Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Kondiktion nach §§ 812 ff. BGB

Rz. 17 Satz 2 lässt die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt. Diese Vorschrift ist überflüssig; sie hat lediglich deklaratorischen Charakter. Mit der Einfügung des S. 2 wollte der Gesetzgeber lediglich verdeutlichen, dass seit dem 1.7.2008 die §§ 812 ff. BGB an Stelle der bisherigen vergütungsrechtlichen Kondiktionsregel des ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / VIII. Wiederaufnahme abgetrennter Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht

Rz. 172 War das Scheidungsverfahren nach altem Recht, also noch nach der ZPO i.d.F. vor dem 1.9.2009, eingeleitet und war die Folgesache Versorgungsausgleich worden, gilt Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG. Diese Regelung hat zur Folge, dass das abgetrenn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gegenstandswert

Rz. 23 Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (GKG-KostVerz. 2111, 2112). Es gibt also keine gerichtliche Wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Berechnungsweise

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Unmöglichkeit

Rz. 268 Wird die Vertragserfüllung dem Anwalt unmöglich, so ist § 628 BGB nicht anwendbar. Es gelten vielmehr die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts (§§ 323 ff. BGB n.F.). Nach früherem Recht waren die §§ 323, 324 BGB a.F. anzuwenden.[208] Hatte der Anwalt die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht verschuldet, dann galt nach § 323 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / IX. Änderung des Gebührenrechts nach Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG

Rz. 174 Nach Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG ist auf alle Versorgungsausgleichsverfahren, für die nicht ohnehin schon Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG gilt, neues Recht anzuwenden, wenn über den Versorgungsausgleich nicht bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug entschieden worden war. Rz. 175 Im Gegensatz zu Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG sieht Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG nicht vor, dass d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist (Nr. 3)

Rz. 17 Vertritt der Anwalt einen Bieter (Nr. 3) bzw. Ersteher,[22] der nicht Beteiligter gemäß Nr. 1 und 2 ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Gebot, das der Anwalt für seinen Mandanten abgegeben hat und auch abgeben durfte. Hat der Anwalt kein Gebot abgegeben, ist der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (vgl. Rdn 10) maßgebend. Rz. 18 Unter dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einzelne Forderungen

Rz. 262 Haben die verschiedenen Auftraggeber den Anwalt zwar in derselben Sache, aber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt, ist ähnlich zu rechnen. Die Gebühren berechnen sich jetzt aus dem zusammengerechneten Wert (§ 22 Abs. 1); eine Erhöhung nach § 7 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache klagt der Fahrzeugeigentümer A auf Schadensersa...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / f) Ermäßigung der Terminsgebühr bei Säumnis im Termin

Rz. 86 In der Ehesache und in Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach VV 3105 in Betracht, in der Ehesache allerdings nur bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG). Beispiel: Im Scheidungsverfahren erscheinen der Antragsteller und sein Anwalt nicht zum Termin. Auf Antrag der Antragsgegnerin wir...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / a) Überblick

Rz. 88 Darüber hinaus kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (VV 1000) verdienen. Die Höhe der Einigungsgebühr hängt davon ab, ob die Einigung über anhängige Gegenstände (1,0 nach VV 1003) oder über nicht anhängige Gegenstände (1,5 nach VV 1000) getroffen wird. Gegebenenfalls ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Rz. 89 Zu den Voraussetzungen der Einigungsgebühr wird auf die Kommen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Privatklage und Widerklage (Nr. 12)

Rz. 112 Nach § 388 StPO kann der Beschuldigte im Privatklageverfahren eine Widerklage erheben. Die Widerklage kann sich gegen den Privatkläger richten (§ 388 Abs. 1 StPO) oder gegen den mit dem Privatkläger nicht identischen Verletzten (§ 388 Abs. 2 S. 1 StPO). Eine Widerklage kann sich auch durch Verbindung zweier selbstständiger Privatklagen ergeben. Über Klage und Widerkl...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / e) Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände

Rz. 100 Wird eine Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, bedarf es insoweit keiner Wertfestsetzung im Verbundverfahren. Der Mehrwert für die Anwaltsgebühren ergibt sich vielmehr aus dem im mitverglichenen Verfahren festgesetzten Wert (siehe Rdn 94). Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000 EUR und der des Versorgungsausgleich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Rz. 2 Das BVerfG hat die Beschränkungen der Gebühren der Gebührentabelle nach § 123 BRAGO a.F., der der bisherigen Gebührentabelle des § 49 entsprach, verfassungsrechtlich jedenfalls in den Fällen nicht beanstandet, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt, der gemäß § 121 Abs. 1, 2 ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklär...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 56 Auch Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den §§ 83, 84 BPersVG wurden auf der Grundlage des 2. KostRMoG aufgewertet, weil sie nach Aufwand und Umfang mit den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vergleichen sind (§ 83 Abs. 2 BPersV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen – behördliches Verwaltungsverfahren (VV 6100)

Rz. 9 In den Verfahren über die Betreibung ausländischer Geldsanktionen findet zunächst ein behördliches Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz statt. In diesen Verfahren entsteht die gesonderte Verfahrensgebühr nach VV 6100. Rz. 10 Weitere Gebühren im Verfahren vor der Behörde entstehen nicht. Insbesondere ist hier – im Gegensatz zu Straf- und Bußgeldsachen – eine Terminsgeb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorläufige Wertfestsetzung

Rz. 35 Nach Eingang der Klage oder eines sonstigen Antrags hat das Gericht den Streitwert vorläufig festzusetzen (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG), insofern wertabhängige Gerichtsgebühren mit Einreichung des Klageantrags oder eines sonstigen Antrags fällig werden. Sinn und Zweck der vorläufigen Festsetzung ist es, dem Kostenbeamten einen Wert vorzugeben, damit die Gerichtsgebühren erho...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einbeziehung von Ansprüchen aus anderen Verwaltungsverfahren

Rz. 27 Nach Anm. 1 S. 1 zu VV 1005 ist bestimmt, dass sich die Einigungsgebühr einheitlich nach VV 1005 bestimmt, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Werden hingegen Ansprüche in die Einigung oder Erledigung einbezogen, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind – Hauptsache oder Eilverfahren –, bemisst sich die Einigung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 88 Die Terminsgebühr kann der Verfahrensbevollmächtigte ebenfalls erhalten, wenn er an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweistermin teilnimmt oder auch, wenn er Besprechungen zur Beilegung des Rechtsstreits führt. Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte nimmt vor dem LG Köln am Termin zur mündlichen Verhandlung teil. Die Sache wird anschließend an das zuständige L...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Keine geringere Bemessung der Verfahrensgebühr (§ 14 Abs. 2)

Rz. 17 Eine vorangegangen Geschäftsgebühr aus VV 2302 Nr. 2 ist nach Abs. 2 S. 1 zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem BVerwG (VV 6400) anzurechnen, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207 EUR. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr durfte dann aber nicht berücksichtigt werden, dass der Umfang der Tätigkeit i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vergütungsvereinbarung

Rz. 50 Anstelle der gesetzlichen Pauschale kann auch eine andere pauschale Berechnung vereinbart werden (siehe § 3a Rdn 90).[76] Da Auslagen grundsätzlich neben den Gebühren und auch bei gesetzlicher Abrechnung zu vergüten sind, kann eine solche abweichende Regelung in einer Vergütungsvereinbarung nicht als überraschend i.S.d. § 305c BGB angesehen werden, sondern entspricht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verjährung

Rz. 82 Faktisch ist der Festsetzungsantrag nach Abs. 1 allerdings befristet durch die Verjährungsregelung. Auch die zivilrechtlichen Ansprüche von Rechtsanwälten wegen ihrer Gebühren und Auslagen verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist des Privatrechts gilt ebenso für den Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegen die Staatskasse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Neue Angelegenheit

Rz. 32 Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben, so gilt das Verfahren nach Zurückverweisung als neue selbstständige Gebührenangelegenheit, so dass dort alle Gebührentatbestände nochmals (erneute mündliche Verhandlung, erneute Hauptverhandlung) oder auch erstmals (erstmalige Verhandlung, Abschluss einer Einigung) ausgelöst werden können. Mit Erlass der erstinstanzlichen E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Keine Grundgebühr

Rz. 17 Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht an, unabhängig davon, ob der Anwalt bereits im vorangegangenen Strafverfahren tätig war oder nicht. Die Vorschrift der VV 4100 gilt nur innerhalb des Abschnitts 1, nicht aber auch für Abschnitt 2.[13] Der Anwalt kann daher nur Verfahrens- und Terminsgebühren verdienen.[14]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Ortsüblichkeit

Rz. 95 Das für den arbeitsvertraglichen Sektor zu § 612 Abs. 2 BGB entwickelte Kriterium der Ortsüblichkeit ist für Abs. 1 S. 2 im anwaltsspezifischen Sinne zu konkretisieren. Als Region, innerhalb derer die Üblichkeit zu ermitteln ist, bietet sich der Bezirk des Oberlandesgerichts an, in welchem der liquidierende Anwalt seine Kanzlei unterhält. Die rechtliche Anknüpfung erf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Das Antragsrecht auf Wertfestsetzung (Abs. 2 S. 1, 1. Alt.)

Rz. 155 Grundsätzlich ist das Gericht verpflichtet, den Wert des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen festzusetzen. Unterlässt das Gericht die Wertfestsetzung, gleich aus welchen Gründen, so steht dem Rechtsanwalt nach Abs. 2 S. 1, 1. Alt. das Recht zu, die gerichtliche Wertfestsetzung nach für die Abrechnung seiner Gebühre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Obliegenheitsverletzung bei Rechtsschutzversicherung

Rz. 39 In der Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung dem Arbeitnehmer Deckungsschutz auch für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu gewähren ist oder nur für eine gerichtliche Tätigkeit.[39] Dabei wird der getrennte Auftrag des Mandanten zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung und dann zur gerichtlichen Rechtsverfolgung als v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

Rz. 179 Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 180 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Entscheidung der Bundesnetzagentur erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 108 Die Verjährung der anwaltlichen Vergütung ist nicht unmittelbar im RVG geregelt, sondern im BGB (Ausnahme: Hemmung nach Abs. 2). Mittelbar stützt sich die Verjährung jedoch auf Abs. 1, da der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist vom Eintritt der Fälligkeit abhängig ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung zu, so dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vergütungsvereinbarung

Rz. 11 Die anwaltliche Vergütung umfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Gebühren und Auslagen. Schließt der Anwalt eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a), so kann er die zu den Auslagen zählende Dokumentenpauschale nur dann geltend machen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, gelten Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten als durch die vereinba...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 121 Die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Allerdings hat der Anwalt darzulegen, welche Leistungen er erbracht hat.[216] Die pauschale Bezugnahme auf Ermittlungs- und Strafakten ohne Vorlage von Handakten oder Schriftsätzen besagt nichts über seine Arbeitsleistung.[217] Die Rechtsprechung des BGH (vgl. Rdn 109 ff.) ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Zur Ausbildung zugewiesener Student

Rz. 42 Die gleichen Grundsätze wie für einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar (vgl. Rdn 39) gelten auch für einen dem Anwalt nach der jeweiligen landesrechtlichen Justizausbildungsordnung zugewiesenen Studenten. Auch in diesem Falle ist der Anwalt verpflichtet, Zeit und Arbeit in die Ausbildung zu investieren und den Studenten mit ihm angemessenen Arbeiten zu beauftrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gegenstandswert

Rz. 27 Der Gegenstandswert der Aussöhnungsgebühr richtet sich in gerichtlichen Verfahren nach dem für die Ehesache festgesetzten Wert (§ 23 Abs. 1 S. 1), der sich wiederum nach § 43 FamGKG [33] bestimmt und danach mindestens 3.000 EUR beträgt.[34] Rz. 28 Nach OLG Frankfurt[35] soll der Gegenstandswert der Aussöhnungsgebühr sogar höher liegen, wenn neben der Aussöhnung noch wei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 9 VV 3500, 3513 gilt nicht für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2 aufgeführten Beschwerden, also insbesondere Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Gebühren der VV 3500, 3513 gelten daher auch für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2. genannten Verfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Form

Rz. 68 Der Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO bedarf keiner Form. Der Anwalt hat daher einen weiten Gestaltungsspielraum. Möglich ist etwa die Hinweiserteilung durch einen Aushang oder eine Daueransage im Wartezimmer, an der Rezeption ausliegende Merkblätter, einen mündlichen Hinweis im Rahmen der ersten Besprechung oder ein – standardisiertes oder individuelles – Hinweisschreib...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG)

Rz. 61 Eine Pauschgebühr kann nach der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführten Erweiterung in Abs. 1 S. 1 zukünftig auch in allen Verfahren bewilligt werden, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 3 richten, alsomehr

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Anhang I. Verbundverfahren / b) Einigung über Folgesache

Rz. 91 Wird eine Einigung über eine (anhängige) Folgesache geschlossen, dann entsteht aus dem Wert der anhängigen Folgesache die 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003. Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR; Unterhalt 12.000 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Folgesache Unterhalt. Die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kostenfestsetzung

Rz. 27 Jedes Urteil, jeder Gerichtsbescheid und jede einstellende Entscheidung in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht muss gleichzeitig darüber befinden, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen hat. Auf Grund dieser Kostenentscheidung wird dann in Disziplinarverfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 68. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren – Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 17 Abs. 4 SVertO (§ 18 Abs. 1 Nr. 19)

Rz. 285 Wird nach der Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens der Mehrbetrag der Haftungssumme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt oder die unzureichend gewordene Sicherheit nicht fristgemäß ergänzt oder geleistet, kann das Verteilungsgericht das Verteilungsverfahren einstellen (§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 S. 1 SVertO). Bereits vor der Einstellung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Festsetzung der Mindestgebühr oder des Mindestbetrages (Abs. 8 S. 1, 1. Alt.)

Rz. 123 Stets festsetzbar ist eine Rahmengebühr, wenn der Anwalt lediglich die Mindestgebühr oder den Mindestbetrag geltend macht. Dies galt bereits der überwiegenden Rspr. zufolge schon nach dem bisherigen Recht. Rz. 124 Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt gemäß § 315 BGB verbindlich erklärt, dass er nur die Mindestgebühr geltend mache. Die Mindestgebühr kann daher...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Einstweilige Anordnung

Rz. 46 Wenn der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbringung oder Freiheitsentziehung (§§ 331 ff., 427 FamFG) als auch im Hauptsacheverfahren zur endgültigen Unterbringung (§§ 312 ff. FamFG) oder Freiheitsentziehung (§§ 415 ff. FamFG) tätig wird, liegen gem. § 17 Nr. 4 Buchst. b zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / g) Einigung über nicht anhängige und anderweitig anhängige Gegenstände

Rz. 102 Wird eine Einigung über nichtanhängige und anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, ist vom Prinzip her ebenso zu rechnen. Zu beachten ist jetzt die höhere Einigungsgebühr für die nicht anhängigen Gegenstände unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3. Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200 E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO

Rz. 5 In Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO galten nach früherer Auffassung ebenfalls die VV 3100 ff. Es handelt sich hierbei um die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO. Danach entscheidet das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einigungsgebühr

Rz. 10 Neben der Verfahrensgebühr VV 3333 kann auch eine Einigungsgebühr anfallen, wenn die Voraussetzungen VV Anm. Abs. 1 zu VV 1000 erfüllt werden.[9] Die Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeitsgebühr, die Einigungsgebühr hingegen eine Erfolgsgebühr. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht neb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzeltätigkeiten, VV Teil 3 Abschnitt 4

Rz. 23 Ist der Anwalt im schiedsrichterlichen Verfahren nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, sind die VV 3400, 3401, 3402, 3403, 3404 und 3405, also die Vorschriften für die in Abschnitt 4 geregelten Einzeltätigkeiten, anzuwenden. In seiner Begründung bezeichnet der Gesetzgeber die durch das 2. KostRMoG aufgenommene Verweisung auf VV Teil 3 Abschnitt 4 als "redaktionell" un...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Notwendigkeit

Rz. 545 Erkennt man grundsätzlich die Einigungsgebühr als Kosten der Zwangsvollstreckung an, stellt sich die weitere Frage, ob diese Kosten notwendig waren. Die Einigungsgebühr gehört grds. zu den notwendigen Zwangsvollstreckungskosten. Denn diese Kosten durfte der Gläubiger für erforderlich halten, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen. Man kann nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung (Nr. 6)

Rz. 28 In der Strafvollstreckung erhält der Anwalt als (Voll-)Verteidiger jetzt die Gebühren nach VV 4200 ff. Ein Rückgriff auf die Vergütung für Einzeltätigkeiten, wie nach der früheren Rechtslage auf § 91 BRAGO, ist daher nicht mehr erforderlich. Soweit der Anwalt in der Strafvollstreckung als Verteidiger beauftragt ist, gelten also für ihn die VV 4200 ff. und nicht die VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit

Rz. 62 Gegenüber dem Pauschalmodell bietet eine zeitabhängige Abrechnung den Vorteil, den tatsächlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts vergütungstechnisch exakt widerspiegeln zu können. Auch das Modell der Zeitvergütung ist unabhängig davon zulässig, ob eine unter oder über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung vereinbart wird.[99] In der Praxis ist das Zeithonorar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebührentatbestände

Rz. 4 Hinsichtlich der Berechnung der Anwaltsvergütung scheint das Gesetz widersprüchlich zu sein, da es einerseits in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 anordnet, dass die Tätigkeit des Anwalts im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils zum Rechtszug gehört und somit durch die Gebühren der VV 3100 ff. abgegolten wird, andererseits in VV 3329 einen eigenen Gebührentatbestand ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Abrechnung

Rz. 56 Die Abrechnung des vereinbarten Erfolgshonorars hat grundsätzlich in Form einer ordnungsgemäßen Berechnung nach § 10 zu erfolgen. Diese Vorschrift findet auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung,[54] es sei denn, aus der Vereinbarung selbst ergibt sich etwas anderes. Die Reichweite der Anwendbarkeit des § 10 hängt davon ab, inwieweit sich die vereinbarte Vergütung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Ausstellung, Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 71 Abs. 1 AUG (Buchst. e)

Rz. 110 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mit Wirkung zum 17.8.2015 sprachlich – nicht inhaltlich – verändert. Rz. 111 Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 71 Abs....mehr