Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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zerb 5/2014, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG

Einführung | Berechnungsbeispiele | Synopse Dipl.-RPfl. Hagen Schneider Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 473 S., Broschiert, 34,– EUR ISBN: 978-3-8487-0144-5 Dieses Buch wendet sich an alle Praktiker, die mit dem neuen Gerichtskostenrecht nach dem GNotKG befasst sind, also an Kostenbeamte, Rechtspfleger und Bezirksrevisoren, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsfachangestellten. Hier ...mehr

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zerb 5/2014, Gerichtskosten... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen konnte sie keinen Erfolg haben. 1. Rechtlich zutreffend ist das Nachlassgericht für die Kostenentscheidung von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgegangen, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann. (...) 2. Vorliegend hat das Nachlassgericht die Grenzen seine...mehr

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AGS 5/2014, Gerichtskostenh... / 2 Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, da die vom Antragsgegner beantragte hälftige Erstattung der von ihm gezahlten Gerichtskosten hier gegen die Antragstellerin nicht möglich war. 1. Zutreffend weist die Rechtspflegerin allerdings darauf hin, dass die Beteiligten sich nach dem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss im Termin vor dem FamG zwar geeinigt und im Vergleichsw...mehr

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zerb 5/2014, Gerichtskosten... / Sachverhalt

(...) Soweit die Kostenfrage betroffen ist, seien die maßgeblichen Umstände wie folgt zusammengefasst: Unter dem 15.11.2010 stellte der Beteiligte zu 1) einen notariellen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (Bl 27 ff dA). Hiergegen erhoben Einwände der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten (Bl 60 ff dA) sowie der Beteiligte z...mehr

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zerb 5/2014, Notarkosten nach dem neuen GNotKG

Einführung | Berechnungsbeispiele | Synopse Notarass. Dr. Christian Fackelmann M.St. (Oxford) Nomos Verlagsgesellschaft, 2013, 547 S., Broschiert, 48,– EUR ISBN: 978-3-8487-0233-6 Nach dem Vorwort ist Ziel des Buchs, dem mit der KostO vertrauten Praktiker den "Umstieg" ins neue Recht zu erleichtern. Zugleich soll es aber auch Neulingen im Kostenrecht, z. B. angehenden Notarfacha...mehr

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AGS 5/2014, Gerichtskostenh... / Leitsatz

Der Gegner eines Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten kann von ihm gezahlte Gerichtskosten nicht gegen den Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten festsetzen lassen, soweit ihm diese unter Missachtung der besonderen verfahrenskostenhilferechtlichen Regelungen zu Unrecht in Rechnung gestellt worden. OLG Koblenz, Beschl. v. 10.1.2014 – 13 WF 13/14mehr

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AGS 5/2014, Keine gesondert... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte als Pflichtverteidiger den betroffenen Anwalt in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren vertreten. Der AnwGH hatte den betroffenen Rechtsanwalt gem. § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Hiergegen legte er Berufung ein. Nachdem in anderer Sache durch Beschluss des BGH ein Widerruf der Zulassung in Bestandskraft erwachsen ...mehr

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AGS 5/2014, Gerichtskostenh... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner vor dem FamG auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen. Für dieses Verfahren hat sie Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung gewährt. Anschließend ist der Antragsgegner mit Versäumnisbeschluss antragsgemäß und kostenpflichtig zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden. Auf seinen Einspruch hin haben sich die Beteilig...mehr

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AGS 5/2014, Aussetzung des ... / 2 Aus den Gründen

1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Streitfall nicht nach der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet, sondern § 28 RVG einschlägig ist. Diese besondere Wertvorschrift steht der Anwendung von § 32 Abs. 1 RVG entgegen (KG ZInsO 2013, 1541 Rn 1; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Auf...mehr

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AGS 4/2014, Kostenentscheid... / 2 Aus den Gründen

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das entscheidende Billigkeitskriterium bei der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG der Erfolg oder Misserfolg des gestellten Antrags sei. Danach seien dem Antragsgegner als Vater der Antragstellerin die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Dies entspreche der vor dem 1.9.2009 ge...mehr

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zerb 4/2014, Kostenrisiko: ... / Sachverhalt

Der Erblasser hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen. In einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner vorverstorbenen Frau war die gemeinsame Tochter als Schlusserbin eingesetzt. In einem weiteren notariellen Testament hatte der Erblasser nach dem Tod seiner Frau es zwar bei der Erbeinsetzung der Tochter belassen, jedoch Testamentsvollstreckung angeordnet und den gesam...mehr

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AGS 4/2014, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

1. Der Festsetzung der beim LG Kiel angefallenen Anwaltsgebühren gegen den Kläger steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. a) Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht zwar im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigte...mehr

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AGS 3/2014, Übernahme der R... / 2 Aus den Gründen

Dabei mag offenbleiben, ob der Rechtsbehelf unter den gegebenen Umständen überhaupt zulässig ist. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung sind Gerichtskosten (Auslagen gem. Nr. 9008 GKG-KostVerz.), denen ein entsprechender Anspruch des Verfahrensbeteiligten selbst gegenübersteht. Eine Partei, der VKH bewilligt ist, wird daher analog § 122 Abs....mehr

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AGS 3/2014, Keine gerichtli... / 3 Anmerkung

Dieser Entscheidung ist nicht hinzuzufügen. Endlich einmal ein Gericht, das sich mit dem System der Gerichtskosten befasst und anders als viele Gerichte bis hin zum BGH sich weigert, eine unsinnige Wertfestsetzung zu beschließen. Zutreffend ist wohl, dass für die Anwaltsgebühren ein Wert benötigt wird. Wie das Gericht aber zutreffend erkannt ist, ist dieser Wert nur festzuset...mehr

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AGS 3/2014, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

Zutreffend hat das LG allerdings festgestellt, dass Kosten des Beklagten zu 3) schon deshalb nicht festgesetzt werden konnten, weil sich die Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils schon ausweislich des Rubrums nur auf die Kosten im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) bezieht. Darüber hinaus hat auch nur die Beklagte zu 1) gegen den ...mehr

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zfs 3/2014, Keine Einwendun... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. I. Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse nach § 55 RVG gezahlte Vergütung gehört gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Gerichtskostenansatz wird die Pflichtverteidigervergütung gem. Nr. 9007 GKG KV – neben den sonstigen Gerichtskosten – gegen den Kostenschuldner angesetzt. Kostenschuldnerin war hier die ...mehr

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AGS 3/2014, Die Rechtsbehel... / I. Maßgebliche Vorschriften

In die Kostengesetze wurden durch das Gesetz entsprechende Regelungen aufgenommen, nach denen seit 1.1.2014 jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf enthalten muss. Im Einzelnen ergibt sich die Belehrungspflicht aus:mehr

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AGS 3/2014, Streitwert in A... / 1 Sachverhalt

Der dem Kostenansatz zugrunde liegende Rechtsstreit betraf einen Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), mit dem diese die Aufhebung der Vollziehung (AdV) einer für den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung über Kernbrennstoffsteuer in Höhe von über 30 Mio. EUR begehrte. Das FG gab diesem Antrag statt und hob die Vollziehung der angefo...mehr

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FF 3/14, Abrechnung in abge... / 2. Gerichtsgebühren

Auch für die Gerichtsgebühren hat die Abtrennung Bedeutung, da jetzt aus dem abgetrennten Verfahren gesonderte Gerichtskosten anfallen. So ist im Beispiel mit Einreichung des Scheidungsantrags die 2,0-Gerichtsgebühr[14] fällig geworden und war vorauszuzahlen (§§ 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG): Mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ...mehr

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FoVo 3/2014, Beiordnung eines Rechtsanwalts im PfÜB-Formular

PKH-Antrag in der Zwangsvollstreckung Die für das Erkenntnisverfahren gewährte Prozesskostenhilfe (PKH) erstreckt sich nicht auf die spätere Zwangsvollstreckung aus dem Titel. Hier ist vielmehr ein gesonderter Antrag zu stellen. Die PfÜB-Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) sehen auf S. 1 die Möglichkeit vor, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe...mehr

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zfs 3/2014, Erstattungsfähi... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. I. Anfall der Verfahrensgebühr 1. Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG Für die Vertretung des AG im Mahnverfahren fällt dem Anwalt nach Nr. 3307 VV RVG die dort geregelte 0,5 Verfahrensgebühr an. Durch diese Gebühr wird die Vertretung des AG im Mahnverfahren insgesamt abgegolten. Hierzu gehören insb. die Einlegung des Widerspruchs (OLG Düsseld...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / VIII. Masseunzulänglichkeit

Rn 17 Besteht Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO, so dass die Kosten für die Erstellung der Buchführung und Steuererklärungen aus der Masse nicht gezahlt werden können, besteht die Pflicht zunächst grundsätzlich fort, weil gemäß § 208 Abs. 3 InsO die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Insolvenzmasse auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit for...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.5 Haftung der Verfahrensbeteiligten

Rn 71 Auch in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung blieb zunächst die Frage ungeregelt, die schon zum alten Vergütungsrecht höchst kontrovers diskutiert wurde. Es handelt sich dabei um die subsidiäre Einstandspflicht der Staatskasse für Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn eine Entnahme aus dem Schuldnervermögen nach Festsetzung mangels a...mehr

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FF 3/14, "In verwirkender M... / 1. § 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehedauer)

Im Zuge der Neuregelung aufgrund des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 2007 ist die Nr. 1 dahingehend neugefasst worden, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, weil die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach...mehr

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FoVo 3/2014, Haftkostenbeiträge 2014 bekannt gemacht

SU gibt keine ­Vermögensauskunft ab: Haftbefehl Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger (Abs. 4)

Rn 77 § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO gibt dem Insolvenzgericht die Möglichkeit, einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis zusätzlich zu dessen Verpflichtung, zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, gleichzeitig zum Sachverständigen zu bestellen und ihn mit der Prüfung zu beauftragen, ob beim Insolvenzschuldner ein Eröffnungs...mehr

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Abwehr von Enteignungsansprüchen: Zivilprozesskosten des Grundstückseigentümers sind keine Werbungskosten

Leitsatz Wer sich gegen eine staatliche Enteignung nach dem VerkFlBerG zur Wehr setzt, kann seine aufgewandten Zivilprozesskosten nach Ansicht des FG Bremen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Das Gericht erkannte die Kosten aber als außergewöhnliche Belastungen an. Sachverhalt Der klagende Steuerpflichtige war Eigentümer von Grundstücken, die ber...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / II. Gerichtskosten

1. Allgemeine Regelung – Abstellen auf Anhängigkeit oder Einleitung Wegen des Inkrafttretens des GNotKG zum 1.8.2013 ist die Übergangsregelung des § 136 GNotKG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass die KostO weiter anzuwenden ist, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Unerheblich ist ...mehr

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AGS 2/2014, Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden, von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft geführten Hauptsacheverfahrens

ZPO § 91 VVG § 86 Leitsatz Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens. BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12 1 Sachverhalt Die Versicherungsnehmer der Klägerin führten vor dem AG ein selbstständig...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 1. Allgemeine Regelung – Abstellen auf Anhängigkeit oder Einleitung

Wegen des Inkrafttretens des GNotKG zum 1.8.2013 ist die Übergangsregelung des § 136 GNotKG zu beachten. Danach gilt der Grundsatz, dass die KostO weiter anzuwenden ist, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Unerheblich ist deshalb der Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung o...mehr

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FF 2/2014, Die Rechtsprechu... / VIII. § 1579 BGB

Der Verbrauch von Zinsen für trennungsbedingte Anwalts- und Gerichtskosten ist nicht mutwillig i.S.v. § 1579 Nr. 4 BGB, solange sich dies in einem nach den Lebensverhältnissen angemessenen Rahmen hält.[47]mehr

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AGS 2/2014, Kosten eines se... / Leitsatz

Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens. BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / Einführung

Obwohl das 2. KostRMoG bereits zum 1.8.2013 in Kraft getreten ist, bereiten die Übergangsregelungen der einzelnen Kostengesetze in einer Vielzahl von Fällen noch immer Probleme, weil gerichtliche Verfahren mit einer langen Dauer erst jetzt nach und nach abgeschlossen werden und nun etwa die Berechnung der PKH/VKH-Vergütung oder die Kostenfestsetzung erfolgen muss. Gleiches g...mehr

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AGS 2/2014, Haftung für auf... / 1 Sachverhalt

Dem Antragsteller zu 2) ist im ersten Rechtszug mit Beschluss des AG Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Im Beschwerdeverfahren hat ihm das OLG ebenfalls Verfahrenskostenhilfe gewährt, jedoch mit der Verpflichtung, monatliche Raten i.H.v. je 115,00 EUR an die Landesjustizkasse zu zahlen. Nachdem der Antragsteller zu 2) der Ratenzahlungsver...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 2. Grundbuchsachen

§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG gilt auch für Grundbuchsachen, weil es sich um gerichtliche Verfahren handelt. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG gelten soll, weil in Grundbuchsachen Aktgebühren erhoben werden, findet dies keine Stütze im Gesetz, weil die Regelung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG eindeutig auf "gerichtliche Verfahren" abste...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 4. Nachlasspflegschaften

Ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, die sich nicht nur auf einzelne Rechtshandlungen bezieht (Dauernachlasspflegschaft), gilt noch die KostO, wenn die Pflegschaft vor dem 1.8.2013 angeordnet war. Da nach altem Recht auch für Dauernachlasspflegschaft unabhängig von ihrer Verfahrensdauer nur einmal eine volle Gebühr nach § 106 KostO erhoben wurde, nunmehr aber Jahresgebüh...mehr

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AGS 2/2014, Rechtsschutzbed... / 1 Sachverhalt

Mit Beschluss des AG wurde der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen und der Verfahrenswert für die Gerichtskosten gem. § 58 Abs. 2 GKG auf 269.557,52 EUR festgesetzt. Die Gläubigerin hatte sich einer in dieser Höhe gerichtlich nicht geltend gemachten Forderung berühmt und den Insolvenzgrund d...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 6. Übergangsregelungen von GKG und FamGKG

Durch das 2. KostRMoG wurden auch das GKG und das FamGKG, darunter auch die maßgeblichen Gebührentabellen, geändert. Es gelten die Übergangsbestimmungen der § 71 GKG und § 63 FamGKG. Die wesentlichen Regelungen sind dabei:mehr

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AGS 2/2014, Streitwertbegre... / 2 Aus den Gründen

Nach § 58 GKG richten sich die Gebühren in Insolvenzverfahren grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. § 58 GKG ist jedoch im Zusammenhang mit § 39 Abs. 2 GKG zu sehen. Nach § 39 Abs. 2 GKG gilt für den Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens eine Höchstgrenze von 30 Mio. EUR, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 3. Betreuungen

Eine Sonderregelung besteht nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG für Verfahren vor dem Betreuungsgericht, in denen Jahresgebühren anfallen. Das betrifft im Einzelnen die Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften. Die KostO ist in diesen Verfahren noch für solche Kosten anzuwenden, die vor dem 1.8.2013 fällig geworden sind. Da nur auf "Kosten" abgestellt wird, gilt dies sowohl für Ge...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 5. Rechtsmittelverfahren

Für die Rechtsmittelverfahren gilt § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Danach ist die KostO noch anzuwenden, wenn das Rechtsmittel vor dem 1.8.2013 eingelegt worden ist. Es kommt daher nicht auf die Anhängigkeit oder Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens an, sodass das Kostenrecht für die einzelnen Instanzenzüge auseinanderfallen kann. Beispiel Am 10.7.2013 wird Antrag auf Eintr...mehr

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AGS 2/2014, GKG, FamGKG, JVEG. Kommentar. 3. Aufl. 2014. Verlag C.H. Beck, München. Bearbeitet von Karl-Josef Binz, Josef Dörndorfer, Rainer Petzold und Dr. Walter Zimmermann, XIV, 924 S. 99 EUR.

Der Kurzkommentar der orangenen Reihe erscheint bereits nach kürzester Zeit in 3. Aufl., was seine hohe Akzeptanz in der Praxis belegt. Gegenüber den althergebrachten Kommentaren zum Gerichtskostenrecht liefert dieses Werk nach wie vor eine frische Kommentierung frei vom Ballast alter und zum Teil überholter Entscheidungen. Es ist strikt auf die praktische Anwendung fixiert ...mehr

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FoVo 2/2014, Nebenforderung... / II. Die Lösung

Hier wurde entschieden Nach Ansicht des Amtsgerichts Augsburg vom 26.8.2013 sind betragsmäßig in einem Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Nebenforderungen bei der Berechnung der 500,00-EUR-Grenze i.S.d. § 755 Abs. 2 S. 2 1. Hs ZPO zu berücksichtigen (AG Augsburg DGVZ 13, 215). Die Entscheidung von einem der rund 650 Amtsgerichte kann aber die Frage für die Praxis noch nicht ...mehr

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AGS 2/2014, Kosten eines se... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens i.H.v. 5.222,90 EUR seien Kosten des hiesigen Rechtsstreits und damit von der Kostengrundentscheidung des Urteils d...mehr

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AGS 2/2014, Haftung für auf... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2) hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt dazu, dass die Schlusskostenrechnung des AG über die bereits erfolgte Teilabhilfe hinaus um den weiteren Betrag von 349,56 EUR zu ermäßigen sein wird. Die Beschwerde konnte in zulässiger Weise auf neue Tatsachen gestützt werden. 1. Die Kostenbeamtin ...mehr

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AGS 1/2014, RVG-Textausgabe mit Tabellen. 32. Aufl. 2013. Deutscher Anwaltverlag. 106 S. 14,00 EUR, Kostentafeln und andere Tabellen für die juristische Praxis. 33. Aufl., 2014. Herausgegeben von der Hans Soldan GmbH. Deutscher Anwaltverlag. 553 S. mit Griffregister. 44,00 EUR, Gesamtkostentabelle. Prozessrisiko-Anwaltsgebühren-Gerichtskosten. 32. Aufl. 2013. Deutscher Anwaltverlag, 51 S. Ringbuchheftung Hochformat. 24,00 EUR

Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG hat der Anwaltverlag seine Text- und Tabellenwerke aktualisiert und neu aufgelegt. Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren und die mehrfachen Änderungen der Gebührenbeträge sowohl im RVG als auch im GKG und FamGKG haben leider ein früheres Erscheinen unmöglich gemacht. Zwischenzeitlich konnten aber sämtliche Gesetzes- und Tabellenwer...mehr

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AGS 11/2013, Kostenerstattu... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache teilweisen Erfolg mit der Folge, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in dem im Tenor dieser Entscheidung dargestellten Umfang abzuändern war; im Übrigen waren das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. 1. Das AG Weilheim war für die Kostenfestsetzung nach §§ 788 Abs. 1 u. 2, 802 ZPO ausschließlich zu...mehr

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AGS 9/2014, Verzinsung bei ... / 1 Sachverhalt

Nach der landgerichtlichen Kostenentscheidung hatten die Kläger 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten der ersten Instanz zu tragen. Das Urteil datiert vom 18.4.2012. Bereits am 4.5.2012 ging der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger bei Gericht ein. Die Beklagte legte Berufung, die Kläger legten Anschlussberufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des O...mehr

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AGS 12/2013, Umfang der Prü... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG statthaft. Der Senat folgt der in der Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung, dass gegen die Entscheidung der Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 127 Ab...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / V. Erfolgshonorar

Bei Erfolgshonoraren galt bislang die Regelung, wonach nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, also bei der Beratungshilfe niemals.[49] Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Än...mehr