Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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AGS 1/2014, RVG-Textausgabe mit Tabellen. 32. Aufl. 2013. Deutscher Anwaltverlag. 106 S. 14,00 EUR, Kostentafeln und andere Tabellen für die juristische Praxis. 33. Aufl., 2014. Herausgegeben von der Hans Soldan GmbH. Deutscher Anwaltverlag. 553 S. mit Griffregister. 44,00 EUR, Gesamtkostentabelle. Prozessrisiko-Anwaltsgebühren-Gerichtskosten. 32. Aufl. 2013. Deutscher Anwaltverlag, 51 S. Ringbuchheftung Hochformat. 24,00 EUR

Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG hat der Anwaltverlag seine Text- und Tabellenwerke aktualisiert und neu aufgelegt. Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren und die mehrfachen Änderungen der Gebührenbeträge sowohl im RVG als auch im GKG und FamGKG haben leider ein früheres Erscheinen unmöglich gemacht. Zwischenzeitlich konnten aber sämtliche Gesetzes- und Tabellenwer...mehr

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AGS 11/2013, Kostenerstattu... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache teilweisen Erfolg mit der Folge, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in dem im Tenor dieser Entscheidung dargestellten Umfang abzuändern war; im Übrigen waren das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. 1. Das AG Weilheim war für die Kostenfestsetzung nach §§ 788 Abs. 1 u. 2, 802 ZPO ausschließlich zu...mehr

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AGS 9/2014, Verzinsung bei ... / 1 Sachverhalt

Nach der landgerichtlichen Kostenentscheidung hatten die Kläger 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten der ersten Instanz zu tragen. Das Urteil datiert vom 18.4.2012. Bereits am 4.5.2012 ging der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger bei Gericht ein. Die Beklagte legte Berufung, die Kläger legten Anschlussberufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des O...mehr

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AGS 12/2013, Umfang der Prü... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG statthaft. Der Senat folgt der in der Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung, dass gegen die Entscheidung der Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 127 Ab...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / V. Erfolgshonorar

Bei Erfolgshonoraren galt bislang die Regelung, wonach nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, also bei der Beratungshilfe niemals.[49] Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Än...mehr

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AGS 11/2013, Keine Mindestb... / 1 Sachverhalt

Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen hatten die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2) ihr Vater sei. Nachdem das vom AG eingeholte Abstammungsgutachten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen. Das AG hat die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1) (Kindesmutter) und zu 2) je hälftig auferlegt. Das Beschwerde...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VIII. Synopse

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AGS 12/2013, Umfang der Prü... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden. Das AG hat dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren in erster Instanz bewilligt und ihm Frau Rechtsanwältin L., beigeordnet. Es hat ihm aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 275,00 EUR an die Landeskasse zu zahlen. Die Ehe der Antragstellerin u...mehr

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zerb 11/2013, Geschäftswert... / Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin hatte zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2). Am 23.11.2011 wurde die Kopie eines Testaments der Erblasserin eröffnet, wonach die Beteiligte zu 1) Alleinerbin der Erblasserin ist. Am 8.12.2011 hat die Beteiligte zu 2) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie und die Beteiligte zu 1) als Erben zu je 1/2 ausweist (Bl 9 ff dA),...mehr

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AGS 1/2014, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG zulässig. Sie ist auch begründet. Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist der zugrunde liegende Streit. Es ist also ...mehr

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AGS 9/2014, Erstattungsfähi... / 1 Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die in K. ansässige Klägerin mittels eines in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte vor dem LG Aschaffenburg auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 6.666,67 EUR aus der Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte sich mit einem entgegenstehenden Schadensersatzanspruch aus d...mehr

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AGS 9/2014, Gebührenfreihei... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. … (wird ausgeführt) … Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG; BGBl I S. 2586) nichts an dem durch § 128b S. 1 KostO ausdrücklich geregelten Zustand ...mehr

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AGS 11/2013, Kostenerstattu... / Leitsatz

Für die Festsetzung der notwendigen Kosten für eine Vorpfändung aus einem rechtskräftigen Urteil ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Wird das Urteil, aus dem Vorpfändungsmaßnahmen betrieben wurden, aufgehoben oder geändert, so hat der Gläubiger die bereits beigetriebenen oder freiwillig gezahlten Kosten zu erstatten. Etwas anderes gilt, wenn die ursprünglich titulierte F...mehr

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FF 1/2014, FF / Wertfestsetzung, Kosten und Gebühren

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876 m. Anm. Schneider, S. 1961 = FamRB 2013, 393 [Schwamb]). Ein Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentschei...mehr

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AGS 9/2014, Volle Terminsge... / 2 Aus den Gründen

Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV angefallen sei. Eine Terminsgebühr fällt in jedem Rechtszug nur einmal an. Werden mehrere Termine der mündlichen Verhandlung durchgeführt, so ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die beantragte Terminsgebühr durch einen der durchgeführten Termine entstanden ist; auf die weiteren Ter...mehr

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AGS 9/2014, Terminsgebühr f... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin ist überwiegend begründet. Die Urkundsbeamtin und das VG haben zwar bei den in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu Recht eine Terminsgebühr als erstattungsfähig berücksichtigt (1.). Diese fällt aber erheblich niedri...mehr

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zfs 12/2013, Keine gesonder... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung ist richtig, für die im Rechtsmittelverfahren in ähnlicher Situation wie hier der Revisionsanwalt der Kl. tätigen Anwälte jedoch unbefriedigend. Allerdings gibt der amtliche Leitsatz die Problematik nicht ganz richtig wieder. Es ging hier nicht um die Festsetzung des Streitwerts – der war hier durch einen anderen Beschluss bereits festgesetzt –, sondern um d...mehr

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zerb 11/2013, Geschäftswert... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. In Verfahren nach dem FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung gem. §§ 58 ff FamFG statthaft (Senat, Beschluss v. 5.7.2013 – 2 Wx 184/13; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn 83). Dies gilt erst recht, wenn die Kostenentscheidung Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses gem. § 43 Abs. 1 Fam...mehr

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AGS 9/2014, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst der an der ständigen Rspr. orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss: Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt, einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort no...mehr

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FoVo 1/2014, Wie ist ein Au... / II. Die Lösung

Dem Grunde nach: Verzug oder … Zunächst gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Schuldner die Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Dabei kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. In der Regel werden die Kosten als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig sein, im Übrigen kommen aber auch die §§ 823, 826 BGB oder auch eine vertragliche Vereinbarung...mehr

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AGS 9/2014, Verzinsung bei ... / 2 Aus den Gründen

Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Begehren der Kläger nicht stattgegeben und auf das Rechtsmittel der Beklagten den Zinsbeginn für die den Klägern entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten erster Instanz (18.850,48 EUR) auf den 30.11.2012 und für die zweitinstanzlichen Kosten auf den 5.12.2012 festgesetzt (12.526,58 EUR). 1. Gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist a...mehr

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zfs 12/2013, Die Rechtsschu... / III. Kostengeringhaltungsobliegenheit

Zu dieser Frage sind im Berichtszeitraum verschiedene Urteile ergangen. So entschied das OLG Köln:[10] "Die in Rechtsschutzversicherungsverträgen verwendete Klausel "Der VN hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."...mehr

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zerb 11/2013, Zur Rücknahme... / Aus den Gründen

I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.6.2013 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist allerdings gemäß §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG, form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung der ...mehr

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AGS 1/2014, Vergleichsgebüh... / 3 Anmerkung

1. Keine Vergleichsgebühr bei anderweitiger Anhängigkeit Nach der bisherigen Gesetzesfassung war strittig, ob die gerichtliche Vergleichsgebühr nur dann anfällt, wenn der mitverglichene Gegenstand überhaupt nicht anhängig ist, oder bereits dann, wenn er in diesem Verfahren nicht anhängig ist. Für die Zukunft hat der Gesetzgeber die Frage beantwortet. Sowohl im GKG als auch im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2 Gerichtskosten

2.1 Gebühren und Auslagen Rz. 3 Für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit werden die Kosten nach dem GKG ermittelt[1]. 2.1.1 Gebühren Rz. 4 Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte[1]. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands[2]. Die Höhe der Gebüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.2 Unrichtige Sachbehandlung

Rz. 22 Der Kostenpflichtige soll nicht auch für die Kosten in Anspruch genommen werden, die das Gericht hätte vermeiden können. Unrichtige Sachbehandlung liegt z. B. dann vor, wenn dem Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist oder es eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat. Sind einem Beteiligten dadurch Gerichtskosten erwachsen, so sind sie nicht zu erheben[1]. N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.3 Vertagung von Amts wegen

Rz. 23 Wenn das Gericht von Amts wegen einen Termin vertagt oder eine Verhandlung verlegt, hat der Beteiligte und Kostenschuldner etwa dadurch begründete Gerichtskosten nicht zu tragen, weil das Gericht, und nicht er, die Kosten verursacht hat.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Kostenbegriff der FGO umfasst nach der Legaldefinition des Abs. 1 die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die außergerichtlichen Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Hierzu gehören auch die Kosten des Vorverfahrens. Zu den Gerichtskosten und dem Kostenansatz s. die Ausführungen zu "Vor § 135 FGO"...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.1 Fälligkeit

Rz. 17 Die im Verfahren vor den FG entstandenen Gerichtskosten können festgesetzt werden, wenn sie fällig sind. Gebühren werden fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist[1]. Dies gilt auch für Auslagen; sie werden dagegen sofort nach ihrer Entste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.2 Begriff

Rz. 2 Kosten i. S. d. Kostenrechts der FGO sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten einschließlich derjenigen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[1]. Gerichtskosten sind die im GKG geregelten Gebühren, die sich nach festen, von der Inanspruchnahme des Gerichts und der Höhe des Streitwerts abhängigen Sätzen richten, sowie die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Gericht entscheidet durch Urteil oder Beschluss über die Kosten[1]. Es regelt mit der Kostenentscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ggf. in welchem Verhältnis diese zu verteilen sind. Die Kostenentscheidung bildet die Grundlage für den Ansatz der Gerichtskosten, das Kostenfestsetzungsverfahren, die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5 Kostenerhebung

2.5.1 Fälligkeit Rz. 17 Die im Verfahren vor den FG entstandenen Gerichtskosten können festgesetzt werden, wenn sie fällig sind. Gebühren werden fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist[1]. Dies gilt auch für Auslagen; sie werden dagegen sofort n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.1 Verfahren

Rz. 14 Im Kostenansatzverfahren ermittelt der Kostenbeamte der jeweiligen Instanz den oder die Kostenschuldner und setzt die Gerichtskosten – i. d. R. auch den Streitwert – fest[1]. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dagegen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt[2].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.4 Verjährung

Rz. 20 Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist[1]. Soweit Kosten zurückzuerstatten sind, verjährt der Anspruch hierauf ebenfalls in vier Jahren, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 21 Gerichtskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen[1] nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 S. 1), dem Gericht Auslagen durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Vertagung einer mündlichen Verhandlung entstanden sind (Abs. 1 S. 2), ein Antrag, der auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4 Kostenansatz

2.4.1 Verfahren Rz. 14 Im Kostenansatzverfahren ermittelt der Kostenbeamte der jeweiligen Instanz den oder die Kostenschuldner und setzt die Gerichtskosten – i. d. R. auch den Streitwert – fest[1]. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dagegen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt[2]. 2.4.2 Rechtsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.3 Vollstreckung

Rz. 19 Wird die Zwangsvollstreckung notwendig, richtet sich diese nach der Justizbeitreibungsordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1 Gebühren und Auslagen

Rz. 3 Für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit werden die Kosten nach dem GKG ermittelt[1]. 2.1.1 Gebühren Rz. 4 Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte[1]. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands[2]. Die Höhe der Gebühr richtet sich deshalb na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.5 Verfahren

Rz. 25 Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten trifft das Gericht[1], nicht der Kostenbeamte, obwohl es sich in der Sache um eine Entscheidung im Kostenansatzverfahren handelt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.2 Rechtsbehelfe

2.4.2.1 Erinnerung Rz. 15 Der Kostenansatz kann mit der Erinnerung angefochten werden[1]. Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die den Kostenansatz selbst betreffen, nicht aber die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6 Nichterhebung von Kosten

2.6.1 Allgemeines Rz. 21 Gerichtskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen[1] nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 S. 1), dem Gericht Auslagen durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Vertagung einer mündlichen Verhandlung entstanden sind (Abs. 1 S. 2), ein Antrag, der auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.1 Klageverfahren

Rz. 5 Nach altem, bis zum 30.6.2004 geltenden Recht fielen i. d. R. nach der BRAGO im Klageverfahren mehrere Gebühren an (Verfahrens-, Urteils- und ggf. noch Beweisgebühr). Ab 1.7.2004 gibt es eine einheitliche Gebühr für das (erstinstanzliche) Klageverfahren, die das 4-fache der Gebühr lt. Tabelle beträgt (KV GKG Nr. 6110), es sei denn, die Klage erledigt sich nach § 45 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.3 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 7 Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung [1] und einstweilige Anordnung [2] wird eine Gebühr in Höhe des 2-fachen der Tabelle erhoben (KV GKG Nr. 6210). Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.4 Unverschuldete Unkenntnis

Rz. 24 Nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Entscheidung, ob bei Abweisung oder Zurücknahme eines Antrags wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von der Erhebung der Kosten abzusehen ist, in das Ermessen des Gerichts gestellt. Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Antragsteller nicht durch eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.2 Auslagen

Rz. 11 Die zu erstattenden Auslagen des Gerichts (Schreib- und Portokosten usw.) sind in KV GKG Teil 9 unter den Nr. 9000–9018 zusammengestellt. Für die Schreibauslagen (KV GKG Nr. 9000) gilt Folgendes: Jeder Beteiligte erhält kostenfrei eine vollständige Abschrift der Entscheidung, eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und eine Sitzungsniederschrift sowie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.5 Verzögerungsgebühr

Rz. 9 Hat ein Beteiligter oder dessen Vertreter schuldhaft das Verfahren verzögert, sodass die Vertagung einer mündlichen Verhandlung nötig wird, oder verzögert er schuldhaft eine Entscheidung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, kann ihm das Gericht eine besondere Gebühr auferlegen[1]. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3 Kostenfreiheit

Rz. 13 Die Behörden des Bundes und der Länder sind in finanzgerichtlichen Verfahren von der Zahlung der Kosten befreit, ebenso die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Kassen[1]. Nicht befreit sind dagegen die Gemeinden und Gemeindeverbände. In Stadtstaaten ohne besondere Gemeindeebene (Berlin, Hamburg, nicht aber Bremen) erstreckt sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1 Gebühren

Rz. 4 Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte[1]. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands[2]. Die Höhe der Gebühr richtet sich deshalb nach dem Streitwert (Rz. 27ff.), nicht nach der Dauer oder dem Umfang des Rechtsstreits. Da das GKG die Gebührentatbestände absc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.2.1 Erinnerung

Rz. 15 Der Kostenansatz kann mit der Erinnerung angefochten werden[1]. Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die den Kostenansatz selbst betreffen, nicht aber die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, ist nicht Gegens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.2 Vorschuss

Rz. 18 Eine Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses bestand im Finanzgerichtsprozess vor Inkrafttreten des KostRMoG am 1.7.2004 nicht. Allenfalls konnte die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Betracht kommen, wovon in der Praxis selten Gebrauch gemacht wurde (§§ 64ff. GKG a. F.). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ist die Verfahrensgebühr nunmehr mit Einreichung der Klage fälli...mehr