Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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GmbH 2 Go (Teil 13): Ausfal... / II. Darlehensausfall als nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a EStG)

Gemäß § 17 Abs. 2a EStG gehören auch die nachträglichen AK zu den AK bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Als nachträgliche AK zu erfassen sind insbesondere offene oder verdeckte Einlagen, Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und Ausfälle von Bürgscha...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 13): Ausfal... / I. Einleitung

Gewährung und Ausfall von Darlehen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft gewährt, sind seit jeher im beständigen Fokus von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Dabei kommt – ausgehend von der gesetzlichen Lage – zum einen der Ansatz als nachträgliche Anschaffungskosten (AK) i.R.d. § 17 EStG in Betracht. Folge ist jedenfalls eine über das Teileinkün...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 13): Ausfal... / VI. Ausblick

Steuerlich bestehen damit beim Ausfall einer Darlehensforderung des GmbH-Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft Licht und Schatten: Sofern nachträgliche AK vorliegen, können die Verluste nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % nutzbar gemacht werden. Ansonsten kommt eine Berücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht. Der nächste Beitrag der Kompak...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 13): Ausfal... / IV. Veräußerung der Darlehensforderungen

Die Veräußerung einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensforderung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft kann – soweit sie unter Preis erfolgt – zu einer verdeckten Einlage führen, im Übrigen aber nicht zu nachträglichen AK. Insoweit soll eine Veräußerung allenfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich sein.[10]mehr

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GmbH 2 Go (Teil 13): Ausfal... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Prof. Dr. Burkhard Binnewies, RA/FASt[*] Fällt ein Darlehen aus, das der Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft gewährt hat, kommt eine Berücksichtigung bei den Einkünften gem. § 17 EStG, aber auch bei den Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 EStG in Betracht. Der Beitrag gewährt einen Überblick über die gesetzlich wie in der Rech...mehr

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Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Leitsatz § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Normenkette § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG Sachverhalt Gesellschaftszweck der Klägerin, einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, ist die Verwaltung von eigenen Grundstücken. Durch Stehenlassen entnahmefähiger Gewinn...mehr

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Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Leitsatz 1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. 2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung...mehr

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Datenschutz: Rechtsgrundlag... / 2.17 Öffentliche und nichtöffentliche Stellen

§ 2 Abs. 1 und 2 BDSG definiert die öffentlichen Stellen. Hierunter fallen z. B. Behörden und sonstige Stellen eines Landes oder des Bundes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Öffentliche Stellen haben zusätzlich die von den Bundesländern erlassenen Landesdatenschutzgesetze zu beachten. Nichtöffentliche Stellen sind n...mehr

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Datenschutz bei Wohnungsgen... / 1.1.1 Einsicht in die Mitgliederliste durch Mitglieder

Nach § 31 GenG kann die Mitgliederliste von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, am Sitz der Genossenschaft eingesehen werden. Das Mitglied darf sein Einsichtsrecht auch durch einen Beauftragten (z. B. einen Rechtsanwalt) ausüben und auch Abschriften von Einträgen, die es selbst betreffen, verlangen. Begehrt ein Mitglied Einsicht in...mehr

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Informations- und Auskunfts... / 1.5 Datenerhebung bei Dritten ("Dritterhebung" gem. Art. 14 DSGVO)

Mitteilungspflicht Werden personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, bestehen grundsätzlich die gleichen Informationspflichten wie bei der Direkterhebung. Da die betroffene Person aber nicht an der Datenerhebung mitgewirkt und somit auch keine Kenntnis davon hat, welche personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist der Verantwortliche nach Art. 14 Ab...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 1.1.4 Handelsregister

Aus dem Handelsregister können Unternehmer etc. erfahren, wer die persönlich haftenden Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft bzw. der Komplementär und die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind, aber auch Informationen über den Einzelkaufmann, insbesondere über den Zeitpunkt der Geschäftsgründung. Je länger eine Firma am Markt tätig ist, je weniger Gesells...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.2 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und Möglichkeiten

Wenn der Schuldner zu einer Zahlung verurteilt worden ist und immer noch nicht "freiwillig" zahlt, muss vollstreckt werden. Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen (Urteil, Vollstreckungsbescheid als Ergebnis eines Mahnverfahrens oder eine notarielle Urkunde). Der Vollstreckungstitel muss mit...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 2.4.3.2 Einsicht in die Insolvenzakte

Die Einsicht in die konkrete Insolvenzakte des Schuldners kann für den Gläubiger wichtig sein, um zu erkennen, ob es sinnvoll ist, einen Kostenvorschuss zu zahlen, um damit die Abweisung mangels Masse zu verhindern (§ 26 InsO), ob er als Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren überhaupt mit der Befriedigung seiner Ansprüche rechnen kann etc., zur Überprüfung der Hin...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Haftung der Gesellschafter einer GbR

Nach der Rechtsprechung des BFH haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar den OHG-Gesellschaftern für die Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen der GbR in sinngemäßer Anwendung der §§ 421, 427 BGB unbeschränkt [1] und unbeschränkbar.[2] Einschränkungen der unbeschränkten Haftung von Gesellschaftern einer GbR hat der BGH nur in ein...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7 Haftung der KG-Gesellschafter

7.1 Haftung des Komplementärs Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine besondere Ausprägung der OHG. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) ist hierbei wie der Gesellschafter einer OHG zu behandeln (§ 161 Abs. 2 HGB) und haftet auch wie dieser. Die Ausführungen zur Haftung des OHG-Gesellschafters (siehe oben) gelten somit für den Komplementär entsprechend. Kompl...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 5 Haftung des OHG-Gesellschafters

Nach § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG als Gesamtschuldner, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss, für alle Verbindlichkeiten der OHG;[1] eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Daher haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen unbeschränkt für betriebliche Steuern der OHG.[2] Das gilt...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1 Haftung des Komplementärs

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine besondere Ausprägung der OHG. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) ist hierbei wie der Gesellschafter einer OHG zu behandeln (§ 161 Abs. 2 HGB) und haftet auch wie dieser. Die Ausführungen zur Haftung des OHG-Gesellschafters (siehe oben) gelten somit für den Komplementär entsprechend. Komplementär kann auch eine Kapita...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 10 Haftung bei einer GmbH und Vor-GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH haften dem Finanzamt gegenüber grundsätzlich nicht für Steuerschulden der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur in den Ausnahmefällen einer Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Die Haftung nach dem Rechtsinstitut des sog. "existenzvernichtenden Eingriffs", der die Haftung im qualifiziert faktischen Konze...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Wesen der Gesellschaft

Rz. 172 Die stille Gesellschaft ist als Unterart der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 230–236 HGB geregelt. Der stille Gesellschafter hat eine Vermögenseinlage zu erbringen, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht; letzterer allein wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet, § 230 HGB. Dem stillen Gesells...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändung und Verwertung

Rz. 174 Die stille Gesellschaft, die keine juristische Person ist, einer solchen auch nicht gleichsteht, reine Innengesellschaft ist und kein Gesamthandsvermögen kennt, kann selbst nicht Vollstreckungsschuldner sein. Rz. 175 Die Forderung des Unternehmers gegen den stillen Gesellschafter auf Leistung der Einlage ist als gewöhnliche Geldforderung nach § 829 ZPO zu pfänden und ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8 Haftung bei einer stillen Gesellschaft

Die in den §§ 230ff. HGB geregelte stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft.[1] Der stille Gesellschafter beteiligt sich bei einer solchen nach § 230 Abs. 1 HGB mit seiner Einlage an dem Handelsgewerbe eines anderen. Eine Haftung des stillen Gesellschafters entsteht hierdurch nicht. Dies gilt auch für die Fälle einer sog. atypischen stillen Gesellschaft, bei der ...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Zustellung an den Drittschuldner

Rz. 145 Erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Etwas anderes gilt auch deshalb nicht, weil die Pfändung aufgrund eines Arrestbefehls angeordnet worden ist. Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.2 Haftung des Kommanditisten

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 HGB). Das gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Wenn und soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet hat, ist die Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen.[1] Die Haftung des Kommanditisten lebt aber in einigen Fällen wieder auf. Dies sind: soweit die Einlage zurückgezahlt wird; das...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Geschäftsanteil

Rz. 29 Ist der Schuldner Gesellschafter einer GmbH, kann der Geschäftsanteil gepfändet werden. Der Geschäftsanteil ist der verdinglichte Inbegriff der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis, wobei Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des Geschäftsanteils sein können.[20] Der Geschäftsanteil ist veräu...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Pfändungsrechte

Rz. 35 Mit wirksamer Pfändung hat der Gläubiger Anspruch aufmehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 4 Haftung bei Eintritt in ein Einzelunternehmen

Wird eine OHG oder KG gegründet, und bringt einer der Gesellschafter sein von ihm bisher allein geführtes Handelsunternehmen in die Gesellschaft ein, so haftet die OHG oder die KG nach § 28 HGB für die Steuerschulden des alten Unternehmens.[1] Die Haftung besteht dabei für alle betrieblichen Steuern des alten Unternehmens. Eine Fortführung der Firma ist nicht erforderlich. E...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Verwertung

Rz. 39 Der gepfändete Geschäftsanteil ist regelmäßig anderweitig zu verwerten (§ 844 ZPO), meistens wird die Versteigerung angeordnet.[31] Die Versteigerung kann auch dann erfolgen, wenn der Anteil inzwischen aufgrund einer nach der Pfändung beschlossenen Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen worden ist.[32] Rz. 40 Erfolgt die öffentliche V...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Weitere pfändbare Ansprüche

Rz. 24 Der Anspruch des Genossen auf Zuteilung und Auszahlung seines Gewinnanteils nach § 19 GenG ist als gewöhnliche Geldforderung zu pfänden. Drittschuldner ist die Genossenschaft (mindestens einem Vorstandsmitglied zustellen, § 25 Abs. 1 GenG). Rz. 25 Vergütungsansprüche, die dem Genossen aus Mitgliedergeschäften zustehen, sind selbstständige Forderungen, übertragbar und d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Unionsrecht

Rz. 7 Die Regelung in § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Die Richtlinienkonformität von § 4 Nr. 21 UStG ist eher zweifelhaft.[1] Rz. 8 Zweck von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ist die gesetzliche Normierung dessen, was zunächst nur als Verwaltungsanweisung in Abschn. 112a UStR 1996 geregelt war; nämlich auch die Erteilung von Unterricht durc...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 2. Enge Auslegung durch die Rechtsprechung

Der BFH legt den Anwendungsbereich der Vorschrift insb. in der jüngeren Vergangenheit sehr eng aus. In älteren Entscheidungen beurteilte der BFH die Vermietung an einen Gesellschafter als unschädlich, wenn dieser nur mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft beteiligt war. Dies wurde mit der Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft begründet (daher kein Fall des § 9 Nr. ...mehr

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Wohnungsunternehmen – Eine ... / 1. Gesetzliche Regelung und Entwicklung der erweiterten Grundstückskürzung

Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG existiert bereits seit Einführung des GewStG im Jahr 1936 (vgl. Burbaum/Wessels, NWB MAAAH-50170 [Stand: 1.12.2022] Rz. 6 m.w.N.). Zweck der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nach wie vor die Vermeidung der doppelten Besteuerung von betrieblichem Grundbesitz mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zweck der Kürzungsvor...mehr

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Betriebsstätte: Überblick / 1.3 Unternehmerische Nutzung

Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage dient der Tätigkeit des Unternehmens, wenn sie dazu bestimmt ist, den Unternehmenszweck zu fördern.[1] Darunter ist jede unternehmensbezogene Tätigkeit in, an oder mit der Geschäftseinrichtung oder Anlage zu verstehen. Ob eine Geschäftseinrichtung oder Anlage dem Unternehmen dient, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.3 Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter

Tz. 159 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 § 8 Abs 3 S 4 KStG schließt nicht aus, dass sich – trotz der (zunächst) einkommensmindernden Berücksichtigung – aufgr des Vorgangs die AK des Gesellschafters erhöhen. Dies ist die objektiv richtige Rechtsfolge aus der verdeckten Einlage. Unrichtig war demgegenüber (zumindest im Regelfall und wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen St-I...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Gesellschafter

3.2.2.1 Grundsatz Tz. 21 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Zuwendung des Vermögensvorteils muss durch den Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Pers erfolgen. Nur dann kann eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vorliegen (Näheres dazu s Tz 50). Die Rechtsform des Gesellschafters ist nicht entsch; es kann sich bei ihm also um eine natürliche Pers, eine Pers-Ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Realisierungstatbestände beim Gesellschafter

4.3.2.1 Anteile im Betriebsvermögen Tz. 81 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine verdeckte Einlage führt zu einer Gewinnrealisierung, wenn der Kap-Ges ein WG des BV zugewendet wird. Nach § 6 Abs 6 S 2 EStG erhöhen sich die AK der Beteiligung an der Kap-Ges nämlich um den Tw des eingelegten WG. Aus diesem Wortlaut ist die vom Ges-Geber gewollte Gewinnrealisierung zwar nicht unmittel...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2 Rechtsfolgen beim Gesellschafter

Tz. 247 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auch ein Pensionsverzicht erhöht die AK der Anteile des AE, soweit der Pensionsanspruch werthaltig ist (s Tz 93). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Anteile im PV oder in einem BV des AE befinden. Wie allgemein beim Verzicht auf Leistungsansprüche (dazu s Tz 94) ergibt sich außerdem beim AE bei einem werthaltigen Pensionsverzicht ein Zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Zuwendung durch den Gesellschafter/Wegfall Passivposten

Tz. 216 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen verlangen eine Zuwendung des Gesellschafters (oder einer ihm nahe stehenden Pers) an die Kö. Nicht jeder gesellschaftsrechtlich veranlasste Wegfall eines Passivpostens stellt dabei eine Zuwendung dar; dazu s Tz 18. Dies gilt auch bei einem Pensionsverzicht. So beruht zB die (tw) Ausbuchung einer endgehaltsunabhängigen Pens...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Harle, Inkongruente GA und Schütt-aus-Hol-zurück, GmbHR 2000, 321; Paus, Inkongruente GA und Einlagen, FR 2000, 197; Schwedhelm/Binnewies, Inkongruente Einlagen und inkongruente Ausschüttungen, GmbH-StB 2000, 281; Blumers/Beinert/Witt, Individuell gesteuerter Gewinnfluss zur Gesellschafterebene bei Kap-Ges (Teil I und II), DStR 2002, 565 und 616; Rose, Zur stlichen Beurteilung e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.3 Einlagen durch nahe stehende Personen

Tz. 23 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen können nicht nur durch den Gesellschafter, sondern auch durch ihm nahe stehende Pers (und aus deren Vermögen) erfolgen. Die Rechtsform der nahe stehenden Pers ist dabei unerheblich. Zuwendende können also sowohl natürliche als auch juristische Pers sein; auch eine Pers-Ges kann nahe stehende Pers idS. Auch bei der Anwendung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Kohlhepp, Zurechnung einer vGA, DB 2007, 2446; Westerfelhaus, Die Zurechnung der vGA bzw verdeckten Entnahme an Gesellschafter, DB 2007, 876; Brete, Hinzuschätzung als vGA bei der GmbH und beim Gesellschafter, GmbHR 2010, 911; Geist, vGA an mittelbar Beteiligte, BB 2012, 2339; Breier/Seidija, Ertragstliche Zurechnung von vGA, GmbHR 2011, 290. Tz. 171 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7.2.1 Der gesetzliche Tatbestand

Tz. 123 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 § 7 Abs 8 S 1 ErbStG schließt die sich in den Augen des Ges-Gebers durch die BFH-Rspr entstandene Besteuerungslücke, indem er eine überproportionale Einlage einer Direktzuwendung des Einlegenden zwischen den Gesellschaftern gleichstellt. Die Regelung erfasst auch die Einlage in eine Gesellschaft, an der der Begünstigte nur mittelbar über an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2.4 Reihenfolgeproblem bei unterschiedlichen Ansprüchen des Gesellschafters

Tz. 238 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie bei der Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eines Pensionsverzichts (dazu s Tz 212) stellt sich bei Vorhandensein mehrerer Ansprüche des AE auch ein Bewertungsproblem. Wird gleichzeitig auf mehrere Ansprüche (zB einen Pensionsanspruch und eine Darlehensforderung) verzichtet und ist die Kap-Ges nicht zur vollen Begleichu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):

Zu Einlagen (allgemein): Büchele, Offene und verdeckte Einlagen im Bil- und Gesellschaftsrecht, DB 1997, 2337; Groh, Ist die verdeckte Einlage ein Tauschgeschäft?, DB 1997, 1683; Büchele, Die Sacheinlage – ein Austauschgeschäft oder ein mitgliedschaftlicher Beitrag?, DStR 1998, 741; Groh, Einlage wertgeminderter Gesellschafterforderungen, BB 1997, 2523 (mit Erwiderung von Parczy...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.3.2 Forderungsverzicht

Tz. 36 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Klassischer Fall einer Zuwendung des Gesellschafters, die zum Wegfall eines Passivpostens führt, ist ein Forderungsverzicht, den der Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen ausspricht; s H 8.9 "Forderungsverzicht" KStH 2022. Aber auch ein Verzicht auf andere Forderungen kann zu einer verdeckten Einlage führen. Auf die Bezeichnung (als ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Tz. 50 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte, zB s Urt des BFH v 06.11.2003 (BStBl II 2004, 416) und v 07.05.2014 (BFH/NV 2014, 1736). Es ist also ein Fremdvergleich vorzunehmen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.4.2 Weitere Einzelfragen

Tz. 45 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Ein Nutzungsrecht des Gesellschafters ist auch dann nicht einlagefähig, wenn es schuldrechtlich oder dinglich gesichert ist (zB unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zugunsten einer Kö); s H 4.3 "Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile" EStH unter Hinw auf Beschl des BFH v 26.10.1987 (BStBl II 1988, 348) und s Urt des BFH v 20.09.1990 (BStBl II 1991,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.1 Grundgedanke

Tz. 170 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach § 8 Abs 3 S 5 gilt S 4 auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer vGA einer dem Gesellschafter nahe stehenden Pers beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Einlage hat bei der leistenden Kö das Einkommen nicht gemindert. In diesen Fällen erhöht die verdeckte Einlage n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Vorliegen der Voraussetzungen einer Einlage

Tz. 8 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Ob eine Einlage vorliegt, ist nach den Umständen des Zeitpunkts zu entscheiden, in dem der Verpflichtete seine Zusage auf die Leistung gegeben hat. Es kommt also auf die Zeit der Begr der Verpflichtung an. Im Zeitpunkt der Erfüllung muss demggü nicht zwingend eine Gesellschafterstellung vorliegen. Eine Einlage kann somit zum einen auch durch e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Voraussetzung für die Versagung der Steuerbefreiung

Tz. 153 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 4 KStG tritt ein, "soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat". Der Sachverhalt, welcher der verdeckten Einlage zugrunde liegt, muss sich also mindernd auf die Eink des AE ausgewirkt haben. Dies kann sowohl durch eine Berücksichtigung als stlich abzb Aufwand (BA oder WK) als...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.4 Bewertung eines Forderungsverzichts

Tz. 60 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auch verdeckte Einlagen iRe Forderungsverzichts sind auf Ebene der Empfänger-Kö mit dem Tw zu bewerten. Auf den Nennbetrag kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Tw der Forderung im Verzichtszeitpunkt; s Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307); s Urt des BFH v 29.07.1997 (BStBl II 1998, 652); und s Urt des BFH v 16.05.2001 (B...mehr