Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsveräußerung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte

Gesetzestext (1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs

Rn 2 Die Definition der Begriffe Unternehmen und Betrieb entsprechen denen in § 160 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. § 160 Rn. 9). Der Verkauf eines Unternehmens aus der Insolvenz muss häufig sehr schnell erfolgen, da die Investition in den Augen der potenziellen Erwerber mit voranschreitendem Zeitablauf zunehmend weniger attraktiv erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn der Insolvenzverwalt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Voraussetzungen

2.1 Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs Rn 2 Die Definition der Begriffe Unternehmen und Betrieb entsprechen denen in § 160 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. § 160 Rn. 9). Der Verkauf eines Unternehmens aus der Insolvenz muss häufig sehr schnell erfolgen, da die Investition in den Augen der potenziellen Erwerber mit voranschreitendem Zeitablauf zunehmend weniger attraktiv erscheint...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Anhörung

Rn 9 Damit das Gericht auch weitere Informationen über die beabsichtigte Veräußerung und den aus ihr fließenden Erlös bei seiner Entscheidung berücksichtigt, muss der Insolvenzverwalter mit den Motiven für die geplante Durchführung der Veräußerung zu den jeweiligen Konditionen gehört werden. Dadurch erhält das Gericht einen ausgewogenen Eindruck über die beabsichtigte Transa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Glaubhaftmachung einer günstigeren Veräußerungsmöglichkeit

2.3.1 Prozessuale Anforderungen Rn 5 Ferner muss der jeweilige Antragsteller glaubhaft machen können, dass die Veräußerung des Betriebs oder Unternehmens an einen anderen als den bisher beabsichtigten Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger ist. Die Benennung einer anderen Verwertungsart – also z. B. der Einzelveräußerung der jeweiligen Vermögensgegenstände – dürfte nicht a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Materielle Anforderungen

Rn 6 Der Antragsteller muss eine günstigere Veräußerungsmöglichkeit glaubhaft machen. Zur "Beurteilung der Frage, ob eine Veräußerungsmöglichkeit günstiger ist als eine andere, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen. Nicht der Preis allein ist entscheidend".[11] Dennoch kommen nur Kriterien in Betracht, die Einfluss auf die Befriedigung der Gläubiger haben, wie Solv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen ander...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Bedeutung der Vorschrift für die Praxis

Rn 14 Eine besondere Praxisbedeutung kommt der Vorschrift des § 162 gegenwärtig nicht zu, da der Verwalter im Regelfall eine Veräußerung des Unternehmens ohnehin nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung vornimmt. Gerade bei der Vielzahl der kleinen und mittleren Verfahren wäre die Bestellung eines Gläubigerausschusses aufgrund der damit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Veräußerung

Rn 3 Die Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs ist die Übertragung des gesamten lebenden Geschäfts in der Weise, dass die hierdurch repräsentierte organische Zusammenfassung von Einrichtungen und Maßnahmen, die dem Geschäft dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, aus der Masse ausscheiden.[6] Einige Stimmen in der Literatur wollen ausschließlich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolge

Rn 11 Wenn das Gericht bei der Auswertung der Informationen über die geplante Veräußerung zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich für die Masse günstigere Möglichkeiten existieren, dann wird es eine Anordnung treffen, die dem Verwalter die Übertragung nur gestattet, wenn die Gläubigerversammlung dem Vorhaben zugestimmt hat. In diesem Fall hat der Antragsteller einen Anspru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / [Ohne Titel]

Rn 1 Die Vorschrift des § 162 ist mit der Insolvenzordnung neu eingeführt worden. Eine vergleichbare Vorschrift fand sich früher in der KO nicht. § 154 Abs. 2 RegE[1] befasste sich zwar bereits mit dem Gedanken gesellschaftsrechtlich nahe stehender Personen, wurde letztendlich jedoch nicht in die InsO aufgenommen. Anknüpfungspunkt für die heutige Regelung ist § 160, der in Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Eine vergleichbare Vorschrift war weder in der KO noch in der GesO enthalten. Dort gab es nur die – jetzt in § 161 geregelte – Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 135 Abs. 2 KO in den dort aufgeführten Fällen zustimmungspflichtiger Geschäfte. Mit der Aufnahme des § 163 wurde den ursprünglich von Karsten Schmidt[1] geäußerten Bedenken hinsichtlich der mit eine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Noch keine Zustimmung der Gläubigerversammlung

Rn 7 Fraglich erscheint allerdings, ob trotz des Vorliegens der in § 163 ausdrücklich normierten Voraussetzungen ein Antrag dann als unzulässig anzusehen ist, wenn die Gläubigerversammlung bereits über die geplante Veräußerung entschieden hat. Dies dürfte unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann unzweifelhaft zu bejahen sein, wenn eine bereits erfo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts

Rn 10 Umstritten ist, wie weit die Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Verwertungsalternative reicht. Zwar unterliegt die Prüfung unzweifelhaft dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine durch die Antragstellung gemäß § 163 verursachte längere Verzögerung des Verkaufs stets die Gefahr in sich birg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Beteiligung am Erwerber (§ 162 Abs. 1 1. Halbsatz 2. Fall)

Rn 7 Der Erwerb ist ebenfalls dann zustimmungspflichtig, wenn zwar nicht der Erwerber selbst die genannten Kriterien erfüllt, aber eine Person, die zu mindestens 20 % am Erwerber beteiligt ist. Dadurch soll die Gründung von übernehmenden Gesellschaften verhindert werden, deren Gesellschafter zu einem nicht unerheblichen Anteil letztlich wieder dem unter Rn. 5 beschriebenen P...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verhältnis zu § 161 Satz 2 und praktische Bedeutung der Vorschrift

Rn 12 Da auch § 161 Satz 2 bereits eine Untersagung der Veräußerung bis zu einer Abstimmung der Gläubigerversammlung ermöglicht und hieran weit weniger Voraussetzungen knüpft (kein Erfordernis der Glaubhaftmachung einer günstigeren Verwertungsalternative), hat § 163 eine eigenständige Bedeutung nur unter dem Aspekt der in Abs. 2 aufgeführten Kostenregelung[19]. Eine Erstattu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Begriff des "besonders Interessierten"

Rn 4 § 162 verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass das Unternehmen von Personengruppen mit besonderen Insiderinformationen aufgrund des Informationsvorsprungs gegenüber Dritten besonders günstig erworben wird. Ein "besonders interessierter" Insider in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person, die besonderen Einblick in den Betrieb des Schuldners nehmen und dah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Prozessuale Anforderungen

Rn 5 Ferner muss der jeweilige Antragsteller glaubhaft machen können, dass die Veräußerung des Betriebs oder Unternehmens an einen anderen als den bisher beabsichtigten Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger ist. Die Benennung einer anderen Verwertungsart – also z. B. der Einzelveräußerung der jeweiligen Vermögensgegenstände – dürfte nicht ausreichend sein, da das Gesetz ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Antrag

Rn 3 Zunächst muss der Schuldner oder eine Gläubigermehrheit i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung stellen. Der Antrag kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden[3]. Allein im Hinblick auf die im Regelfall umfangreiche Darlegungslast hinsichtlich der geltend gemachten Nachtei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Wenn der Erwerber eine der in § 162 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 definierten engen Beziehungen zum Schuldner hat, besteht die Gefahr, dass bei der Veräußerung des Betriebs nicht der wirkliche Wert erzielt wird, sondern der Betrieb für einen "Freundschaftspreis" den Eigentümer wechselt.[20] Entgegen der noch in der Vorauflage vertretenen Ansicht, soll § 162 nicht per se verhinde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Näheverhältnis oder finanzielle Verbundenheit des Erwerbers selbst (§ 162 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall)

Rn 5 In Abs. 1 Nr. 1 bestimmt § 162 zunächst, dass ein Erwerb durch eine dem Schuldner nahestehende Person der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedarf (zu dem Begriff der nahe stehenden Person siehe § 138 Rn. 2 ff.). Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, wird durch § 162 die Veräußerung an deren Familienmitglieder – also vor allem an Ehegatten und n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Ausdehnung auf Umgehungstatbestände (§ 162 Abs. 2)

Rn 9 Um Strohmanngeschäfte und Umgehungen zu vermeiden, dehnt § 162 Abs. 2 die Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung weiter aus. Rn 10 In seiner ersten Variante erklärt § 162 Abs. 2 es für unerheblich, ob eine Person direkt oder über ein von ihr i. S. d. §§ 16 bis 18 AktG abhängiges Unternehmen an dem Erwerber beteiligt ist. Es soll so die Umgehung der Beteiligungsgrenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 125 und ist die Antwort des Gesetzgebers darauf, dass sich das Ziel, die Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und Kündigungserleichterungen zu schaffen[1], mittels § 125 in den Fällen nicht erreichen lässt, in denen entweder kein Betriebsrat besteht oder der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat sich nicht auf einen Interessenausgleich ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Betriebserwerber

Rn 6 Ausnahmsweise hat das Arbeitsgericht auch einen (vermeintlichen oder künftigen) Betriebserwerber an dem Verfahren nach § 126 zu beteiligen (§ 128 Abs. 1 Satz 2). Dies muss dann erfolgen, wenn sich auch nur einer der beteiligten Arbeitnehmer darauf beruft, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den (vermeintlichen) Betriebserwerber üb...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft, Eintr... / 5.3 Eintritt in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

Entsteht eine Personengesellschaft in der Form, dass ein Gesellschafter ein Einzelunternehmen einbringt und der andere Gesellschafter eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Anderen leistet, ist § 24 UmwStG nur teilweise anwendbar. D. h., das Wahlrecht, den Buchwert anzusetzen, gilt nur insoweit, als der Unternehmer sein Unternehmen "auf eigene Rechnung" einbringt. Soweit d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.1 Geschäftsveräußerung

Rz. 4 Mit den Begriffen "Unternehmen" und "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" verwendet § 75 AO Begriffe, die auch im Umsatzsteuerrecht vorkommen. Da die Entwicklungsgeschichte in beiden Bereichen Berührungspunkte und Parallelen hat, kann für die Begriffsbestimmung hier auch auf die früher bei der USt entwickelten Gesichtspunkte zurückgegriffen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.5 Übereignung eines lebenden Unternehmens oder Teilbetriebs

Rz. 32 Die Haftung nach § 75 AO greift nur ein, wenn ein — im Augenblick des Übergangs — ­lebendes und selbstständig lebensfähiges Unternehmen übereignet wird.[1] Das gilt für die Übertragung sowohl des Gesamtunternehmens als auch eines Teilbetriebs. Diese beiden Alternativen des § 75 AO stehen selbstständig nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Die Vorschrift ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.1 Übertragung der Rechtsstellung

Rz. 13 Zum Begriff Übereignung gehört unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die Übereignung einzelner Sachen, sondern auch die uneingeschränkte Übertragung der Rechtsstellung des Veräußerers an den zum Unternehmen bzw. Betrieb gehörenden Rechten und sonstigen Vermögenswerten. Der Begriff ist nur noch insoweit im bürgerlich-rechtlichen Sinn zu verstehen, als die Rechtsstellung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Haftungsschuldner ist der an einer Geschäftsveräußerung (s. Rz. 4) beteiligte Erwerber. Als haftender Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Neben den natürlichen und juristischen Personen sind dies in erster Linie die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG und die GbR). Hierzu zählt aber auch die sog. echte Vorgese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5.2 Zeitliche Beschränkung

Rz. 46 Für die zeitliche Beschränkung der Haftung ist der Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens (Teilbetriebs) maßgebend. Geschieht der Übergang in mehreren Teilakten (vgl. Rz. 4), so ist der Zeitpunkt des letzten Teilakts entscheidend. Nach diesem Zeitpunkt richten sich die zeitlichen Beschränkungen.[1] Rz. 46a Die Haftung erstreckt sich nur auf die o. g. Ansprüche, sowei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.3 Verpachtung — Sicherungsübereignung — Nießbrauchseinräumung

Rz. 16 An der Übertragung einer eigentumsähnlichen Rechtsstellung fehlt es, wenn ein Unternehmen verpachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Verpachtung die zum Betriebsinventar gehörenden wesentlichen Grundlagen des Geschäfts übereignet werden. Ein Pachtbetrieb steht einem Eigenbetrieb nicht gleich.[1] Ebenso wenig ist eine "Übereignung" i. d. S. anzunehmen, we...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 4.5 Veräußerung und Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art

Rz. 44 Wird ein Betrieb gewerblicher Art veräußert, so gelten die allgemeinen Vorschriften über die Betriebsveräußerung; es tritt also Gewinnverwirklichung ein. Werden bei der Veräußerung einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehalten oder wird der Betrieb aufgegeben, beispielsweise indem eine Betriebsaufspaltung zwischen einem Betrieb gewerblicher Art als Besitzunternehmen und ei...mehr

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Kleinunternehmerregelung bei Beginn der unternehmerischen Betätigung

Leitsatz Der Unternehmerbegriff ist umsatzsteuerlich einheitlich auszulegen. Daher kommt es für die Bestimmung des Erstjahres im Sinne des § 19 UStG nicht auf die Ausführung tatsächlicher Umsätze an. Bei einer (im Streitfall nicht vorliegenden) Gesamtrechtsnachfolge ist bei Prüfung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nicht der Vorjahresumsatz des Rechtsvorgängers,...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2.3 Abgrenzung zu Veräußerungsrenten

Die Besteuerung von Veräußerungsrenten richtet sich dagegen nach Art. 13 OECD-MA (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, z. B. Veräußerung eines Betriebs auf Rentenbasis). Kommt der Veräußerungsrente Versorgungscharakter zu, fällt sie regelmäßig unter den Regelungsinhalt von Art. 21 OECD-MA (andere Einkünfte).mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.10 Begriff der "Rente"

Der Begriff der Rente wird in Art. 18 Abs. 2, 3 oder 4 der deutschen DBA definiert. Er entspricht dem deutschen Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, das dem Berechtigten für entweder bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.1 Anwendungsfälle

Tz. 73 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Der tw Beginn einer Befreiung ist in drei Varianten denkbar (ebenso hierzu s R 13.2 Abs 3 KStR 2015): an die Stelle voller StPflicht tritt partielle StPflicht (s Tz 76), die partielle StPflicht als solche wird "kleiner" (s Tz 77–79), an die Stelle einer partiellen StPflicht tritt volle StFreiheit (s Tz 80). Eine Überführung von einzelnen WG eines...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Sinn und Inhalt des § 13 KStG

Tz. 1 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Die Vorschrift des § 13 KStG regelt die Einkommensermittlung in den Fällen, in denen eine bisher stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang oder tw von der KSt befreit wird oder umgekehrt eine bisher stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang oder tw stpfl wird. Für beschr Stpfl gilt die Regelungen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1 Anwendungsfälle

Tz. 120 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Auch das tw Erlöschen einer StBefreiung ist – wie der tw Beginn einer StBefreiung (s Tz 73) – in drei Varianten denkbar: An die Stelle voller StFreiheit tritt partielle StPflicht (s Tz 121), die partielle StPflicht als solche wird "größer" (s Tz 122), an die Stelle partieller StPflicht tritt volle StPflicht (s Tz 124). Bei Ankauf und Fortführung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Anwendungsfälle

Tz. 5 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 § 13 Abs 1 KStG setzt voraus, dass eine bisher nicht stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse nach § 5 Abs 1 KStG bzw aufgrund anderer Vorschriften außerhalb des KStG (s R 5.18 KStR 2015) in vollem Umfang von der KSt befreit wird (ebenso hierzu s R 13.1 Abs 1 KStR 2015). Die Dauer der StFreiheit ist dabei ohne Bedeutung, auch wenn di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9b... / 3.3.2 Veräußerung und Entnahme

Rz. 44 Nach § 15a Abs. 8 S. 2 UStG, der durch das JStG 2010[1] und nach § 27 Abs. 16 UStG mit Wirkung v. 1.1.2011 gilt, liegt eine Änderung der Verhältnisse auch bei einer Veräußerung oder Entnahme von Grundstücken vor, für die der Vorsteuerabzug wegen gemischter unternehmerischer und nichtunternehmerischer Verwendung nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war. Es l...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kaufpreisraten/-renten / 1.2 Betriebsveräußerung gegen Leibrente

1.2.1 Veräußerer hat ein Wahlrecht Bei einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung gegen wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht (sog. Veräußererwahlrecht) zu: Er kann wählen zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Veräußerung und einer verzögerten sukzessiven Besteuerung na...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kaufpreisraten/-renten / 1.2.3 Wahl der Zuflussbesteuerung

Veräußerungen vor dem 1.1.2004: Wählt der Veräußerer die Zuflussbesteuerung, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss erst vor, wenn die Rentenzahlungen sein steuerliches Kapitalkonto im Zeitpunkt der Veräußerung – zuzüglich der von ihm getragenen Veräußerungskosten – übersteigen.[1] Dem Veräußerer entsteht dann kein Veräußerungsgewinn, sondern er erzielt nachträgliche gewerbliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kaufpreisraten/-renten / 2.1 Steuerliche Folgen beim Veräußerer

Bei Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Kaufpreisraten gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussversteuerung.[1] Der Verkäufer muss seinen Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern, wann die Raten fällig oder zugeflossen sind, ist steuerlich ohne Bedeutung. Nur bei Zeitrenten oder Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr a...mehr

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Kaufpreisraten/-renten / 1.2.1 Veräußerer hat ein Wahlrecht

Bei einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung gegen wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht (sog. Veräußererwahlrecht) zu: Er kann wählen zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Veräußerung und einer verzögerten sukzessiven Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbe...mehr

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Kaufpreisraten/-renten / 1.2.2 Wahl der Sofortversteuerung

Bei Wahl der Sofortversteuerung wird die Differenz zwischen dem Barwert der Rente – nach Abzug der vom Veräußerer getragenen Veräußerungskosten – und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung als Veräußerungsgewinn versteuert. Die zufließenden Rentenzahlungen unterliegen nur noch mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Erbauseinandersetzung durch Veräußerung und Teilung des Erlöses

Rz. 38 Gemäß §§ 2046 ff. BGB kann die Erbauseinandersetzung auch in der Weise durchgeführt werden, dass alle zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter veräußert werden und der nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Rest der Veräußerungserlöse entsprechend den Erbquoten unter den Miterben verteilt wird. Rz. 39 Im Bereich des Privatvermögens besteht eine St...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 8 Veräußerungs- und Entnahmegewinn

Rz. 55 Wird das nach § 55 EStG bewertete Grundstück später veräußert oder entnommen, ist der entsprechende Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis bzw. dem Entnahmewert und dem nach § 55 EStG angesetzten Wert. Gleiches gilt auch bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.2.2.6 Nachträgliche ausländische Einkünfte

Rz. 35 Im Prinzip endet die sachliche Anknüpfung an die Betriebsstätte, sobald die Tatbestandsmerkmale einer Betriebsstätte etwa wegen ihrer Auflösung bzw. Einstellung der Tätigkeit nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer seine bisherige Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung aufgegeben hat. Dennoch können nachträgliche Einkünfte, die ehemaligen ausl. Tätigkei...mehr

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Zuflussbesteuerung bei Veräußerungszeitrenten

Leitsatz Der Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist im Fall der Wahl der Zuflussbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Normenkette § 24 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EStG Sachverhalt Der Kläger war bis zum Jahr 2009 Gesellschafter eine...mehr