Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 13 Aus der Stellung der Vorschrift in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" folgt, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in jeder Angelegenheit entstehen kann. Verfehlt ist daher die Auffassung des LG Saarbrücken,[1] neben einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 könne keine Einigungsgebühr anfallen, weil VV Teil 2 eine abschließende Regelung enthalte.[2] Rz. 14 Insbesondere kann di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 1 In vielen Fällen bedarf die Revision oder Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Vordergericht. Wird die Revision oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so kommt hiergegen gegebenenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Diese besondere Beschwerde ist abweichend von der allgemeinen Beschwerde (VV 3500), der Rechtbeschwerde (VV 3502) und den besonderen B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einschaltung von Hilfspersonen

Rz. 78 Eine häufige Streitfrage ist die, ob die vereinbarte Vergütung nur dann gilt, wenn der Anwalt selbst tätig geworden ist, oder auch dann, wenn er Hilfspersonen eingeschaltet hat. Die Vorschrift des § 5 greift grundsätzlich nur für die gesetzlichen Gebühren, nicht auch für ein vereinbartes Honorar. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Ein vereinbartes Honorar wird...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anrechnung

Rz. 56 Sofern der Terminsvertreter bereits vorher tätig war, sei es außergerichtlich oder im Mahnverfahren, werden die entsprechenden Gebühren, die er dort verdient hat, auf die Verfahrensgebühr der VV 3401 angerechnet, also z.B. eine Beratungsgebühr in voller Höhe (§ 34 Abs. 2), eine Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens zu 0,75 (VV Vorb. 3 Abs. 4) und eine Mahnverfahrensge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) § 15a Abs. 1 und Staatskasse

Rz. 75 Teilweise wird statt § 15a Abs. 2 im Verhältnis zur Staatskasse die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 bejaht, weil die Staatskasse die Vergütung an Stelle des bzw. neben dem Mandanten schuldet.[168] Die Beiordnung im Wege der PKH begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beio...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Zurückverweisung

Rz. 31 Auch im Fall einer Zurückverweisung können mehrere Beschwerdegebühren anfallen, wenn gegen die erneute Entscheidung wiederum Beschwerde eingelegt wird. Beispiel: Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG lässt der Kläger durch seinen Anwalt Beschwerde einlegen. Das LG hebt den Festsetzungsbeschluss auf und weist die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Angelegenheit

Rz. 4 Jedes einzelne Vollstreckungsverfahren stellt auch in Strafsachen eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 dar. Wird z.B. ein Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung eingeleitet, die Bewährung jedoch nicht widerrufen und kommt es dann später zu einem erneuten Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, dann entstehen die Gebühren insgesamt zweimal. Rz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Fälligkeit nötig

Rz. 3 Abs. 1 S. 1 unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen (Vergütung, § 1 Abs. 1 S. 1). Die Gebühr muss bereits entstanden, braucht aber noch nicht fällig zu sein (siehe § 45 Rdn 58). Vorschusserhebung bedeutet, dass Kosten bereits vor deren Fälligkeit geltend gemacht werden.[2] Weil gem. § 47 Abs. 1 S. 1 ein Recht auf Vorschuss besteht, muss der gerichtlich beigeordnete...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Anrechnung bei Beratung und außergerichtlicher Vertretung

Rz. 31 Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beratend tätig geworden, so findet eine Anrechnung der Gebühren nach VV 2501 nur insoweit statt, als der weitergehenden Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Im Übrigen hat eine Anrechnung zu unterbleiben. Eine solche Situation kann sich insbesondere in Familiensachen ergeben. Beispiel: Dem Rechtsuchenden war in mehre...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 5. Erstmaliger Antrag vor dem Berufungsgericht

Rz. 259 Wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erstmals im Berufungsverfahren gestellt (§ 86 Abs. 3 S. 2, 3 SGG), ändert sich nichts. Nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2, S. 1 gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt auch dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Beispiel: Der Anwalt ist im Berufungsverfahren tätig und beantrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anrechnung bei Einigung im Berufungsverfahren

Rz. 112 Beispiel: Im erstinstanzlichen Verfahren einigen sich die Parteien über die anhängigen 10.000 EUR sowie über nicht anhängige 8.000 EUR. Die Einigung wird später widerrufen. Im Berufungsverfahren schließlich einigt man sich erneut über die weiteren 8.000 EUR. I. Gebühren in erster Instanzmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Klageschrift

Rz. 29 Nach dem Wortlaut von Nr. 1 markiert das Einreichen einer Klageschrift, des ein Verfahren einleitenden Antrags oder eines Schriftsatzes, der Sachanträge, Sachvortrag bzw. die Zurücknahme von Klage oder Antrag enthält, den Zeitpunkt, ab welchem dem Prozessbevollmächtigten eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100 zusteht. Rz. 30 Im Falle der Klageerhebung ist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Vergütungsvereinbarung und Beratungshilfe

Rz. 134 Soweit dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden ist, war eine für dieselbe Angelegenheit betreffende Vergütungsvereinbarung bis zum 31.12.2013 nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG a.F. i.V.m. § 8 BerHG a.F.). Rz. 135 Zum 1.1.2014 ist die Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts geändert worden. Während bislang nach § 8 BerH...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 VV 3400 gilt nur für die Angelegenheiten des VV Teils 3, also in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verwaltungsstreitverfahren, Finanzgerichtsverfahren und Sozialgerichtsverfahren, und zwar auch in denen nach § 3 Abs. 1 S. 1, also wenn Betragsrahmen gelten. Darüber hinaus ist die Gebühr des Verkehrsanwalts jetzt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 107 Nr. 2 Buchst. c sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die erhöhten Gebühren des Unterabschnitts 1 anfallen. Durch die Anhebung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren soll der erhöhte Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unterschiedliche Beteiligung der Auftraggeber (verschiedene Gegenstände)

Rz. 16 Handelt es sich hingegen bei Rdn 17 um "unechte" Streitgenossen, werden also die Gebühren nach § 22 Abs. 1 durch Addition der Gegenstandswerte auf 150.000 EUR (3 x 50.000 EUR) berechnet, weil verschiedene Gegenstände anhängig sind, so würde sich die Verfahrensgebühr des beigeordneten Anwalts ungeachtet der Mehrheit von Auftraggebern gleichwohl nur auf die Höchstgebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Postentgeltpauschale

Rz. 56 Die Selbstständigkeit der aufeinander anzurechnenden Gebühren hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Postentgeltpauschale der VV 7002. In Anrechnungsfällen war bislang streitig, ob sich die Postentgeltpauschale aus dem Gebührenaufkommen vor oder nach Anrechnung ermittelt (zur Rspr. siehe VV 7002 Rdn 39 ff.). Beispiel: Außergerichtlich streiten sich die anwaltlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Gegenstandswert

Rz. 528 Für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr sind §§ 25 und 31b zu beachten. § 31b ist im Zusammenhang mit der Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen in Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu VV 1000 zu sehen. Die Regelung soll sicherstellen, dass als Wert einer solchen Vereinbarung immer nur ein Bruchteil der zugrunde liegenden Forderung maßgebend ist. Rz. 529 § 31b regelt in e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Teilversäumnisurteil

Rz. 33 Sofern ein Rechtsanwalt nur hinsichtlich eines Teils der Klageforderung Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt und beispielsweise die Klage im Übrigen nach Erörterung mit dem Gericht zurücknimmt, ist dies bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Nach einer Ansicht[41] verdient der Anwalt in diesen Fällen eine 1,2-Terminsgebühr aus dem vollen Gegenstand...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2502

Gesetzestext Rz. 1 In VV 2502 ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz

Rz. 94 Des Weiteren ist die Anrechnung einer Gebühr nach Abs. 3, 2. Var. im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bereits gegen die erstattungspflichtige Partei tituliert ist. Rechtskraft ist insoweit nicht erforderlich. Rz. 95 Hauptanwendungsfall ist auch hier wieder die Geschäftsgebühr. Beispiel: Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klagefor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Inhalt der gerichtlichen Entscheidung über die Wertfestsetzung

Rz. 56 Das Gericht entscheidet über die Wertfestsetzung durch Beschluss. Im Beschlusstenor ist der Wert für die anfallenden Gerichtsgebühren anzugeben. In den meisten Fällen wird nur eine Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben, so dass auch nur ein Wert festzusetzen ist. Setzt sich der Wert für die Gerichtsgebühren aus mehreren Teilwerten zusammen, so insbes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Geschäftsgebühr

Rz. 30 Wird der Anwalt zur Herstellung des Einvernehmens in solchen Angelegenheiten tätig, in denen sich seine Vergütung, wäre er Verfahrensbevollmächtigter, nach dem Wert richten würde (§ 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1 S. 2), so erhält er eine Einvernehmensgebühr in Höhe der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, die ihm dann zustehen würde. Der Einvernehmensanwalt erhält also nicht die V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Rechtsprechung

Rz. 101 Die Rechtsprechung zur Höhe der angemessenen BGB-Vergütung ist – wie nicht anders zu erwarten – unterschiedlich. Eine klare Linie ist in der Rechtsprechung nicht zu erkennen. Jeder Amtsrichter hat hier seine eigenen Vorstellungen, was unbedingt für den Abschluss einer Vereinbarung spricht. Rz. 102 So geht das AG Emmerich[118] davon aus, dass eine 0,75-Gebühr nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anrechnung bei mehreren Auftraggebern

Rz. 250 Weder Abs. 4 noch VV 1008 enthalten eine Regelung für die Anrechnung bei mehreren Auftraggebern. Insofern müsste es in Ermangelung einer anderen Regelung auch dann bei einer Anrechnung von maximal 0,75 bleiben, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts erhöhen, weil er mehrere Auftraggeber hat.[284] Dies hätte zur Folge, dass die Gebührenerhöhung für mehrere Auftragge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrfachanrechnung

Rz. 47 In VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3 war bis zum 31.12.2020 für alle Geschäftsgebühren bestimmt, dass bei der Bemessung der weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Hierdurch sollte klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Auf...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 1. Verfahrensgebühr

Für das Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV, die ihrem Wortlaut nach in den Verfahren nach §§ 415, 312, 157 Nr. 6 und 7 FamFG anfällt. Abzugrenzen ist diese Gebühr von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV, die für die Verlängerung oder Aufhebung einer solchen Maßnahme anfällt. Für die Entstehung der Verfahrensgebühr ist daher zu unterscheiden zwischen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 1 Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses, also mit der Herausgabe aus dem internen Bereich des Gerichts. Es endet u.a. mit der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 34 InsO), der Einstellung des Verfahrens mangels Masse (vgl. § 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (vgl. § 212 InsO), mit Zustimmung aller Gläubiger (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Geltungsbereich (Abs. 1 S. 1)

Rz. 8 Abs. 1 S. 1 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG und mithin Abs. 1 S. 1 anwendbar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 152 Nach VV 1000 beläuft sich die Einigungsgebühr grundsätzlich auf 1,5. Soweit der Gegenstand der Einigung bereits gerichtlich anhängig ist, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 (VV 1003); ist der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren bzw. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder im Verfahren vor dem R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Mindest- und Höchstgebühr, Kappungsgrenze, Schwellengebühr

Rz. 20 Soweit das RVG von Mindest- oder Höchstgebühren spricht, handelt es sich nicht um selbstständige Gebühren, sondern lediglich um Mindest- oder Höchstgrenzen, innerhalb derer der Anwalt die Wahl hat, die konkrete Gebühr festzusetzen. Rz. 21 Das Gleiche gilt für die sog. Kappungsgrenze für Beratung und Gutachten gegenüber einem Verbraucher (250 EUR) und der sog. Erstberat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verfahrensgebühr nach Anm. zu VV 1000 ff. i.V.m. VV 4147

Rz. 38 Kommt es im vorbereitenden Verfahren zu einer Einigung über vermögensrechtliche Ansprüche, etwa Schmerzensgeldansprüche, Schadensersatzansprüche o.Ä., so entsteht (gegebenenfalls neben der Gebühr nach VV 4147) eine Einigungsgebühr, also nach den VV 1000 ff. Die Höhe dieser Gebühr hängt davon ab, ob die Ansprüche, über die man sich daher geeinigt hat, anhängig waren od...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 16 Für die Herstellung des Einvernehmens nach den §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG erhält der Einvernehmensanwalt die Vergütung nach VV 2200. Wie sich die Gebühr berechnet, richtet sich nach den Gebühren, die der Einvernehmensanwalt erhalten würde, wenn er selbst als Prozess-, Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger vom Mandanten beauftragt worden wäre. Rz. 17 Di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Kombination VV 3200 Anm. Abs. 1 Nr. 1/Anm. Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt.

Rz. 39 Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000 EUR Berufung einzulegen. Bevor dies geschieht, wird der Auftrag teilweise zurückgenommen. Die Berufung soll nur über 12.000 EUR durchgeführt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln die Parteien über die Klageforderung und weitergehende anhängige 3.000 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Terminsgebühr

Rz. 10 Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4132). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4133). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf und mehr als acht Stunden gib...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erledigungsgebühr gemäß VV 1003

Rz. 28 Erfolgt die Erledigung erst, nachdem bereits ein gerichtliches Verfahren wegen desselben Gegenstandes anhängig ist, wurde eines der mit der Erledigungsgebühr verfolgten Ziele – die Nichtinanspruchnahme der Gerichte – nicht erreicht. Andererseits bleibt gleichwohl ein Vorteil, müssen die Gerichte doch wegen der Erledigung keine Entscheidung in der Sache selbst mehr tre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Einzeltätigkeiten

Rz. 2 Aus der Gesetzessystematik – Einstellung in einen eigenen Abschnitt des VV Teil 6 – sowie dem Wortlaut der Anm. Abs. 4 ("Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch …") ergibt sich, dass VV 6500 die Gebühr für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in allen von VV Teil 6 Abschnitt 1 bis 4 erfassten Verfahren regelt.[1] Wie in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vollstreckungserinnerung des Dritten gemäß § 766 ZPO

Rz. 497 Wird das Mandat sodann auf die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung erweitert (§ 766 ZPO), handelt es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Tätigkeit, sodass hierfür keine Gebühr nach VV 2300 anfällt, sondern eine solche nach VV 3500. Da der Anwalt des Dritten bislang nicht im Vollstreckungsverfahren tätig war, greift für ihn – anders als für den Anwalt des G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Auf Einlegung der Erinnerung beschränkter Auftrag

Rz. 501 Hat der Mandant einen Auftrag beschränkt auf die Einlegung der Vollstreckungserinnerung erteilt, fällt insoweit keine Gebühr nach VV 2300 an, sondern nach VV 3500, die der Höhe nach auf 0,3 begrenzt ist (siehe Rdn 185). Betraf die Mandatierung nur die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG bzw. einer (sofortigen) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RP...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Terminsgebühr

Rz. 12 Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4126). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4127). Rz. 13 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vergütungsvereinbarung

Rz. 14 In einer Vergütungsvereinbarung können die Parteien einen von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Betrags- oder Satzrahmen festlegen oder einen abweichenden Gegenstandswert vereinbaren (siehe § 3a). Auch sofern durch eine Vergütungsvereinbarung der gesetzliche Satz- oder Betragsrahmen einer Gebühr modifiziert wird, hat der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr unter Ber...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrere Auftraggeber (VV 1008)

Rz. 162 Eine Regelung, wie sich die Zusätzliche Gebühr der VV 4141 bei mehreren Auftraggebern berechnet, war im Gesetz bislang nicht enthalten und war auch im Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses ist diese Klarstellung dann aber doch noch in das Gesetz aufgenommen worden. Wie auch bei den anderen Gebühren, die sich von einer Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Betragsrahmengebühren

Rz. 13 Bei Betragsrahmengebühren, wie sie in Sozialgerichtsverfahren anfallen (VV 3102, 3106), lässt sich die tatsächlich verdiente Gebühr nicht so ohne weiteres ermitteln. Der nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann jedoch auch in diesen Fällen Vorschuss beanspruchen.[15] Dabei ist der Vorschuss in der Regel in Höhe der Mittelgebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung im anderen Verfahren

Rz. 103 Anm. Abs. 1 legt fest, dass die Gebühr nach dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche auf eine Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstands in einem anderen Verfahren erhält, angerechnet wird. Teilweise wird aus dieser Formulierung geschlossen, dass die Anrechnung ausschließlich in dem anderen Verfahren stattzufinden hat.[104] Dabei wird jedoc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Ausschluss nach Anm. Abs. 2

Rz. 33 Ausgeschlossen wird die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn der Gegenstandswert der Tätigkeit weniger als 30 EUR beträgt (Anm. Abs. 2). Erst wenn die Bagatellgrenze von 29,99 EUR überschritten ist, entsteht die Gebühr. Damit greift die Gebühr nicht bei der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger Tatw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr

Rz. 14 Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr nach VV 1000, einer Erledigungsgebühr nach VV 1002 und auch einer Aussöhnungsgebühr nach VV 1001. Da der Gegenstand im Verfahren der Gehörsrüge noch anhängig i.S.d. VV 1003 ist, entsteht die Gebühr nur zu 1,0, bei Anhängigkeit im Rechtsmittelverfahren zu 1,3 (VV 1004). Soweit sich auch über nicht anhängige Gegenstände ...mehr