Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bürgschaft

Literatur: Dahnke, IStR 1997, 138 Das angemessene Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft ist die für Bürgschaften dieser Art (Dauer, Risiko) übliche Avalprovision. Die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gesellschaft im Interesse des Gesellschafters, d. h. ohne betriebliche Veranlassung, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bür...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umwandlung

Wird eine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt,[1] sind mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag[2] rückwirkend nicht mehr die für Körperschaften, sondern die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anwendbar. Daher sind ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag an die Gesellschafter gezahlte Mieten, Pachten, Gehälte...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorschuss

Dem Gesellschafter geschuldete Zahlungen hat die Kapitalgesellschaft (erst) bei Fälligkeit zu erbringen. Das schließt Vorschusszahlungen, z. B. bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, aus. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, muss eine Vorschusszahlung im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sein. Dazu genügt nicht die Vereinbarung, das...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 7 Vorteilsausgleich

Rz. 280 Der Maßstab der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher Geschäftsleiter muss bei seinen Entscheidungen eine Vielzahl von Faktoren einbeziehen; diese Faktoren müssen auch bei der Beurteilung, ob seine Handlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten, berücksichtigt werden. Ein ordentliche...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zinsen

Literatur: Mayer-Wegelin, FR 1983, 289; Dahnke, IStR 1997, 490; Meilicke/Sangen-Emden, FR 1998, 938; Dörner, INF 2002, 328; Mitsch/Sondermann, INF 2004, 588 Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen sind Betriebsausgaben. Für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung sind Zinsen und Kapital getrennt zu würdigen. Aus Umständen, die die Hingabe eines Darlehens ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung als Institut zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Körperschaft

Rz. 7 § 8 Abs. 3 KStG stellt das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung in Zusammenhang mit der Einkommensermittlung und weist ihm damit eine Funktion bei der Abgrenzung von Einkommenserzielung und -verwendung zu. Das ergibt sich schon aus dem sprachlichen Zusammenhang der Vorschrift. Wie in Rz. 6 dargestellt, dient der Begriff des Einkommens der Definition der dem Steue...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Repräsentationsaufwendungen

Literatur: Mittelbach, GmbHR 1982, 93 Macht der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Repräsentationsaufwendungen im Interesse der Gesellschaft, kann er deren Erstattung von der Gesellschaft nur verlangen, wenn dies vorher klar und eindeutig vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, führt eine Erstattung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Zu den Repräsentationsa...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Versicherung

Schließt die Kapitalgesellschaft eine Versicherung ab und zahlt die Versicherungsprämien, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das versicherte Risiko zu der Sphäre des Gesellschafters gehört und er der Bezugsberechtigte ist. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt daher i. d. R. die Prämienzahlung für eine Lebens- oder Krankenversicherung, Hausratsversicher...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.1 Übersicht

Rz. 97 Die Frage, in welchen Fällen die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters erfolgt und daher eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, ist der Kernbereich des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Neben der Definition der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als "societatis causa"[2] und dem Grundsatz, d...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsausgaben, nichtabzugsfähige

Literatur: Sombrowski, StBp 2005, 219 Ist die Leistung der Körperschaft an den Gesellschafter eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 EStG, ist eine Korrektur als verdeckte Gewinnausschüttung an sich unnötig, da bereits nach § 10 KStG eine Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung der Körperschaft erfolgt. Der BFH[1] hat es jedoch abgelehnt, eine zwingende Re...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückdeckungsversicherung

Schließt die Kapitalgesellschaft für die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab, handelt es sich um ein neues, im Verhältnis zu der Pensionszusage selbstständiges Geschäft. Aus dem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein kann nicht geschlossen werden, dass die Pensionszusage betrieblich veranlasst ist. Umgekehrt ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Enkelgesellschaft (Beteiligungskette)

Literatur: Kohlhepp, DStR 2008, 1859; Kohlhepp, Der Konzern 2018, 89 Wendet eine Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft unmittelbar einen Vorteil zu, gelten die Regeln über nahestehende Personen.[1] Der Vorgang ist als Vorteilszuwendung der Enkelgesellschaft an die Tochtergesellschaft und dann als Vorteilszuwendung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zu be...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der Zinsen

Eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne betriebliche Veranlassung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt neben ungesicherten risikobehafteten Darlehen insbesondere bei niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen (unterlassene Vermögensmehrung in Höhe der nicht berechneten Zinsen). Ein Forderungsbestand ist grundsätzlich zu ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rücklagen

Bucht die Kapitalgesellschaft freie Rücklagen oder einen Gewinnvortrag auf ausstehende Einlagen um, so wird der Gesellschafter von einer Verbindlichkeit (der Einzahlungsverpflichtung) befreit, wenn der Vorgang handelsrechtlich wirksam ist. Der Vorgang ist steuerlich so zu behandeln, als ob die Gewinnanteile an den Gesellschafter ausgeschüttet, wenn auch nicht ausgezahlt, und...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.4 Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei Schadensersatz

Rz. 92 Eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) und entsprechend eine Einkommensminderung tritt nicht ein, wenn die Gesellschaft gleichzeitig einen aus dem Geschäft fließenden Schadensersatzanspruch aktiviert. Das bedeutet, dass der Vorgang mangels einer Vermögensminderung keine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, solange eine Forderung der Gesellschaft geg...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Einkommen

Die verdeckte Gewinnausschüttung muss über die Verminderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 EStG zu einer Minderung des Einkommens geführt haben. Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die das Einkommen nicht beeinflussen, können keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein. Beispiele sind etwa die Abtretung eines Anspruchs auf InvZul an den Gesellsc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Firmenwert

Literatur: Fichtelmann, INF 2002, 46 Der Firmenwert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das die künftigen Gewinnchancen eines Unternehmens ausdrückt, soweit diese nicht mit einzelnen Wirtschaftsgütern verbunden sind. Er ist unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben und kann ohne diesen nicht veräußert werden. Andererseits geht er mit dem Unternehmen auf den Erwerber ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückzahlung von Gehalt

Werden Gehaltsbestandteile versehentlich zu Unrecht gezahlt, gehört die Zahlung zum Arbeitslohn und ist im Zeitpunkt des Zuflusses entsprechend zu versteuern. Die Rückzahlung dieser Beträge ist durch den Arbeitsvertrag, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, beeinflusst. Die versehentliche Zahlung stellt Betriebsausgaben, keine verdeckte Gewinnausschüttung, dar. Die Rückza...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebliche Veranlassung dem Grunde nach

Die Gehaltsvereinbarung muss dem Grunde nach betrieblich veranlasst sein. Das gilt auch für Erhöhungen des Gehalts. Wird das Gehalt kurze Zeit nach Betriebsaufnahme (insgesamt 3,5 Monate) verdoppelt, indiziert dies eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.[1] Gleiches gilt, wenn das Gehalt kurz vor der Pensionierung stark erhöht wird, um die künftige Pension, die von dem En...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen

Eine Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie ihren Finanzbedarf durch Eigen- oder Fremdkapital deckt. Ebenso kann sie frei entscheiden, ob sie benötigtes Fremdkapital auf dem Kapitalmarkt oder vom Gesellschafter bzw. von verbundenen Unternehmen aufnimmt. Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter bzw. verbundenen Unternehme...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umlaufvermögen

Veräußert die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens zu einem unangemessen niedrigen Preis an den Gesellschafter, liegt hierin eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung. Diese ist als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen. Bei dem Gesellschafter ist der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus K...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.4 Vorherige Vereinbarung

Rz. 163 Die Vereinbarung muss im Vorhinein abgeschlossen worden sein. Das bedeutet, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Leistung erbringt, die vergütet werden soll, bzw., wenn die Gesellschaft ihre Leistung vor dem Gesellschafter erbringt, in dem Zeitpunkt, in dem bei der Gesellschaft die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eintritt, eine ei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 1 Allgemeines

Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer wirksamen, klaren, eindeutigen und vorher abgeschlossenen Vereinbarung beruhen. Ist dies nicht der Fall, wird vermutet, dass die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[1] Dies gilt auch im Verhältnis zu...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückwirkung

Einer rückwirkenden Gestaltung von Rechtsverhältnissen wird im Steuerrecht die Anerkennung versagt. Eine besondere Ausprägung dieses Rückwirkungsverbots zeigt sich darin, dass Beziehungen zu einem beherrschenden Gesellschafter nur anerkannt werden, wenn im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarungen vorliegen. Im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung muss somit ein Vertrag vorli...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages steuerlich als Arbeitnehmer behandelt wird, sind die an ihn geleisteten Vergütungen steuerlich arbeitsrechtliches Gehalt (Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung über das Gehalt eins...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung können sich verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Bildung der Betriebsaufspaltung und beim laufenden Betrieb ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Betriebsaufspaltung voraussetzt, dass Besitz- und Betriebsgesellschaft von der gleichen Person bzw. der gleichen Personengruppe beherrscht werden. Es sind daher regelmäßig die besonderen R...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rechtswirksamkeit und Verhältnis zu § 6a EStG

Die Zusage muss zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sein. Dazu ist es erforderlich, dass sie von dem zuständigen Gremium erteilt wird. Dies ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung, bei der AG nach den §§ 87, 112 AktG der Aufsichtsrat. Die Zusage muss, über die zivilrechtlichen Anforderungen hinaus, zusätzlich in einer steuerrechtlich wirksamen Weise ertei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Auslandsbeziehungen

Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411 Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass die aus der verdeckten Gewinnausschüttung entstehenden Kapitaleinkünfte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Empfängers im Inland nicht besteuert werden oder nur der KapESt unterliegen.[1] Daher liegt auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn aus...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sozialversicherungsbeiträge

Literatur: Borst, BB 1989, 38, 44; Schwedhelm, GmbHR 1993, 354; Roemer, INF 2000, 142 Bei einem beherrschenden oder nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Beiträge zur Sozialversicherung in die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung einzubeziehen. Eine Zahlung der Pflichtbeiträge ist in diesem Rahmen keine verdeckte Gewinnausschüttung, auch wenn ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zufluss und Erlass der Gehaltsforderung

Für den Zufluss des Gehalts und sonstiger Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Folge der Lohnsteuerpflicht gilt grundsätzlich § 11 EStG. Ein Zufluss liegt danach bei Barauszahlung oder Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers vor, darüber hinaus auch, wenn die Forderung in den Büchern der Gesellschaft gebuch...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wettbewerbsverbot

Literatur: Röhricht, Wpg 1992, 766, 775; Thiel, DStR 1993, 1801; Gosch, DStR 1995, 1863; Wichmann, INF 1995, 715; Lawall, DStR 1996, 605; Schmid, DStZ 1996, 458; Wassermeyer, DStR 1997, 681; Weisser, GmbHR 1997, 429; Schulze- Osterloh, StuW 1994, 131; Gosch, DStR 1997, 442; Müller, BB 1997, 1441 In seiner ursprünglichen Rspr. hatte der BFH eine Vermögensminderung bzw. verhind...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Irrtum

Bei der Frage, ob eine auf einem Irrtum beruhende Leistung an den Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist zwischen der Zurechnung der Handlung und der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu unterscheiden. Auch eine irrtümliche Leistung der Kapitalgesellschaft, die durch den Geschäftsführer vorgenommen worden ist, ist der Kapitalgesellschaft zuzurec...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.8 Verdeckte Gewinnausschüttung und Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie

Rz. 262a Bei einer grenzüberschreitenden verdeckten Gewinnausschüttung richtet es sich nach dem jeweils anwendbaren DBA, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Ist die Körperschaft im Inland ansässig, der begünstigte Gesellschafter im Ausland, fällt die verdeckte Gewinnausschüttung unter Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 3 OECD-MA. Danach sind aus Gesellschaftsanteilen stammen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Geschäftsführung ohne Auftrag

Obwohl § 677 BGB einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gewährt, erkannte die Rechtsprechung eine Vergütung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur an, wenn eine vorherige, wirksame, klare und eindeutige Vereinbarung vorlag. Entsprechendes galt für andere gesetzliche Ansprüche.[1] Dagegen hat der BFH[2] zu Ansprüchen aus den §§ 951, 812 BGB unter Aufgabe der ge...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Non-Profit-Gesellschaften

Literatur: Gröpl, StuW 1997, 131 Eine Kapitalgesellschaft ist immer auf die Erzielung eines eigenen Ergebnisses ausgerichtet. Es kann daher steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Aufgaben nur im Interesse und auf Rechnung ihrer Gesellschafter erfüllt und daher die Entgelte im Leistungsverkehr mit den Gesellscha...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entschuldung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht allein darin, dass die Kapitalgesellschaft im Interesse des Gesellschafters eine objektiv bestehende Möglichkeit zur Entschuldung nicht nutzt. Sind etwa die Gläubiger der Kapitalgesellschaft bereit, ihre (notleidenden) Forderungen gegen die Kapitalgesellschaft weit unter dem Nennwert zu verkaufen, stellt sich die Alternative, das...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gebäude

Literatur: Schäfer, DStZ 1991, 40 Errichtet die Gesellschaft auf dem Grundstück des Gesellschafters ein Gebäude, so geht damit das Eigentum an dem Gebäude auf den Gesellschafter über, wenn es nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde.[1] In dem Verlust des Eigentums an dem Gebäude liegt eine Vermögensminderung für die Gesellschaft, die mangels einer angemessene...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Untreue

Literatur: Wassermeyer, DB 1993, 1260; ders., DB 1993, 1948; Paus, DB 1993, 1258; ders., DStZ 1993, 1948; Flume, DB 1993, 1945 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selbst begünstigt und damit Untreue gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern begeht.[1] Das gilt auch dann, wenn ein Vermögensve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Durchlaufender Posten

Durchlaufende Posten sind nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG Betriebseinnahmen und -ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Ermittelt die Körperschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, berühren die durchlaufenden Posten ihr Vermögen nicht. Die Vereinnahmung ist daher keine Vermögensmehrung, die Verausgabung keine Vermögensminderung. I...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vertragsänderung

Eine Vermögensminderung oder unterlassene Vermögensmehrung mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung kann darin bestehen, dass die Körperschaft einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter an dem günstigen Vertrag festgehalten und dessen Erfüllung verlan...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Einlagen, ausstehende

Es besteht keine Verpflichtung für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer, ausstehende Einlagen einzufordern. Tut er dies nicht, liegt in der entgangenen Gewinnmöglichkeit der Kapitalgesellschaft (Nutzung des eingeforderten Betrags als Bankeinlage) keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Existenz des handelsrechtlichen Instituts der nicht eingeforderten Einlag...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entschädigung (Enteignung)

Wird eine Entschädigung für eine Enteignung eines Grundstücks bzw. zur Vermeidung einer Enteignung gezahlt, steht die Entschädigung dem Eigentümer des Grundstücks zu. In die Entschädigung einbezogen werden Entschädigungen für Betriebserschwerung und ähnliche Mehraufwendungen. Stehen die Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter, die sie an die Kapitalgesellschaft vermietet ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Tatsächliche Durchführung

Literatur: Borst, BB 1989, 38; Höfer/Kister-Kölkes, BB 1989, 1157; Baer, BB 1989, 1529; Felix, GmbHR 1990, 98; Frohnwieser, DB 1990, 1434; Felix, GmbHR 1992, 159 Ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbartes Geschäft ist nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn es tatsächlich so, wie es vereinbart ist, auch durchgeführt wird.[1] Wird das Geschäft nicht tat...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bilanzierungs- und Buchungsfehler

Literatur: Assmann, StBp 2007, 321; Paus, DStZ 2008, 650. Keine verdeckte Gewinnausschüttung sind Fehler in der Buchführung, die zivilrechtlich keine Wirkung haben können.[1] Es fehlt dann an einer Handlung, die der Gesellschaft zurechenbar ist.[2] Diese Fehler führen zu einer falschen Bilanz, die durch eine Bilanzberichtigung zu korrigieren ist.[3] Buchungsfehler i. d. S. lie...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitpunkt, maßgeblicher

Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist derjenige Zeitpunkt, zu dem die Körperschaft die maßgebende Entscheidung trifft und die rechtliche Bindung (Vertragsschluss) eingeht. Das gilt auch, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erst später eintritt.[1] Daher ist der maßgebende Zeitpunkt für die B...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.3 Objektive Veranlassung und Indizwirkung

Rz. 102 Der Maßstab der "societatis causa" scheint ein subjektives Element zu enthalten. Indem auf die "Veranlassung" abgestellt wird, und damit auf die Finalität, d. h. die Zielgerichtetheit des Handelns der Organe der Gesellschaft, scheint die Motivation des Handelnden bzw., bei einer Leistungsbeziehung, die Motivation von Leistendem und Leistungsempfänger maßgebend zu sei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.6 Auswirkung auf die Einkünfte bzw. das Einkommen

Rz. 201 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn das Einkommen vermindert worden ist. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 KStG, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen nicht mindern darf. Außerdem ergibt sich dies aus systematischen Überlegungen. Wenn die verdeckte Gewinnausschüttung dazu dient, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigk...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fälligkeit

Steht der Körperschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter zu, hat sie diese grundsätzlich bei Fälligkeit zu realisieren. Macht sie die Forderung nicht geltend, ohne eine Verzinsung (Verzugszinsen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Zinsen) zu verlangen, liegt in Höhe der entgangenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen verhinderter Vermögensmehrun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.5 Klarer und eindeutiger Inhalt der Vereinbarung

Rz. 167 Der Inhalt der Vereinbarung muss nach Grund und Höhe eindeutig und klar sein.[1] Das ist der Fall, wenn ein unabhängiger Dritter sicher feststellen kann, welche Verpflichtungen beide Vertragsparteien zu erfüllen und welche Rechte sie haben. Rechte und Pflichten müssen ausreichend konkretisiert sein, d. h. sie müssen so konkret umschrieben werden, dass sie keiner weit...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dauerverlustgeschäft

Literatur: Bürstinghaus, DStZ 2011, 345; Schiffers, DStZ 2018, 238; Schiffers, DStZ 2018, 417; Westermann, DStR 2018, 1145; Kautz/Lahl, DStR 2019, 2398; Schiffers, DStZ 2020, 323; Bruschke, DStZ 2020, 666; BMF v. 12.11.2009, IV C 7 – S 2706/08/10004, BStBl I 2009, 1303. Der Begriff "Dauerverlustgeschäft" ist durch das JStG 2009[1] in § 8 Abs. 7 KStG eingeführt worden, um das ...mehr