Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Keine Buchführungspflicht

Rz. 25 Der Unternehmer darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sein. Die Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich sowohl aus handelsrechtlichen Grundsätzen als auch aus Vorschriften der Abgabenordnung ergeben. Rz. 26 Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist der Kaufmann nach § 238 i. V. m. § 1 Abs. 2 HGB nach der Reform des HGB...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundsteuer

Siehe hierzu: Grundsteuer-Reform: Die "neuen" Grundsteuer-Regeln Grundsteuer für Grundvermögen (Bundesmodell) Grundsteuer für Grundvermögen (Ländermodelle) Grundsteuerreform: Glossar wichtiger Begriffemehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verfahrensrechtliche Neueru... / 6. Elektronische Übermittlung von Zerlegungsbescheiden

Im Gleichklang zu § 184 Abs. 3 S. 2 AO wird nun in § 188 Abs. 1 S. 2 AO gesetzlich geregelt, dass nicht nur die Inhalte des Steuermessbescheids, sondern auch die Bescheide über die Zerlegung des Steuermessbetrags den Gemeinden ausschließlich elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden. Nach Art. 97 § 35 EGAO finden § 184 Abs. 3 S. 2 und § 188 Abs. 1 S. 2 AO erstmals für...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundsteuerreform 2022

Begriff Die Änderungen des Grundsteuergesetzes [1] sind erstmals für die Grundsteuer (nach neuem Recht) des Kalenderjahrs 2025 anzuwenden (§ 37 Abs. 1 GrStG). Dafür müssen auf den neuen Hauptfeststellungsstichtag 1.1.2022 für alle bebauten und unbebauten Grundstücke neue Grundsteuerwerte festgestellt werden. Die Erklärungen dazu sind bis 31.10.2022 elektronisch über die ELST...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Besteuerung einer Fotovolta... / 8.3.5 Aufwendungen für das Gebäude

Keine Betriebsausgabe Der Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage – Stromerzeugung hat im Prinzip nichts mit dem eigentlichen Gebäude zu tun. Aus diesem Grund können die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebäude entstehen, nicht als Betriebsausgabe bei dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung abgezogen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Kosten: Abschreibungen des...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerrückstellung / 1 Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz

Steuerrückstellungen sind für betriebliche Steuerschulden und Steuernachforderungen an Ertragsteuern, wie Körperschaftsteuern, den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuern, zu bilden. Sie sind typische Beispiele für Verbindlichkeiten, bei der die Ungewissheit nur bezüglich der Höhe besteht. Auch dem Unternehmen angelastete und noch nicht entrichtete Que...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Abs. 12)

Rz. 11 In Abs. 12 wird klargestellt, dass die vorgenommenen Änderungen betreffend die erbschaft-/schenkungsteuerliche Grundbesitzbewertung in § 177 Abs. 1 und 2 BewG, § 179 S. 3 BewG, § 183 Abs. 2 S. 3 BewG, § 187 Abs. 2 S. 2 und 3 BewG, § 188 Abs. 2 S. 1 BewG, § 191 Abs. 1 S. 2 BewG, § 193 Abs. 4 S. 1 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 anzuwenden sind.[25] Die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935 § 132 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt. (2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Ei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemein

Rz. 1 § 265 BewG entspricht dem früheren § 205 BewG, verschoben durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] und ergänzt um Nr. 12 durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v. 16.7.2021.[2] Rz. 2 § 266 BewG neu: Auf die Kommentier...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Besondere Bewertungsvorschriften

Rz. 11 Der Zweite Teil des BewG enthält vier Gruppen besonderer Bewertungsvorschriften von allgemeinem Interesse:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 223 Nachfeststellung

Gesetzestext (1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt: (2) Der Nachfeststell...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. (2) Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Soweit von den Gutachterausschüssen kei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 181 BewG werden bebaute Grundstücke in sechs Grundstücksarten unterteilt. Die Grundstücksart ist für die Zuordnung des Bewertungsverfahrens von entscheidender Bedeutung. Gemäß § 182 BewG wird die Anwendung des Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahrens von dem Vorliegen einer bestimmten Grundstücksart abhängig gemacht. Die Bestimmung der Grundstücksar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Intransparente Gemeinschaft

Rz. 8 Bei einer intransparenten Gemeinschaft gibt es keine Beteiligung Mehrerer an einem Wirtschaftsgut. Es gibt nur eine Beteiligung an dem Wirtschaftsgut, nämlich die der Gemeinschaft. So ist das auch in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt. Alsdann bestehen keine Besonderheiten bei der Bewertung. Das Wirtschaftsgut wird wie jedes andere Wirtschaftsgut in der Hand eines Alleineig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. (2) Als Nachweis des nie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Ans...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 17 Geltungsbereich (gültig bis 31.12.2024)

Gesetzestext (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Ge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 1 Nr. 3: Grundbesitz für Zwecke der Volkswohlfahrt

Rz. 22 Für Grundbesitz, der der Allgemeinheit zugänglich ist, besteht neben § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine weitere Steuerbegünstigung: Vollständig von der Steuer werden der Grundbesitz oder seine Teile gestellt, wenn diese für Zwecke der Volkswohlfahrt ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und ihre Erhaltung im öffe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 264 Bekanntmachung

Gesetzestext Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen. Rz. 1 § 264 BewG enthält eine Ermächtigung zur Neubekanntmachung des BewG. § 264 BewG entspricht dem bisherigen § 204 BewG, verschoben durch Art. 1 Nr. 3 d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kal...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.[1] (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts § 126 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß. (2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachteraussch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Sachverständigengutachten

Rz. 4 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG durch die in § 182 Abs. 1 BewG fixierten Verfahren ergäbe. Nach § 198 Abs. 2 BewG in der ab 23.7.2021 gültigen Fassung, ergangen aufgrund des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Absatz 1

Rz. 5 § 265 Abs. 1 BewG gibt den Anwendungsstand nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wieder. Diese Änderungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die das Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG betreffen, insbesondere die Erweiterung der Beteiligteneigenschaft. Im Übrigen gilt Folgendes: Auf erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 29 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Ermittlung und Anwendung der Wertzahl

Rz. 2 Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Gru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerb

Rz. 7 Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt oder befristet ist, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung oder Befristung eingetreten ist (§§ 4, 8 BewG). Das spricht für eine Zurechnung, um die es indes nicht geht. Rz. 8 Denn wie sich eine Bedingung oder Befristung auf die Zurechnung eines Erwerbs auswirkt, ist eine Frage des Einzelsteuergesetzes oder des §...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. (3) Der Bode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

Gesetzestext (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

Gesetzestext (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben. (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Fes...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 109 Art. 11 DBA sieht grds. und ausschließlich die Anwendung der Anrechnungsmethode vor. Die im jeweils anderen Staat anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird auf die in dem Staat, dem nach DBA aufgrund der Ansässigkeit des bzw. der Beteiligten das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht, angerechnet. Rz. 110 Ist der Erblasser/Schenker i.S.d. DBA in Deutschland ansäss...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 4. Gewerbesteuer

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2022... / 3. Gewerbesteuer

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Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltige Kommunalpolitik... / 3.2 Mehr Konnexität

Das Konnexitätsprinzip ist definiert als die verfassungsrechtliche und finanzwissenschaftliche Regel, nach der die Kosten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe von demjenigen Aufgabenträger zu tragen sind, der über Art und Intensität der Aufgabenerfüllung entscheidet.[1] So soll keine übergeordnete staatliche Ebene auf Kosten der anderen Politik machen können ("Wer be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebskostenabrechnung – ... / 3 Das Problem

Eine Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenarten in einer Summe bedarf eines sachlichen Grundes. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, z. B. darf der Vermieter die Kosten für Frischwasser (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und Schmutzwasser (§ 2 Nr. 3 BetrKV) dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Berechnung der Kosten des Abwassers an den Frischwasserverbrauc...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Umfang der Steuerbefreiung – Nebenleistungen

Rz. 110 Zu den nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietungs- bzw. Verpachtungsleistungen gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Nebenleistungen.[1] Die Nebenleistungen sind Leistungen, die im Vergleich zu Grundstücksvermietungen bzw. -verpachtungen nebensächlich sind, mit ihnen eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge ü...mehr

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Grundsteuerreform: Flächenb... / 4. Fazit

Windenergieanlagen, die innerhalb oder zumindest i.V. zu land- und forstwirtschaftliche genutzten Flächen stehen, werden bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer mit einem Zuschlag zu dem nach § 237 BewG ermittelten Ertragswert der Fläche berücksichtigt. Damit wird der gesteigerten Ertragsfähigkeit durch die Anlage Rechnung g...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuerreform: Flächenb... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, StB[*] Die Bundesregierung plant eine Offensive für erneuerbare Energien, um drohende Engpässe bei der Energieversorgung abzuwenden und zusätzlich die ehrgeizigen Klimaziele der Ampel-Koalition umzusetzen. Ein wesentliches Standbein ist dabei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen, die naheliegenderweise häufig auf bzw. innerhalb l...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuerreform: Flächenb... / 1. Vorbemerkungen

Die Bundesregierung plant eine Offensive für erneuerbare Energien, um drohende Engpässe bei der Energieversorgung abzuwenden und zusätzlich die ehrgeizigen Klimaziele der Ampel-Koalition umzusetzen. Ein wesentliches Standbein ist dabei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen. Da derartige Anlagen einen gebührenden Abstand von Wohngebieten und ggf. auch Einzelhä...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der rückwirkende Entfall ei... / 4. Gewinnermittlung beim gewerblichen Grundstückshandel

Die im BMF getätigten Ausführungen gelten grundsätzlich für den zum Beispielsfall umgekehrten Fall – nämlich dass durch Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (neue Tatsache, vgl. Tz. 33 BMF-Schreiben) ein gewerblicher Grundstückshandel rückwirkend fingiert wird und somit entsteht – und nicht den rückwirkenden Entfall der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der rückwirkende Entfall ei... / 6. Folgen der Zuordnung zum Privatvermögen: Versuch eines Ansatzes für die Praxis

Das Grundstück ist in 2009 (i.R.d. Umqualifizierung durch die Betriebsprüfung) de lege bzw. qua fictione legis vorläufig als Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückhandels erfasst worden. Diese Zuordnung hat sich als tatsächlich unzutreffend erwiesen. Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen ertragsteuerlichen Konsequenzen die Umqualifizierung des Grunds...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundsteuer

Schrifttum: Altemeier, Grundsteuerreform – Lösung der Probleme aus Sicht eines Bewertungspraktikers, DStZ 2021, 382; Arning, Das Niedersächsische Grundsteuergesetz im Bund-Länder-Vergleich, NdsVBl 2022, 33; Bahn, Bayerisches Grundsteuergesetz im Lichte der Steuergerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit, NWB 2022, 1484; Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / III. Mehrstufiges Grundsteuer-Verfahren in den abweichenden Ländern

Rz. 32 [Autor/Stand] Das Grundsteuer-Verfahren ist im Bund und 15 Ländern dreistufig ausgestaltet[2]: In der ersten Stufe erlässt das Lage-Finanzamt[3] den sog. Grundsteuerwertbescheid (§ 219 BewG) und darauf aufbauend als Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO) den sog. Grundsteuermessbescheid (§ 16 GrStG). Auf der dritten Stufe erlässt (abgesehen von den Stadtstaaten)[4] die Geme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / I. "Bundes-Folgeländer" bei der Grundsteuer

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Entscheidung über das Ob und Wie einer Abweichungsgesetzgebung bei der Grundsteuer obliegt dem Landesgesetzgeber. Ohne eigenen Gesetzgebungsakt besteht Vollidentität mit dem Bundesrecht. Die Länder, die derzeit (s. Rz. 18) bei der Grundsteuer abweichungslos dem Bundesgesetz folgen ("Bundes-Folgeländer") sind: Berlin Brandenburg Bremen Mecklenburg-Vorpomm...mehr