Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.1 Realteilung

Rz. 16 Ein Weg der Auseinandersetzung ist die Realteilung.[1] Der Nachlass wird real geteilt, ein Miterbe erhält wertmäßig das, was ihm nach seiner Erbquote zusteht. Erhält der Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, so liegt eine Realteilung mit Abfindungszahlung vor, wenn er für dieses "Mehr" seinen Miterben eine Abfindung zahlt. Da sich die Abfindung...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechnu... / 1.4.2 Personelle Verflechtung

Rz. 15 Die personelle Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung setzt nicht voraus, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungsverhältnisse derselben Personen bestehen, es genügt, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Untern...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Wahlverfahren bei einer GmbH

Rn. 15 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Bei der GmbH wählt gemäß der gesetzlichen Grundregel des § 318 Abs. 1 Satz 1 die Gesellschafterversammlung den AP. Indes kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vorsehen (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 2). Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt, ist für die Wahl des AP in der Gesellschafterversammlung eine einfache...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Zeitraum der Wahl bei einer GmbH sowie bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1

Rn. 44 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die Geschäftsführer einer prüfungspflichtigen GmbH bzw. PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 müssen den JA ebenfalls spätestens drei Monate nach Ablauf des GJ aufstellen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 3). Rn. 45 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Bei einer prüfungspflichtigen GmbH müssen die Gesellschafter gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG spätestens bis zum Ablauf von...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Rn. 115 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Das Bilanzgliederungsschema beinhaltet ausdrücklich die Zeile "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag". Der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag stellt das Ergebnis des bilanzierenden UN für das abgelaufene GJ dar, für welches Rechnung gelegt wird (vgl. hinsichtlich des Inhalts dieser Position HdR-E, HGB § 275, Rn. 107). Allg. lässt sich festha...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Analyse des Wortlauts des § 268 Abs. 1

Rn. 33 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Gemäß § 268 Abs. 1 wird bilanzierenden UN (konkret: KapG, PersG i. S. d. § 264a sowie UN, die nach Maßgabe des PublG rechenschaftspflichtig sind (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 PublG)) ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt, die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / XXXVII. Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder Beschluss über seine Verwendung (§ 285 Nr. 34)

Rn. 881 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 § 285 Nr. 34 ist mit dem BilRUG in das HGB eingeführt worden und setzt Art. 17 Abs. 1 lit. o) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus ergibt sich das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 34. Nach § 285 Nr. 34 ist im Anhang der "Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Ver...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Auswahlverfahren (Art. 16 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014)

Rn. 75b Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die Bestellung des AP von PIE ist in Art. 16 der AP-VO geregelt (vgl. auch HdR-E, HGB § 316a, Rn. 31). Konkret enthält Art. 16 der AP-VO Vorgaben zum Wahlvorschlag sowie zum Ausschreibungsverfahren. Dabei soll mit den Regelungen die Bedeutung des Prüfungsausschusses für die Wahl des AP gestärkt werden. Indem der Prüfungsausschuss nach einem ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Zum Abschlussprüfer wählbarer Personenkreis

Rn. 47 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 JA und Lageberichte sowie KA und Konzernlageberichte prüfungspflichtiger Gesellschaften dürfen grds. nur von WP oder WPG geprüft werden (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1); eine Ausnahme gilt lediglich für mittelgroße GmbH sowie mittelgroße PersG i. S. d. § 264a Abs. 1, deren JA und Lageberichte auch von vBP bzw. BPG geprüft werden dürfen (vgl. § 319 ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Vorbemerkung

Rn. 37 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 318 Abs. 1 Satz 3 fordert: "Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt." Da § 318 Abs. 1 Satz 3 eine Soll-Vorschrift ist, ist eine Wahl des AP auch nach Ablauf des GJ möglich (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 318, Rn. 17). Die Wahl des AP ist indes ungültig, sofe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Jahresabschluss

Rn. 28 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die GmbH zeichnet sich gegenüber einer AG, KGaA bzw. SE dadurch aus, dass das Recht der GmbH in einigen Teilen dispositiv ist. So kann die Rechtsstellung der Gesellschafter untereinander im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden (vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG). Diese sog. Satzungsautonomie einer GmbH erlaub...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Allgemeines

Rn. 121 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Neben der gerichtlichen Ersetzung des gewählten AP wegen in der Person des AP liegender Gründe nach § 318 Abs. 3 sieht das Gesetz in § 318 Abs. 4 eine gerichtliche Bestellung des AP in den Fällen vor, in denen bis zum Ende des GJ kein AP gewählt worden ist, der gewählte AP den Prüfungsauftrag nicht annimmt, der gewählte Prüfer weggefallen od...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Verfahren der gerichtlichen Bestellung

Rn. 135 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das Verfahren der gerichtlichen AP-Bestellung entspricht i.W. dem Ersetzungsverfahren nach § 318 Abs. 3; für beide gerichtlichen Verfahren gelten die Regelungen des FamFG. Die gerichtliche AP-Bestellung setzt einen Antrag der berechtigten Personen an das zuständige Amtsgericht (vgl. § 375 Nr. 1 FamFG) voraus. Aus dem Antrag muss das Begehren...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Mitteilungs- und Vorlagepflichten als Konsequenz der Kündigung des Abschlussprüfers (Abs. 7)

Rn. 157 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Kündigt der AP gemäß § 318 Abs. 6 aus wichtigem Grund, so hat im prüfungspflichtigen UN das Organ, an das die Kündigungserklärung gerichtet ist, bestimmte, in § 318 Abs. 7 geregelte Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Diese Pflichten treffen grds. die gesetzlichen Vertreter des prüfungspflichtigen UN. Wenn allerdings der Prüfungsauftrag vom A...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Lageberichts

Rn. 10 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich aus dem HGB und aus Spezialgesetzen. Sie hängt in erster Linie von der Rechtsform und der Größe des UN ab. So sind nach § 264 Abs. 1 mittelgroße und große KapG sowie ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG i. S. v. § 264a Abs. 1 verpflichtet, ihren JA um einen Lagebericht zu e...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Bestellung eines neuen Prüfers

Rn. 112 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Gibt das Gericht dem Antrag der Ersetzung verlangenden Partei statt, muss es gleichzeitig einen neuen AP auswählen. Das Gericht muss bei der Auswahl des AP die besonderen Verhältnisse der prüfungspflichtigen Gesellschaft beachten. An Vorschläge des Antragsstellers ist das Gericht nicht gebunden. Zu beachten sind vom Gericht indes die Vorgabe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Fehlende Wahl des Abschlussprüfers

Rn. 127 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Antragsgrund des § 318 Abs. 4 Satz 1 ist gegeben, wenn vor dem Ablauf des GJ kein AP gewählt worden ist. Maßgebliches Kriterium ist dabei allein die AP-Wahl und nicht der Abschluss des Prüfungsvertrags (vgl. ebenso ADS (2000), § 318, Rn. 403; Bonner HGB-Komm. (2022), § 318, Rn. 181). An der Wahl eines AP fehlt es dann, wenn die zuständig...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Realisationsprinzip

Rn. 90 Stand: EL 32 – ET: 6/2021 Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz kodifizierte Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, "wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind." Der Zweck des Realisationsprinzips besteht darin, den Ausweis und die Ausschüttung (noch) nicht realisierter Gewinne zu verhindern (vgl. Hommel (1992), S. 21; grundle...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Umschreibung der Ergebnisverwendung

Rn. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 KapG sind rechtlich selbständige juristische Personen, bei denen die Kap.-Geber losgelöst vom eigentlichen unternehmerischen Geschehen ihre Mitwirkungsrechte grds. nur über die Gesellschafterversammlungen wahrnehmen (können). Die geschäftlichen Aktivitäten werden von Organen wahrgenommen, die nicht mit den Kap.-Gebern identisch sein müssen (Fr...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / II. Pflichten zur Krisenfrüherkennung

Spätestens bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals ist ein Geschäftsführer nach § 49 Abs. 3 GmbHG verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.[4] Da zu diesem Zeitpunkt die realen Sanierungschancen i.d.R. geschmälert sind, hat der Gesetzgeber weitere Pflichten zur Früherkennung der Gesellschaftskrise geschaffen. Gemäß § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand geeignete...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 23): Wann s... / 2. Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals

Rechtliche Begrenzungen für die Ausschüttung können sich zudem aus den Grundsätzen der Kapitalerhaltung ergeben. Kapitalgesellschaften haften gegenüber ihren Gläubigern grds. nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, diese Haftungsmasse im Mindestmaß zu sichern. Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögen...mehr

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Umsatzsteuerliche Gestaltun... / 3.2.1 Selbstständige Tätigkeit

Wenn juristische Personen (Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH) als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft erbringen, werden sie insoweit grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich selbstständig tätig.[1] Auch wenn die Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht gegenüber der geschäftsführenden Kapitalgesellschaft hat, führt dies nicht ...mehr

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Umsatzsteuerliche Gestaltun... / 3.2.2 Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine Komplementär-GmbH kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft[1] der KG behandelt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten.[2] Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Ist die KG vollständig oder zumindest mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Org...mehr

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§ 4 Gesellschaft bürgerlich... / III. Muster: GbR-Gesellschaftsvertrag mit Erläuterungen

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Muster eines Gesellschaftsvertrags (Errichtung) einer eingetragenen GbR UVZ- Nr. _________________________/2024 Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, Notarin/Notar _________________________, mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute in den notariell...mehr

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§ 6 Notarielle Eigenurkunde... / III. Eigenurkunde für Handelsregisteranmeldung, soweit nicht höchstpersönliche Versicherungen erforderlich sind

Rz. 17 Die Eigenurkunde empfiehlt sich zur Erledigung von Beanstandungen durch ein Grundbuchamt, Handelsregister, Genossenschaftsregister oder auch Vereinsregister. Sie genügt nicht zur Umsetzung materiell-rechtlicher Änderungen. Ihr Anwendungsbereich geht über die Feststellung des Eintretens von Ereignissen, die zur Wirksamkeit des Vertrags geführt haben, hinaus. Bedeutsam ...mehr

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§ 6 Notarielle Eigenurkunde... / IV. Muster einer Registeranmeldung (Eigenurkunde) durch den Notar

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.4: Registeranmeldung – Eigenurkunde – durch den Notar Eigenurkunde § 378 Abs. 2 FamFG Registeranmeldung Amtsgericht – Registergericht Notarielle Eigenurkunde zu meiner Urkunde UVZ-Nr. _________________________/_________________________ HRB _________________________ _________________________ GmbH Unter Übermittlung e...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / aa) Öffentlichkeits- und Gerichtsklauseln

Rz. 85 Um Manipulationen und etwaigen kollidierenden Interessen entgegenzuwirken, soll Deckungsschutz nur bestehen bei einer Anspruchsverfolgung durch die Hauptversammlung nach Maßgabe des § 147 AktG bzw. wenn die Gesellschafterversammlung diese initiiert. Entsprechend fand sich in Ziff. 1.3 des GDV-Modells bis Mai 2011 eine – wenngleich möglicherweise nicht gänzlich transpa...mehr

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§ 6 Notarielle Eigenurkunde... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Von der notariellen Eigenurkunde [1] wird in der notariellen Praxis gern Gebrauch gemacht. Mit ihrem Einsatz können sowohl die Notare als auch deren Mitarbeiter entlastet werden, weil der Aufwand – im Gegensatz zu anderen Vollmachtlösungen – geringer ist. Außerdem profitieren die Beteiligten, für die gehandelt wird, davon, weil eine notarielle Eigenurkunde zügiger umges...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / II. Interne Zuständigkeit für den Vertragsschluss

Rz. 21 Die Wirksamkeit einer Gesellschafts-finanzierten D&O-Versicherung war, was die Vertretung nach außen angeht, nie wirklich Thema und warf auch keine Probleme auf. Im Schrifttum wurde aber bisweilen unterschiedlich beurteilt, wer intern für den Abschluss einer D&O-Versicherung nach aktienrechtlichen Vorgaben zuständig ist, und die Frage erörtert, ob ein nicht vom Aufsic...mehr

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§ 6 Notarielle Eigenurkunde... / C. Bevollmächtigung auf den Notar und Mitarbeitervollzugsvollmacht

Rz. 6 Losgelöst von der Möglichkeit des Einsatzes einer Eigenurkunde ist es dennoch üblich, dass Grundbuchanträge, Immobilienverträge, Geschäftsanteilskaufverträge und Gesellschafterversammlungen mit Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht nur die Ermächtigung des beurkundenden Notars enthalten, die Urkunde durch eine notarielle Eigenurkunde ergänzen zu dürfen; sie enthalte...mehr

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Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.1.1 Wirksamkeit des Dienstvertrags

Für die steuerliche Anerkennung eines Dienstvertrags[1] ist Voraussetzung, dass der Vertrag zivilrechtlich wirksam ist. Daher muss i. d. R. das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB beachtet werden. Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Verträge mit der GmbH abschließen will, muss er sich durch die Gesellschafterversammlung eine Befreiung vom Selbstkontrahi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.3 Typenvermischung (GmbH & Co. KG)

Eine weit verbreitete Gesellschaftsform ist die der GmbH und Co. KG. Die Konstruktion dieser Gesellschaftsform zielt darauf ab, die flexible Struktur der Personengesellschaft mit dem Vorteil der Haftungsbeschränkung für alle Beteiligten zu verbinden. Die Besonderheit dieser Gesellschaftsform liegt darin, dass die Komplementärstellung innerhalb einer KG nicht eine natürliche,...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.5 Mitglieder von Organen einer Limited

Eine Limited (Ltd.) ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts, die gewisse Ähnlichkeiten zu einer GmbH aufweist.[1] Aus diesem Grund sind deren geschäftsführende Organe, die Direktoren (directors), als abhängig Beschäftigte anzusehen, deren Vergütung dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Direktoren zugleich Gesellschaft...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.3 Gewinnausschüttungen an Gesellschafter

Damit der Gewinn der GmbH an den Gesellschafter ausgezahlt werden kann, muss die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss treffen. Ein derartiger Beschluss kann folgendermaßen formuliert werden: Praxis-Beispiel Muster eines Gewinnausschüttungsbeschlusses Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung Die Gesellschafter der …-GmbH (im Folgen...mehr

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Beteiligungen nach HGB, ESt... / 3.3 Zeitpunkt der Aktivierung von Gewinnanteilen aus Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 17 Zur Vereinnahmung von Gewinnanteilen aus Personengesellschaften finden sich Ausführungen in IDW RS HFA 18 (Rz 13–25). Der dem Gesellschafter unmittelbar zustehende Gewinnanteil ist im Regelfall als Mindestgewinnanteil anzusehen, der auch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Personenhandelsgesellschaft als Beteiligungsertrag vereinnahmt werden kann. Ein darüber hi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besteuerung der GmbH, ihrer... / 3.2 Gewinnausschüttungen

Ordentliche Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Vorabausschüttungen führen stets zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sofern die GmbH-Anteile zum Privatvermögen rechnen. Sie sind grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie tatsächlich zufließen, d. h. auf dem Bankkonto oder dem Verrechnungskonto bei der GmbH gutgeschrieben werden. Dem Alleingesellschaft...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beteiligungen nach HGB, ESt... / 3.2 Zeitpunkt der Aktivierung von Gewinnen (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Rz. 15 Ansprüche auf Gewinne (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind nur dann zu aktivieren, wenn sie gegenüber der jeweiligen Beteiligung ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellen. Die Existenz zweier Wirtschaftsgüter setzt die Abspaltung der Dividendenforderung von der Beteiligung voraus. Dies ist ein zivilrechtlicher Vorgang, der sich grundsätzlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesellschafter / 6.4 Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion

Für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist ein Beschäftigungsverhältnis von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie über mehr als die Hälfte des Stammkapitals verfügen.[1] Die Beschlussfassung erfolgt in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zwar obliegt das Weisungsrecht gegenüber den Bes...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Möglichkeiten der Gewinnver... / Finanzrechtsprechung sorgt für praktischen Änderungsbedarf

Die Finanzrechtsprechung hat entschieden, dass ein Beschluss über eine ungleiche Vorabausschüttung von Gewinnen einer GmbH, der einstimmig von der Gesellschafterversammlung gefasst wurde und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, zivilrechtlich gültig ist. Daher wird dieser Beschluss als Grundlage für die Besteuerung berücksichtigt. Wichtig Der Bundesfinanzhof (BF...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Außerordentliche Gesellschafterversammlung

1 Allgemeines Eine Gesellschafterversammlung ist eine Gesellschafterversammlung – gleichgültig, ob ordentlich oder außerordentlich (§§ 48 ff. GmbHG). Neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die turnusmäßig in der Regel einmal im Jahr stattfindet, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn über Angelegenheiten beschlossen werden soll,...mehr

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GmbH: Außerordentliche Gese... / 1 Allgemeines

Eine Gesellschafterversammlung ist eine Gesellschafterversammlung – gleichgültig, ob ordentlich oder außerordentlich (§§ 48 ff. GmbHG). Neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die turnusmäßig in der Regel einmal im Jahr stattfindet, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn über Angelegenheiten beschlossen werden soll, die eine dri...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Außerordentliche Gese... / 4 Durchführung, Beschlussfassung und Protokoll

Die nachfolgende Checkliste ist eine Hilfestellung für den Notfall. Die Hinzuziehung eines Experten ist unter Umständen anzuraten. Für die Durchführung, Beschlussfassung und Protokollierung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gelten keine Besonderheiten gegenüber einer ordentlichen Gesellschafterversammlung.mehr

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GmbH: Außerordentliche Gese... / 3 Form und Frist der Einberufung

Kommt es bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu einem Fehler, sind die Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung anfechtbar und unter Umständen sogar nichtig, also ungültig. Das gilt auch für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Deshalb ist es wichtig, dass alle Formalien beachtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist nach § 51 A...mehr

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GmbH: Außerordentliche Gese... / 2 Einberufungsrechte und -pflichten

Nach § 49 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Jeder Geschäftsführer kann die Einberufung allein vornehmen, auch wenn er nur gesamtvertretungsberechtigt ist. Nach § 49 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsführer – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen (z. B. § 49 Abs. 3 GmbHG) – dann verpflichtet, eine außerorden...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 4.1.2 Vergütung für die Geschäftsführung, Haftungsvergütung

Rz. 547 Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft ist entscheidend, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichte...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.3.2.2 Zuständiges Entscheidungsorgan

Rz. 80 Üblicherweise ist bei einer GmbH für die Verwendung des Jahresergebnisses ausschließlich die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zuständig.[1] Da es sich allerdings bei der Ausgestaltung des Rechts der GmbH weitgehend um dispositive Normen handelt, ist auch § 46 Nr. 1 GmbHG durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abdingbar. Folgl...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 1.1.2 Geprägerechtsprechung

Rz. 425 In dem Grundsatzurteil v. 17.3.1966,[1] dem sog. "Gepräge"-Urteil, traf der BFH die Feststellung, dass die Tätigkeit einer GmbH & Co. KG stets sogar bei reiner Vermögensverwaltung einen Gewerbebetrieb darstelle, wenn die geschäftsführende GmbH der alleinige Gesellschafter ist. Diese jahrzehntelange Rechtsauffassung hat der Große Senat des BFH mit Beschluss v. 25.6.198...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.3 Problem der verdeckten Gewinnausschüttung

Vor allem bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird die Gehaltsvereinbarung von den Finanzämtern eingehend geprüft. Dabei aufgedeckte Unklarheiten oder Abweichungen vom Anstellungsvertrag werden häufig zu ihren Lasten ausgelegt, sodass der Betriebsausgabenabzug bei der GmbH rückgängig gemacht und die Zahlung des Gehalts in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqu...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 3 Formale Voraussetzungen für die Anerkennung der Gehälter

Um zu verhindern, dass das Finanzamt das Gehalt aus formalen Gründen nicht anerkennt, sollten Geschäftsführer darauf achten, dass sie vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit sind. Besteht ein Selbstkontrahierungsverbot, so dürfen Gesellschafter-Geschäftsführer kein Rechtsgeschäft im Namen der GmbH mit sich selbst, also auch keinen Anstellungsvertrag, abschließen...mehr

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Ergebnisverwendung / 4.3.2.1 Ergebnisanspruch der Gesellschafter

Rz. 76 Überblick Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch die Satzung haben die Gesellschafter der GmbH jeweils Anspruch auf einen Anteil am Jahresergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Konkret bedeutet dies, dass – in Abhängigkeit von der Ergebnisdarstellung in der Bilanz gemäß § 268 Abs. 1 HGB – die Gesellschafter entweder einen Anspruch auf den Jahresüberschuss [...mehr