Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Sachgründung / 5.1 Die verdeckte Sacheinlage ist gesetzlich geregelt

Bei einer verdeckten Sacheinlage wird zwar formell eine Bareinlage geleistet, die geleistete Bareinlage aber zeitnah zum Ankauf von Wirtschaftsgütern vom Gesellschafter verwendet. Der Gesellschafter verkauft also der GmbH z. B. Anlagegüter und die GmbH bezahlt diese mit der kurze Zeit zuvor geleisteten Bareinlage. Praxis-Beispiel Verdeckte Sacheinlage Hans Groß und Wolfgang Mü...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Sachgründung / 6 Bareinlage und anschließende Darlehensgewährung erlaubt

Die Fälle des Hin- und Herzahlens sind in § 19 Abs. 5 GmbHG geregelt. Die Fälle des Hin- und Herzahlens sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter seine Bareinlage einzahlt, der eingezahlte Betrag aber wieder an ihn – meist in Form eines Darlehens – zurückfließt. Praxis-Beispiel Bareinlage als Darlehen zurückgewährt Hans Groß und Wolfgang Müller gründen die X-GmbH mi...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
GmbH, Sachgründung / 9.3 Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Nur derjenige, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Die Gesellschafterliste wird im Handelsregister veröffentlicht. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass der betreffende Veräußerer auch Gesellschafter ist, wenn er in der Gesellschafterliste steht. Allerdings greift dieser Gutglaubensschutz erst, wenn die Gesellschaf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2022... / 5. Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 7. Internationale Bezüge/Auslandsberührung

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebliche Schuldzinsen u... / b) Entnahmen/Einlagen

Der allgemeine Begriff der Entnahmen und Einlagen gilt auch für Zwecke der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs. Erfasst werden alle Entnahmen bzw. Einlagen in Geld und Geldeswert und die Überführung von Sachen, Leistungen und Nutzungen in oder aus dem privaten Bereich. Beachten Sie: Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2022... / 1. Personengesellschaften/Umwandlung/§ 17 EStG

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 3. Gewerbesteuer

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gesellschafter von Personengesellschaften

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Personengesellschaften deutschen Rechts sind insbesondere die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), > Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und die atypische stille Gesellschaft. Zivilrechtlich kann eine natürliche Person an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als ArbN, zB als Geschäftsführer, für sie tätig se...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Begünstigt sind nur > Arbeitnehmer iSd EStG, auch wenn sie arbeitsrechtlich als Selbständige gelten. § 3b EStG setzt voraus, dass der Stpfl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 Abs 1 EStG bezieht und auch die Zuschläge zu dieser Einkunftsart gehören (H 3b LStH; > Rz 17). § 3b Abs 2 Satz 1 EStG stellt nämlich ausdrücklich auf den ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abgrenzung

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Zur Abgrenzung des Arbeitslohns von anderen Einkünften > Arbeitslohn Rz 130 ff sowie > Arbeitnehmer Rz 9 ff; außerdem zB > Abgeordnete, > Artisten, > Aufsichtsrat, > Aushilfstätigkeit, > Berufssportler, > Erhebungsbeauftragter, > Freiberufler, > Fußballspieler, > Gastschauspieler, > Gesellschafter von Personengesellschaften, > Gesellschafter-Geschä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abfindungen

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Abfindungen sind einmalige Geld- oder Sachleistungen, mit denen Rechtsansprüche abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie steuerfrei oder werden ermäßigt besteuert. Rz. 2 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Steuerfrei sind zB Kapitalabfindungen aus der GRV und aufgrund der Beamtengesetze (§ 3 Nr 3 EStG). Ergänzend > Beamte Rz 3 Ab...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Lösegeld

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Zahlt der ArbG ein Lösegeld, weil einer seiner ArbN in Ausübung der Berufsarbeit entführt worden ist, so ist das kein Vorteil, der für eine Beschäftigung, also für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt wird (vgl § 19 EStG; > R 19.3 Abs 1 Satz 1 LStR) und führt deshalb nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn. Steht die Ent...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sabbatical

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Zum Sabbatjahr > Arbeitszeitkonto Rz 1/2. Wird die geplante berufliche ‚Auszeit’ planwidrig nicht in Anspruch genommen und wird dem ArbN deshalb der gekürzte > Arbeitslohn für mehrere Jahre nachgezahlt, ist die Tarifermäßigung des § 34 EStG anwendbar (> Arbeitszeitkonto Rz 28; > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff, [89, 95]; vgl auch Küttner/...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Ausschlusstatbestände

Rz. 24 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Bestimmte Sachzuwendungen kommen für eine Pauschalbesteuerung nicht in Betracht. Sie werden mithin auch durch die Ausübung des Wahlrechts für oder gegen eine Pauschalbesteuerung (> Rz 46 ff) nicht betroffen. Von einer Pauschalierung ausgeschlossen sind:mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Erforderlicher Tätigkeitsumfang

Rz. 16 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Die Zuordnung eines ArbN durch den ArbG muss sich auf einen Ort beziehen, an dem der ArbN auch tätig werden soll. Ein solches Tätigwerden setzt ein persönliches Erscheinen und die zumindest kurzfristige physische Anwesenheit des ArbN an diesem Ort voraus, sodass etwa rein die Abgabe von Krank- oder Urlaubsmeldungen durch Dritte (zB mittels P...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. ABC der Einzelfälle

Rz. 70 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Aktien Aktien fließen einem ArbN in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt (BFH 234, 187 = BStBl 2018 II, 923). Das ist der Zeitpunkt, zu dem ihm der ArbG das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den versprochenen Aktien verschafft (BFH 260, 532 = BStBl 2019 II, 496). ...mehr

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ICV Ideenwerkstatt Dream-Ca... / 6 Der Real Case Servitization: Die andere Case Study

Der "Fall", der nachstehend skizziert wird, ist keine normale Case Study über ein einzelnes Unternehmen. Gegenstand dieser Fallstudie ist vielmehr der Servitization-Prozess selbst. Dieser steht mit seinen vier Entwicklungsphasen und den entsprechenden drei Entwicklungsschritten im Fokus (analog Abb. 2). Wie diese Phasen und Schritte zur Realisierung des Prozesses konkret aus...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.8.1. Gesellschafter-Geschäftsführer

Rz. 86 Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage geben die Abwägungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht i. S.e. strikten Parallelwertung zwingend vor, sondern haben lediglich Indizfunktion (BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R ). Konstituierend für die Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit vom ...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.8.2 Mitarbeitender Gesellschafter

Rz. 111 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Offene Handelsgesellschaft führen i. d. R. nicht zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des mitarbeitenden Gesellschafters in der Gesellschaft (BSG, Urteil v. 26.5.1966, 2 RU 178/64). Bei einer Kommanditgesellschaft wird der Komplementär dann nicht versicherungspflichtig, wenn er persönlich haftet (BSG, Urteil v. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.7 Grundstückserwerb kraft gesellschaftsrechtlichen Anteilsübergangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG)

Rz. 29 Nach früherem Recht (§ 727 Abs. 1 BGB und § 131 Nr. 4 HGB in der bis 30. Juni 1998 geltenden Fassung) hatte der Tod des Gesellschafters einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, es sei denn, dass im Gesellschaftsvertrag insoweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt war. Etwas anderes galt nur für den Tod eines Kommanditi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.3.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 15 Die Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen i. S. d. jeweils geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist es, die Besteuerung eines Vorgangs sowohl nach dem Erbschaftsteuergesetz als auch nach dem Grunderwerbsteuergesetz bzw. den g...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.5.1 Gesetzestext des § 7 ErbStG

Rz. 39 Was als Schenkung anzusehen ist, bestimmt § 7 ErbStG, der hierzu einen abschließenden Katalog enthält. § 7 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.2.1997, BGBl I 1997, 378, zuletzt geändert durch Art. 10 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834), hat folgenden Wortlaut: . . . (1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten jede freigebige Zuwend...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.3 Besonderheiten:

Miteigentümer Erwerben mehrere Personen (z. B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteige...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 6 Haftungsschuldner

Rz. 17 Das Grunderwerbsteuergesetz selbst enthält keine Regelungen zur Haftung Dritter. In § 13 GrEStG wird lediglich der Steuerschuldner in Bezug auf bestimmte Erwerbsvorgänge definiert. Für die Frage der Haftung ist daher auf die einschlägigen Bestimmungen der AO zurückzugreifen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff der Haftung versteht man das Einstehenmüssen für eine frem...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 7 Grundstückserwerb nach Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG)

Rz. 54 Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Da entsprechende Vorgänge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden sollen und die Befreiungen des § 3 Nr. 3, 4 und 7 GrEStG hierzu nicht ausreich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.1 Gesetzestext des § 3 ErbStG

Rz. 18 Die Vorschrift des § 3 ErbStG in der Fassung des Gesetzes v. 27.2.1997, BGBl I 1997, 378, zuletzt geändert durch Art. 10 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834), hat folgenden Wortlaut: . . . (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen Gesetz...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.6 Steuerschuldner bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 13 Nr. 6 GrEStG)

Rz. 12 Die durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl I 1996, 2049) erfolgte Schaffung des neuen Erwerbstatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG machte eine entsprechende Neuregelung der Steuerschuldnerschaft für diese Fälle und damit die Einfügung des § 13 Nr. 6 GrEStG notwendig. Die Vorschrift wurde durch Art. 15 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 2 Allgemeines

Rz. 2 § 43 AO enthält keine spezifischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft, sondern bildet nur einen entsprechenden allgemeingesetzlichen Rahmen und verweist auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Die Vorschrift des § 13 GrEStG füllt diesen Rahmen für den Bereich der Grunderwerbsteuer aus und bestimmt, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Generell ist dies auch bei d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.3.2 Anwendung der Vorschrift auf Tatbestände des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG sowie bei Anteilsminderungen i. S. v. § 5 Abs. 3 GrEStG

Rz. 16 Bezüglich der Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit Grundbesitz i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2a S. 6 GrEStG die Übertragung solcher Anteile von Todes wegen ausdrücklich von der Besteuerung nach dieser Vorschrift ausnimmt. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG bräuchte daher in s...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.7 Beschäftigungsverhältnisse unter Verwandten

Rz. 80 Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses oder der familienhaften Zusammengehörigkeit ist nicht immer leicht zu ziehen und kann nur nach Lage der jeweiligen Umstände entschieden werden. Besonders problematisch ist vielfach, ob zwische...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.8.3 Fremdgeschäftsführer

Rz. 113 Die allgemeinen Grundsätze sind auch bei Organen juristischer Personen anzuwenden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R ), gelten mithin auch hinsichtlich der Frage, ob ein Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt ist. Die Organstellung in einer juristischen Person schließt für sich allein die Versicherungspflicht nicht aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.9 Organwalter

Rz. 123 Tätigkeiten in Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. als Gesellschafter einer GmbH) sind keine selbstständigen Erwerbstätigkeiten, wenn diese sich allein dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zuordnen lassen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 3/08 R). Gleiches gilt, wenn allein die mit der gesellschaftsrechtlichen St...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt, das Lagefi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 6 Grundstückserwerb zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 50 Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (i. d. R. Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags) eine rechtsgültige, d. h. nach deutschem Recht wirksame – nicht notwendi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)

Rz. 55 Nach § 3 Nr. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder und den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern ihre Ehegatten gleich. Personen sind in gerader Linie miteinander verwandt, wenn eine von der anderen abstammt (§ 1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.1 Grundlagen

Rz. 19 In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für die Begründung der Versicherungspflicht verlangt, dass eine Beschäftigung vorliegt und diese gegen Entgelt ausgeübt wird. § 7 fixiert hierzu einen der zentralen Begriffe des Sozialversicherungsrechts, nämlich den der Beschäftigung. Dabei handelt es sich nicht um einen tatbestandlich scharf definie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.1 Regelmäßige Steuerschuldnerschaft der Vertragsbeteiligten (§ 13 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 6 § 13 Nr. 1 GrEStG spricht von der regelmäßigen Steuerschuldnerschaft der an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Die Vorschrift bezieht sich damit in erster Linie auf Kaufverträge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, bei denen sich Veräußerer und Erwerber des Grundstücks gegenüberstehen. Aber auch "andere Rechtsgeschäfte", die den Anspruch auf Über...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Zu § 3 Nummer 1 Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG 1940 von 200 DM für den Erwerb geringwertiger Grundstücke ist durch Landesgesetze bereits in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein auf 500 DM und in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz auf 1.000 DM erhöht worden. Die Freigrenze wurde auf 5.000 DM erhöht, s...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.2 Erwerb geringwertiger Grundstücke (§ 3 Nr. 1)

Rz. 13 Mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Bagatellfälle von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Bei dem in der Vorschrift genannten Betrag von 2.500 EUR handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Dies bedeutet, dass Grundstückserwerbe mit einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 2.500 EUR von der G...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.3 Direktionsrecht und Eingliederung

Rz. 58 Das Merkmal der Unselbständigkeit wird wesentlich bestimmt durch die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es infolge vertraglich vereinbarter Weisungsgebundenheit oder dadurch, dass der Arbeitende in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R; Urteil v. 29.6.2016,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.5.2 Grundstückserwerb aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 40 Das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung i. S. d. ErbStG setzt – objektiv betrachtet – die Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und – subjektiv gesehen – den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit voraus. Der erbschaftsteuerliche Schenkungsbegriff deckt sich damit nicht mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung, die lediglich verlangt, d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 5 Grundstückserwerb aufgrund Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 46 Mit der Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erbauseinandersetzungen bei Vermögen mit Grundbesitz zu erleichtern. Hierzu wird zunächst der Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass durch Miterben zur Teilung des Nachlasses freigestellt. Ausgenommen sind außerdem Grundstückserwerbe durch den überlebenden Ehegatten, der nicht Miterbe ist, i...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.7 Einschränkung des Wirkungsbereichs der neuen Regelung

Rz. 16f § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird (BR-Drs. 910/98, 203; BT-Drs. 14/265, 204). Die Vorschrift zielt somit ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.5 Formwechselnde Umwandlung und personenbezogene Steuerbefreiung

Rz. 16d Interessant gestaltet sich die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG, wenn die formwechselnde Umwandlung und personenenbezogene Steuerbefreiungen zusammentreffen. Praxis-Beispiel An der A-KG waren B mit 50 % sowie deren Kinder C und D mit jeweils 25 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin A-Verwaltungs-GmbH war an dem Vermögen der A-KG nicht beteiligt. Die Komma...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.4 Die Anteilsverminderung

Rz. 16c Nach § 5 Abs. 3 GrEStG ist die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert. Diese Anteilsverminderung kann auf vielfältige Weise geschehen, z. B. dadurch, dass ein Ges...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 4 Übergang von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand (§ 5 Abs. 2 GrEStG)

Rz. 12 Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als der Veräußerer an dem Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Seine Beteiligung am Gewinn und Verlust ist nicht maßgebend (BFH v. 14.11.1956, II 46/56, BStBl III 1957, 19). Es handelt sich um eine Steuerbegünstigung, die sich prozentual nach der Vermögensbeteiligung bemisst (vgl. zum steuerbaren Erwerb der Verwertungsbefugnis...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 2 Anwendungsbereich der Rechtsnormen

Rz. 4 Die §§ 5 und 6 GrEStG enthalten Steuerbefreiungen für Rechtsvorgänge, die auf den Übergang eines Grundstücks zwischen einer Gesamthand und den an der Gesamthand beteiligten Personen gerichtet sind. Für Erwerbsvorgänge von oder durch juristische Personen sind die Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG nicht anwendbar (BFH v. 15.12019, II R 39/16 BFH/PR 2019, 195, ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 1 Vorbemerkungen zu den §§ 5 und 6 GrEStG

Rz. 1 Die §§ 5 und 6 GrEStG ermöglichen, dass ein Grundstück eines Gesamthänders auf die Gesamthand übergeht und umgekehrt, ohne dass insoweit Grunderwerbsteuerbelastung eintritt. Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerrechtlich selbstständige Rechtsträger. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört der Gesellschaft selbst. Das Vermögen einer Gesamthandsgemeinsch...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.3 Verhältnis des § 5 Abs. 3 GrEStG zum bisherigen Richterrecht

Rz. 16b Von Interesse ist die Frage, ob § 5 Abs. 3 GrEStG die bisherige, höchstrichterliche Rechtsprechung, die bei einem vorgefassten Plan die Rechtswohltat des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG versagt hat, völlig entbehrlich macht oder ob nach wie vor ein eigener Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung verbleibt. Vermindert ein Gesellschafter nach vorgefasstem Plan zeitgleich mit de...mehr