Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Aspekte bei der Ge... / III. GewSt bei Veräußerungsgewinnen

Grundlage für die Berechnung der GewSt ist der Gewerbeertrag. Nach § 7 S. 1 GewStG handelt es sich hierbei um den nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Bei Personenunternehmen erfasst die GewSt nur die Einkünfte aus einem bestehenden Gewerbebet...mehr

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Aktuelle Aspekte bei der Ge... / 1. Bildung von steuerlichen Rücklagen i.R.d. Veräußerung

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Frage aufgeworfen werden, ob die GewSt-Freiheit bei Veräußerungs- und Aufgabegewinnen nur dann gegeben ist, wenn auch die Voraussetzungen zur Anwendung von § 16 EStG erfüllt sind. So ist z.B. ein laufender, der GewSt unterliegender Gewinn in den Fällen der §§ 16 Abs. 2 S. 3 bzw. 16 Abs. 3 S. 5 EStG gegeben, bei denen die einkommensteue...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 3. Umwandlung/Mitunternehmer/Organschaft

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 7. Weitere wichtige Entscheidungen

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 4. Gewerbesteuer

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 5. Internationale Bezüge

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Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeine kaufmännische Gr... / 1.1 Einflussgrößen auf Unternehmen

Mit der Umsetzung von Unternehmenszweck und -ziel bietet eine WEG-Verwaltung Dienstleistungen am Markt an. Intrinsische und extrinsische Prägung Das Handeln der unternehmerischen Tätigkeit ist intrinsisch, d. h. von innen heraus motiviert und geprägt von der Zielsetzung des Unternehmens und den daraus abgeleiteten Faktoren, wie Unternehmensleitbild, Vision, Mission und Philoso...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeine kaufmännische Gr... / 4.1 Externes Rechnungswesen

Die Dokumentations- und Informationsaufgaben (Felder 1 und 2 in vorstehender Grafik) ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften des HGB und der Steuergesetze und spiegeln die Aufgaben der Finanzbuchhaltung (externes Rechnungswesen) wider (siehe hierzu die Ausführungen zur Unternehmensbuchhaltung in Kap. 3.2). Der hierdurch gewonnene Überblick über die Geschäftsfälle, die ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anscheinsbeweis spricht für private Kfz-Nutzung

Leitsatz Trotz einem vereinbarten Privatnutzungsverbot spricht der Anscheinsbeweis für eine private Kfz-Nutzung, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in vorliegenden Fall zu bejahen war. Sachverhalt Im Rahmen einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen und dafür ein...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 4. Gesellschaftsverhältnis

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Grundstückszurechnung in me... / 4. Sonderfälle der sog. "Signing-Closing-Deals"

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsges...mehr

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Grundstückszurechnung in me... / 2. Praxisrelevante Ergänzungstatbestände

Als praxisrelevante Ergänzungstatbestände lassen sich bei Anteilsvereinigungen & Co. gerade § 1 Abs. 2a GrEStG (bei Personengesellschaften), § 1 Abs. 3 GrEStG sowie der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG herausarbeiten. Der durch die gesetzgeberische Eindämmung von Share-Deal-Gestaltungen implementierte Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ist gerade für nachfolgend besch...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Freigebige Zuwendungen/vorweggenommene Erbfolge

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Grundstückszurechnung in me... / 1. Bisheriger Zurechnungsgrundsatz

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG ist grundstücksbezogen. Sie erfasst daher diejenigen Grundstücke, und zwar jedes für sich, die während des Zeitraums, in dem sich der Gesellschafterbestand ändert, durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft gehören. Zum Vermögen einer Personengesellschaft "gehören" hingegen grundlegend die Grundstücke, die ihr grunderwerbsteuerrec...mehr

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Grundstückszurechnung in me... / I. Eindämmung von Share-Deal-Gestaltungen

Die Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer gelungen war, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Es ist insoweit nicht weiter gesetzgeberisch hinnehmbar gewesen, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steueraus...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 1. Schenkungen

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2022, Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaf - Kommentar

Von Dr. Carsten Schäfer und Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer. 8. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck, München, XXX., 706 S., 109,00 EUR Bei dem vorliegenden Kommentar handelt es sich um eine Sonderausgabe des Münchener Kommentars zum BGB, der sich auszugsweise auf die Kommentierung der §§ 705–740 BGB und des Partnerschaftsgesetzes beschränkt. Der Mitbegründer des Werkes, Peter Ulmer,...mehr

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Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

Leitsatz 1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet. 2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ErbStG). Dabei bleiben "Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnantei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.6 Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 463 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 5 wurde erstmals 2009 in das Gesetz eingeführt und betrifft den begünstigten Erwerb von gepoolten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG).[1] Die Aufhebung der Poolung (Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung) führt dementsprechend zu einer Nachversteuerung (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG).[2] Rz. 46...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.3 Einzelne Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 586 Neben diesen grundsätzlichen Bedenken stellt sich aber auch die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des neuen Vorab-Abschlags wirklich verfassungskonform ist. Dies erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Rz. 587 Die Regelung ist nicht rechtsformneutral, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Beim Erwerb von Einzelunternehmen wird der Vorab-Abschl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.3 Verfügungsbeschränkung

Rz. 655 Der Vorab-Abschlag erfordert eine Beschränkung der Verfügung über die Gesellschaftsanteile auf bestimmte Personen. Eine Beschränkung des Stimmrechts wird dagegen (anders als bei Poolvereinbarungen, s. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG) nicht verlangt. Rz. 656 Nach dem Gesetzeswortlaut muss die "Verfügung" über die Anteile beschränkt werden.[1] Dies ist in mehrfacher Hins...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.4 Abfindungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 671 Der Gesellschaftsvertrag muss "für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG).[1] Rz. 672 Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell hat ein ausscheidender Gesellschafter einen Abfindungsans...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Begriff der Lohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG)

Rz. 304 Die Lohnsumme ist das entscheidende Kriterium dafür, ob die vom Gesetzgeber mit den Verschonungsregelungen beabsichtigte "Arbeitsplatzwirkung" erreicht wird. Dabei wurde nicht an eine (aus dem Arbeits-, Bilanz- oder Steuerrecht) bereits bekannte Größe angeknüpft (s. etwa § 2 Abs. 2 LStDV, § 19 EStG oder § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), sondern nur für Zwecke der Erbschaft- u...mehr

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Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping (1)

Leitsatz 1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. § 32d Abs. 2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.4 Rechtsfolgen des Vorab-Abschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 701 Für begünstigtes Vermögen wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % ein (zusätzlicher) "Abschlag" gewährt (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG).[1] Rz. 702 Der Vorab-Abschlag wird nur für das "begünstigte Vermögen" (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt, nicht auch für das Verwaltungsvermögen. Der Vorab-Abschlag erfolgt zusätzlich zu der Verschonung i. H. v. 85 %...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.2 Tatsächliche Einhaltung der Beschränkungen (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG)

Rz. 677 Der Gesellschaftsvertrag muss kumulativ Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vorsehen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG).[1] Darüber hinaus müssen die Bestimmungen aber auch den "tatsächlichen Verhältnissen" entsprechen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 ErbStG).[2] Die Beschränkungen müssen von den Gesellschaftern somit nicht nur rechtlich wirksam vereinbar...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.2 Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen

Rz. 644 Die Verfügung über die Gesellschaftsanteile muss auf Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen beschränkt werden. Rz. 645 Der Begriff der Angehörigen bestimmt sich nach der allgemeinen Regelung der Abgabenordnung (§ 15 AO) und umfasst alle (auch frühere) Angehörigen (z. B. geschiedene Ehegatten, § 15 Abs. 2 AO).[1] Vergleichbare Formen familiären oder partn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.5 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 457 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 456; Cornelius/Wagenknecht, Die Cash-Gesellschaft in der Anlageentscheidung nach der Schenkung, ZErb 2013, 172; Erkis/Mannek/van Lishaut, Die "Cash-GmbH" und die Zukunft der Erbschafts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.4 Überentnahmen oder Überausschüttungen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 444 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Milatz/Kämper, Nachbesteuerung bei "Überausschüttungen" im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung, GmbHR 2009, 762; Reich, (Erbschaft-)Steuerfinanzierung für Gesellschafter von Familienunternehmen, DStR 2015, 2353; Schütte, Nachversteuerung bei "Überentnahmen" nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, DStR 2009, 2356...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.1 Regelungsort

Rz. 716 Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung geregelt werden (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG). Eine Regelung in einer sonstigen (schuldrechtlichen) Gesellschaftervereinbarung oder in einem (einfachen) Gesellschafterbeschluss ist insoweit nicht ausreichend.[1] Die Beschränkungen wirken damit ...mehr

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Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping (2)

Leitsatz 1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. § 32d Abs. 2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.1 Verhältnis zur Unternehmensbewertung

Rz. 577 Die Neuregelung für qualifizierte Familienunternehmen wurde als notwendig angesehen, da die Verfügungsbeschränkungen im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt werden.[1] Eine Änderung der allgemeinen Bewertungsvorschrift (des § 9 BewG) wäre möglich gewesen, war aber politisch nicht gewollt. Rz. 578 Bei der Ermittlung des gemeinen Werts sind grundsätzlic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.3 Wirksamkeit der Regelung

Rz. 721 Bei Gründung neuer Gesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag von vornherein unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben abgefasst werden. Dabei kann die (steuerliche) Motivation (z. B. in einer Präambel) durchaus auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden (z. B. langfristige Sicherung des Fortbestands als Familienunternehmen); rechtlich notwendig ist die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 564 Bis zum 30.6.2016 bestanden keine besonderen Bewertungs- und/oder Verschonungsvorschriften für Familienunternehmen. Das BVerfG[1] hat die Einführung solcher Regelungen nicht verlangt. Rz. 565 Die allgemeine Bestimmung des Bewertungsgesetzes, wonach Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.7 Verfügungsbeschränkungen

Rz. 62 Die Gesellschafter von Familienunternehmen können über ihre Anteile regelmäßig nicht frei verfügen. Diese Verfügungsbeschränkungen haben steuerlich unterschiedliche Folgen. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts werden die Verfügungsbeschränkungen nicht berücksichtigt. Bei Kapitalgesellschaften können Verfügungsbeschränkungen die Grundlage für die Zusammenrechnung mehr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.2 Einzelunternehmen

Rz. 57 Einzelunternehmen werden gegenüber Gesellschaften vielfach benachteiligt. Der Erwerb eines Wohnungsunternehmens ist nur begünstigt, wenn es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Der Vorweg-Abschlag von bis zu 30 % wird nur bei Familiengesellschaften, nicht auch bei Einzelunternehmen gewährt. Der Einzelunternehmer, der mit seinem gesamten Vermögen ha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.5.2 Zeitpunkt der Regelung

Rz. 717 Die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG) seit mindestens 2 Jahren vereinbart worden sein. Bei Kapitalgesellschaften werden Änderungen des Gesellschaftsvertrags erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 54 GmbHG, § 181 AktG). Bei Personengesellschaften ist grundsätzlic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.1 Überblick

Rz. 562 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde erstmals ein "Vorab-Abschlag" für qualifizierte Familienunternehmen in das ErbStG eingefügt.[2] Rz. 563 Danach wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkungen enthält. Der Abschlag erfolgt vor Anwendung des ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG)

Rz. 406 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Billig, Zur Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Nachversteuerungsproblematik, UVR 2018, 212; Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.2 Begriff der Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG)

Rz. 279 Das Gesetz stellt für die Lohnsummenkontrolle auf die Anzahl der Beschäftigten (und nicht etwa auf die Anzahl der Arbeitnehmer; s. § 7 SGB IV) ab (§ 13a Abs. 3 S. 3 und 4 ErbStG). Der Begriff der Beschäftigten war bislang im Gesetz nicht näher geregelt.[1] Zur Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapital- bzw. Personengesellschaft als Beschäftigter anzus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Vorab-Abschlag für qualifizierte Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 561 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Balmes/Felten, Erbschaftsteuer: Gestaltungsmöglichkeiten für Familienkapitalgesellschaften nur für gleich gepo(o)lte Gesellschafter?, FR 2009, 1077; Bauer/Garbe, Stimmenpools im Spannungsfeld von Erbschaftsteuerrecht und § 136 Abs. 2 AktG, ZEV 2014, 61; Blumers, Vorwegabschlag und Abfindungsbeschränkung, BB 2018, 865...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6 Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 336 Eckpunkte der gesetzlichen Lohnsummenkontrolle sind einerseits die Ausgangslohnsumme und andererseits die Mindestlohnsumme. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen (Wirtschafts-)Jahre vor der Entstehung der Steuer (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG).[1] Für die Zielerreichung kommt es auf das Erreichen einer Mindestlohnsumme an ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.10 Besteuerung von Drittverhalten

Rz. 65 Die steuerlichen Behaltensregelungen führen nicht selten dazu, dass ein Stpfl. für das Verhalten eines anderen Beteiligten (Dritten) steuerlich haften muss. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Stpfl., das (rechtliche oder tatsächliche) Verhalten des Dritten nicht beeinflussen kann. Solche Regelungen schaffen ein nicht erhebliches Konfliktpotenzial unter Gesell...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.3 Beschränkungen nur für Teile des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 9 S. 2 ErbStG)

Rz. 679 Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens wurde die Regelung über den Vorab-Abschlag noch um folgenden Satz 2 ergänzt: "Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens (…), ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren."[1] Diese Regelung ist nicht leicht zu verstehen, da sich Beschränkungen im Gesell...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.2 Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 434 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 1 bezieht sich auf begünstigt erworbenes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Rz. 435 Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG, s. dazu R E 13a.13 ErbStR 2019 [1]): vollständige oder teilweise Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs (einschl. einer freiberufli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Sachgründung / 5.2 Bei der verdeckten Einlage erfolgt eine Anrechnung auf die Einlageverpflichtung

Eine verdeckte Sacheinlage befreit den betreffenden Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Vielmehr erfolgt eine Anrechnung des Werts der Sacheinlage auf die Bareinlagepflicht des Gesellschafters. Nach der Eintragung ins Handelsregister wird der Wert der...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Sachgründung / 4 Stammeinlagen als Bar- oder Sacheinlagen möglich

Neben der Erbringung der Stammeinlagen in Form von Bareinlagen ist regelmäßig auch die Erbringung von Sacheinlagen möglich. Zu beachten ist, dass Voraussetzung für die Leistung von Sacheinlagen jedoch deren Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist. Dort muss sowohl der Betrag des Geschäftsanteils sowie die genaue Bezeichnung des Gegenstands der Sacheinlage (z. B. Fahrgestell...mehr