegung eines unrichtigen befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts (Nr. 3)

Rz. 55 § 331 Nr. 3 HGB erfasst die Fälle, in denen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG einen befreienden Abschluss nach §§ 291, 292, 292a HGB offenlegen, der die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Vorschrift knüpft damit an die Unterscheidung zwischen MU an, die nur verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Bildung latenter Steuern folgt im Jahresabschluss und Konzernabschluss nach HGB dem in der internationalen Rechnungslegung üblichen bilanzorientierten Temporary-Konzept. Anlass für die Steuerlatenzierung geben danach Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und ihren Steuerwerten. Wie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.10.1 Keine Offenlegung und keine Rechtfertigung innerhalb der Sechs-Wochenfrist

Rz. 41 Wird die Offenlegung nicht innerhalb der Sechs-Wochenfrist nach Androhung des Ordnungsgelds nachgeholt oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, wird das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt. Durch die Ordnungsgeldfestsetzung erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren nicht, vielmehr wird mit der Festsetzung die frühere Verfügung unter Androhung eines wei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang

Rz. 3 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. § 305 HGB ist – wie die KapKons gem. § 301 HGB die SchuldenKons gem. § 303 HGB und die Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB – eine Folge des in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB verankerten Einheitsgrundsatzes. Die Gliederung einer Konzern-GuV orientiert sich gem. § 298 Abs. 1 HGB an den für die Einzel-GuV einer großen KapG gel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.4 Kapitalgesellschaft in Liquidation

Rz. 14 Bei der KapG in Liquidation sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der oder die Abwickler bzw. Liquidatoren (§§ 265 Abs. 1, 290 AktG, § 66 GmbHG).[1] Falls eine juristische Person als Liquidator bestellt ist, sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB die Mitglieder von deren vertretungsberechtigtem Organ Normadressat des § 331 HGB.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Gremien

Rz. 13 Der Verein hat zwei Gremien:[1] die beiden aus je elf unabhängigen und sich als Rechnungsleger[2] qualifizierenden Mitgliedern bestehenden Fachausschüsse (als "das Rechnungslegungsgremium" i. S. d. Standardisierungsvertrags) sowie einen – bis dato nicht einberufenen – Wissenschaftsbeirat. Im Zuge der Satzungsreform im Juni 2021 wurden die zuvor bestehenden HGB- und IFRS-...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Mitglieder des Aufsichtsrats

Rz. 26 Mitglieder des Aufsichtsrats sind dann taugliche Täter, wenn es sich um einen obligatorischen Aufsichtsrat handelt. Ein solcher besteht bei der AG (§§ 95ff. AktG) und der KGaA (§ 278 Abs. 3 AktG). Bei der GmbH besteht er nur in den Fällen der §§ 77 Abs. 1 BetrVG, 6 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz, 4 Montanmitbestimmungsgesetz, 5 Mitbestimmungs-ErgG und 3 KAGG. Rz. 27 Anson...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Handeln in Bereicherungsabsicht

Rz. 40 Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er durch die Tat für sich oder einen anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt.[1] Nicht notwendig ist, dass der angestrebte Vermögensvorteil auch tatsächlich eingetreten ist.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 12 I. R. d. Betrachtung von § 300 HGB sind insb. die weiteren Vorschriften des Vierten Titels zur Vollkonsolidierung zu berücksichtigen, die einzelne Konsolidierungsmaßnahmen regeln (§§ 301–307 HGB). Neben diesen Vorschriften steht § 300 HGB in einem engen Zusammenhang mit § 308 HGB, der explizit vorschreibt, dass die nach § 300 Abs. 2 HGB in den Konzernabschluss übernom...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7 Befugnisse des Vorstands (Nr. 7)

Rz. 23 Die Befugnisse des Vorstands hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, sind in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Hier sind die tatsächlichen Befugnisse anzugeben, ein Verweis auf gesetzliche Vorschriften ist nicht notwendig. Rz. 24 Die Befugnisse des Vorstands können sich aus satzungsmäßigen Ermächtigungen sowie aus Ermächtigungen aufgrund ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.7 Zugelassene Bestände

Rz. 39 Dem Gesetzeswortlaut nach darf die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur nur auf Vermögensgegenstände angewandt werden. Nach h. M. ist aber die Anwendung auf die Inventur bestimmter Rückstellungen zulässig (insb. Personalbestand für Pensionsrückstellung). Für die Inventur der Pensionsverpflichtungen können die Personaldaten, die Bewertungsparameter und der maßgebli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bedeutung

Rz. 22 Der Nachweis tatsächlichen maßgeblichen Einflusses ist in der Praxis häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Um die Anwendung des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zu erleichtern, wird die Ausübung maßgeblichen Einflusses widerlegbar vermutet, wenn das in den Konzernabschluss einbezogene Unt mind. den fünften Teil – 20 % – der Stimmrechte der Gesellschafter an dem assoziierten Un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4.2 Übergang von der Equity-Methode zur Anschaffungskosten-Methode

Rz. 121 Wird nach dem Verkauf eines Teils der Beteiligung kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt, kann die Beteiligung nicht länger als Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss ausgewiesen werden.[1] Für die auf die verbliebenen Anteile entfallenden Wertabweichungen gegenüber dem Buchwert im Jahresabschluss des beteiligten Unt oder den niedrigeren beizulege...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Keine Beteiligung

Rz. 30 Da die Assoziierungsvermutung ausschl. die Stimmrechtsquote berücksichtigt, könnte auch ein Anteilsbesitz erfasst werden, der weder aus der Sicht des einzelnen TU noch aus Sicht des MU als Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB angesehen wird. Das gilt z. B. in dem Fall, in dem mehrere TU über geringe Stimmrechtsquoten verfügen, die aufgrund der Zurechnungsvorschriften...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2 Anpassung von Vorjahreszahlen (Abs. 8 Satz 2)

Rz. 151 Gem. Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB brauchten die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Aufstellung nach den geänderten Vorschriften weder im Jahresabschluss noch im Konzernabschluss angepasst zu werden, noch hatte eine Erläuterung im Anhang oder im Konzernanhang zu erfolgen – sie waren lediglich anzugeben. Die Erleichterung griff dabei nicht nur in Bezug auf die mit dem ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.2 Ermittlung und Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung

Rz. 138 Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der KapKons stellt dem Charakter nach eine Rückstellung für drohende Verluste (badwill), einen "Gewinn" aus Beteiligungserwerb (lucky buy) oder einen technischen Unterschiedsbetrag dar (Rz 115 ff.). Im ersten Fall darf er gem. § 309 Abs. 2 Nr. 1 HGB erst dann ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn die zum Zeitpunkt des Erwerbs erwar...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.4 Erleichterungen bei der Aufstellung des Konzernanhangs

Rz. 79 Nach § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind im Konzernanhang die Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkte anzugeben, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkten untereinan...mehr