Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Föderalisierung der Grundst... / B. Übernahme der Bundes-Grundsteuer durch die Mehrheit der Länder

I. "Bundes-Folgeländer" bei der Grundsteuer Rz. 16 [Autor/Stand] Die Entscheidung über das Ob und Wie einer Abweichungsgesetzgebung bei der Grundsteuer obliegt dem Landesgesetzgeber. Ohne eigenen Gesetzgebungsakt besteht Vollidentität mit dem Bundesrecht. Die Länder, die derzeit (s. Rz. 18) bei der Grundsteuer abweichungslos dem Bundesgesetz folgen ("Bundes-Folgeländer") sind...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / A. Pluralismus der Grundsteuer aufgrund der Abweichungsgesetzgebung einzelner Länder

I. Abweichungsbefugnis der Länder 1. Abweichungsbefund Rz. 1 [Autor/Stand] Die Föderalisierung der Grundsteuer in Deutschland schreitet fort. Die abweichungswilligen Länder füllen den verfassungsrechtlichen Rahmen landesgesetzlich aus. Nach der Grundsteuerreform ist vielfach vom "Flickenteppich" in den Ländern[2] die Rede[3] oder – neutraler formuliert – von der neuen "Diversi...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / I. Abweichungsbefugnis der Länder

1. Abweichungsbefund Rz. 1 [Autor/Stand] Die Föderalisierung der Grundsteuer in Deutschland schreitet fort. Die abweichungswilligen Länder füllen den verfassungsrechtlichen Rahmen landesgesetzlich aus. Nach der Grundsteuerreform ist vielfach vom "Flickenteppich" in den Ländern[2] die Rede[3] oder – neutraler formuliert – von der neuen "Diversität der Steuerart".[4] Die Ursach...mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / II. Abweichungsfolgen und demokratische Verantwortung

Rz. 5 [Autor/Stand] Für unternehmerische wie private Grundstückseigentümer mit Grundbesitz in mehreren Ländern ist die Föderalisierung der Grundsteuer mit unterschiedlichen Landesregelungen eine Herausforderung, die mit erhöhtem Steuerdeklarationsaufwand und gesteigerten Befolgungskosten verbunden ist. Die Abkehr von der einheitlichen Bemessung der Grundsteuer und ihrer verf...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / I. Abweichungsbefugnis für das Grundsteuerverfahren

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Abweichungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich auch auf das Grundsteuerverfahrensrecht (s. auch zum Folgenden VerfR GrStG Rz. 13 m.w.N.). Grundlegende Abweichungen zeigt allein das hessische Landesrecht, das bei der Grundsteuer künftig statt der dreistufigen Festsetzung mit Grundstückswert, Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid (...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / III. Keine Fernwirkung auf die Verwaltungskompetenz

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Verwaltungskompetenz für die Grundsteuer liegt beim Land und der Gemeinde (s. VerfR GrStG Rz. 16). Abweichende Länder wie Hamburg schließen sogar die Anwendbarkeit von Rechtsverordnungen des Bundes als administrative Rechtsetzung für die Grundsteuer B und C aus (§ 11 Abs. 3 LGrStG Hamb.; zu dieser Sicherung eines "souveränen Kompetenzzugriffs" s. LGr...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / 1. Abweichungsbefund

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Föderalisierung der Grundsteuer in Deutschland schreitet fort. Die abweichungswilligen Länder füllen den verfassungsrechtlichen Rahmen landesgesetzlich aus. Nach der Grundsteuerreform ist vielfach vom "Flickenteppich" in den Ländern[2] die Rede[3] oder – neutraler formuliert – von der neuen "Diversität der Steuerart".[4] Die Ursache und die verfassung...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / III. Reichweite der landesgesetzlichen Abweichungskompetenz

Rz. 6 [Autor/Stand] Um die Reichweite möglicher Abweichungen der Länder bei der Grundsteuer abschätzen zu können, ist an dieser Stelle ein kurzer Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen erforderlich (eingehend dazu VerfR GrStG Rz. 6 ff.), zumal insoweit partiell Dissens besteht.[2] Nur im Verfassungsvergleich vor und nach der Grundgesetz-Änderung vom 15.11.2019 "über...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / II. Abweichungen bei der Belastungsgrundentscheidung

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Abweichungsbefugnis der Länder ist inhaltlich nicht begrenzt (s. bereits Rz. 6 ff.) und erstreckt sich auch auf die Belastungsentscheidung des Landesgesetzgebers für die Grundsteuer. Der Streit über zulässige Belastungsgründe und Belastungsprinzipien geht bei der neuen Grundsteuer weiter.[2] Er wird letztlich vor den Verfassungsgerichten ausgefochten...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / VI. Abweichungen beim Sonderhebesatz für baureife Grundstücke

Rz. 26 [Autor/Stand] Die sog. Grundsteuer C soll den Kommunen die Möglichkeit geben, ab 1.1.2025 durch abweichende Hebesätze für baureife Grundstücke ein Anreiz für die Bebauung zu setzen (dazu VerfR GrStG Rz. 35 m.w.N.). Die abweichenden Länder modifizieren zum Teil den Sonderhebesatz für baureife Grundstücke (§ 25 Abs. 5 GrStG; s. im Einzelnen § 5 LGrStG Hamb., dazu LGrStG...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / 2. Aufgaben dieser Kommentierung

Rz. 4 [Autor/Stand] Angesichts der vielfach konstatierten "Rechtszersplitterung" im neuen Grundsteuerrecht (s. VerfR GrStG Rz. 11) soll diese Kommentierung zur "Föderalisierung der Grundsteuer" dem Gesamtüberblick und der systematischen Orientierung des Rechtsanwenders dienen. Zwischen den Verfassungsvorgaben und der landesgesetzlichen Ausgestaltung bietet diese Kommentierun...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / 1. Bundesverfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Abweichungsgesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers wird allein durch höherrangiges Recht limitiert. Dabei setzt die Verfassung des Bundes der liegenschaftsbezogenen Besteuerungsgewalt einen "zurückhaltenden Rahmen".[2] Das gilt auch und gerade für die Grundsteuer (zum Belastungsgrund s. Rz. 21). Mit der verfassungsrechtlichen Einführung der Abw...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / IV. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Abweichungsgesetzgebung

1. Bundesverfassungsrechtlicher Rahmen Rz. 10 [Autor/Stand] Die Abweichungsgesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers wird allein durch höherrangiges Recht limitiert. Dabei setzt die Verfassung des Bundes der liegenschaftsbezogenen Besteuerungsgewalt einen "zurückhaltenden Rahmen".[2] Das gilt auch und gerade für die Grundsteuer (zum Belastungsgrund s. Rz. 21). Mit der ver...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / III. Abweichungen beim Besteuerungsgegenstand

Rz. 23 [Autor/Stand] Eine rechtsförmliche Abweichung vom Innehaben von Grundbesitz als Besteuerungsgegenstand sieht kein Landesgrundsteuergesetz vor. Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW hält daran fest. Allerdings wird nach der Bewertungsvorschrift des § 24 Abs. 3 i.V.m. § 38 LGrStG BW Grundbesitz nur mit dem Bodenwert bewertet (s. LGrStG BW Rz. 76). Die Gebäude sind – abweiche...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / IV. Abweichungen bei der Bemessungsgrundlage

Rz. 24 [Autor/Stand] Die landesgesetzlichen Besonderheiten bei der Bewertung sind in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen jeweils einem vom Bundesrecht abweichenden Bewertungskonzept geschuldet. So verengt Baden-Württemberg den Grundstückswert auf den Bodenwert (s. Rz. 23). Bayern verfolgt ein wertunabhängiges reines Flächenmodell (s. LGrStG Bayern Rz...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / IV. Besonderheiten beim Rechtsschutzverfahren in den abweichenden Ländern

Rz. 34 [Autor/Stand] Schließlich kann auch der Rechtsschutz landesgesetzlich speziell geregelt werden. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG darf freilich nicht eingeschränkt werden. Im dreistufigen Verwaltungsverfahren (s. Rz. 32) verläuft der Rechtsschutz in traditionellen Bahnen außergerichtlich und gerichtlich (zum Rechtsschutz im dreistufigen Ver...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / II. Anwendbarkeit der Abgabenordnung in den abweichenden Ländern

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Mehrzahl der abweichenden Länder sieht verfahrensrechtlich keine Abweichungen gegenüber dem Bundesrecht vor. Das gilt namentlich für Sachen (s § 15 Abs. 1 LGrStG Sachsen, LGrStG Sachsen Rz. 71 f) und das Saarland (LGrStG Saarland Rz. 72 ff.). Für sie gilt angesichts nur punktueller Abweichungen bei den Steuermesszahlen (s. Rz. 25) die Abgabenordnung ...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / 2. Landesverfassungsrechtliche Vorgaben

a) Verfassungsbindung und gerichtliche Kontrolle Rz. 13 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber ist bei der Abweichungsgesetzgebung (natürlich) auch an die Vorgaben der jeweiligen Landesverfassung gebunden. Deren Einhaltung kann aufgrund der einschlägigen Verfahrensarten des Landesrechts (Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde) von dem zuständigen Landesverfassungsgericht überprü...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / II. Fortbestehende Abweichungsbefugnis

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Nichtabweichung in den genannten Ländern ist der aktuell geltende Ist-Stand. Das Recht der jeweiligen Länder vom Bund abzuweichen, besteht aber fort und kann jederzeit neu ausgeübt werden. Der aktuelle Verzicht auf eine abweichende Landesgesetzgebung bindet die Länder nicht dauerhaft. Demokratie ist Herrschaft auf Zeit und der aktuelle Gesetzgeber ve...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / V. Teilabweichung oder Vollregelung

Rz. 15 [Autor/Stand] Abweichungen vom Bundesrecht bedeutet vom Wortsinn her, dass der Landesgesetzgeber eine inhaltlich mit dem Bundesrecht nicht identische Regelung trifft. Ob der Landesgesetzgeber zudem das Bundesrecht als Landesrecht inhaltsgleich wiederholen darf, bleibt umstritten (dagegen allg. VerfR GrStG Rz. 7).[2] Das verfassungsrechtliche Risiko wiederholenden Land...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / C. Überblick über materielle Abweichungen in einzelnen Ländern

I. Konzeptionelle und punktuelle Abweichungen in den Ländern Rz. 20 [Autor/Stand] Entsprechend der verfassungsrechtlichen Reichweite der Abweichungsbefugnis (s. Rz. 6 ff.) reichen materielle Abweichungen durch die Landesgesetzgebung von alternativen Bewertungsmodellen zur Besteuerung des Grundvermögens (s. bereits Rz. 1 sowie 24) hin bis zu nur punktuellen Abweichungen bei de...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / D. Überblick über Abweichungen beim Verfahren und Rechtsschutz in einzelnen Ländern

I. Abweichungsbefugnis für das Grundsteuerverfahren Rz. 27 [Autor/Stand] Die Abweichungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich auch auf das Grundsteuerverfahrensrecht (s. auch zum Folgenden VerfR GrStG Rz. 13 m.w.N.). Grundlegende Abweichungen zeigt allein das hessische Landesrecht, das bei der Grundsteuer künftig statt der dreistufigen Festsetzung mit Grundstückswert...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / I. Konzeptionelle und punktuelle Abweichungen in den Ländern

Rz. 20 [Autor/Stand] Entsprechend der verfassungsrechtlichen Reichweite der Abweichungsbefugnis (s. Rz. 6 ff.) reichen materielle Abweichungen durch die Landesgesetzgebung von alternativen Bewertungsmodellen zur Besteuerung des Grundvermögens (s. bereits Rz. 1 sowie 24) hin bis zu nur punktuellen Abweichungen bei den Steuermesszahlen (s. Rz. 25). Soweit das Land von der Abwe...mehr

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Föderalisierung der Grundst... / V. Abweichungen bei den Steuermesszahlen

Rz. 25 [Autor/Stand] Das föderale Bild wird vervollständigt durch Länder, die bei der Grundstücksbewertung dem Bundesgrundsteuerrecht insgesamt folgen, aber punktuelle Abweichungen bei der Steuerberechnung vorsehen. Die Länder Saarland und Sachsen weichen nur punktuell vom Bundesrecht ab, indem sie ausschließlich landespezifische Steuermesszahlen festlegen. Durch abweichende...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 255 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Umfang und die Höhe der Bewirtschaftungskosten. Der nach § 253 BewG zu kapitalisierende Reinertrag ergibt sich durch Abzug der Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom Rohertrag. Rz. 2 [Autor/Stand] § 255 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz [3] neu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 256 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt den Begriff und die Höhe der Liegenschaftszinssätze. Der bei der Kapitalisierung des nach § 253 BewG anzusetzenden Reinertrags maßgebende Vervielfältiger hängt von der Höhe des Liegenschaftszinssatzes und der Restnutzungsdauer des Gebäudes ab. Rz. 2 [Autor/S...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Veranlagungssteuern

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Nach Ablauf eines Veranlagungs-/erhebungszeitraums (Kalender- oder Wirtschaftsjahrs) sind für die durch das zuständige Finanzamt zu veranlagenden Steuern Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster einzureichen. Veranlagungssteuern sind: die Ertragsteuern die Körperschaftsteuer; die Gewerbesteuer; die Erbschaft- und Schenkungsteuer; die Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfahrensbeschreibung

Rz. 6 [Autor/Stand] Grundstücke, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, können aufgrund der begonnenen Baumaßnahmen nicht ohne deren Berücksichtigung bewertet werden. Daher wurde für diese Fälle mit § 196 BewG ein weiteres Sonderverfahren geschaffen, das neben dem Wert des Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahmen[2] auch den Grad der Fertigstellung i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 197 BewG enthält die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 197 BewG bestimmt, dass Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen wurden, bei de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Koordinierte Ländererlasse und Vordrucke

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat zur Grundsteuerreform koordinierte Ländererlasse vom 9.11.2021 (AEBewGrSt) herausgegeben.[2] Die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 sind ebenfalls veröffentlicht worden.[3] Eine Korrektur der Vordrucke ist in BStBl. I 2022, 138 veröffentlicht worden. Rz. 5– 7 [A...mehr

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ZErb 11/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Deichsel Digitalisierung der Streitbeilegung Der Einsatz technikbasierter Streitbeilegungsinstrumente in Deutschland 2022 Nomos, ISBN 978-3-8487-8901...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Überlassung an erwachsene Mitglieder und Nichtmitglieder

Tz. 19 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Überlassung einer Skihütte an Mitglieder und Nichtmitglieder kann u. U. noch Vermögensverwaltung (Einkunftsart Vermietung und Verpachtung) sein, wenn der Verein keinen oder einen nur geringen Verwaltungsaufwand hat und es sich nicht um hotelmäßige Leistungen handelt. Tz. 20 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Werden zusätzliche Nebenleistungen erb...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 145 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 63 AO (Anhang 1b) stellt noch bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung. Nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Vorau...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Definition der Bewirtschaftungskosten

Rz. 8 [Autor/Stand] Bewirtschaftungskosten sind nach § 255 BewG die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Damit entspricht die Regelung den bei der Verabschiedung des ...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.3 Rangklassen

In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in "Rangklassen" unterteilt. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichtes zu entnehmen.[1] Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welche die Zwangs...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / Zusammenfassung

Überblick In einer Wohnungseigentumsanlage entstehen Kosten. Soweit diese unmittelbar auf das Sondereigentum entfallen, ist es Aufgabe des jeweiligen Wohnungseigentümers, die entsprechenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.[1] Auf welche Art und Weise er etwa für sein Gas, seinen Strom oder seine Grundsteuer die erforderlichen Mittel aufbringt, ist allein seine Sache. Anders lie...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 1 Länderöffnungsklausel

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1546, wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Ar...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.1 Belastungsgrund

Rz. 231 Entsprechend der anderen Länder, die im Bereich der sog. Grundsteuer B das Flächenmodell umsetzen, wird vom niedersächsischen Landesgesetzgeber als Belastungsgrund der Grundsteuer das Äquivalenzprinzip i. S. d. Nutzenäquivalenz angeführt (Rz. 62, 63). Nach Ansicht des Landesgesetzgebers ergebe sich bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, zwische...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Belastungsgrund

Rz. 18 Nach dem Landesgesetzgeber beruht die Belastungsentscheidung für die Grundsteuer zuvorderst auf dem Äquivalenzgedanken, aber daneben auch auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit.[1] In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken werde durch die Grundsteuer einerseits ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebühren nicht voll...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-Reform: Landesrechtliche Regelungen

1 Länderöffnungsklausel Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1546, wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.4.1 Allgemeines

Rz. 175 Der hessische Landesgesetzgeber hat zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. "Flächen-Faktor-Verfahren" eingeführt. Es erweitert das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe 3.2.2) zwecks Lagedifferenzierung um einen Lagefaktor, der sich aus dem Verhältnis des Bodenr...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2 Flächenmodelle

Rz. 60 Im Gegensatz zum Bodenwertmodell (vgl. Rz. 11 ff.) halten die Flächenmodelle an einer verbundenen Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage sowohl den Grund und Boden als auch die Gebäude einbezieht, fest. Da die Besteuerung nach den Flächenmodellen an das Innehaben von Grundbesitz anknüpft und persönliche Verhältnisse außer Betracht bleiben, handelt es sich dem Steuerty...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.4 Verfassungsrechtliche Risiken und fachliche Bedenken

Rz. 113 Die Ausgestaltung der Grundsteuer als reine Flächensteuer i. S. d. BayGrStG birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Auf die Darstellung zu den grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Flächenmodelle auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips wird hingewiesen (vgl. Rz. 62-66). Auch hinsichtlich des BayGrStG bestehen Zweifel, ob die für die s...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 2 Überblick über die Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel

Rz. 6 Von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG haben bislang sieben Länder Gebrauch gemacht. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (Steuergegenstand: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) übernehmen – abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen – alle Länder die bundesgeset...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 120 In Hamburg wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges „Wohnlagemodell“ eingeführt. Das sog. "Wohnlagemodell" in Hamburg basiert im Wesentlichen auf dem bayerischen Flächenmodell und ist weiten Teilen damit im Wortlaut identisch (s. 3.2.2.). Es erweitert...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 70 In Bayern wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges – reines – "Flächenmodell" eingeführt. In Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip wird vom bayerischen Gesetzgeber für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der sog. Gru...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Allgemeines

Rz. 13 Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020[1] als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht. Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen Vorschrift...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.3.3 Überblick über die landesrechtlichen Abweichungen

Rz. 127 Hamburg weicht insbesondere bei der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) durch die Einführung eines sog. "Wohnlagemodells"und der damit verbundenen Folgeänderungen und erforderlichen Ergänzungen partiell vom bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer- und Bewertungsrecht ab (Rz. 132 ff.). Rz. 128 Analog zu den ...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.1 Allgemeines

Rz. 225 In Niedersachsen wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein sog. „"Flächen-Lage-Modell" eingeführt. Analog zum "Flächen-Faktor-Verfahren" in Hessen erweitert das niedersächsische "Flächen-Lage-Modell" das bayerische – reine – Flächenmodell (siehe Rz. 70 ff.) zwecks Lag...mehr