Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 854 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2.9 Reisekosten

Rz. 692 [Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten → Zeilen 61–72] Reisekosten setzen eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit voraus. Unter einer "Auswärtstätigkeit" versteht man eine Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und an welchem Ort ein Arbeitnehmer eine ...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Rz. 482 [Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5] Unter haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) fallen nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 821 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Zeilen 21–23; → Tz 824). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke ver...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / IV. Gebühren im Rechtsmittelverfahren

Rz. 33 Für die Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 und die Terminsgebühr 1,2, vgl. VV Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 lit. b RVG.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / E. Gebühren des Rechtsanwalts in Nachlasssachen

Rz. 29 Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG etc., erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG: I. Verfahrens...mehr

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§ 2 Verwahrung letztwillige... / V. Gebühren

Rz. 18 Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr in Höhe von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Terminsgebühr

Rz. 31 Neben der Verfahrensgebühr kann auch im Nachlassverfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach VV 3104 RVG entstehen, wenn z.B. eine Beweisaufnahme stattfindet oder die Angelegenheit mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert wird.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im erbrechtlichen Mandat

A. Übersicht: "Kostenrechtliche Beziehungen im Nachlassverfahren" Rz. 1 B. Kosten im nachlassgerichtlichen Verfahren I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen Rz. 2 Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten [1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG . Grunds...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Gebühren

Rz. 55 Nach § 40 GNotKG, KV Vorbem. 1.2.2, KV 12210 GNotKG gelten die Vorschriften über den Erbschein für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechend, d.h. für die Erteilung wird eine volle Gebühr erhoben, KV 12210 GNotKG; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Erbschein

1. Grundsatz Rz. 13 Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 2. Teilerbschein Rz. 14 Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert nach dessen ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 2. Teilerbschein

Rz. 14 Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil, § 40 Abs. 3 GNotKG.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / D. Berechnung des Gegenstandswertes

I. Erbschein 1. Grundsatz Rz. 13 Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 2. Teilerbschein Rz. 14 Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / C. Kostenverteilung nach dem FamFG

I. Grundsätze der Kostenentscheidung Rz. 5 § 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind: Zitat "..., dass Kosten nur die Gerichtskosten und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die Kosten für den Anwalt, sind." § 80 FamFG Umfang der Kostenpflicht Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und d...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / III. Außergerichtliche Kosten

Rz. 4 Außergerichtliche Auslagen (z.B. Fahrtkosten und Verdienstausfall des Antragstellers, Auslagen für Nachforschungen und Personenstandsurkunden, Porto) und seine Anwaltskosten muss der Antragsteller grundsätzlich selbst tragen.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Eröffnung einer letztwilligen Verfügung

Rz. 17 Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr in Höhe von 100 EUR erhoben, KV 12101 GNotKG.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / B. Kosten im nachlassgerichtlichen Verfahren

I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen Rz. 2 Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten [1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG . Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG. Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Übersicht: Gebührentatbestände im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 3 Amtliche Verwahrung: Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG. Anfechtung eines Erbvertrags oder eines Testaments: Die Entgegennahme der Anfechtungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG. Anzeige des Erbschaftskaufs: Die Anzeige, § 2384 BGB, löst eine Festg...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Verfahrensgebühr

Rz. 30 Die Verfahrensgebühr entsteht grundsätzlich in Höhe von 1,3 nach VV 3100 RVG. Soweit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr nach VV 3101 RVG lediglich 0,8. Demnach würde für die bloße Beantragung eines Erbscheins die reduzierte Verfahrensgebühr anfallen. Ist mit dem E...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / III. Kostenfestsetzung

Rz. 32 Für die Kostenfestsetzung sind die §§ 103–107 ZPO entsprechend anzuwenden, § 85 FamFG. a) Welche Kosten sind erstattungsfähig? Kosten, "die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren", z.B. Fahrtkosten, Anwaltsgebühren, Kopiekosten etc. b) Verfahren, § 104 ZPO Beteiligter A reicht Kostenrechnung ein; Beteiligtem B wird rechtliches Gehör gewährt; ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / V. Vergütungsfestsetzungsantrag

Rz. 34 Eine Vergütungsfestsetzung ist auch in den Nachlassverfahren nach § 11 RVG möglich. Muster 17.2: Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG Muster 17.2: Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Ich beantrage die Vergütungsfestsetzung gemäß...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / IV. Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 19 Der Geschäftswert beträgt in einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, § 40 Abs. 5 GNotKG. Mit KV 12413 GNotKG wurde für das Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testament...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / III. Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 18 Hier gilt der Wert des reinen Nachlasses, § 40 GNotKG. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall. Wertveränderungen bleiben unberücksichtigt.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 1. Grundsatz

Rz. 13 Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VI. Festsetzung des Geschäftswertes

Rz. 21 Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluss gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint, § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, § 83 GNotKG.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / A. Übersicht: "Kostenrechtliche Beziehungen im Nachlassverfahren"

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§ 8 Erbscheinsverfahren / F. Gebühren des Rechtsanwalts

Rz. 60 Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG etc., erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Verfahre...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen

Rz. 2 Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten [1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG . Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG. Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnun...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 13. Kosten und Gebühren

Rz. 68 Das ENZ wurde gebührenrechtlich dem Erbschein gleichgestellt. Rz. 69 Für das Verfahren auf Ausstellung eines ENZ fällt eine 1,0-Gebühr nach KV 12210 Abs. 1 GNotKG, Tabelle B, an. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, mit der sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts abgedeckt sind, darunter auch die erstmalige Ausstellung einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 4. Erbschein für bestimmte Zwecke

Rz. 16 § 107 Abs. 3 KostO sah eine beschränkte Bewertung für Erbscheine vor, bei denen glaubhaft gemacht wird, dass sie nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zur Grundbuchberichtigung benötigt werden. Der Wert bestimmte sich dann nach dem Wert des Grundstücks bzw. des eingetragenen Rechts. Diese gebührenrechtliche Privilegierung ist mi...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 3. Gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 15 Bei Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 352c FamFG ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgeblich, § 40 Abs. 3 GNotKG. Dabei kann kein Schuldenabzug vorgenommen werden. § 40 Abs. 3 GNotKG lautet: (3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erb...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Muster: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten)

Rz. 12 Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten) Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten) _________________________ VI _________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________ durch den Richter am Amtsgericht _________________________ am _________________________ folgenden B...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / V. Berechnungsgrundlagen

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Grundsätze der Kostenentscheidung

Rz. 5 § 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind: Zitat "..., dass Kosten nur die Gerichtskosten und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die Kosten für den Anwalt, sind." § 80 FamFG Umfang der Kostenpflicht Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens n...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 22 Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren [4] bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Rz. 23 Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde...mehr

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§ 2 Verwahrung letztwillige... / 4. Verwahrungsbuch

Rz. 10 Über die in besondere amtliche Verwahrung genommenen letztwilligen Verfügungen ist ein besonderes Verwahrungsbuch zu führen, § 27 Abs. 4 und 5 AktO. § 346 FamFG Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung (1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbe...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Kosten

Rz. 104 Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt, §§ 22 ff. GNotKG . Die einzelnen Gebührentatbestände sind: Rz. 105 Beispielmehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / XI. Muster: Amtsannahme des Testamentsvollstreckers

Rz. 22 Muster 9.11: Amtsannahme des Testamentsvollstreckers Muster 9.11: Amtsannahme des Testamentsvollstreckers An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlassverfahren _________________________ Der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________ hat mich in seinem am _________________________ vom Amtsgeric...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / VI. Neuer Erbschein

Rz. 83 Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung benötigt der Erbe einen neuen Erbschein (ohne Testamentsvollstreckervermerk). Dabei fallen wieder Gebühren nach dem vollen ursprünglichen Nachlasswert an. Das Gericht muss hierauf grundsätzlich nicht hinweisen. Wird ein Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk eingezogen und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk e...mehr

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§ 6 Ausschlagung der Erbschaft / G. Kosten

Rz. 36 Das Gericht erhebt für die Aufnahme einer Ausschlagungserklärung die Beurkundungsgebühr nach KV 21201 Nr. 7 GNotKG in Höhe von 0,5 aus Tabelle B und mindestens 30 EUR (KV Vorbem. 1 Abs. 2 GNotKG). Diese Gebühr wird auch für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung oder der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist erhoben. Ist der Nachlass überschuldet,...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 2. Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Rz. 39 Das Recht auf Kenntnisnahme erstreckt sich auf das gesamte Tatsachenmaterial, das das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will.[34] Dazu gehören vor allem das Vorbringen anderer Beteiligter, das Ergebnis der Anhörung anderer Beteiligter, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, insbesondere ärztliche Atteste, und auch beigezogene Akten. Gewährt wird dieses Re...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / V. Muster: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Mittestamentsvollstrecker

Rz. 9 Muster 9.5: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Mittestamentsvollstrecker Muster 9.5: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Mittestamentsvollstrecker An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlassverfahren _________________________ Mit letztwilliger Verfügung vom _________________________ wurde ich zum Testamentsvollstre...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / II. Muster: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, § 2198 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 4 Muster 9.2: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, § 2198 Abs. 1 S. 2 BGB Muster 9.2: Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, § 2198 Abs. 1 S. 2 BGB An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlassverfahren _________________________ In seiner letztwilligen Verfügung vom _________________________ hat der Erblas...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / V. Kosten bei Einziehung und Kraftloserklärung

Rz. 90 Gemäß KV 12215 GNotKG wird für die Einziehung eine ½ Gebühr erhoben. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem reinen Wert des Nachlasses, § 40 GNotKG, d.h. nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Gebührenermäßigungen sind für Miterben, beim gegenständlich beschränkten Erbschein und für den Fall, dass der Erbschein nur zur Verfügung über ein Grundstück gebraucht wird,...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 3. Besondere Einsichtsrechte

Rz. 45 Was die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen anbelangt, enthält § 357 FamFG eine Sonderregelung: § 357 FamFG Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtli...mehr

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zfs 10/2022, Das selbststän... / J. Die Gebühren und Gerichtskosten im selbstständigen Beweisverfahren

I. Gerichtskosten Für die Tätigkeit des Gerichts im selbstständigen Beweisverfahren wird gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GKG eine Gerichtskostengebühr erhoben. Dies nach Nr. 1610 des Kostenverzeichnisses. KV 1610 gilt grundsätzlich für jedes selbstständige Beweisverfahren.[43] Die Gerichtsgebühr wird grundsätzlich mit Einreichung des Antrags fällig, § 6...mehr

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AGS 10/2022, Gegenstandswer... / IV. Unerheblich, ob Gebühr anfällt

Die Frage, inwieweit im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 b RVG, wonach das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Rechtszug gehört, für das Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Beigeladenen besteht, ist einem Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 164 VwGO) vorbehalten.mehr

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AGS 10/2022, Die Abrechnung... / 2. Beispiele

Beispiel 1 Gegen den Beschuldigten B wird in drei verschiedenen Verfahren jeweils wegen Diebstahls ermittelt. Die Staatsanwaltschaft erhebt in jedem der Verfahren Anklage beim AG. Dieses verbindet vor der Hauptverhandlung die Verfahren. Das Verfahren 3 führt. Die Hauptverhandlung findet statt. Das ergehende Urteil wird rechtskräftig. B ist von Anfang an von Rechtsanwalt R in...mehr

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zfs 10/2022, Das selbststän... / II. Rechtsanwaltsgebühren

Da das selbstständige Beweisverfahren ein gerichtliches Verfahren ist, entsteht bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite mit Einreichung des Antrages bei Gericht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Endet der Auftrag vorher, so entsteht die Gebühr nur als 0,8 Gebühr, was sich aus § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG ergibt. Für die Antrag...mehr

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AGS 10/2022, Keine gestaffe... / II. Streitwertbeschwerde

Das LG Dresden hatte den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert nach Beendigung des Rechtsstreits gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Gegen diesen Beschluss findet gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde statt. Eine solche Beschwerde kann nicht nur der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse oder die als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmende Partei einlegen. ...mehr