Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Einsichts- und Benutzungsrecht

Rz. 243 Die Gesellschafter und deren Erben behalten nach § 152 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 157 Abs. 2 HGB alt – das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen. Exkurs: Der Gesetzgeber[356] weist darauf hin, dass § 712a BGB (Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters) "jedenfalls auch" auf die OHG (i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) und die Partnerschaf...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Verbot von Kündigungsbeschränkungen

Rz. 307 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" (d.h. eine außerordentliche Kündigung) nach § 725 Abs. 2 und 4 BGB ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist gemäß § 725 Abs. 6 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 3 BGB alt) unwirksam. Beachte: § 725 Abs. 6 BGB erstreckt das Verbot von Kündigungsbe...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Gestaltungsrechte

Rz. 146 Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers nach § 128 Abs. 2 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts von § 129 Abs. 2 und 3 HGB alt, allerdings klarer (formulierte Anfechtungs- bzw. Aufrechnungsbefugnis der Gesellschaft) – verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zurmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 736b BGB)

Rz. 408 Die Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach § 736b BGB hat unter Zusammenfassung des Normenbestands der §§ 729 S. 1, 730 Abs. 2 S. 1 BGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Fortbestehende Probleme

Rz. 161 Probleme bei der Beerbung durch einen Mitgesellschafter[303] löst § 131 HGB nicht. "Will man bei der KG sicherstellen, dass der Erbe des Komplementärs auch gegen den Willen der übrigen Gesellschafter als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben kann, muss dies folglich durch vertragliche Gestaltung geschehen, z.B. in Form einer kombinierten Nachfolge- und Umwandlu...mehr

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§ 1 Einführung / a) Loslösung der GbR vom römisch-rechtlichen Verständnis als vertragliches Schuldverhältnis hin zum Rechtssubjekt

Rz. 36 Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71] In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "rechtsfähige Personengesellschaft" i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB.[72] Die...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Unterbrechung der Sonderverjährung

Rz. 446 Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach § 203 BGB (Verjährungshemmung bei Verhandlungen), § 204 BGB (Verjährungshemmung der Rechtsverfolgung), § 205 BGB (Verjährungshemmung bei Leistungsverweigerungsrecht) oder § 206 BGB (Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt) gehemmt, ...mehr

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§ 1 Einführung / V. Beschlussmängelrecht im Personenhandelsgesellschaftsrecht

Rz. 78 Mit § 709 Abs. 3 BGB (kapitalistischer Verteilungsschlüssel) steht zu erwarten, "dass sich das Mehrheitsprinzip in der Praxis noch stärker durchsetzen wird"[120] mit der Folge, dass sich der Schutz der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters gegen Mehrheitsbeschlüsse auf die Ebene der materiellen Beschlusskontrolle verlagern wird. Vor diesem Hintergrund soll für Be...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Änderungen im Gesellschaftsverhältnis (Anmeldung von Veränderungen)

Rz. 64 Nach § 707 Abs. 3 S. 1 BGB sind – entsprechend § 106 Abs. 6 HGB – im Interesse des Rechtsverkehrs an Aktualität des Gesellschaftsregisters bestimmte Änderungen im Gesellschaftsverhältnis, nämlichmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / D. Das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Rz. 241 Das dritte Kapitel (§§ 719 bis 722 BGB) regelt als Folge der Rechtsfähigkeit der GbR (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten, mithin I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis z...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Erweiterter Namenszusatz

Rz. 74 Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft (eGbR) keine natürliche Person als Gesellschafter (unbeschränkt persönlich) haftet (Kapitalgesellschaft & Co. GbR), muss der Name nach § 707a Abs. 2 S. 2 BGB – in Anlehnung an § 19 Abs. 2 HGB – eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (erweiterter Namenszusatz).mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen einer Fortsetzung

Rz. 375 Die Gesellschafter können gemäß § 734 Abs. 1 BGB nach einer Auflösung der Gesellschaft – wenn noch keine Vollbeendigung erfolgt ist – deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. a) Beseitigung des Auflösungsgrundes Rz. 376 Die Beseitigung des Auflösungsgrundes gewinnt Bedeutung, wenn ein bloßer Fortsetzungswille der Gesellschafter – der etw...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / J. Vertretung der Kommanditgesellschaft (§ 170 HGB)

Rz. 31 Die Neufassung des § 170 HGB zur Vertretung der KG hat folgenden Wortlaut: (1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Recht...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Rechtsnatur der OHG

Rz. 4 Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist nach § 105 Abs. 1 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 105 Abs. 1 HGB alt – eine OHG, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Voraussetzungen einer Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft

Rz. 200 Die Gesellschafter können nach der Neuregelung des § 142 Abs. 1 HGB nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Anreiz und Zwang zur Registrierung

Rz. 34 Die Registrierung der GbR ist fakultativ (freiwillig) und nicht Voraussetzung für die Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit.[57] Die mit einer Registrierung einhergehende Herstellung der Rechtssubjektivität dient vorrangig den Interessen der Gesellschaftsgläubiger und des Rechtsverkehrs. Daher konnte keine völlige Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter im Sinne einer rein ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Ausschlussverbot

Rz. 363 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht des § 731 Abs. 1 BGB ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist nach § 731 Abs. 2 BGB – entsprechend § 725 Abs. 6 BGB (bei der Austrittskündigung) – unwirksam.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Passive Einzelvertretungsbefugnis

Rz. 136 Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt nach § 124 Abs. 6 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 125 Abs. 2 S. 3 HGB alt – die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft

Rz. 148 Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist nach § 129 Abs. 1 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts des § 124 Abs. 2 HGB alt – ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Passive Einzelvertretungsbefugnis

Rz. 256 Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt nach § 720 Abs. 5 BGB (in Nachbildung von § 125 Abs. 2 S. 3 HGB alt, entsprechend § 124 Abs. 6 HGB neu) die Abgabe gegenüber einem (jeden) vertretungsbefugten Gesellschafter.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Statuswechsel

Rz. 89 Die Neuregelung des § 707c BGB (Statuswechsel) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ...mehr

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§ 1 Einführung / D. Umsetzung: Wesentlicher Inhalt des MoPeG

Rz. 17 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021,[41] das nach seinem Art. 137 im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems – mithin unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännisch...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Funktionsweise des Gesellschaftsregisters

Rz. 62 Das Gesellschaftsregister ist eng an das Handelsregister angelehnt. Das Gesellschaftsregister soll zuverlässig, vollständig und lückenlos Auskunft über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR – soweit diese für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind – geben.[103] Rz. 63 Dem Gesellschaftsregister kommt durch einen Verweis auf § 15 HGB ein spezifischer öffen...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / d) Hemmung und Unterbrechung

Rz. 183 Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 BGB über die Ablaufhemmung sind gemäß § 137 Abs. 1 S. 4 HGB entsprechend anzuwenden.mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / III. Unwirksamkeit einer entgegenstehenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung

Rz. 24 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die gemäß § 166 Abs. 1 HGB gewährten Einsichts- und Auskunftsrechte (vollständig oder auch nur in Bezug auf einen bestimmten Informationsgegenstand)[36] ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider (durch weitergehende Anforderungen an die Gewährung der Information)[37] beschränkt, ist im Interesse eines Schutzes des Kom...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Wahlrecht des Erben

Rz. 156 Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe nach § 131 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 1 HGB alt – gegenüber den anderen Gesellschaftern beantragen (Antragsrecht), dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinla...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Weitere gesellschaftsvertragliche Ausscheidensgründe

Rz. 282 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 723 Abs. 2 BGB weitere (nicht: andere) Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Gesamtvertreterermächtigung

Rz. 248 Die zur Gesamtvertretung nach § 720 Abs. 1 BGB befugten Gesellschafter können gemäß § 720 Abs. 2 BGB – in Nachbildung des § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt (§ 124 Abs. 2 S. 2 HGB) – im Interesse einer flexibleren Handhabung der Gesamtvertretung einzelne von ihnen zur ermächtigen (Ausübungsermächtigung). Durch d...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / IV. Statuswechsel

Rz. 21 Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist nach § 4 Abs. 4 PartGG die Regelung des § 107 Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden. In der Folge muss das Partnerschaftsregistergericht bei einem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR prüfen, ob nicht die Anmeldung wegen des Vorliegens eines Handelsgewerbes und des Erfordernisses ein...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Berufung und Abberufung von Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss

Rz. 399 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (Mehrheitsklausel), gilt dies nach der Auslegungsregel des § 736 Abs. 5 BGB – in Nachbildung von § 147 Hs. 1 HGB alt und in Ergänzung zu § 736 Abs. 4 BGB – (entsprechend dem mutmaßlichen Interesse der Gesellschafter, "die alsbaldige Durchführung der Liquidation nicht durch einen Mehrheiten-Mind...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / H. Aufhebung von § 168 HGB (Verteilung von Gewinn und Verlust)

Rz. 28 § 168 HGB alt[47] knüpfte an die aufgehobene Regelung des § 121 HGB alt an und war somit gleichermaßen aufzuheben.[48]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Umfang der Vertretungsmacht

Rz. 250 Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 720 Abs. 3 S. 1 BGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Rz. 251 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist (als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip,[482] vgl. § 124 Abs. 4 S. 2 HGB, § 82 Abs. 1 AktG, § 37 Abs. 2 GmbHG bzw. § 27 Abs. 2 GenG) zur Sicherung der Handlungsfähigkeit de...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 123 HGB)

Rz. 125 § 123 HGB, der (wie die Vorgängerregelung des § 123 HGB alt) die Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten regelt, hat folgenden Wortlaut: (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsv...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Austragung einer Gesellschaft aus der Gesellschafterliste (Veränderung an der Eintragung der Gesellschaft)

Rz. 47 § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG bestimmt, dass eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste aufgenommen und Veränderungen an der entsprechenden Eintragung (im Interesse einer Schaffung von Transparenz für die Beteiligten und die Öffentlichkeit)[72] nur dann vorgenommen werden können (z.B. eine Austragung aus der Gesellschafterliste), wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregis...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / N. Anmeldung der Änderung der Haftsumme (§ 175 HGB)

Rz. 55 Die Neufassung des § 175 HGB zur Anmeldung der Änderung der Haftsumme des Kommanditisten zur Eintragung ins Handelsregister hat jetzt folgenden Wortlaut: Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Rz. 56 In § 175 HGB erfolgt eine Klarstellung, dass es sich bei der "Einlage" i....mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Vorgabe, dass die wesentlichen Registerdaten, unter denen die Gesellschaft bislang im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen war, bei der Eintragung ins Handelsregister anzugeben sind

Rz. 14 Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des § 106 Abs. 4 HGB nach § 106 Abs. 5 S. 1 HGB die Angabe zu enthalten. Rz. 15 Das Gericht, das die Eintragung ins Handelsregister vorgenommen h...mehr

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§ 1 Einführung / f) Abkehr von der archaischen Hauserbengemeinschaft zur professionellen Erwerbsgesellschaft (Professionalisierung der GbR)

Rz. 46 Das neue Recht wendet sich im Interesse einer Professionalisierung der GbR von der archaischen Hauserbengemeinschaft ab[87] und dem Leitbild einer modernen Erwerbsgesellschaft zu. Infolgedessen tritt ein kapitalistischer Verteilungsschlüssel (§ 709 Abs. 3 BGB) – wonach primär das vereinbarte Beteiligungsverhältnis und sekundär das Verhältnis des Wertes der Beiträge (m...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Ausnahme

Rz. 370 Die Notwendigkeit einer Anmeldung durch alle Gesellschafter gilt nach § 733 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). In diesem Fall hat das Registergericht – neben der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft und Statuswechsel (§ 107 HGB)

Rz. 19 § 107 BGB regelt die kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft und den Statuswechsel (wohingegen § 107 HGB alt die anzumeldenden Änderungen geregelt hat): (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Verfahren der Registrierung

Rz. 50 Sofern die Entscheidung für eine Registrierung der GbR zur Eintragung (Erstanmeldung) fällt, müssen die Gesellschafter nach § 707 Abs. 1 BGB die Anmeldung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat (auch am Vertragssitz, obgleich dieser im Außenverhältnis erst durch die erfolgte Eintragung nach § 706 BGB Geltung erlangt),[83] vornehmen. Die örtliche, sac...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beginn der Sonderverjährung

Rz. 444 Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis

Rz. 133 § 124 Abs. 4 HGB über den Umfang der Vertretungsmacht entspricht § 126 HGB alt, dessen Abs. 1 bis 3 in einem Absatz zusammengefasst werden. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 124 Abs. 4 S. 1 HGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Wi...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Auf die Liquidation anwendbare Vorschriften

Rz. 208 Die Liquidation erfolgt gemäß § 143 Abs. 3 HGB nach den Vorschriften des Titels 7 (§§ 144 bis 152 HGB), d.h. nachmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 719 BGB)

Rz. 242 Die Neuregelung des § 719 BGB – dem § 123 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 123 HGB) nachgebildet – unterstellt die GbR bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den §§ 720 bis 722 BGB (wohingegen § 719 BGB alt die gesamthänderische Bindung geregelt hatte): (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschaf...mehr

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§ 1 Einführung / E. Zusammenfassung

Rz. 89 Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:mehr

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Vorwort

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021, das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Im Mittelpunkt der Reform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengese...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Die rechtsfähige GbR als Leitbild

Rz. 10 Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft. Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR in Gestalt einer rechtsfähigen Gesel...mehr

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§ 1 Einführung / II. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Rz. 8 Die auf Gelegenheitsgesellschaften[17] zugeschnittenen GbR-Altregelungen sind seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 – mit nur kleineren Anpassungen im Rahmen von Rechtsangleichungen an übergreifende, und dabei auch auf die GbR ausstrahlende Änderungen – unverändert geblieben.[18] Rz. 9 Insoweit bedarf das GbR-Recht nach Ansicht des Gesetzgebers einer Anpassung an d...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB

Rz. 83 Die Neuregelung des § 707b BGB (Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB) hat folgenden Wortlaut: Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Begriff der OHG und Anwendbarkeit des BGB (§ 105 HGB)

Rz. 3 § 105 HGB definiert den Begriff der Offenen Handelsgesellschaft und statuiert die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen GbR-Rechts (§§ 705 ff. BGB) auf die OHG:[2] (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter di...mehr