Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / b) Rechtsgeschäftliche Übertragung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer Einbringung

Rz. 492 Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf die aufnehmende Kapital- oder Personengesellschaft erfolgt i.R.d. Einzelrechtsnachfolge. Das Eigentum an jedem Vermögensgegenstand muss daher einzeln und nach den jeweiligen spezifischen gesetzlichen Regelungen übertragen werden. Dies bedeutet, dass bewegliche Sachen gem. §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Die Eigentumsüber...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (4) Verschulden des Überbauenden

Rz. 40 Die Duldungsverpflichtung nach § 912 Abs. 1 BGB entsteht nicht, wenn dem Überbauenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In diesem Sinne handelt vorsätzlich, wer weiß, dass er die Grenze überschreitet und sich dabei bewusst ist, dass er hierzu keine Befugnis hat.[20] Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Bauherr ein besonders unsorgfältige...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Dokumentation der Grundbucheinsicht nach Abs. 4

Rz. 18 Durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) wurde m.W.v. 1.10.2014 die Protokollierungspflicht nach Abs. 4 mit § 46a GBV eingefügt.[110] Sie ist vor allem im maschinell geführten Grundbuch relevant. Im Grundbuchabrufverfahren nach § 133 GBO kann der Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 21 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regelt § 33 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. § 34 GrStG betrifft ausschließlich den Erlass wegen wesentlicher Rohertragsmi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Überblick

Rz. 1 Der Nacherbenvermerk soll im Sinne des § 892 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechte des Nacherben dokumentieren, die die Verfügungsrechte des Vorerben über das zum Nachlass gehörende Grundstückseigentum oder Grundstücksrechte beschränken. Die Eintragung allein des Vorerben (als Erben) im Grundbuch gäbe die Rechtslage nur unvollständig wieder. Der Nacherbenvermerk schützt die aus d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Erfordernis notarieller Beurkundung

Rz. 129 Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist notwendig, wenn die Verpflichtung gerichtet ist auf Einräumung, Erwerb oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 3 WEG);[590] Übertragung des ganzen WE-Rechtes oder eines Bruchteilsanteils;[591] Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum und Übertragung des Sondereigentums an einem Raum ohne Änderung des Miteig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragung der Vormerkung

Rz. 2 Im Einzelnen sind nach § 12 GBV zu unterscheiden: Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum am Grundstück beziehen, sind in Abt. II, Spalten 1–3 (Abs. 1 Buchst. a) einzutragen. Hier sind auch die Widersprüche gegen unrichtige Vereinigungen und Zuschreibungen zu vermerken. Rz. 3 Vormerkungen auf Einräumung (Abs. 1 Buchst. b):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundbuchverfahrensrecht

Rz. 7 Das Verfahren der Eintragung im Grundbuch wird durch das formelle Grundbuchrecht (Grundbuchverfahrensrecht) geregelt. Das Grundbuchverfahrensrecht regelt die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung, welcher Form sie genügen muss und ob die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist im Wesentlichen in der GBO und ihren Ausführungsvorschriften (insbes. die gem. § 1 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung

Rz. 13 Die Vormerkung als sachenrechtliches Sicherungsmittel kann im Wege sog. gutgläubigen Ersterwerbs erworben werden, wenn die Bewilligung von einem Nichtberechtigten abgegeben worden ist, der als Berechtigter im Grundbuch eingetragen war (§ 892 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Berechtigte verfügungsbeeinträchtigt war (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB).[20] Sie ermöglicht aber keinen ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.2 Zeitliche Beschränkung des Betretensrechts

Rz. 91 Geschäftsräume und Grundstücke dürfen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten betreten werden. Dies schließt eine Prüfung zur Nachtzeit ein, wenn gearbeitet wird. In einem Betrieb, in dem in 3 Schichten 24 Stunden gearbeitet wird, darf rund-um-die-Uhr geprüft werden. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung nach § 2 SchwarzArb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragung

Rz. 9 Der Erblasser (oder sonstiger Rechtsvorgänger) muss eingetragen sein. Da § 40 GBO auch den Erbeserben privilegiert[25] genügt die Eintragung des Erblasser-Erblassers. Ist dies nicht der Fall, so verbleibt es beim Grundsatz des § 39 GBO. Ist der Erblasser selbst durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs Eigentümer geworden und vor entsprechender Grundbuchberichtigun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vormerkung und Widerspruch im Sinne des BGB

Rz. 2 § 25 GBO gilt nur für Vormerkungen im Sinne des § 883 BGB und Widersprüche nach § 899 BGB, also nicht für den Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art (siehe § 1 Einl. Rdn 64 f.).[1] Auf diese Rechte ist auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen, da es an der vergleichbaren Wertungslage fehlt. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Verkehrsbeschränkungen im Enteignungsverfahren nach BauGB

Rz. 157 Zu den in § 85 Abs. 1 BauGB näher bezeichneten bauplanerischen Zwecken ist die Enteignung von Grundstücken zulässig. Genehmigungsbedürftig sind gem. § 109 BauGB von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an (§ 108 Abs. 5 BauGB) dieselben Rechtsvorgänge wie im Umlegungsverfahren (vgl. Rdn 152 ff.). Über die Genehmigung entscheidet die Enteign...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Schutz gegen Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs

Rz. 30 Zwischen Auflassung und Eintragung können Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs stattfinden, die die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsstellung des Auflassungsempfängers gefährden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeige

Rz. 41 [Autor/Stand] Die verfahrensrechtliche Vereinfachung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG ist verbunden mit einer Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Fallen die maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GrStG zur Anzeige verpflichtet. Das setzt eine stetige Beoba...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beweiskraft

Rz. 17 Das Zeugnis genügt zum Nachweis der Erbfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Infolgedessen kann nicht die Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut bezeugt werden. Das Zeugnis genießt zwar keinen öffentlichen Glauben wie der Erbschein, soll jedoch für den Grundbuchrichter grundsätzlich die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung bilden. Über die bezeugten Punkte kann das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt. (2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundstrukturen des Wohnungseigentums

Rz. 15 Das WEG fügt sich seiner Struktur nach folgenden Überlegungen in das Sachen-, Schuld- und Grundbuchrecht ein:[36]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Stellung des Wohnungs- oder Teileigentümers

Rz. 18 Jeder Wohnungseigentümer hat als Inhaber eines ideellen Anteils am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG; § 1008 BGB) und Alleineigentümer am realen Bereich seines Sondereigentums (§§ 5 Abs. 1, 13 WEG) in beiden Sphären eine echte Eigentümerstellung. Das WEG verbietet die völlige Trennung des Sondereigentums vom Miteigentumsanteil (§ 6 WEG) und Vereinbarungen, wonach ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zuständigkeitsregelung

Rz. 22 Werden die Grundbücher der beteiligten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so bedarf es im Gegensatz zur Regelung in § 5 GBO keiner Zuständigkeitsbestimmung, sondern zur Entscheidung über den Antrag und zur Weiterführung des Grundbuchs nach Vollzug der Zuschreibung ist das Grundbuchamt zuständig, das über das Hauptgrundstück das Grundbuch führt (zum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Erwerb nach § 2041 BGB

Rz. 54 Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betrachtmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Eintragungsarten

Rz. 30 Inhaltlich ist bei Eintragungen zu unterscheiden zwischen Hinsichtlich der Typ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / B. Das Nachbargrundstück als Fokus der rechtlichen Betrachtung

Rz. 2 Für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Grundstücksbegriff ist hier kein Raum. Es wird – mit dem BGH – nachfolgend der sogenannte "grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff" als Basis weiterer Betrachtungen verwendet.[1] Zu einem Grundstück gehören des Weiteren noch Bestandteile (§§ 93 ff. BGB) sowie sogenannte "grundstücksgleiche Rechte".[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verstoß gegen § 28 GBO

Rz. 22 S. 1 und S. 2 sind Ordnungsvorschriften (vgl. Rdn 1), von denen S. 1 nicht eng ausgelegt werden darf[76] und auch ein Verstoß gegen S. 2 die Eintragung grds. nicht unwirksam macht.[77] Entspricht eine Eintragungsunterlage § 28 GBO nicht, hat das Grundbuchamt den Antrag nicht sofort zurückzuweisen, sondern Zwischenverfügung zu erlassen.[78] Verstößt eine Eintragung gegen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 17 Die auf dem ursprünglichen Grundstück lastenden Rechte können nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte verteilt werden. Insbesondere bei der Teilung nach § 8 WEG bleiben Grundpfandrechte aber grds. vollwertig an jedem Wohnungs- und Teileigentumsrecht erhalten, sie werden zu Gesamtrechten (oft als Glob...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 1

Rz. 2 Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer der in den Spalten 3 und 4 vorzunehmenden Eintragung. Die Eintragungen werden fortlaufend nummeriert, ohne Rücksicht darauf, welches Grundstück sie betreffen (Abs. 2). Jedes Recht wird regelmäßig unter einer besonderen Nummer gebucht. Sogenannte Sammelbuchungen (= Buchung mehrerer Rechte unter einer Nummer oder unter mehre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Flurbereinigung

Rz. 180 Im Flurbereinigungsverfahren gem. den Bestimmungen des FlurbG und seinen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen besteht weder ein allgemeines gesetzliches Veräußerungs- oder Belastungsverbot noch eine Grundbuchsperre.[461] In das Verfahren einbezogene Grundstücke können also bis die Ausführungsanordnung gem. § 68 FlurbG wirksam wird veräußert oder belastet werden.[462...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung von Amts wegen (Abs. 1)

Rz. 2 Die Eintragung des Nutzungsrechts geschieht stets von Amts wegen.[1] Sie ist zu unterscheiden von der nur auf Antrag vorzunehmenden, in der GGV nicht geregelten Eintragung eines isolierten Nutzungsrechts. Rz. 3 Ist Antrag auf Anlegung eines Gebäudegrundbuches gestellt, so ist vorher das zugrundeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im Grundstücksblatt einzutragen (Art. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt der Verpflichtung

Rz. 26 Der Inhalt der Verpflichtung erstreckt sich zum einen auf die Stellung des Berichtigungsantrags und zum anderen auf die Beschaffung der zur Berichtigung notwendigen Unterlagen. Der Antrag ist als solcher formlos möglich, es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 13 GBO. Nur wenn er zugleich eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt, bedarf er der Form de...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / c) Minderjährige, Geschäftsunfähige

Rz. 79 Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige bedürfen beim Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrages der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters.[97] Ist der gesetzliche Vertreter gleichzeitig auch auf der anderen Seite als Vertragspartner oder dessen Vertreter beteiligt, ist nach §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 BGB dann zusätzlich die Bestellung eines Ergänzungs...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / aa) Überblick

Rz. 68 Bei der Gründung eines Unternehmens erfolgt nahezu zwingend fast immer – jedenfalls eine teilweise – Eigenfinanzierung. Der Gesamtkapitalbedarf, Eigenfinanzierungs- und Fremdfinanzierungsbedarf ist abhängig vom Unternehmensgegenstand, dem Umfang der geplanten Geschäftsaktivitäten und der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens. Rz. 69 Eine Unternehmensgründung kann d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den kat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung ohne Rechtsgrundlage (Abs. 3)

Rz. 12 Vielfach sind Löschungen und/oder Schließung bzw. Umfunktionierung des Gebäudeblattes geschehen, ohne dass die erforderliche Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung) vorlag. Diese genügte weder nach DDR-Recht noch nach Bundesrecht; Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum bestehen fort. Rz. 13 Abs. 3 sieht vor, dass die Erklärung aus Anlass der nächsten anstehenden Ein...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / ff) Latente Ertragsteuer

Rz. 84 Bei der Unternehmensbewertung wird der Vermögenswert um die latente Ertragsteuer als Kosten der fiktiven Veräußerung bereinigt. In einem Urteil, dessen Bedeutung für die Familienrechtspraxis erst nach und nach erkannt wurde, hat der BGH zum einen den Anwendungsbereich für den Abzug der latenten Ertragsteuer erheblich dahingehend ausgedehnt, dass auch bei der Bewertung...mehr

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§ 10 Selbstständiges Beweis... / V. Muster: Sofortige Beschwerde des Antragstellers

Rz. 70 Muster 10.5: Sofortige Beschwerde des Antragstellers Muster 10.5: Sofortige Beschwerde des Antragstellers An das Landgericht __________________________________________________ In dem selbstständigen Beweisverfahren __________________________________________________/_________________________ Aktenzeichen: __________________________________________________ legt der Antragstel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Die Teilung auf ausdrücklichen Antrag

Rz. 37 Wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich teilen will, ohne dass die Veräußerung oder gesonderte Belastung eines Teiles beabsichtigt ist, setzt dies im Gegensatz zu den von Amts wegen durchzuführenden Teilungen, die oben (vgl. Rdn 2 ff.) dargestellt sind, eine darauf gerichtete materiell-rechtliche Erklärung, verfahrensrechtlich einen entsprechenden Antrag voraus....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erbbauberechtigter

Rz. 162 Erbbauberechtigter kann jede rechts- und erwerbsfähige natürliche oder juristische Person sein, nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Ein Eigentümererbbaurecht ist zulässig.[668] Rz. 163 Das Gemeinschaftsverhältnis muss im Grundbuch eingetragen werden (§ 47 GBO). Zulässig sind wie beim Eigentum: Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen

Rz. 149 Ein Erlöschen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts nach § 875 BGB geschieht nicht durch die Zerstörung des Gebäudes.[645] Ist das Recht an einem Erbbaurecht begründet, so erlischt es nicht beim Heimfall des Erbbaurechts (§ 42 Abs. 2 WEG). Diese Regelung ist jedoch mit dinglicher Wirkung abdingbar.[646] In jedem Fall erlischt das Recht jedoch bei einem Erlöschen des...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / c) § 17 Abs. 2a BeurkG (Urkundeneingang)

Rz. 10 Dem Verbraucher soll eine ausreichende Frist zur Information und Überlegung zustehen, wenn er beabsichtigt, ein Grundstück an einen Unternehmer zu verkaufen oder von ihm zu kaufen. Die Frist ist nicht dispositiv.[10] Für den Verbraucherbauträgervertrag sieht § 650j BGB vor, dass der Bauträger den Erwerber in einer Baubeschreibung über die geschuldete Bauleistung unter...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Verschonungssystem bei Betriebsvermögen mit Nachversteuerungsregelung

Rz. 268 Für die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen wird auf die Darstellung in § 17 Rdn 23 ff. verwiesen. Das Gesetz nimmt auch in der aktuellen Fassung (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–Nr. 5 ErbStG) bestimmte Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen aus. Dies hat für Betriebsaufspaltungen Bedeutung:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Die Voraussetzungen der Einsichtnahme, insb. die Darlegung eines berechtigten Interesses gem. § 12 Abs. 1 GBO, sowie die örtliche (§ 1 Abs. 1 GBO) und die funktionelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO) Zuständigkeit des Urkundsbeamten bei dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für die Entscheidung über die Gewährung der Einsicht bleiben durch § 132 unberührt. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und Vormerkung

Rz. 220 Die Beurkundungsform des § 311b BGB gilt beim Erbbaurecht für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (§ 11 Abs. 2 ErbbauRG) auf Bestellung, Erwerb und Übertragung eines Erbbaurechts, sowie auf Änderung des sachenrechtlichen Inhalts, wenn darin eine weitergehende Belastung des Grundstücks liegt. Rz. 221 Eine Beurkundungspflicht ist zweifelhaft bei:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anlagen als Scheinbestandteile

Rz. 2 § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG stellt klar, dass die zu der jeweiligen Dienstbarkeit gehörenden Anlagen im Eigentum des Berechtigten der Dienstbarkeit stehen. Sie sind damit Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.[2] Wird die Anlage von mehreren Berechtigten genutzt, insbes. als sog. Leitungssammelkanal, steht sie in Miteigentum zu gleichen Teilen (§ 9a Abs. 1 S. 2 GB...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Datenaustausch

Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Ziffer XVIII Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen gelten die folgenden Besonderheiten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Kein Erwerb durch einen noch nicht bestimmten Erwerber

Rz. 60 Steht die Person des Erwerbers noch nicht fest, kann sie auch kein Eigentum erwerben. Wird also ein Grundstück "an X oder einen von X benannten Dritten" veräußert, kann X sofort das Eigentum erwerben, der Dritte aber erst, wenn er als Erwerber von X bestimmt worden ist und die Auflassungserklärung im Namen des Dritten abgegeben wird.[127] Für eine noch nicht bestimmte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Kirchen

Rz. 190 Für das Vermögen öffentlich-rechtlich verfasster Kirchen sind einerseits die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV), andererseits ist infolge der kirchlichen Rechtssetzungsbefugnis das kirchliche Recht auch im staatlichen Bereich zu beachten. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernissen sind deshalb auch nach bürg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Entstehung und Grundbucheintragung

Rz. 207 Das Vorkaufsrecht entsteht durch Einigung und Eintragung.[780] Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Vorkaufsrechtsbestellung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).[781] Ein Formmangel wird durch Einigung und Eintragung insoweit geheilt, als zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts eine Willensübereinstimmung über die Best...mehr